B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3070/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Bernhard Eymann,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. April
2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 17. April 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am
29. Februar 2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Transporte durchgeführt habe und
deshalb von den staatlichen Behörden verfolgt werde.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 (Eröffnung am 16. April 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 17. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Feststellung der aufschiebenden Wir-
kung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukomme und er den Ausgang des Verfahrens daher in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein-
geladen.
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Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni
2016 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und auf der B._______,
Nordprovinz (Sri Lanka), geboren und aufgewachsen sei. In den Jahren
2006 und 2007 habe er dort als Chauffeur gearbeitet und mehrmals Was-
serflaschen, Kleider, Nahrungsmittel und Geld für die LTTE transportiert.
Nach Kriegsende habe er einen eigenen Wagen gekauft. Zwei ehemalige
Freunde, mit welchen er sich zerstritten habe, seien von der sri-lankischen
Armee rekrutiert worden. Er gehe davon aus, dass diese beiden die Sicher-
heitsbehörden über seine Hilfe für die LTTE informiert hätten. Etwa im Juni
2014 sei er vom Militär vorgeladen worden. Er sei befragt und anschlies-
send wieder freigelassen worden. Er sei zwei weitere Male vorgeladen wor-
den. Am (…) sei er ins C._______-Camp mitgenommen worden, wo man
ihn geschlagen habe. Sein Vater habe über eine einflussreiche Person bei
der sri-lankischen Armee jedoch mittels einer Schmiergeldzahlung die Ent-
lassung bewirken können. Aus Angst vor weiteren Massnahmen habe der
Beschwerdeführer nie wieder zuhause übernachtet. Er sei mehrmals zu-
hause gesucht worden. Am 1. September 2014 habe er sich nach Colombo
begeben und am 21. Oktober 2014 sei er schliesslich ausgereist.
3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen
des Kerngeschehens in der BzP und der Anhörung voneinander abgewi-
chen seien. Aus prozessökonomischen Gründen werde lediglich auf die
frappantesten Widersprüchlichkeiten hingewiesen, da selbst eine summa-
rische Auflistung aller Widersprüche „ein allzu zeitraubendes – schier end-
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loses – Unterfangen“ wäre. In der BzP habe der Beschwerdeführer unmiss-
verständlich zu Protokoll gegeben, dass er zur vierten Befragung ins Mili-
tärcamp mitgenommen worden sei. In der Anhörung habe er aber stets
ausgeführt, er habe sich freiwillig im Camp gemeldet. Auf diese Unstimmig-
keit hingewiesen, habe er das hektische Zeitmanagement der BzP als Er-
klärung angeführt. Allerdings habe er sich im Rahmen dieser Erklärung er-
neut in Widersprüche verstrickt. Nachdem er klargestellt habe, sich beim
vierten Mal freiwillig gemeldet zu haben, habe er angefügt, dass er stets
mit Gewalt ins Camp mitgenommen worden sei. Dies habe er vorher nicht
ansatzweise geltend gemacht. Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, sei
er zurückgekrebst und habe gesagt, er habe keine Gewalt erlitten.
Auch andere Ausführungen seien im Rahmen der Anhörung mutiert, insbe-
sondere hinsichtlich der Geschehnisse im Militärcamp vom (…). In der
freien Erzählung habe er ausgeführt, ins Camp gezerrt, heftig geschlagen
und mit gefesselten Händen und verbundenen Augen in eine Zelle gewor-
fen worden zu sein. Diese Schilderung sei jedoch sogleich zweimal ange-
passt worden, indem er zuerst erklärt habe, er sei eingangs in einen Raum
gebracht und dort dreimal geohrfeigt worden. Man habe ihm die Hände
gefesselt und die Augen verbunden und ihn dann mit Händen und Füssen
traktiert. Später sei er jedoch im Wesentlichen wieder zur ersten Version
zurückgekehrt, indem er geschildert habe, er sei auf dem Weg in diesen
Raum geohrfeigt worden und kurz vor dessen Eingang seien ihm die
Hände gefesselt und die Augen verbunden worden. Die Folterzelle habe er
in der Anhörung zuerst dahingehend beschrieben, dass er – nachdem ihm
die Augenbinde abgenommen worden sei – Blutspuren an der Wand sowie
Stangen und Holzstöcke gesehen habe, während er später die Folterin-
strumente nicht mehr erwähnt habe. Darauf angesprochen habe er erwi-
dert, nie irgendetwas über Stangen und Holzstöcke gesagt zu haben.
Das geschilderte Vorgehen der Beamten sei nicht nachvollziehbar. So
habe er auf die Frage, wieso er nach den Verhören jeweils wieder freige-
lassen worden sei, erwidert, dass man stets erwartet habe, er werde beim
nächsten Mal mehr Informationen liefern und die Wahrheit offenlegen.
Dass bei den ersten drei Verhören derart freundlich mit ihm umgegangen
worden sein solle, mute „fantastisch“ an.
Die Vorbringen zur Verfolgung im Heimatstaat seien daher nicht glaubhaft,
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
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Auch andere Gründe für die Annahme einer Verfolgungsgefahr lägen nicht
vor. So würden die sri-lankischen Behörden zwar gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine er-
höhte Wachsamkeit zeigen. Auch die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas
und das Ausreisealter von (…) Jahren könnten die Aufmerksamkeit der Be-
hörden erhöhen. Allerdings würden auch diese Gegebenheiten nicht be-
fürchten lassen, dass Massnahmen ergriffen würden, welche über einen
blossen „Background Check“ (Befragung, Überprüfung von Auslandaufent-
halten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden.
3.5 In der Beschwerde wurde in sachverhaltlicher Hinsicht ergänzt, dass
die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen er nur noch selten Kontakt
pflege, ihm mitgeteilt hätten, dass er weiterhin gesucht werde. (…) 2016
sei ein weisser Van vorgefahren und Personen in Zivil seien zum Haus ge-
kommen. Beamte hätten sich nach dem Beschwerdeführer und dem Ver-
bleib seines Fahrzeugs, welches mittlerweile verkauft worden sei, erkun-
digt. Sie hätten jeweils gesagt, sie hätten Fragen an den Beschwerdefüh-
rer, und er solle sich bei den Behörden melden. In der Schweiz habe er an
vier Demonstrationen teilgenommen, welche von Vereinigungen der tami-
lischen Diaspora organisiert worden seien. (…).
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen wurde entgegnet, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden
worden seien.
Die Angabe in der BzP, dass er zur vierten Befragung zum Camp mitge-
nommen worden sei, während er in der Anhörung angegeben habe, er sei
freiwillig dorthin gegangen, habe eine einfach Erklärung, da damit unter-
schiedliche Vorgänge gemeint gewesen seien. So habe sich der Be-
schwerdeführer zunächst freiwillig zum Camp begeben, sei aber anschlies-
send gewaltsam ins Camp „mitgenommen“ worden. Dazu passe die Aus-
sage des Beschwerdeführers, als er auf die angebliche Ungereimtheit an-
gesprochen worden sei, indem er ausgeführt habe, bei der BzP habe er
summarisch respektive stichwortartig berichtet, während er in der Anhö-
rung klare Antworten gegeben habe. Der Vorwurf des SEM, er habe sich
gleich anschliessend erneut widersprochen, indem er zunächst gesagt
habe, er habe sich beim vierten Mal freiwillig gestellt und sei davor stets
mit Gewalt mitgenommen worden, während er auf Nachfrage ausgesagt
habe, es sei jeweils ohne Gewalt geschehen, sei unzutreffend. Nebst der
Möglichkeit, dass es sich dabei um einen sprachlichen Fehler handle, sei
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zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle der Anhö-
rung verunsichert gewesen sei, da ihm Fragen gestellt worden seien, wel-
che nicht der Abklärung des Sachverhalts gedient, sondern einzig darauf
abgezielt hätten, den Unglauben des Befragers zum Ausdruck zu bringen.
So sei er Folgendes gefragt worden: „Sind Sie damit einverstanden, es
handelt sich dabei um zwei diametral verschiedene Versionen“ und „Eine
sprachliche Verwechslung kann wohl ausgeschlossen werden.“
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe drei unterschied-
liche Versionen der Vorkommnisse im Camp geschildert. Dies treffe jedoch
nicht zu, denn der Sachverhalt habe sich wie folgt abgespielt: Der Be-
schwerdeführer sei mit dem Fahrrad beim Camp angekommen und umge-
worfen worden. Er sei ins Innere des Camps gezerrt und geschlagen wor-
den. Danach sei er in einem Gebäude in einen Raum gebracht worden, wo
ihm die Hände und die Augen verbunden worden seien. Anschliessend sei
er in einen anderen Raum geworfen worden, wo er mit Händen und Füssen
traktiert worden sei. Die vorinstanzliche Argumentation bausche jedoch er-
zählerische Nuancen zu angeblichen Widersprüchen auf, zumal sämtliche
der drei „Versionen“ die wesentlichen Elemente inhaltlich und in der zeitli-
chen Abfolge übereinstimmend enthalten würden. Die ungeordnete und
sprunghafte Schilderung, die jedoch ein stimmiges Ganzes ergebe, spre-
che vielmehr für die Glaubhaftigkeit.
Zum Vorwurf, er habe sich widersprüchlich zu den Folterinstrumenten ge-
äussert, sei zu erwidern, dass er keine Stangen und Holzstöcke gesehen
habe. Nach seinem Wissen habe er in der Anhörung auch nichts Entspre-
chendes gesagt, so dass er sich diesen Widerspruch nur mit einem Fehler
des Dolmetschers erklären könne.
Weitere Widersprüche führe die Vorinstanz nicht an. Vielmehr beschränke
sie sich auf den Hinweis, dass aus prozessökonomischen Gründen nur auf
die auffälligsten Widersprüche eingegangen werde, da eine Auflistung aller
Unstimmigkeiten ein allzu zeitraubendes – schier endloses – Unterfangen
wäre. Diese Erwägung sei in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt. Zunächst
seien in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Wi-
dersprüche zu finden. Weiter könne durch die fehlende Benennung angeb-
licher Widersprüche nicht Stellung dazu genommen werden, was eine Ver-
letzung der Begründungspflicht darstelle. Drittens handle es sich bei der
zitierten Passage um einen rhetorischen Trick, mithilfe dessen wirkungsvoll
bereits einleitend der Eindruck der Widersprüchlichkeit erweckt werde,
ohne dafür die nötigen Belege zu liefern.
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Die Vorinstanz wende gegen die Glaubhaftigkeit weiter ein, dass die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zum „Modus Operandi“ seiner Peiniger
„Erstaunen“ erwecke und es „fantastisch“ anmute, dass er bei den ersten
Verhören ohne Weiteres wieder freigelassen worden sei. Es sei unver-
ständlich, wieso die Vorinstanz die Aussagen mit derart zynischen Worten
abkanzle. Vermutlich solle erneut mit rhetorischen Mitteln darüber hinweg-
getäuscht werden, dass Belege für eine entsprechende Beurteilung fehlen
würden. Überdies komme eine Grundhaltung zum Ausdruck, welche die
Vorbringen in voreingenommener Weise als unwahr abstemple. In sachli-
cher Hinsicht sei zu erwidern, dass es dem Beschwerdeführer nicht mög-
lich sei, Gründe für das Vorgehen der sri-lankischen Armee in logischer
Weise darzulegen, da dieses Vorgehen das Ergebnis interner Prozesse der
Armee sei. Nach dem Wissensstand des Rechtsvertreters aus anderen
Fällen sei das Vorgehen, Personen mehrmals vorzuladen und später Ge-
walt anzuwenden, durchaus plausibel.
Das SEM begründe die Unglaubhaftigkeit mit lediglich einem Widerspruch
(Folterinstrumente), soweit dieser überhaupt beachtlich sei. Eine Glaubhaf-
tigkeitsprüfung bedürfe jedoch einer Gesamtschau. Die Kernvorbringen
des Beschwerdeführers seien in allen wesentlichen Punkten logisch. Seine
Erklärungen zu seiner Biografie, seinen Handlungen und seiner Verfol-
gungsangst seien nachvollziehbar. Somit würden die Aspekte, welche für
die Richtigkeit der Vorbringen sprächen, überwiegen.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Unterstützungshandlungen für
die LTTE in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Er habe überdies be-
gründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen. Er stamme aus dem
Norden Sri Lankas, habe sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten, wo
er exilpolitisch aktiv gewesen sei, und müsste mit einem temporären Rei-
sedokument zurückkehren, was seine Gefährdung zusätzlich erhöhe. So-
mit sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
3.6 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass der Vorwurf der Vor-
eingenommenheit entschieden zurückzuweisen sei. Der Rüge, Nuancen
seien zu Widersprüchen aufgebaut worden, sei zu entgegnen, dass es sich
bei den in der Verfügung angesprochenen Dissonanzen keineswegs um
dichterische Spitzfindigkeiten handle. So habe der Beschwerdeführer bei-
spielsweise einerseits angegeben, gefesselt in eine Zelle geworfen worden
zu sein, während er andererseits beschrieben habe, man habe ihn in eine
Zelle geführt, wo ihm die Hände verbunden worden seien. Dabei handle es
sich um zwei völlig unterschiedliche Handlungsabläufe, welche sich durch
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die aufwändige Erklärung in der Beschwerdeschrift nicht in Einklang brin-
gen lassen würden. Die Behauptung, die sprunghaften Ausführungen wür-
den ein einstimmiges Ganzes ergeben, stimme nicht, da die mutierenden
Darstellungen des Beschwerdeführers mitnichten zu einem konsistenten
Gefüge führen würden. Zurückzuweisen sei schliesslich der Einwand, die
Vorinstanz habe sich mangels stichhaltiger Unstimmigkeiten auf die Be-
nennung angeblicher Widersprüche beschränkt und dadurch die Begrün-
dungspflicht verletzt. Denn gemäss Rechtsprechung müsse die Begrün-
dung lediglich eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen. Es reiche aus,
wenn sich der Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränke.
Es sei aktenwidrig, dass der Befrager den Beschwerdeführer willentlich in
der Anhörung mit nicht der Sachverhaltsabklärung dienenden Fragen ver-
unsichert habe.
3.7 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Vorinstanz
den Vorwurf der Voreingenommenheit pauschal zurückweise, ohne dies
näher zu begründen. Damit ändere sich nichts daran, dass aus den For-
mulierungen in der angefochtenen Verfügung eine Grundhaltung zum Aus-
druck komme, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers in voreinge-
nommener Weise als unwahr abstemple. Der Verweis auf die Praxis be-
treffend die Begründungsdichte vermöge das Problem nicht zu entschär-
fen, dass der Beschwerdeführer keine Chance habe, sich gegen den Ent-
scheid zu wehren, wenn lediglich darauf verwiesen werde, dass die Nen-
nung aller Widersprüche ein „zeitraubendes – schier endloses Unterfan-
gen“ sei. Es bleibe dabei, dass diese Wendung lediglich einen Trick dar-
stelle, den Eindruck der Widersprüchlichkeit zu vermitteln, ohne dafür Be-
lege liefern zu müssen. Als beispielhaften Widerspruch nenne die Vo-
rinstanz lediglich „gefesselt in eine Zelle geworfen“ und „in die Zelle geführt
und dort die Hände verbunden“. Die Vorinstanz belege diese Formulierun-
gen nicht mit entsprechenden Verweisen auf die Protokolle. Weiter sei zu
bemerken, dass sich der Begriff „Zelle“ in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers auf verschiedenen Räume beziehen könne. Dass es im
angesprochenen Abschnitt der Schilderungen keine Widersprüche, son-
dern zwar sprunghafte, aber konsistente Ausführungen gebe, könne be-
reits der Beschwerdeschrift entnommen werden.
4.
4.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwer-
deführer keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
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4.2 Allerdings gilt es vorauszuschicken, dass die in der angefochtenen Ver-
fügung verwendete Wortwahl eine der Sache angemessene Zurückhaltung
vermissen lässt. Dies gilt sowohl für die Wendung, dass eine Auflistung
aller Widersprüche „ein allzu zeitraubendes – schier endloses – Unterfan-
gen“ wäre, als auch für die Bezeichnung, dass die Erklärung des Be-
schwerdeführers „fantastisch“ anmute. Dennoch ist die Wortwahl der Ver-
fügung als nicht derart deplatziert zu betrachten, als dass der Sachbear-
beiter, welcher die Verfügung verfasst hat, als voreingenommen betrachtet
werden müsste, so dass dieser Mangel keine rechtlichen Konsequenzen
nach sich zieht und insbesondere nicht zur Kassation der angefochtenen
Verfügung zu führen hat. Ebenfalls als zutreffend erweist sich der Vorwurf,
dass die Erwägung, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers
über weite Teile widersprüchlich seien, auf eine Auflistung einzelner Punkte
jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werde, keine taugli-
che Begründung darstellt. Auch darin liegt jedoch kein Grund für eine Auf-
hebung der Verfügung, zumal der Begründung auch substanzvolle Argu-
mente entnommen werden können.
4.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen diverse Ungereimt-
heiten auf. So widersprach er sich hinsichtlich der Anzahl Personen, wel-
che bei den Verhören anwesend gewesen seien, indem er hinsichtlich des
ersten und zweiten Verhörs einmal von mehreren in zivil gekleideten Per-
sonen (vgl. act. A11 F72f., F81 ff.), an anderer Stelle dann aber von nur
einer Person sprach (vgl. ebd. F98 f.). Gleiches gilt für die Angaben zum
dritten Verhör, zumal er wiederum einerseits von drei Personen (zwei in
Zivil und eine in Uniform, welche mutmasslich der Vorgesetzte gewesen
sei; vgl. ebd. F90 bis F95), andererseits dann aber plötzlich von nur zwei
Personen sprach (vgl. ebd. F96 f.) und er seine bisherigen Aussagen da-
hingehend berichtigte, dass bei der ersten und zweiten Einvernahme nur
eine Person, bei der dritten jedoch zwei anwesend gewesen seien (vgl.
ebd. F97 f.). Beim Aussageverhalten fällt auf, dass die diesbezüglichen
Vorbringen vage ausgefallen sind und bei Rückfragen jeweils zurechtge-
rückt wurden.
Die Schilderung der vierten Einvernahme weist ebenfalls Unstimmigkeiten
auf. Der Beschwerdeführer sagte in der BzP, dass er jeweils ins Camp mit-
genommen worden sei (vgl. act. A3 S. 8). Gemäss Anhörung sei er jedoch
beim vierten Mal selbständig zum Camp gegangen und erst dort gewalt-
sam ins Innere verbracht worden (vgl. act. A11 F53 S. 7). Zwar ist die in
der Beschwerde vorgebrachte Interpretation der entsprechenden Proto-
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kollpassagen, wonach sich das „Mitnehmen“ in der BzP nur auf das ge-
waltsame Zerren vom Camp-Eingang ins Innere des Camps beziehe, mög-
lich. Naheliegender ist jedoch die Annahme widersprüchlicher Schilderun-
gen, zumal er in der BzP im gleichen Satz betreffend das erste und das
vierte Verhör identisch von „mitnehmen“ gesprochen hat (vgl. act. A3 S. 8).
Den eigentlichen Ablauf der Festnahme, der Misshandlung und des Ver-
hörs schilderte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht konsistent, wobei auf
die Ausführungen des SEM verwiesen werden kann. Zwar ist auch hier die
in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Interpretation der entsprechenden
Protokollstellen möglich, jedoch nicht derart zwingend, als dass sich die
Unstimmigkeiten im Ereignisablauf vollständig erklären lassen würden.
Schliesslich ist der vom SEM angesprochene Widerspruch hinsichtlich der
Folterinstrumente als offensichtlich zu bezeichnen (vgl. act. A11 F53 und
F179 f.), während die Erklärung, dabei handle es sich um einen Überset-
zungsfehler nicht überzeugt.
Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der BzP, dass sein Vater, als sich
der Beschwerdeführer im Camp befunden habe, nach ihm gefragt habe
und ihm geantwortet worden sei, dass sein Sohn (Beschwerdeführer) be-
reits freigelassen worden sei (vgl. act. A3 S. 8), während dem Vater ge-
mäss Anhörung mitgeteilt worden sei, man habe seinen Sohn nicht festge-
nommen (vgl. act. A11 F7 S. 7), was ebenfalls widersprüchlich ist.
Hinsichtlich der behördlichen Suche nach der Freilassung äusserte sich
der Beschwerdeführer erneut widersprüchlich, indem er in der BzP aus-
führte, er sei am Tag nach der Freilassung ein erstes Mal zuhause gesucht
worden (vgl. act. A3 S. 8), während er gemäss Anhörung noch am selben
Tag sowie am Tag darauf gesucht worden sei (vgl. act. A11 F147).
4.4 Auch wenn die oben beschriebenen Unstimmigkeiten als nicht sonder-
lich gravierend zu erachten sind, erweisen sich die Vorbringen, insbeson-
dere bezogen auf die Intensität der Verfolgungshandlungen, namentlich die
vierte Einvernahme, für nicht glaubhaft. Somit ist selbst unter der An-
nahme, dass der Beschwerdeführer behördlich zu seinen Verbindungen zu
den LTTE befragt worden wäre, nicht zu folgern, dass die Behörden im
heutigen Zeitpunkt ein derartiges Interesse an ihm hätten, als dass er
Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte. Dafür spricht
auch, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers keinen ernsthaften (Re-
flex)Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist (vgl. act. A7 S. 9 und A11 F21
bis F25 und F151 sowie Beschwerdeschrift) und sein Bruder sogar eine
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staatliche Stelle als Mitarbeiter des Landwirtschaftsdepartements bekleidet
(vgl. act. A11 F20).
4.5 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist ebenfalls zu verneinen.
So wird das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift dahingehend beschrieben, dass er an vier Demonstratio-
nen und einmal an den (…) teilgenommen habe.
Gemäss Praxis vermögen geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten dann
eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Be-
hörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wieder-
belebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich
eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht
erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichten-
dienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden
blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren
können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen wer-
den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5.4 [als Referenzurteil publiziert]). Aus den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ergibt sich ein sehr niederschwelliges Profil, so dass der
Beschwerdeführer als blosser „Mitläufer“ erscheint, woraus sich keine Ge-
fährdung ableiten lässt.
Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerde-
führer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka
zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht
(vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]).
4.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus
dem D._______ (Nordprovinz) und verfüge dort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen. Seine medizinischen Leiden (…) vermöchten
die Unzumutbarkeit ebenfalls nicht zu begründen.
Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 20. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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