B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3070/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2006 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Gemäss Aktenlage teilte (…) der Wohngemeinde C._______ mit, der
Beschwerdeführer halte sich seit dem 11. Januar 2017 im Ausland auf und
(…) habe ihn am 27. Februar 2017 bei der Kantonspolizei als vermisst
gemeldet. Am 26. Juli 2017 wurde im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) ein Wegzug nach unbekannt per 11. Januar 2017
eingetragen.
C.
Mit an die Wohnadresse der Familie des Beschwerdeführers in
(C._______) gerichtetem Schreiben vom 20. März 2018 räumte die
Vorinstanz diesem die Gelegenheit ein, zu einem eventuellen Asylwiderruf
oder einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Stellung zu nehmen.
Das Schreiben wurde nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist von der Post
an das SEM retourniert.
D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. Die Verfügung wur-
de am 2. Mai 2018 seiner Familie in C._______ eröffnet.
E.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 forderte das SEM die Familie des Be-
schwerdeführers auf, diesem die Verfügung vom 1. Mai 2018 unverzüglich
zukommen zu lassen. Gleichzeitig teilte das SEM mit, die Niederlassungs-
bewilligung des Beschwerdeführers sei aufgrund des mehr als sechsmo-
natigen Aufenthaltes in der Türkei erloschen. Deshalb würden eine Wie-
derzulassung für eine Einreise in die Schweiz und eine Aufenthaltsrege-
lung in die alleinige Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde fallen.
F.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Datum des Poststempels) erhob die Toch-
ter des Beschwerdeführers, B._______, im Namen ihres Vaters Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Mai 2018. Der Be-
schwerde lagen Fotoscankopien einer Vollmacht vom 24. Mai 2018 sowie
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eines fremdsprachiges Schreibens vom 23. Mai 2018, beide vom Be-
schwerdeführer unterzeichnet, bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 forderte die Instruktionsrichterin
die Tochter des Beschwerdeführers unter Androhung des Nichteintretens
auf, innert 30 Tagen ab Eröffnung eine schriftliche Vollmacht mit Original-
unterschrift des Beschwerdeführers einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte B._______ eine vom 19. Juni 2018
datierende und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht ein.
Gleichzeitig legte sie eine sie betreffende Bestätigung der Wohngemeinde
vom Februar 2018 über einen teilweisen Bezug von Sozialhilfe im Jahr
2017 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die kantonale Migrationsbehörde
das Erlöschen der Niederlassungbewilligung des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 61 Abs. 2 AuG (SR 142.20) fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 eine vom
19. Juni 2018 datierende und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Voll-
macht in Kopie ein. Es kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen
bleiben, ob damit mangels – mit Verfügung vom 13. Juni 2018 verlangter –
Originalunterschrift des Beschwerdeführers die Eintretensvoraussetzun-
gen erfüllt sind, zumal die Vollmacht am 22. Juni 2018 aus D._______ (Tür-
kei) als Telefax abgeschickt worden war und deshalb davon ausgegangen
werden darf, dass sie auch tatsächlich vom sich in der Türkei aufhaltenden
Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist. Auf die im Übrigen frist- und
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formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet die den Flüchtlings-
status betreffenden Beendigungsklauseln. Namentlich fällt eine Person
nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
3.2 Die Vorinstanz begründet den Asylwiderruf damit, durch die Annahme
eines heimatlichen Reisepasses (ausgestellt am […] Februar 2017 in
E._______ mit Gültigkeit bis […] Februar 2027) sowie die Rückreise des
Beschwerdeführers in die Türkei im Frühjahr 2017, wo er sich bereits seit
mehreren Monaten und auch gegenwärtig aufhalte, habe dieser sich frei-
willig unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit er
besitze (Art. 1 C Ziff. 1 FK). In seiner am 13. April 2018 eingegangenen
Stellungnahme zu dem ihm mit Schreiben vom 20. März 2018 gewährten
rechtlichen Gehör habe er angegeben, er sei am 6. Januar 2017 für eine
private Angelegenheit in den Iran und anschliessend in die Türkei gereist,
um dort seine schwerkranke Mutter zu besuchen. Diese sei in der Zwi-
schenzeit verstorben. Anschliessend habe er beabsichtigt, in die Schweiz
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zurückzukehren. Er habe aber seinen Flüchtlingspass und die Niederlas-
sungsbewilligung verloren und bei der Schweizer Vertretung in Istanbul
vorgesprochen, um ein Rückreisevisum zu erhalten. Der Beschwerdefüh-
rer habe damit die Rückreise in die Türkei eingestanden. Dem SEM liege
eine Kopie des türkischen Reisepasses vor, den er sich am (…) Februar
2017 in E._______ habe ausstellen lassen. Mittlerweile halte er sich seit
mehr als einem Jahr in der Türkei auf. Damit habe er sich freiwillig bezie-
hungsweise ohne äusseren Zwang in seinen Heimatstaat begeben in der
Absicht, sich dessen Schutz erneut zu unterstellen, und die Schutzgewäh-
rung sei tatsächlich erfolgt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK) seien somit erfüllt.
3.3
3.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe finanzielle und psychische Probleme gehabt, als er noch in der
Schweiz gewesen sei. In der Hoffnung, von einem Freund Hilfe zu erhalten,
habe er sich vom 6. bis 22. Januar 2017 im Iran aufgehalten. Am 23. Januar
2017 hätten ihm seine Geschwister telefonisch mitgeteilt, dass die Mutter
an Darmkrebs leide, bereits eine Operation hinter sich habe und laut den
Ärzten nicht mehr lange zu leben habe. Nach dem Telefongespräch sei er
in die Türkei gereist, weil er seine Mutter nicht habe alleine lassen wollen.
Sie sei in einem Spital in E._______ gewesen.
Nach kurzer Zeit habe er sich auf Wunsch seiner Mutter in den Irak und
nach Syrien begeben, um zu den Gräbern von 12 Imamen beziehungs-
weise Propheten und religiösen Führern der alevitischen Glaubensgemein-
schaft zu pilgern und dort zu beten. Diese Besuche seien für Angehörige
des alevitischen Glaubens obligatorisch, und da die Mutter selbst nicht
mehr habe reisen können, habe sie den Beschwerdeführer gebeten, dies
an ihrer Stelle zu tun. Da er mit seinem Schweizer Reiseausweis für Flücht-
linge nicht in diese Länder habe reisen können, habe er sich unfreiwillig
einen türkischen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem sei er zuerst
nach Bagdad geflogen und habe verschiedene irakische Städte (Nadschaf,
Kerbela, Kufa und Samarra) besucht. Zwei Wochen später sei er nach Da-
maskus weitergereist, wo er sich ebenfalls zwei Wochen lang aufgehalten
habe. Die direkte Wiedereinreise aus Syrien in die Türkei sei wegen des
Krieges nicht möglich gewesen, so dass er über Beirut nach E._______
zurückgekehrt sei. Kurz nachdem er den letzten Wunsch seiner Mutter er-
füllt habe, sei diese am (…) Juli 2017 im Spital in E._______ verstorben.
Ihr Tod habe ihn gesundheitlich und finanziell schwer getroffen. Kurze Zeit
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später habe er wieder Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz aufgenom-
men. Seine Tochter habe ihm mitgeteilt, er müsse sich beim Schweizer
Konsulat in Istanbul melden. Da er seine Niederlassungsbewilligung und
den Reiseausweis für Flüchtlinge verloren habe, habe ihm das Konsulat in
Istanbul mitgeteilt, er solle mit dem türkischen Reisepass ein Rückreisevi-
sum für die Schweiz beantragen, was er am (…) März 2018 getan habe.
Auch wenn sie wegen ihm in Schwierigkeiten stecken würden, möchten
seine Kinder und deren Mutter, dass er wieder in die Schweiz komme.
3.3.2 In der Eingabe vom 25. Juni 2018 wird vorgebracht, die Familie habe
nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer viele Schulden habe, und
müsse sie nun an seiner Stelle abzahlen. Sie alle litten unter Depressionen
oder anderen psychischen Problemen und seien mittlerweile sozialhilfeab-
hängig. Die (volljährigen) Kinder des Beschwerdeführers würden wün-
schen, dass der Beschwerdeführer wieder selber die Verantwortung für
seine Probleme übernehme und die Eltern wieder zusammenfänden. Der
Beschwerdeführer halte sich in D._______ auf und wolle in die Schweiz
zurückkehren, da es ihm auch gesundheitlich nicht sehr gut gehe.
4.
4.1
4.1.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner
Reise in die Türkei freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, des-
sen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Eine Heimatreise
bedeutet grundsätzlich eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne dieser
Bestimmung. Für den Widerruf des Asyls muss der Flüchtling aber erstens
freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, zweitens muss er
beabsichtigt haben, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens
muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE
2017 VI/11 E. 4.1–4.3; 2010/17 E. 5.1.1 f., je m.w.H.).
4.1.2 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Eine Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und ein Widerruf des Asyls dürfen erst dann ausgesprochen wer-
den, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt
sind. Entfällt eine der drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der
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Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE
2010/17 E. 5.1.2 m.w.H.).
4.1.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwal-
tungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu bewei-
senden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer
E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5).
4.1.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehör-
den die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit
sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit
den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen
lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht wer-
den (analog Art. 7 AsylG).
4.2
4.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings,
welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, we-
der durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimat-
staates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des
Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf
Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimat-
staates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt
(BVGE 2010/17 E. 5.2.1 m.w.H.).
Aufgrund der Aktenlage steht fest und dies wird vom Beschwerdeführer
auch nicht bestritten, dass er die Schweiz im Januar 2017 verlassen hat,
sich am (…) Februar 2017 in E._______ in der Türkei einen heimatlichen
Reisepass hat ausstellen lassen und sich nach kurzen Reisen in den Irak
und nach Syrien seit dem 3. April 2017 (vgl. Einreisestempel in der in den
Akten liegenden Passkopie, act. B19/22 S. 19–21) erneut in der Türkei auf-
hält. Als ursprünglichen Anlass für die Heimatreise bezeichnet er den Be-
such der schwerkranken Mutter, wobei er es unterlassen hat, ein ärztliches
Zeugnis einzureichen oder zumindest erfolglos gebliebene entsprechende
Bemühungen offenzulegen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft ge-
macht und im türkisch-kurdischen Kontext ist auch nicht plausibel, dass
seine Geschwister ihn erst während seines Aufenthaltes im Iran und nach
einer bereits erfolgten Operation der Mutter über deren schwere Krankheit
informiert hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er es vorzog, heim-
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lich über den Iran in die Türkei zu reisen, statt beim SEM eine Ausnahme-
bewilligung für den Besuch der Mutter zu beantragen. Doch selbst wenn
eine schwere Krankheit der Mutter den ursprünglichen Anlass für seine
Heimatreise gebildet hätte, ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
von der Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden
auszugehen.
Die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich „unfrei-
willig“ einen türkischen Reisepass ausstellen lassen, weil er mit seinem
Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge nicht in den Irak und nach Syrien
habe reisen können, um den letzten Wunsch seiner Mutter zu erfüllen, für
sie an den Gräbern von 12 Imamen zu beten, ist zurückzuweisen. So hat
er keinen Versuch unternommen darzutun, weshalb gerade und aus-
schliesslich er diese Pilgerreise für die Mutter hätte unternehmen müssen
und nicht eines seiner Geschwister (vgl. act. A3/9 S. 2; A17/19 S. 2) oder
andere in der Türkei wohnhafte Verwandte dies hätten tun können. Sodann
hat er sich nach dem vorgebrachten Besuch der Mutter im Spital in
E._______ im Februar 2017 sowie den angeblichen Pilgerreisen in den Irak
und nach Syrien seit dem (…) April 2017 noch fast ein weiteres Jahr in der
Türkei aufgehalten, bevor er Interesse daran zeigte, in die Schweiz zurück-
zukehren, und beim Schweizer Konsulat in Istanbul am 12. März 2018 ei-
nen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Vi-
sum D) stellte. Aus diesen Gründen ist von der Freiwilligkeit der Kontakt-
aufnahme mit den heimatlichen Behörden auszugehen.
4.2.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstel-
lung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch
den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, sind
auch die Motive für die Heimatreise zu berücksichtigen. Einfache Urlaubs-
und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unter-
schutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne
gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an
psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2.3,
m.w.H.).
Wie bereits vorstehend (E. 4.2.1) ausgeführt, kann offenbleiben, ob der ur-
sprüngliche Anlass für die Heimatreise des Beschwerdeführers eine
schwere Krankheit seiner Mutter war. Mit der Beantragung eines türkischen
Reisepasses, mit dem er regulär aus der Türkei aus- und wieder einreiste,
und dem im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung gut ein-
jährigen Aufenthalt in der Türkei hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass
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er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, gestellt hat.
4.2.3 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer
effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich
nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in ent-
sprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (BVGE
2010/17 E. 5.3).
Der Beschwerdeführer konnte im Februar 2017 offenbar problemlos in die
Türkei einreisen, sich einen Reisepass ausstellen lassen, aus- und wieder
einreisen und sich unbehelligt in seiner Heimat aufhalten. Es bestehen
demzufolge keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei im-
mer noch gefährdet wäre, und solche macht er auch nicht geltend. Dem
Beschwerdeführer wurde somit von der Türkei effektiver Schutz gewährt.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziff.1 FK statu-
ierten Voraussetzungen vorliegend klar erfüllt sind. Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen.
4.4 Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die kantonale Migrationsbe-
hörde das Erlöschen der Niederlassungbewilligung des Beschwerdefüh-
rers gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG fest. Wie das SEM im Schreiben vom 3.Mai
2018 (vgl. Sachverhalt Bst. E) festgehalten hat, fallen bei dieser Sachlage
eine Wiederzulassung für eine Einreise in die Schweiz und eine Aufent-
haltsregelung in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde. Aus ei-
ner Stellungnahme des SEM an die zuständige kantonale Behörde vom
20. März 2018 geht hervor, dass eine allfällige Ermächtigung der Schwei-
zer Vertretung in Istanbul zur Ausstellung eines Rückreisevisums für den
Beschwerdeführer durch den Kanton vor Abschluss des vorliegenden Wi-
derrufsverfahrens nicht in Betracht komme (vgl. act. B20/2). Nach Abwei-
sung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil steht nun der Behandlung
des am 12. März 2018 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Er-
teilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) in der
Schweiz durch die zuständige Behörde nichts mehr im Wege.
4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
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Seite 10
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, waren die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Die Kosten von Fr. 750.– sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend werden ihm die
Verfahrenskosten aufgrund seines Auslandaufenthaltes erlassen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwvG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger
Versand: