B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3071/2009/wif
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2009 / N (…).
D-3071/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 22. Oktober
2008 über den Flughafen von Istanbul und gelangte gleichentags in die
Schweiz, wo er am 23. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Am 30. Okto-
ber 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt und am 8. Januar 2009 durch das
BFM direkt angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton Zürich zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei mit seinen Eltern und Geschwistern vor
sechs Jahren von der Ortschaft B._______ auf einen Hof in der Nähe des
Dorfes C._______ umgezogen. Dort habe er seine Eltern bei der Hof-
und Feldarbeit unterstützt. Im Herbst 2007 seien Mitglieder der kurdi-
schen Guerilla zum elterlichen Hof gekommen und hätten ihn um Hilfs-
leistungen gebeten. Er habe dazu eingewilligt und seither regelmässig in
Adiyaman Lebensmittel für die Guerilla besorgt. Das Militär habe in den
Nachbardörfern oft patrouilliert und Kontrollen durchgeführt und auch den
etwas abseits gelegenen Hof seiner Familie regelmässig kontrolliert. Mit
der Zeit habe er Sympathien für die Guerilla empfunden und sich daher
im September 2008 für den Beitritt zu dieser entschieden, was er der ver-
antwortlichen Person auch mitgeteilt habe. Ein paar Tage später habe
sein Bekannter, D._______, welcher ebenfalls Mitglied dieser Guerilla sei,
ihn angerufen und ihn dazu aufgefordert, sich bereit zu halten. Am
18. September 2008 sei er gemeinsam mit D._______ nach Adiyaman
und von dort mit drei weiteren Aktivisten nach Diyarbakir gereist, wo er
und D._______ in einem Haus untergebracht worden seien und die Nacht
hätten verbringen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seinen Ent-
schluss, der Guerilla beizutreten, bereits bereut gehabt, was er am näch-
sten Morgen den Anwesenden auch mitgeteilt habe. Als sie eingesehen
hätten, dass er nicht bereit gewesen sei, sich ihnen anzuschliessen, hät-
ten sie ihn wieder gehen lassen, dies allerdings unter der Bedingung,
dass er nicht wieder in sein Elternhaus zurückkehre, da sie Angst gehabt
hätten, er werde sie und das Versteck in Diyarbakir verraten. Er sei daher
am 21. September 2008 zu seinem Bruder E._______ nach Istanbul ge-
fahren. Von diesem habe er erfahren, dass die Polizei ihn im Elternhaus
wegen seines Engagements für die Guerilla und seinen Beitritt zu dieser
gesucht habe und den Vater in diesem Zusammenhang sogar auf die
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Seite 3
Dienststelle der Polizei geführt und verhört habe. Aufgrund dieser Vorfälle
habe sein Bruder E._______ ihn bei einem Kollegen untergebracht. Die
Polizei habe in der Folge auch die Wohnung des Bruders durchsucht. Aus
Angst vor einer Festnahme und einer mehrjährigen Inhaftierung habe er
sich daher zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen.
Der Beschwerdeführer führte überdies aus, er sei Mitglied der kurdischen
Partei der demokratischen Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi, DTP)
und habe seit seiner frühen Jugend an verschiedenen Kundgebungen
und Kongressen teilgenommen. Im August 2008 sei er gemeinsam mit
anderen Parteimitgliedern in einem Minibus unterwegs zu einem Frie-
denskongress nach Diyarbakir gewesen. Unterwegs seien sie von der
Polizei angehalten worden. Ihn und eine weitere Person habe man fest-
genommen und zum Polizeiposten gebracht, wo man ihn unter Anwen-
dung körperlicher Gewalt nach den Veranstaltern der Kundgebung be-
fragt habe. Schliesslich seien sie beide wieder freigelassen worden und
hätten ihre Fahrt zum Friedenskongress fortsetzen können. Ansonsten
habe er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DTP keine Probleme mit
den türkischen Behörden gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2009 – eröffnet am 15. April 2009 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfa-
hren [VwVG, SR 172.021]).
Der Beschwerdeführer reichte die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängig-
keit zu den Akten.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai
2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2009 – welche dem Beschwerdeführer
am 10. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 29. Juni 2009 wurde ein Referenzschreiben in Kopie samt deutscher
Übersetzung eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 23. März 2011 wurde das entsprechende Original des
oben erwähnten Referenzschreibens eingereicht sowie zwei Fotos, wel-
che Angehörige der Sicherheitspolizei bei einer Durchsuchung des El-
ternhauses des Beschwerdeführers zeigen sollen.
H.
Am 18. Juli 2011 wurde ein Bericht von lic. phil. M.K. der psychologischen
Gemeinschaftspraxis "Am Central", Zürich vom 14. Juli 2011 zu den Ak-
ten gereicht.
I.
Der Rechtsvertreter reichte sodann am 30. November 2011 das Proto-
kopll eines Gespräches zwischen ihm und dem Dorfvorsteher von
F._______ [Ort], G._______ [Name], sowie die Kopie dessen Führeraus-
weises zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspek-
ten widersprüchlich und würden auch der allgemeinen Erfahrung und Lo-
gik des Handelns widersprechen. So habe der Beschwerdeführer zu-
nächst angegeben, die Guerilla seit Herbst 2000 unterstützt zu haben,
seine Angabe später jedoch auf Nachfrage hin auf den Herbst 2007 korri-
giert, was den Eindruck erwecke, dass er seine Antworten den gestellten
Fragen angepasst habe. Auch habe der Beschwerdeführer zu Beginn der
Anhörung geltend gemacht, die Guerilla habe anlässlich der Übergaben
der Lebensmittel keine Vorsichtmassnahmen getroffen. Hingegen habe er
die spätere Frage, ob er selbst bei der Übergabe Sicherheitsvorkehrun-
gen getroffen habe, verneint und erklärt, dies sei Sache der Guerilla ge-
wesen, wobei er jedoch nicht gewusst habe, um was für Sicherheitsvor-
kehrungen es sich gehandelt habe. Auf diesen Widerspruch in seinen
Aussagen angesprochen, habe der Beschwerdeführer auf eine Stellung-
nahme verzichtet. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwer-
deführer in Anbetracht der zahlreichen zum Teil mehrmals wöchentlichen
Kontrollen, die bei ihm zu Hause stattgefunden haben sollen, keine per-
sönlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Die Erklärung, dies
sei Sache der Guerilla gewesen, überzeuge nicht und es widerspreche
auch jeglicher Logik, dass die Guerilla selbst das Risiko auf sich genom-
men habe, die Warenübergabe an einem Ort zu organisieren, der regel-
mässig durch türkische Soldaten kontrolliert werde. Der Beschwerdefüh-
rer habe überdies angegeben, dass sein Vater nach seiner Flucht mehr-
mals auf den Polizeiposten gebracht worden sei, er habe indessen nicht
angeben können, in welchem Zusammenhang diese Festnahmen gestan-
den hätten. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass der Beschwerde-
führer sich bei seiner Familie auch nicht nach den Hintergründen der
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Durchsuchung der Wohnung seines Bruders erkundigt habe, obwohl es
ihn doch interessieren müsste, was die konkreten Anschuldigungen ge-
gen ihn selbst seien. Unverständlich sei auch, dass der Beschwerdefüh-
rer, obschon er nach eigenen Angaben seit seiner Ankunft in der Schweiz
regelmässig mit seiner Familie telefoniert habe, sich bei dieser nie da-
nach erkundigt habe, ob sein Vater seinetwegen noch immer Probleme
mit den türkischen Behörden habe. Auch würden sich die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise als realitätsfremd
erweisen, insbesondere soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er
habe die Flughafenkontrolle in Istanbul und Italien passiert, ohne sich je-
mals persönlich habe ausweisen zu müssen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien überdies in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret und detailliert und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass der
Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte persönlich erlebt habe, dies
obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eingehend be-
fragt worden sei. Er habe oft abweichend und nur bei mehrmaliger Wie-
derholung auf die gestellte Frage geantwortet. So seien seine Ausführun-
gen zu seiner ersten Kontaktaufnahme mit der PKK, seinen persönlichen
Überlegungen dieser zu helfen und sich schliesslich anzuschliessen,
ebenso wie die Ausführungen zu den Hauskontrollen der türkischen Sol-
daten insgesamt sehr unsubstantiiert ausgefallen. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend seinen Anschluss an die PKK sowie die an-
geblichen Hilfeleistungen an diese würden somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der DTP anbelange, sei festzustellen,
dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei dieser Partei nach
dessen eigenen Aussagen einzig auf das Besuchen von Kongressen und
Kundgebungen beschränkt hätten. Die DTP sei eine legale Partei in der
Türkei und aus heutiger Sicht sei nicht damit zu rechnen, dass einfache
Mitglieder allein wegen ihrer Mitgliedschaft verfolgt würden. Soweit der
Beschwerdeführer geltend gemacht habe, aufgrund seiner Mitgliedschaft
sei er am 24. August 2008 einmalig für kurze Zeit durch die türkische Po-
lizei festgenommen und befragt worden, wobei man ihn ins Gesicht ge-
schlagen, am Nacken gepackt und an den Ohren gezerrt habe, seien die
geltend gemachten Nachteile nicht intensiv genug, um asylrechtlich rele-
vant zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mit-
gliedschaft bei der DTP würden demnach den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund
der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne daher darauf verzichtet
werden, diesbezüglich auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzuge-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei
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Seite 8
das Asylgesuch abzulehnen und in der Folge seine Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem
als zulässig, zumutbar und möglich.
5.
5.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Hilfsleis-
tungen für die PKK sowie die damit verbundene Suche der türkischen Si-
cherheitsbehörden nach ihm anbelangt, kommt das Bundesverwaltungs-
gericht nach Würdigung der gesamten Akten ebenfalls zu dem Schluss,
dass diese Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ei-
nes asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen.
5.1.1 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). An die Glaub-
haftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und
die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehaup-
tungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des redu-
zierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen der asylsuchenden
Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Zutreffend stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschwer-
deführer bereits nicht plausibel auszuführen vermochte, welche Ereignis-
se oder Gründe ihn dazu bewogen haben, die PKK durch Lebensmittel-
besorgungen zu unterstützen. So führte er auf die Frage nach seiner Mo-
tivation aus, er habe anfänglich gar keine persönlichen Überlegungen an-
gestellt (act. A8 S. 7 F. 55). Auch auf die konkrete Frage, was für Ängste
er denn gehabt habe, als er sich entschlossen habe, der Guerilla zu hel-
fen und über welche Risiken er nachgedacht habe, konnte der Beschwer-
deführer keine dezidierte Antwort geben, sondern er führte lediglich aus,
man könne nicht nein sagen, obwohl er die Frage, ob er zum Zwecke der
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Seite 9
Hilfsleistungen unter Druck gesetzt worden sei, verneinte (act. A8 S. 8).
Dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Hilfsleistungen ge-
danklich nicht mit der Frage seiner Motivation und den allfälligen Konse-
quenzen auseinandergesetzt haben will, erscheint in mehrfacher Hinsicht
unplausibel. So führte er aus, zum Teil mehrmals wöchentlich mit dem
Sammeltaxi nach H._______ gefahren zu sein, um die entsprechenden
Lebensmittel zu besorgen und erst am Abend des jeweiligen Tages wie-
der nach Hause zurückgekehrt zu sein (act. A8 S. 5). Angesichts des Um-
standes, dass er gemeinsam mit seinen Eltern einen grossen landwirt-
schaftlichen Hof führte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich keine
Gedanken zu seinen zukünftigen Hilfsleistungen gemacht und auch mit
seinen Eltern über diese nicht gesprochen haben will (act. A8 S. 9), tan-
gierten sie doch seine Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb und auch die
Sicherheit der übrigen Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer hat
überdies im Laufe des Verfahrens selbst geltend gemacht, dass die türki-
schen Sicherheitskräfte seit jeher mehrfach wöchentlich das Gebiet und
auch den elterlichen Hof durchsuchten, um Hilfsleistungen für die PKK
aufzudecken oder zu unterbinden und dass er deshalb Angst und perma-
nente Unsicherheit verspürt habe, was sich auch auf seine Psyche aus-
gewirkt habe (act. A8 S. 7). Es liegt daher nur nahe, dass sich die Ängste
des Beschwerdeführers im Falle tatsächlicher Hilfsleistungen mit der von
ihm beschriebenen Intensität akzentuiert hätten und er sich zumindest mit
den möglichen Konsequenzen seines Tuns auseinandergesetzt hätte.
5.1.3 Auch hinsichtlich der konkreten Unterstützungsleistungen und deren
Ablauf blieb der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend festge-
stellt hat – in seinen Ausführungen zumeist sehr vage. So konnte er bei-
spielsweise nicht konkret angeben, während welcher Zeitspanne er Hilfe
geleistet haben will, sondern antwortete auf die entsprechende Frage,
"Ich denke ich habe ein Jahr lang Hilfe geleistet, nur weiss ich nicht mehr
von wann bis wann" (act. A8 S. 6 F. 41). Nachdem der Beschwerdeführer
in der Befragung nochmals aufgefordert worden war, er solle versuchen,
sich an das Jahr, den Monat oder die Jahreszeit des Beginns seiner Hilfe-
leistungen zu erinnern, erwiderte er, er habe "irgendwann im Herbst"
2000 damit angefangen und bestätigte dies zunächst auf Nachfrage hin
nochmals (act. A8 S. 6 F. 43, 44). Erst auf die Frage, wie lange er diese
Hilfsleistungen denn dann getätigt habe, korrigierte er die Zeitspanne sei-
ner Hilfsleistungen auf das Jahr 2007 (act. A8 S. 6 F. 45), ohne seine vor-
herige widersprüchliche Aussage plausibel zu erklären oder zu entkräften.
Auch auf die Aufforderung hin, die Übergabe der Ware und das Vorgehen
genau zu beschreiben, blieb der Beschwerdeführer lediglich unbestimmt
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Seite 10
und führte aus: "Ich brachte die Ware zu uns nach Hause. Die Leute ka-
men zu uns nach Hause, um diese wieder abzuholen" (act. A8 S. 6 F. 48).
Die Aussage vermittelt damit in keiner Weise den Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer von einer real über einen längeren Zeitraum mehrfach
wöchentlich erlebten Situation berichtet. Zutreffend führte die Vorinstanz
in diesem Zusammenhang überdies aus, dass auch die Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach anlässlich der jeweiligen Lebensmittelüberga-
ben keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sein sollen, jeglicher
Logik widerspricht; dies insbesondere, als das Militär den elterlichen Hof
nach Aussagen des Beschwerdeführers regelmässig durchsucht haben
soll. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, der elter-
liche Bauernhof des Beschwerdeführers liege weitab und könne deshalb
von den türkischen Sicherheitskräften nicht ausreichend beaufsichtigt
bzw. überwacht werden, weshalb man bei der Übergabe der Lebensmittel
an die Guerilla auf Sicherheitsmassnahmen habe verzichten können
(act. 1 S. 7), erscheint dies nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat
selbst ausgeführt, dass er und seine Familie auf dem elterlichen Hof re-
gelmässig, ja sogar mehrfach in der Woche von den türkischen Soldaten
aufgesucht worden seien und man den Hof jeweils durchsucht habe
(act. A8 S. 5, S. 8 F. 68). Zudem widerspricht diese Darstellung auch den
Aussagen des Dorfvorstehers von F._______ [Ort], G._______ [Name],
der anlässlich seines protokollierten Gesprächs mit dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, welches am 30. November 2011 zu den Akten
gereicht wurde, ausführte, dass das elterliche Haus des Beschwerdefüh-
rers unmittelbar an der Strasse nach H._______ liege und sich daher in
einer ziemlich exponierten Lage befinde (act. 12/2 S. 1). Ebenfalls un-
substantiiert und ausweichend antwortete der Beschwerdeführer sodann
auf die Frage, wie denn der erste Kontakt mit der Guerilla zustande ge-
kommen sei. So führte er dazu zunächst aus: "Ich kannte sie nicht so gut,
aber ich hatte sie auch schon gesehen" (act. A8 S. 6 F. 52); nachdem er
nochmals dazu aufgefordert worden war, die erste Kontaktaufnahme et-
was genauer zu beschreiben, antwortete er: "Wie gesagt, sie wollten Brot,
dann noch ein bisschen mehr und dann hat sich das ergeben" (act. A8
S. 7 F. 53).
5.1.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es erscheine
durchaus möglich, dass die Unstimmigkeiten und Widersprüche mindes-
tens teilweise darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer
der türkischen Sprache nicht umfassend mächtig sei und er die gestellten
Fragen nicht immer auf Anhieb verstanden habe (act. 1 S. 6), kann dem
nicht gefolgt werden. Dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm gestell-
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Seite 11
ten Fragen aufgrund sprachlicher Probleme nicht richtig verstanden hat,
finden sich in den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte. Soweit in
der Beschwerde dazu beispielhaft auf Frage 22 des Befragungsprotokolls
vom 8. Januar 2009 verwiesen wird, kann diesbezüglich kein sprachli-
ches Problem beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Vielmehr stell-
te die die Anhörung leitende Mitarbeiterin des BFM eine Verständnisfrage
zum genauen Wohnort des Beschwerdeführers (act. A8 S. 4 F 22 ff.). Zu-
dem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel vom 30. Oktober 2008 angegeben, die tür-
kische Sprache perfekt zu sprechen (act. A1 S. 2). Er gab überdies bei
beiden Befragungen an, den anwesenden Dolmetscher beziehungsweise
die anwesende Dolmetscherin gut zu verstehen (act. A1 S. 2, act. A8
S. 2). Am Ende der in der türkischen Sprache durchgeführten Befragun-
gen bestätigte der Beschwerdeführer zudem jeweils nach Rücküberset-
zung die Korrektheit und Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich.
Zudem brachte der bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerksver-
treter keine Bemerkungen betreffend die Sachverhaltsaufnahme oder
Übersetzung der Protokollierung an (act. A8 S. 24, 26).
5.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, welche im Zu-
sammenhang mit seinem Entschluss stehen, sich der PKK anzuschlies-
sen und diesen Beitritt letztlich nicht in aller Konsequenz zu vollziehen,
erweisen sich auch diese Aussagen als unglaubhaft.
5.2.1 Auch in diesem Falle konnte der Beschwerdeführer nicht konkret
und plausibel darlegen, welches Ereignis oder welche Überlegungen ihn
zu dem Entschluss geführt haben, der PKK beizutreten (act. A8 S. 12). Er
führte vielmehr aus, nicht zu wissen, aus welchen Überlegungen heraus
er dies getan habe (act. A8 S. 12). Dies erscheint umso weniger plausi-
bel, als der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss einen entspre-
chenden Beitrittsgedanken den Verantwortlichen gegenüber ausgespro-
chen hat (act. A8 S. 13). Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, er
sei ein paar Tage später mit PKK-Aktivisten nach Diyarbakir in ein Ver-
steck der PKK gefahren, wo er den Entschluss gefasst habe, sein Bei-
trittsangebot zurückzuziehen, erscheinen auch die vom Beschwerdefüh-
rer nachfolgenden Reaktionen der PKK-Aktivisten unlogisch und realitäts-
fremd. So sollen diese mit Verständnis auf seine plötzlichen Skrupel rea-
giert haben und ihn einzig unter der Bedingung haben gehen lassen,
dass er nicht nach Hause zurückkehrt, da sie Angst gehabt hätten, der
Beschwerdeführer könne ihr Versteck in Diyarbakir verraten. Gleichwohl
sollen sie ihm eine Fahrkarte nach Istanbul gekauft haben, damit er bei
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Seite 12
seinem Bruder unterkommen könne (act. A8 S. 13). Dies ist nicht nach-
vollziehbar, hätte die PKK doch auch in diesem Falle damit rechnen müs-
sen, dass der Beschwerdeführer in die Hände der türkischen Sicherheits-
behörden gerät und das Versteck preisgibt.
5.2.2 In keiner Weise nachvollziehbar scheint das Verhalten des Be-
schwerdeführers im Anschluss an seine Flucht aus dem Heimatort. Der
Beschwerdeführer scheint zu seiner Familie ein gutes Verhältnis zu ha-
ben, flüchtete er sich doch eigenen Angaben gemäss zu seinem Bruder,
welcher ihn wiederum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat bei einem
Bekannten versteckt haben soll und will er vor und nach seiner Ausreise
aus dem Heimatstaat mit den Familienangehörigen in regelmässigem te-
lefonischen Kontakt gestanden haben (act. A8 S. 16). Gleichwohl konnte
der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerde-
verfahren konkrete Angaben darüber machen, welchen Behelligungen
seine Familie nach seiner Flucht ausgesetzt war bzw. ist. Zwar machte er
geltend, sein Vater sei nach seiner Flucht mehrfach durch die Sicherheits-
behörden nach seinem Verbleib befragt worden. Zum Inhalt der Befra-
gung, den genauen Umständen der Festnahmen konnte er jedoch keine
Angaben machen (act. A8 S. 16 ff.). Dass der Beschwerdeführer sich
nicht bemüht herauszufinden, welche Anschuldigungen gegen ihn vorlie-
gen und welchen Behelligungen seine Familie konkret ausgesetzt ist, ent-
spricht in keiner Weise dem Verhalten einer Person, welche eine Verfol-
gung befürchtet. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer allein aufgrund des Erlebten davon überzeugt sei, dass
er wegen seines unangemeldeten Verschwindens und der früheren Un-
terstützungstätigkeit von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde
(act. 1 S. 8), vermag dieses unplausible Verhalten nicht zu erklären. Be-
zeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Doku-
mente eingereicht, aus denen auf die Einleitung eines Verfahrens ge-
schlossen werden kann.
5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch festgestellt, dass das Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der
DTP keine Flüchtlingseigenschaft begründet und mithin nicht asylrelevant
ist.
5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
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Seite 13
Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise
befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37.).
5.3.2 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die DTP beschränkten
sich nach seinen eigenen Angaben darauf, verschiedentlich an Kundge-
bungen und Kongressen teilzunehmen. Er führte zudem selbst aus, dass
er an sich kein politischer Mensch sei und bis auf einen Vorfall im Jahr
2008 wegen seiner Teilnahme an Veranstaltungen der DTP – bei welcher
es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine legale Partei gehandelt hat –
keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe (act. A28
S. 11 f.). Einzig am 24. August 2008 soll der Beschwerdeführer auf dem
Weg zu einem Friedenskongress der DTP, zu welchem er mit mehreren
Personen in zwei Sammelbussen unterwegs gewesen sei, von den Si-
cherheitskräften angehalten und zum Anlass und dessen Veranstaltern
befragt worden sein. Dabei soll ihn ein Polizist zwei Mal ins Gesicht ge-
schlagen, ihn am Nacken gepackt und an den Ohren gezerrt haben
(act. A28 S. 11). Es scheint bereits fraglich, ob diese Vorbringen als
glaubhaft zu erachten sind, da der Beschwerdeführer weder konkrete An-
gaben zum Ort und dem genaueren Inhalt oder zu den Organisatoren des
Kongresses machen konnte (act. A8 S. 11). Das Ereignis ist aber auch
mangels Intensität nicht asylrechtlich relevant und steht auch nicht im
kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwer-
deführers aus dem Heimatstaat. Insgesamt ist festzustellen, dass auf-
grund des schwachen politischen Profils des Beschwerdeführers keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er aufgrund seiner DTP-Mit-
gliedschaft zukünftig flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen zu be-
fürchten hat. An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Umstand nichts,
dass die DTP im Dezember 2009 durch das Verfassungsgericht verboten
wurde, da nicht davon auszugehen ist, dass ehemalige, nicht exponierte
Parteimitglieder aufgrund ihrer politischen (und vor dem Verbot legalen)
Betätigung für die DTP mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfol-
gung oder mit sonstigen Nachteilen zu rechnen haben. Mittlerweile ist zu-
dem die gegründete Nachfolgepartei Partei des Friedens und der Demo-
kratie (Barış ve Demokrasi Partisi, BDP) legal tätig.
5.4 Im Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter das Wortproto-
koll eines zwischen ihm und dem Dorfvorsteher von F._______,
G._______, am 30. November 2011 in Zürich geführten Gespräches ein.
Anlässlich dieses Gesprächs führte der Dorfvorsteher aus, er sei im Sep-
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tember 2010 vom Vater des Beschwerdeführers angerufen und darüber
informiert worden, dass das Haus auf der Suche nach dem Beschwerde-
führer durchsucht würde. Bei seiner Ankunft auf dem elterlichen Hof des
Beschwerdeführers hätten etwa 20 Militärs das Haus nach dem Be-
schwerdeführer durchsucht und alle Anwesenden seien nach dessen
Verbleib befragt worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe zwar
erklärt, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befinde, dies hätten
die Militärs aber offensichtlich nicht geglaubt und vielmehr vermutet, dass
der Beschwerdeführer sich der PKK angeschlossen habe. Der Be-
schwerdeführer müsse daher bei seiner Rückkehr mit einer Festnahme
rechnen (act. 12/2).
Es scheint an sich bereits fraglich, ob G._______, wie von ihm ausge-
führt, tatsächlich in keinem näheren Verhältnis zum Beschwerdeführer
und dessen Familie steht und welchem Beweiswert seine Aussagen zu-
zumessen sind. Festzustellen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer am
6. Februar 2008 in der Schweizer Botschaft in Ankara einen Antrag auf
Ausstellung eines dreimonatigen Besuchsvisums für die Schweiz stellte
(act. A9) und als Garant für die Kosten des Aufenthalts und die gesicherte
Wiedereinreise aus der Schweiz sein hier wohnhafter "Patenonkel" Ali
Doymaz fungierte (act. A9/3). Auf den abgelehnten Visumsantrag in der
Empfangsstellenbefragung angesprochen, verleugnete der Beschwerde-
führer diesen zunächst (act. A1 S. 8). Anlässlich seiner direkten Anhörung
vor dem BFM räumte er die gescheiterte Antragstellung hingegen ein
(act. A8 S. 19) und erklärte in diesem Zusammenhang auch die Ver-
wandtschaftsverhältnisse zu verschiedenen in der Schweiz und im Hei-
matort in der Türkei lebenden Personen mit dem Nachnamen I._______
(act. A8 S. 21). Zwar wurde G._______ dabei nicht erwähnt. Nach eige-
nen Angaben hielt sich G._______ aber zu Besuch bei seinen hier leben-
den Geschwistern auf (act. 12/2). Weitere Abklärungen diesbezüglich
können jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben:
So lässt sich nämlich auch bei unterstelltem Wahrheitsgehalt der Aussa-
gen von G._______ die vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjek-
tive Furcht vor künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen
durch die türkischen Sicherheitskräfte in objektiver Hinsicht nicht bekräfti-
gen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Si-
cherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer fragen, zumal er längere
Zeit abwesend war und den Militärdienst zu absolvieren haben dürfte.
Dem Beschwerdeführer ist es jedoch ohne weiteres möglich, nachzuwei-
sen, dass er sich während der vergangenen vier Jahre in der Schweiz
aufgehalten hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm weiter-
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gehende schwerwiegende Behelligungen seitens der türkischen Sicher-
heitsbehörden drohen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine
asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft ma-
chen konnte und sich seine subjektive Furcht vor einer solchen im Falle
seiner Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht
bekräftigen lässt. Dies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt und in der
angefochtenen Verfügung die wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen des Beschwerdeführers auch ausgeführt. Eine Verlet-
zung der Begründungspflicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht
(act. 1 S. 8), ist daher nicht ersichtlich. Angesichts der aufgezeigten Sach-
lage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der
Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund
kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismit-
teln verzichtet werden. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstän-
de als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie EMARK 2001
Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
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nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung
ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1 Seit der Aufkündigung des – zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten –
Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei
wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und
Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und
insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdefüh-
rers (H._______) im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bür-
gerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden.
7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der
Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge und le-
dige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über
Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, hat er doch nach
eigenen Angaben bis zwei Monate vor der Ausreise in einem relativ gros-
sen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet. In seinem Her-
kunftsort leben seine Eltern und Geschwister. Es ist davon auszugehen,
dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration
behilflich sein wird.
7.3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 18. Juli 2011 ein
Bericht der psychiatrisch–psychologischen Praxis am Central, Zürich vom
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14. Juli 2011 eingereicht. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer seit April 2011 mit der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode zur weiteren
Behandlung durch das Psychiatriezentrum Männedorf überwiesen wor-
den sei. Im Bericht wird ausgeführt, dass sich die auf die Aussagen des
Beschwerdeführers stützenden Befunde für das Vorliegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung sprechen würden (act. 11/1). Ungeach-
tet der Frage, welcher Beweiswert diesem Bericht beizumessen ist, der
sich weder zur genauen Anamnese noch zur Behandlungsindikation äus-
sert, ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der
Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren lan-
desweit psychiatrische Einrichtungen und auch Psychopharmaka stehen
zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstäd-
ten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie
ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleis-
tet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er
eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen,
auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Auch unter
medizinischen Gesichtspunkten erscheint die Rückkehr des Beschwerde-
führers daher zumutbar.
7.3.4 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
7.4 Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der
für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8. Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei-
sungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
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Seite 19
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem mit Verfügung vom 19. Mai 2009 das Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde, werden indes keine Verfahrenskosten auferlegt. Ei-
ne Parteientschädigung ist mangels Obsiegens nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung
wird nicht ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: