B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-307/2019, D-311/2019
lan
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von William Waeber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
sowie
G._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die
Beschwerdeführerin) ersuchten am 26. Oktober 2015 in Begleitung ihrer
Kinder G._______, C._______, D._______ und E._______ um die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz. Das Kind F._______ wurde nach der Einreise
geboren und ins Verfahren seiner Eltern miteinbezogen.
Am 12. November 2015 wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerde-
führerin und die damals noch minderjährige G._______ summarisch be-
fragt (vgl. act. A4, A5 und A6: Befragungsprotokolle). Am 11. und 13. Juni
2018 wurden neben den drei Genannten auch der nach wie vor minderjäh-
rige C._______ zu ihren Gesuchsgründen angehört (vgl. act. A29, A30,
A32 und A33: Anhörungsprotokolle)
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens legten die Beschwerdeführen-
den verschiedene Beweismittel zu ihrer Person und ihren Gesuchsgründen
vor (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Daneben gelangten sie während
des Verfahrens mit einem Gesuch um Korrektur ihrer Personalien ans SEM
(vgl. dazu act. A20: Eingabe vom 28. Februar 2018)
A.b Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Staatsangehörige
von Afghanistan, welche aus H._______ stammen und der dort vorherr-
schenden Ethnie der I._______ angehören. Im Rahmen der Begründung
ihrer Gesuche berichteten sie zur Hauptsache über den gewaltsamen Tod
der mit ihnen befreundeten Nachbarsfamilie, mithin über den Umstand,
dass (…) 2015 ein Angehöriger dieser Familie – ein Halbbruder namens
K._______ – eines Nachts wegen einer Erbstreitigkeit alle andern Famili-
enmitglieder umgebracht habe. Vor diesem Hintergrund brachten sie vor,
der Beschwerdeführer habe am Morgen nach diesem Ereignis zusammen
mit einem zweiten Mann bei der Polizei als Zeuge gegen K._______ aus-
gesagt, worauf dieser verhaftet worden sei. Zwar sei K._______ in der
Folge vor Gericht gestellt und wegen der Morde mit zwei andern auch zu
einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden, weshalb er sich bis heute
im Gefängnis befinde. Seit der Zeugenaussage des Beschwerdeführers
hätten sie sich jedoch vor Nachstellung von seiner Seite zu fürchten, da sie
von dessen Umfeld konkret bedroht worden seien. Die Drohungen hätten
sie ernstnehmen müssen, sei doch der andere Zeuge schon kurz nach sei-
ner Aussage gegen K._______ getötet worden, und zwar auf einem Poli-
zeiposten und mit Sicherheit auf Betreiben von K._______. Schliesslich
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könnte K._______ schon nach den nächsten Wahlen im Rahmen der übli-
chen Nachwahl-Amnestie entlassen werden und ihnen dann auch noch
persönlich nachstellen. Da sie dort keinen Schutz vor K._______ und des-
sen Umfeld finden könnten, hätten sie ihre Heimat (…) 2015 verlassen.
B.
Am 14. Dezember 2018 stellte das SEM im Rahmen von zwei separaten
Verfügungen (eröffnet am 18. Dezember 2018) fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylge-
suche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz
(vgl. je Ziffn. 2-4 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz an (vgl. je Ziffn. 5-7 des Dispositivs).
Daneben entsprach es dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Än-
derung ihrer Personalien (vgl. je Ziff. 1 des Dispositivs). Auf die Entscheid-
begründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
C.
Am 17. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorge-
nannten Verfügungen – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin und im Rah-
men einer gemeinsamen Eingabe – Beschwerde. In ihrer gemeinsamen
Eingabe beantragten sie zur Hauptsache, es seien die angefochtenen Ver-
fügungen hinsichtlich der Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft, der Ab-
lehnung ihrer Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung aufzuhe-
ben und das SEM anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin (gemäss Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG
[SR 142.31]). Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen. Für die mit der Beschwerde vorgelegten Be-
weismittel (eine ärztliche Bestätigung, verschiedene Fotos von Angehöri-
gen versehen mit Erklärungen und die Kopie eines iranischen Dokuments)
kann auf die Akten verwiesen werden.
D.
Nachdem sich die Beschwerde gegen zwei separate Entscheide richtet,
wurden nach deren Eingang praxisgemäss zwei Verfahren eröffnet (unter
den Geschäftsnummern D-307/2019 und D-311/2019). Aufgrund ihres en-
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gen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wurden diese mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Januar 2019 vereinigt (unter der Geschäftsnum-
mer D-307/2019). Im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (vgl. dazu im Einzel-
nen die Akten). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefor-
dert, im vereinigten Beschwerdeverfahren innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘000.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
E.
Der einverlangten Kostenvorschuss ist am 7. Februar 2019 fristgereicht
eingezahlt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
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Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf ei-
nen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualantrages die
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache
zwecks erneuter Prüfung durch die Vorinstanz beantragt. Dazu führen sie
im Wesentlichen an, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung sowie ihren Anspruch auf das rechtliche
Gehör verletzt, da es ihren angeschlagenen psychischen Gesundheitszu-
stand nicht hinreichend abgeklärt und im Rahmen der Würdigung der Sa-
che nicht gebührend berücksichtigt habe. Auch dem Analphabetismus der
Beschwerdeführerin sei keine Rechnung getragen worden. Diese Vorbrin-
gen sind als unbegründet zu erkennen. Die Verfahrensführung des SEM
ist aufgrund der Aktenlage in jeder Hinsicht korrekt. Es ist weder eine Ge-
hörsrechtsverletzung ersichtlich, noch besteht weiterer Abklärungsbedarf.
Ersichtlich ist einzig, dass die Beschwerdeführenden eine andere Ein-
schätzung der Sache anstreben, als vom SEM getroffen. Alleine dieser An-
satz kann jedoch nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks erneuter Prüfung führen. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstin-
stanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten ihrer Gesuchsgründe umfassend
äussern konnten und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend er-
stellt erscheint, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügungen zieht das
SEM das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Grundereignis
– der gewaltsame Tod ihrer Nachbarsfamilie – nicht in Zweifel, verbunden
mit der Feststellung, dieses sei für die Beschwerdeführenden traumatisie-
rend gewesen. Die geltend gemachte Bedrohungslage vonseiten des Mör-
ders K._______ und dessen Umfeld erklärt es demgegenüber als nicht
glaubhaft gemacht, wobei es auf Mängel in den diesbezüglichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin verweist. Das
SEM beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Aspekt der mangelnden
Glaubhaftigkeit, sondern es hält darüber hinaus auch ausdrücklich fest,
dass der geltend gemachten Bedrohungslage vonseiten des Mörders
K._______ selbst bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Vorbringen
keine Asylrelevanz zukomme, weil es sich dabei lediglich um Verfolgung
vonseiten eines privaten Dritten handle, welche kein asylrelevantes Motiv
erkennen lasse. In diesem Zusammenhang hält es den Beschwerdefüh-
renden gleichzeitig entgegen, es wäre für sie zumutbar und möglich gewe-
sen, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, da von deren
Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen sei.
4.2 Im Rahmen ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführen an der gel-
tend gemachten Bedrohungslage fest, wobei sie ihre diesbezüglichen An-
gaben und Ausführung als insgesamt überzeugend darstellen. Den vor-
instanzlichen Erwägungen entgegnen sie sodann, es könne nicht von der
Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden ausgegangen
werden, da es sich bei K._______ um einem mächtigen Mann mit Verbin-
dungen zu den Taliban, zur Mafia und zur Polizei handle. Gleichzeitig ma-
chen sie geltend, die von ihnen vorgebrachte Bedrohungslage vonseiten
von K._______ lasse sich durchaus unter den Verfolgungsbegriff nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG subsummieren, sei doch mit Blick auf die Verhältnisse
in ihrer Heimat sowie unter der Optik eines weiten Verfolgungsbegriffs von
politischer Verfolgung auszugehen.
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4.3 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbrin-
gen nicht geeignet sind, die angefochtenen Verfügungen im Resultat zu
erschüttern:
Wie in der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 festgestellt (vgl. dazu
im Einzelnen die Akten), müssen sich die Beschwerdeführenden in ent-
scheidrelevanter Hinsicht entgegen halten lassen, dass die von ihnen be-
hauptete Bedrohungslage keinerlei Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG abschliessend genannten Gründe erkennen lässt. Mithin spricht un-
ter keinem Gesichtspunkt etwas dafür, der Mörder K._______ hätte ihnen
aus einem dieser Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen – nachgestellt. Das sinngemäss anders lautende Be-
schwerdevorbringen vermag nicht zu überzeugen. Ein politisches Motiv be-
ziehungsweise eine politische Meinungsäusserung des Beschwerdefüh-
rers in der Zeugenaussage erkennen zu wollen, führt offensichtlich zu weit.
K._______ und seine Gefolgsleute wollen den Beschwerdeführer nicht be-
strafen, weil er im Strafprozess auf Seiten der Regierung mitwirkte, es geht
ihm offensichtlich vielmehr um persönliche Rache aus kriminellen Grün-
den. Die Beschwerdeführenden stellen sich damit selbst bei Wahrannahme
ihrer Vorbringen über die ihnen angeblich vonseiten eines Dritten
(K._______) drohenden Nachstellungen lediglich als Betroffene von krimi-
nellem Unrecht rein privater Natur dar.
Eine Betroffenheit von solchem Unrecht vermag praxisgemäss nur dann
zu einer Asylgewährung zu führen, wenn im Einzelfall davon ausgegangen
werden muss, der davon betroffenen Person werde von den heimatlichen
Behörden Schutz gezielt verweigert, und zwar aus einem Motiv nach Art. 3
Abs. 1 AsylG. Im Falle der Beschwerdeführenden spricht allerdings nichts
für eine solche Konstellation, da sie an keiner Stelle über konkrete Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden berichtet haben. An dieser Einschät-
zung vermag auch nichts zu ändern, wenn wie vorgebracht korrumpierte
Polizeibeamte Schutz verweigern beziehungsweise ihrerseits gegen den
Beschwerdeführer vorgehen würden. Auch dabei handelt es sich nicht um
politische sondern rein kriminelle Motive. Ohnehin müssen an dieser Dar-
stellung der Sachumstände gewisse Zweifel angebracht werden, konnte es
doch K._______ nicht verhindern, selbst zu einer langjährigen Gefängnis-
strafe verurteilt zu werden, was an dessen Machtfülle zweifeln lässt.
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Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass einer ernst-
haften Betroffenheit von Unrecht rein privater Natur – wie namentlich per-
sönlich motivierte Rachesituationen im familiären Kontext oder unter ver-
feindeten Dritten – praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Frage der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung ge-
tragen wird. Da das SEM bereits die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden angeordnet hat (vgl. nachfolgend, E. 5.2), kann auf weitere
Erwägungen dazu verzichtet werden.
4.4 Da nach dem Gesagten die Vorbringen über die angebliche Bedro-
hungslage vonseiten des Mörders K._______ mit der Vorinstanz als nicht
asylrelevant zu erkennen sind, hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Gesuchs-
vorbringen offen bleiben, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und den zu deren Stützung vorge-
legten Beweismitteln verzichtet werden kann.
5.
5.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht
nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen
erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in je-
nem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prü-
fen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
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6.
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen
und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten im
vereinigten Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Feb-
ruar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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