B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3073/2014/pjn
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea (zurzeit in Khartoum, Sudan)
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2011 bei der Schweizer Bot-
schaft in Khartoum ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2013
mitteilte, dass im Auslandverfahren die asylsuchenden Personen in der
Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien,
dass die Schweizer Vertretung in Khartoum jedoch aufgrund des be-
grenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Be-
fragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer folglich um ergänzende Ausführungen zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersucht werde,
dass der Beschwerdeführer sein Antwortschreiben am 22. Januar 2014
fristgerecht auf der Schweizer Botschaft in Khartoum einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie mit einer äthiopi-
schen Mutter und einem eritreischen Vater, orthodoxen Glaubens und
wohne zurzeit in Khartoum, Sudan,
dass er Ende 1997 nach B._______ gegangen sei, um den Militärdienst
zu absolvieren und von (…) bis (…) im Nationaldienst gedient habe, ohne
dafür einen Lohn erhalten zu haben,
dass er während seiner Flitterwochen 2007 mit der Anschuldigung, den
Nationaldienst öffentlich kritisiert zu haben, für 18 Monate inhaftiert wor-
den sei und nach seiner Entlassung zur Rückkehr zu seiner früheren Ein-
heit gezwungen worden sei,
dass er in der Folge aus Angst vor einer erneuten Verhaftung am
20. Mai 2011 seine Familie zurückgelassen habe und illegal in Richtung
Sudan aus Eritrea geflüchtet sei,
dass er im Sudan dem UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt wor-
den sei, wo er vom (…) bis (…) als registrierter Flüchtling gelebt habe,
das Flüchtlingslager aber aufgrund mangelnder Versorgung und aus
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Angst vor einer Deportation durch Angehörige des Rashaida – Stammes
oder der eritreischen Behörden verlassen habe,
dass er alleine in Khartoum lebe und gelegentlich als Schreiner arbeite,
jedoch über keine Arbeitserlaubnis verfüge, weshalb es für ihn schwierig
sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass ein Onkel von ihm in der Schweiz lebe, was seinen engen Bezug
zur Schweiz erkläre,
dass er nicht länger im Sudan bleiben könne, weil er befürchte, von erit-
reischen Spionen entführt und deportiert zu werden,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seinen Flücht-
lingsausweis in Kopie zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. März 2014 – eröffnet am 23. April 2014 – ablehnte und ihm die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Aktenlage sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe,
dass er sich jedoch zurzeit im Sudan aufhalte,
dass die Lage im Sudan für den Beschwerdeführer gewiss nicht einfach
sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden,
der weitere Verbleib im Sudan sei ihm nicht zumutbar oder möglich,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zumutbar sei, sich beim
UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein,
dass seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als un-
begründet zu erachten sei,
dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Sudan auf-
halte und in seinem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khar-
toum nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei,
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dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not gerate-
ne Landsleute unterstütze,
dass mit Blick auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG festzustellen sei, dass der Be-
schwerdeführer über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in
der Schweiz verfüge und in den Akten auch keine Hinweise auf allfällige
Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, aufgrund dessen sei
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die voran-
gehende Feststellung umzustossen vermöchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 18. Mai 2014 (Eingangsstempel Botschaft) Beschwerde gegen
diese Verfügung erhob,
dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des
Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2014 nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist und grundsätzlich zur Überset-
zung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden müsste,
dass aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, da der in Englisch verfass-
ten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender
Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage entschie-
den werden kann,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
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worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das BFM in seinem Schreiben vom 9. August
2013 Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer
zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwor-
tung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfäl-
ligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Ein-
reisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte,
dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu
prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea unerlaubt aus
dem Militärdienst geflohen und in der Folge illegal aus seinem Heimat-
land ausgereist ist,
dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt,
dass er allerdings eigenen Angaben zufolge seit Ende Mai 2011 im Sudan
lebt, wo er vom 19. Dezember 2011 bis am 4. April 2012 im UNHCR-
Flüchtlingslager Shegerab als registrierter Flüchtling und danach in Khar-
toum gelebt habe, wo er zeitweise trotz fehlender Arbeitserlaubnis gear-
beitet habe,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermas-
sen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die
Schweiz),
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten
sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der
Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in
den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum
aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
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dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seiner Einrei-
se in den Sudan zwar zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab
aufhielt, das Lager jedoch im April 2012 verliess,
dass er inzwischen bereits über zwei Jahre lang in Khartoum lebt und of-
fensichtlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten,
wenn auch unter schwierigen Bedingungen,
dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora lebt und
der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen
könnte,
dass er gegebenenfalls zudem seinen in der Schweiz lebenden Onkel um
Unterstützung ersuchen könnte, sollte er weitere finanzielle Hilfe benöti-
gen,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres zuzumuten ist,
sich erneut in das ihm zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab
zu begeben, falls er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthalts-
ort in Khartoum als untragbar erachtet,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Be-
schwerdeführer müsse im Sudan befürchten, nach Eritrea deportiert oder
zwecks Lösegelderpressung entführt zu werden,
dass er zudem aufgrund seines orthodoxen Glaubens im Sudan mit Dis-
kriminierungen rechnen müsse,
dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entfüh-
rungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen
von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist,
dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritree-
rinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher
gering ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische
Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indes-
sen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1),
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dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer in Khartoum ernsthaft eine unmittelbar dro-
hende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein erhöhtes Risikopro-
fil aufweist,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen,
entführt oder seines Glaubens wegen verfolgt zu werden, um Vorbringen
hypothetischer Natur handelt,
dass er dagegen keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Ge-
fährdungsmomente geltend machte,
dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei
im Sudan aktuell konkret gefährdet,
dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten der weitere Verbleib im
Sudan zuzumuten ist,
dass der Beschwerdeführer in der Person seines Onkels zwar grundsätz-
lich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein daraus
jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, insbeson-
dere da der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren von der
Existenz seines in der Schweiz lebenden Onkels Kenntnis erhalten hat,
dass die Anwesenheit des Onkels in der Schweiz daher nicht als derart
gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die
dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren solle,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den subsidiären Schutz
der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weshalb ihm
die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass demnach nicht näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: