B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3073/2017
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N_______.
D-3073/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine sri-
lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt
C._______) – ihre Heimat am (...). Sie gelangte am 26. Oktober 2015 ille-
gal in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte.
A.b Am 4. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Da-
bei brachte die Beschwerdeführerin vor, einer ihrer Onkel sei ein Mitglied
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und für (Nennung Zuständig-
keit) zuständig gewesen. Ihr Vater habe dort in den Jahren (...) bis (...) als
Chauffeur gearbeitet und für die Organisation einen Bus gekauft. Die LTTE
habe ihrem Vater die Bewilligung erteilt, auf gewissen Strecken und zu be-
stimmten Zeiten Zivilisten zu transportieren. Wegen des Krieges habe ihre
Familie öfters den Wohnsitz wechseln müssen. Nach dem Kriegsende sei
ihre Familie nach B._______ zurückgekehrt. Anfangs (...) seien erstmals
Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten ihren Vater befragt respektive befragen wol-
len. Sie habe sich meistens alleine zuhause aufgehalten, da ihre Eltern bei
der Arbeit und ihre Geschwister in der Schule gewesen seien. Aus diesem
Grund habe das CID sie am (...) für eine Befragung ins (Nennung Camp),
welches eineinhalb Kilometer von B._______ entfernt sei, vorgeladen. Sie
sei dieser Vorladung nicht nachgekommen, weshalb ihr Vater am (...) von
Angehörigen des CID mitgenommen und geschlagen worden sei. In der
Folge habe sie zwei weitere Vorladungen für den (...) und den (...) erhalten,
die sie befolgt habe. Man habe sie den ganzen Tag im Camp festgehalten,
unnötig berührt und jeweils erst am Abend zur Tätigkeit ihres Vaters für die
LTTE befragt. Die Beamten hätten auch wissen wollen, ob ihr Vater – ab-
gesehen von seiner Chauffeur-Tätigkeit – auch noch andere Dinge für die
LTTE getan habe und wie ihre Familie die Organisation unterstützt habe.
Danach sei sie am (...) erneut vorgeladen worden. Sie sei jedoch nicht hin-
gegangen, sondern habe sich nach Colombo begeben, wo sie die letzten
(...) Monate vor ihrer Ausreise bei Bekannten gelebt habe.
A.c Am 19. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört. Dabei führte sie an, ihr Vater habe im (...) unter sei-
nem Namen einen Bus gekauft und diesen den LTTE übergeben. Ausser
einer Teilnahme an einer Übung für Wächter bei den Tigers habe ihr Vater
mit den LTTE fortan nichts mehr zu tun gehabt. Am (...) sei ihre Familie
erstmals von den Behörden kontaktiert worden. Ein einzelner Mann, der
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sich als Angehöriger der Armee zu erkennen gegeben habe, habe sich bei
ihr zuhause nach ihrem Vater erkundigt und behauptet, dieser sei Mitglied
der Organisation und hätte diese unterstützt. Sie sei aufgefordert worden,
sich am (...) im Armee-Camp zu melden, um über ihren Vater befragt zu
werden. Sie habe in der Folge ihren Vater über diesen Besuch unterrichtet,
worauf ihr dieser verboten habe, ins Camp zu gehen. Ihr Vater sei darauf-
hin am (...) alleine in das sich in der Stadt B._______ befindliche Armee-
Camp gegangen, wo er geschlagen und gefragt worden sei, weshalb nicht
sie ins Camp gekommen sei. Man habe ihrem Vater gesagt, dass sie ins
Armee-Camp kommen müsse und ihm dazu eine Frist von zwei Tagen ein-
geräumt. Da sie aber nicht alleine habe hingehen wollen, habe sich ihr Va-
ter nach seiner Rückkehr bereit erklärt, sie zu begleiten. Zwei Tage später
– am (...) – seien sie hingegangen. Die gleiche Person, die bei ihnen zu-
hause gewesen sei, habe ihren Vater aufgefordert, draussen respektive vor
dem Gebäude zu warten. Sie sei dann alleine befragt worden, wobei sie
von dieser Person angefasst worden sei. Daraufhin habe sie laut nach ih-
rem Vater gerufen, der in der Folge den Raum betreten und – nachdem sie
ihm das Verhalten des Mannes geschildert habe – den Armeeangehörigen
zurechtgewiesen und diesem mitgeteilt habe, dass sie umgehend nach
Hause gehen und künftig nur noch eine Aufforderung eines höheren Be-
amten befolgen würden. Der Armeeangehörige habe jedoch insistiert und
gefordert, dass sie zwei Tage später nochmal alleine verhört werden
müsse. Nachdem sie eingewilligt habe, hätten sie gehen können. Da ihr
Vater befürchtet habe, dass ihr als junge Frau etwas im Camp geschehen
könne, sei sie von ihm noch am selben Abend nach Colombo begleitet wor-
den, wo sie sich während (...) Monaten unbehelligt bei (Nennung Ver-
wandte) aufgehalten habe. Da sie am (...) nicht im Camp erschienen sei,
sei derselbe Armeeangehörige am nächsten Tag bei ihnen zuhause aufge-
taucht und habe sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. In den nächsten
drei Monaten sei noch zwei weitere Male nach ihr gefragt respektive sie
zuhause gesucht worden. Bei dieser Gelegenheit habe ihr Vater den Be-
hörden gegenüber erklärt, dass er unter seinem Namen ein Fahrzeug für
die LTTE gekauft, aber sonst nichts damit zu tun habe und in Ruhe gelas-
sen werden wolle.
A.d Im Rahmen der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2017 focht die Beschwerdeführerin diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die Ver-
fügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren. Sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter
beantragte sie sinngemäss die Durchführung einer erneuten Anhörung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 teilte die damals zuständige In-
struktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Durchführung
einer persönlichen Anhörung wies sie ab und räumte gleichzeitig die Mög-
lichkeit zur ergänzenden Stellungnahme sowie zur Nachreichung weiterer
Beweismittel ein. Die Beschwerdeführerin liess die ihr eingeräumte Frist
ungenutzt verstreichen.
E.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juli 2017 wurden die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des
Kostenvorschusses gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde zudem auf-
gefordert, bis zum 24. Juli 2017 eine Person zu benennen, welche ihr als
amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet
werden solle, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Bundesverwaltungs-
gericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichnen werde. Die Aufforde-
rung des Gerichts blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet.
F.
Am 24. Juli 2017 überwies das SEM zuhanden des Gerichts (Eingang Bun-
desverwaltungsgericht: 28. Juli 2017) ein bei ihr eingereichtes Beweismittel
(Nennung Beweismittel).
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Seite 5
G.
Auf schriftliche Anfrage des Gerichts hin erklärte sich die rubrizierte
Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 8. August 2017 zur Übernahme des
Mandats als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG bereit und
ersuchte um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme sowie allfälliger Kon-
taktangaben der Beschwerdeführerin.
H.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. August 2017 wurde das Ge-
such um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, die Ak-
ten des vorinstanzlichen Verfahrens bei ihrer Mandantin erhältlich zu ma-
chen. Die wesentlichen Akten des Beschwerdeverfahrens wurden ihr in Ko-
pie zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 legte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme ins Recht.
J.
Am 22. September 2017 reichte sie (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen, wonach die Beschwerde-
führerin vom CID wiederholt für Befragungen vorgeladen worden sei und
daher aus Angst den Heimatstaat verlassen habe, seien widersprüchlich
ausgefallen. So habe sie sich hinsichtlich des Motivs der behördlichen Kon-
takte widersprochen, indem sie in der Anhörung die langjährige Tätigkeit
ihres Vaters von sich aus nicht mehr geltend gemacht habe beziehungs-
weise eine über den Kauf des Busses hinausgehende Tätigkeit zunächst
explizit verneint habe. Weiter würden sich in ihren Schilderungen sowohl
Widersprüche zu den Daten, zur Anzahl der Behördenbesuche und zu den
Vorladungen im Allgemeinen als auch solche zu den Daten und zur Anzahl
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der befolgten Vorladungen, zu den Umständen der Befragung ihres Vaters,
zur Bezeichnung des Armee-Camps, zum Ablauf der Befragung und zur
Anzahl der Behördenmitglieder finden. Auf Vorhalt sei es ihr nicht gelun-
gen, diese Widersprüche plausibel zu erklären. Vielmehr habe sie sich da-
bei teilweise erneut in Ungereimtheiten verstrickt. Aufgrund dieser zahlrei-
chen Widersprüche habe sie gesamthaft nicht den Eindruck zu vermitteln
vermocht, das Geschilderte unter den geltend gemachten Umständen sel-
ber erlebt zu haben. Dieser Eindruck bestätige sich dadurch, dass die Be-
hörden ursprünglich den Vater wegen seiner LTTE-Beziehungen hätten
kontaktieren wollen, dieser aber nie persönlich vorgeladen worden sei.
Selbst als der Vater persönlich im Camp gewesen sei, sei nicht er, sondern
die Beschwerdeführerin im Fokus gestanden. Es sei als abwegig zu erach-
ten, dass die Behörden so schnell und endgültig das Interesse an ihrem
Vater verloren hätten und auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin
nur nach ihr gefragt haben sollten, während ihr Vater weiterhin unbehelligt
im Heimatland wohnhaft sei.
Weiter sei zu prüfen, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka be-
gründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei diese
Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1). Die Beschwerdefüh-
rerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis im
(...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Ende des Krieges
noch (...) Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer
Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten daher kein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei
aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden sollte.
3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass
sich die in der BzP und der Anhörung dargelegten Ereignisse nicht so zu-
getragen hätten und sie eine auswendig gelernte Geschichte präsentiert
habe, deren Verlauf sie aus Nervosität jedoch nicht mehr richtig habe wi-
dergeben können, was zu den festgestellten Ungereimtheiten geführt
habe. Nachdem sie von der Rechtsberatung und ihrer Freundin anlässlich
einer Besprechung ermahnt worden sei, die Schweizer Behörden nicht zu
belügen, da diese sie im Falle einer tatsächlichen Gefahr für ihre Person in
Sri Lanka wohl nicht dorthin zurückschicken würden, habe sie Hoffnung
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Seite 8
gefunden, ihre tatsächlichen Ausreisegründe darzulegen. Sie sei mit der
Hilfe eines Schleppers unter einer falschen Identität in die Schweiz gelangt
und habe hier nicht ihre richtigen Personalien angegeben. Vor ihrer Aus-
reise sei sie während (...) Monaten in Colombo untergetaucht und habe
aus Angst vor einer Entdeckung ihr Versteck nie verlassen, da sie von der
sri-lankischen Armee wiederholt zuhause gesucht worden sei. Auf Drängen
ihrer Logisgeber habe sie schliesslich ihre Heimat verlassen. Die Angehö-
rigen der sri-lankischen Armee hätten sie unter einem Vorwand befragen
wollen, um sie dann mitnehmen zu können. Aber dies sei nicht der wirkliche
Grund gewesen. Die Soldaten könnten alles ungestraft tun und sie wisse,
dass diese ihre Zukunft zerstören würden, falls sie nach Sri Lanka zurück-
kehren sollte. Sie ersuchte um die Möglichkeit, anlässlich einer (weiteren)
Anhörung die gesamte Wahrheit erzählen zu können.
3.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin die –
ihren Angaben zufolge – der Wahrheit entsprechenden Fluchtgründe dar,
wobei gewisse Ausführungen in der BzP und der Anhörung noch immer
korrekt seien. Nachdem ihre Familie im Jahre (...) in ihr Zuhause in
C._______ zurückgekehrt sei, habe sie als junge Frau nicht arbeiten kön-
nen und sei für den Haushalt zuständig gewesen. Die in der Nähe ihres
Wohnortes stationierten sri-lankischen Soldaten seien öfters bei ihr vorbei-
gekommen und hätten die Familie eingeschüchtert. Die Soldaten hätten
beobachtet, wann sie sich alleine zuhause aufgehalten habe und seien
dann bewusst zu diesen Zeiten erschienen. Sie sei belästigt und aufgefor-
dert worden, zum Camp zu kommen, wobei man ihr als Vorwand eine Ver-
bindung zu den LTTE unterstellt habe. Sie habe sich häufig mit Ausreden
den Belästigungen entziehen können, sei jedoch eines Tages von zwei Sol-
daten gewaltsam ins Camp geschleppt und dort in einem Zimmer einge-
sperrt worden. Bei einem Fluchtversuch sei sie geschlagen und während
der (...)tägigen Gefangenschaft schliesslich von verschiedenen Soldaten
vergewaltigt worden. Sie habe sich ohnmächtig und hilflos gefühlt. Das von
den Soldaten angebotene Essen habe sie verweigert, worauf sie erneut
geschlagen worden sei. Am (...) Tag, kurz vor Einbruch der Dunkelheit,
habe sie flüchten können, da die Türe nicht abgeschlossen gewesen sei.
Sie habe kaum ihre Erlebnisse berichten können, da habe ihr Vater ent-
schieden, dass sie umgehend flüchten müsse, worauf er sie noch am glei-
chen Abend mit einem Bus nach Colombo gebracht habe. In der Folge
seien die Soldaten wiederholt bei ihrer Familie erschienen und hätten sich
nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Ihre Eltern hätten sich jeweils unwis-
send gestellt. Anlässlich der BzP und der Anhörung habe sie die erlebten
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Vergewaltigungen nicht erzählen können beziehungsweise sie habe bei di-
versen Fragen ansatzweise von sexueller Belästigung gesprochen. Auch
habe sie nicht gewollt, dass die übersetzenden Personen bei den Befra-
gungen von den Vergewaltigungen erfahren würden. Auch in Sri Lanka
habe niemand ausser ihrer Familie Kenntnis von diesen Vorfällen, da sie
sonst ausgegrenzt würde und auf dem Heiratsmarkt nicht mehr vermittel-
bar wäre. Sie habe nach der Ankunft in der Schweiz alles vergessen und
verdrängen wollen und sei aufgrund der Ereignisse schwer traumatisiert.
Der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Vanni-
Gebiet vom 18. Dezember 2016 sei zu entnehmen, dass sich die Gewalt
gegen Frauen durch Sicherheitskräfte immer mehr institutionalisiert habe,
so insbesondere im Vanni-Gebiet. Die Einreichung einer Strafanzeige sei
nicht möglich, da die Tat durch staatliche Akteure geschehen sei. Die man-
gelnde Strafverfolgung, die gesellschaftliche Stigmatisierung und kaum
vorhandene Frauenhäuser würden dazu führen, dass sie an ihrem Heima-
tort keinen Schutz erhalte. Das Verfolgungsmotiv sei flüchtlingsrelevant
und sie habe als besonders verletzliche Person begründete Furcht, bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen,
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tat-
sachen, als höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest,
dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlich-
keit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme bestehe. Die Beschwer-
deführerin vermag mit ihren Entgegnungen und den neuen Vorbringen auf
Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustos-
sen.
4.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die
jeweiligen Textstellen in den Protokollen zahlreiche, zu Zweifeln Anlass ge-
bende Aussagen der Beschwerdeführerin angeführt. Die Beschwerdefüh-
rerin bringt auf Beschwerdeebene vor, dass sich die im vorinstanzlichen
Verfahren geschilderten Ereignisse nicht ereignet hätten und sie eine un-
wahre Geschichte erzählt habe. Soweit sie in ihrer Rechtsmitteleingabe
ausführt, bisher Unerwähntes aus ihrem Leben zu sagen, fällt zunächst
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auf, dass sie dabei überwiegend allgemeine Schilderungen macht und ver-
schiedene Annahmen trifft, warum sie in Sri Lanka schutzlos sein soll, je-
doch keine konkreten Gründe für diese Annahmen liefert und letztlich um
Durchführung einer erneuten Anhörung ersucht. Nachdem dieses Ansin-
nen im Instruktionsverfahren abgewiesen und ihr die Möglichkeit zur Ein-
reichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde, versäumte
sie es allerdings ohne Angabe von Gründen, sich vernehmen zu lassen.
Erst gegenüber der in der Folge beigeordneten amtlichen Rechtsbeistän-
din sei es ihr möglich gewesen, sich zu öffnen und die wahren Begeben-
heiten ihres Asylgesuchs darzulegen. In ihrer Beschwerdeergänzung vom
18. September 2017 macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Armee-
Camp von mehreren Soldaten wiederholt vergewaltigt worden.
4.1.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die mit erheblichen Wi-
dersprüchen versehene vorinstanzliche Schilderung der Asylgründe und
das später in der Beschwerdeschrift gemachte Eingeständnis, einen erfun-
denen Sachverhalt vorgetragen zu haben, die persönliche Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigen, zumal die erst nach-
träglich erwähnte Vergewaltigung die in den vorangegangenen Befragun-
gen entstandenen wesentlichen und grösstenteils in keinem Zusammen-
hang mit einer Vergewaltigung stehenden Ungereimtheiten im Sachver-
haltsvortrag nicht zu erklären vermag. Dabei ist es als befremdlich zu er-
achten, dass sie in der Rechtsmitteleingabe erklärt, die von ihr geschilder-
ten Ereignisse hätten sich nicht zugetragen (vgl. dort S. 2), um dann in der
Beschwerdeergänzung ihre Aussage zu relativieren und anzumerken, dass
gewisse Ausführungen in der BzP und der Anhörung nach wie vor korrekt
seien (vgl. dort S. 3 oben). Im Weiteren variiert die Beschwerdeführerin die
Gründe, weshalb sie die bislang verschwiegenen Übergriffe unerwähnt ge-
lassen habe, in wiederholter Weise. Während sie in der Beschwerdeschrift
zunächst angibt, aus Angst um ihre Person und ihre Familie nichts gesagt
zu haben (vgl. dort S. 3 Mitte), führt sie später aus, von Bewohnern eines
Flüchtlingsheims in Basel dazu verleitet worden zu sein, niemandem die
Wahrheit zu sagen, weil der bei der Anhörung vorgesehene Dolmetscher
ein Spitzel der sri-lankischen Regierung hätte sein können (vgl. dort S. 4a).
Demgegenüber brachte sie in der Beschwerdeergänzung vor, sie habe im
vorinstanzlichen Verfahren nicht über die Vergewaltigungen sprechen kön-
nen – wohl aus Scham (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) – und
überdies nicht gewollt, dass die übersetzenden Personen bei den Befra-
gungen von diesem Vorfall erfahren würden (S. 5). Diese unterschiedlichen
Gründe lassen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachträglich
angeführten Vergewaltigung aufkommen. Soweit die Beschwerdeführerin
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Seite 11
in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang einwendet, dass sie
schwer traumatisiert sei, vermag sie alleine damit die zahlreichen Wider-
sprüche nicht zu erklären, zumal sich aus den Akten auch keine Hinweise
auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der BzP von einer sexuellen Belästi-
gung gesprochen hat (vgl. act. A3/11 S. 7), wurde sie in der Folge bei der
Anhörung von einem reinen Frauenteam zu den Gründen ihrer Ausreise
aus Sri Lanka befragt. Diese Anhörung fand offenkundig in einer vertrau-
ensvollen Atmosphäre statt (vgl. act. A14/17 S. 14 F124: „Hier habe ich
keine Angst. Ich habe Sicherheit.“). Zudem erhielt die Beschwerdeführerin
am Ende der Anhörung wiederholt die Möglichkeit, allfällig unerwähnt ge-
bliebene Sachverhaltselemente anzufügen, wovon sie jedoch keinen Ge-
brauch machte respektive lediglich anführte, sie wolle in der Schweiz blei-
ben, da sie hierzulande – im Gegensatz zu Sri Lanka – Sicherheit habe
(vgl. act. A14/17 S. 14). Weiter wurde sie zu Beginn der Anhörung (erneut)
auf die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden und den Umstand, dass
sie ohne Furcht sprechen könne, da die Aussagen nicht an die heimatli-
chen Behörden weitergeleitet würden, hingewiesen (vgl. act. A14/17 S. 2).
Vor diesem Hintergrund ist auch in Berücksichtigung von BVGE 2009/51
E. 4.2.5 nicht nachvollziehbar, dass sie eine wiederholte Vergewaltigung
und kurzzeitige Haft bei der Anhörung nicht zumindest ansatzweise er-
wähnt hat. Auch ihre Begründung, dass sie die Übergriffe verschwiegen
habe, um zu verhindern, dass die übersetzenden Personen von den Ver-
gewaltigungen erfahren würden, ist unter diesen Umständen als nicht stich-
haltig zu qualifizieren. Nach ihrem freien Erzählbericht wurde ihre Schilde-
rung durch etliche Nachfragen vertieft, wobei die Befragerin sie wiederholt
aufforderte, die Begegnung mit den Soldaten im Armee-Camp Schritt für
Schritt zu erläutern respektive die Situation ausführlich zu schildern. In die-
sem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin vor, der Mann habe
sich an einem bestimmten Punkt der Befragung hinter sie gestellt und dann
ihre Beine angefasst, worauf sie aufgestanden sei und nach ihrem Vater
gerufen habe (vgl. act. A14/17 S. 8 und 12 f.). Darüber hinaus gehende
sexuelle Übergriffe oder gar eine Vergewaltigung machte sie trotz der aus-
schliesslichen Anwesenheit von Frauen an der Anhörung an keiner Stelle
geltend. Bezüglich einer allfälligen schweren Traumatisierung ist dem An-
hörungsprotokoll einzig zu entnehmen, dass sie auf Nachfrage, was sie bei
der Berührung durch den Mann um sich herum wahrgenommen habe, ant-
wortete, dass sie Angst gehabt, die Augen zugemacht und zu schwitzen
und zittern begonnen habe (vgl. act. A14/17 S. 13). Diese Angabe lässt
sich allerdings kaum mit ihrer früher in der Anhörung gemachten Aussage
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Seite 12
vereinbaren, dass sie Angst bekommen, aber bei der Berührung dem Mann
gesagt habe, dass er dies nicht tun dürfe respektive dass sie nach der Be-
rührung am Bein aufgestanden sei und nach ihrem Vater gerufen habe (vgl.
act. A14/17 S. 8). Anlässlich der Anhörung stellten schliesslich weder die
Befragerin noch die anwesende Hilfswerkvertreterin merkliche Verhaltens-
auffälligkeiten bei der Schilderung der geltend gemachten Ereignisse fest
oder sie sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellun-
gen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch
regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten.
4.1.3 Sodann fallen bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle im Ver-
gleich zu den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung Unstimmigkei-
ten und Ungenauigkeiten auf. So spricht die Beschwerdeführerin in der
letzteren davon (vgl. dort S. 3), dass ihre Familie im Jahr (...) nach
C._______ zurückgekehrt sei. Sie habe etwas später die Schule in
D._______ abgebrochen und sei kurze Zeit später ihrer Familie nach
C._______ gefolgt. Demnach wäre die Beschwerdeführerin im Jahr (...)
noch in D._______ zur Schule gegangen. Demgegenüber führte sie in der
BzP an, sie sei zusammen mit ihrer Familie im (...) nach B._______ zu-
rückgekehrt, wo sie mit einem Unterbruch von (...) Monaten bis im (...) ge-
lebt habe. Sie habe sich von (...) bis (...) aus schulischen Gründen in
E._______ aufgehalten (vgl. act. A3/11 S. 4). Die Angaben zu den Aufent-
haltsorten der Beschwerdeführerin im Vorfeld der dargelegten Ereignisse
fielen damit widersprüchlich aus. Darüber hinaus soll sich die Beschwer-
deführerin gemäss den Angaben in der Beschwerdeergänzung zuhause
aufgehalten haben, weil sie als junge Frau nicht habe arbeiten können.
Demgegenüber gab sie in ihrer Rechtsmitteleingabe (Seite 6 oben) als
Grund an, sie habe ihre Schulausbildung wegen des Krieges und der ge-
schilderten Ereignisse nicht abschliessen können. Zu letzterer Aussage er-
staunt, dass es ihren beiden jüngeren Geschwistern offensichtlich dennoch
möglich gewesen sein soll, die Schule zu besuchen (vgl. act. A3/11 S. 7).
Ausserdem steht die Aussage im Widerspruch zu ihren Ausführungen in
der BzP, wonach sie über einen A-Level-Abschluss verfüge (vgl. act. A3/11
S. 4), der sie zum Besuch einer sri-lankischen Universität befähigt.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich trotz den in der Be-
schwerdeergänzung angeführten wiederkehrenden Belästigungen durch
sri-lankische Soldaten ständig alleine und schutzlos zuhause aufgehalten
haben will, ohne dass sie oder ihre Familie irgendwelche Schutzmassnah-
men zu ihrer Sicherheit getroffen hätten.
D-3073/2017
Seite 13
4.1.4 Im Weiteren sind die in der Beschwerdeergänzung erwähnten Details
zu den Umständen im Vorfeld und im Nachgang der geltend gemachten
Vergewaltigungen als äusserst dürftig zu bezeichnen und auch zur Verge-
waltigung selber sowie zu ihrer Gefühlslage finden sich lediglich stichwort-
artige Aufzeichnungen. So spricht die Beschwerdeführerin dabei lediglich
von Soldaten, ohne irgendeine Anzahl oder Beschreibung derselben abzu-
geben. Auch wird weder der genaue Ort der Übergriffe näher bezeichnet
noch irgendwelche Daten dazu genannt. Ausserdem erscheinen die Um-
stände der Flucht aus dem Camp als aufgesetzt und konstruiert. So habe
die Beschwerdeführerin am (...) Tag flüchten können, weil die Türe nicht
abgeschlossen gewesen sei. Nachdem sie eigenen Angaben zufolge be-
reits einen Fluchtversuch gewagt habe, ist es als nicht glaubhaft zu erach-
ten, dass die Soldaten es versäumt hätten, die Türe abzuschliessen. Fer-
ner wird nicht plausibel erklärt, wie es ihr gelungen sei, aus dem zweifellos
bewachten Armee-Camp zu gelangen, zumal sie diesbezüglich lediglich
angab, sie habe sich davon geschlichen und sei gerannt (vgl. Beschwer-
deergänzung S. 4). Ebenso wenig plausibel sind die weiteren Umstände
der Flucht, welche durch diverse Zufälligkeiten geprägt sind. So soll die
Beschwerdeführerin bei schnell einbrechender Dunkelheit durch ein Wald-
stück gerannt und schliesslich an eine Strasse gelangt sein, wo sie kurze
Zeit später in einen Bus gestiegen und schliesslich – weitere Details fehlen
– zuhause angelangt sei. Ausserdem sind die Angaben zur anschliessen-
den Flucht nach Colombo noch in der gleichen Nacht aus zeitlichen Grün-
den wenig überzeugend. Nachdem der Einbruch der Dunkelheit in der frag-
lichen Jahreszeit in C._______ zwischen 18.30 und 18.50 Uhr stattfindet,
ist aufgrund der geschilderten Fluchtumstände aus dem Camp davon aus-
zugehen, dass sie ungefähr eine Stunde oder eineinhalb Stunden später
zuhause eingetroffen sein dürfte. Nach kurzen Reisevorbereitungen hätte
sie in der Folge zwischen 20.00 und 21.00 Uhr in C._______ respektive in
B._______ einen Bus nach Colombo genommen. Es ist jedoch zu bezwei-
feln, dass es ihrem Vater gelungen wäre, ihr derart kurzfristig einen Platz
in einem Fernverkehrsbus in die Hauptstadt zu organisieren, nachdem ihr
Wohnort auch nicht an einer Hauptverkehrsachse des Landes liegt.
Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der bekannten Häufigkeit
von sexuellen Übergriffen seitens Angehöriger des Militärs auf junge, le-
dige Tamilinnen wie die Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass sie solchen Übergriffen ausgesetzt war. Es
ist jedoch angesichts der übrigen massiven Widersprüche und Ungereimt-
heiten im Sachverhaltsvortrag nicht glaubhaft, dass sich derartige Ereig-
nisse im vorgebrachten Zusammenhang ereignet haben.
D-3073/2017
Seite 14
4.1.5 In Würdigung sämtlicher Umstände vermag die Beschwerdeführerin
ihren Sachverhaltsvortrag und damit einhergehend die nachträglich ange-
führten Vergewaltigungen im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft
zu machen.
4.1.6 An obiger Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene ein-
gereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Aufgrund des allge-
mein gehaltenen Inhalts ist das Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert zu qualifizieren.
4.2 Wohl verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sexuelle Ge-
walt gegenüber tamilischen Frauen in Sri Lanka verbreitet ist. Es ist zudem
nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der Vergangenheit durch
Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf
Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden ist (vgl. dazu Urteil des
BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 7.3.1 m.w.H.). Die Be-
schwerdeführerin hat im Verlaufe ihres Asylverfahrens jedoch nie vorge-
bracht, von den Behörden der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt wor-
den zu sein respektive in ihrer Beschwerdeergänzung angeführt, dies sei
nur ein Vorwand der Soldaten gewesen, um sie aufzusuchen (vgl. dort S. 4
oben). Anlässlich der BzP gab sie ausdrücklich zu Protokoll, dass sie die
LTTE nie in irgendeiner Form unterstützt habe (vgl. act. A3/11 S. 7). Aus-
serdem ist aus den Akten zu ersehen, dass sie weder an militärischen oder
kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen hat noch in ihrer Hei-
mat oder der Schweiz jemals politisch aktiv war oder aus diesen Gründen
irgendwelche behördlichen Probleme hatte. In der BzP gab sie zwar noch
an, ein seit der Kriegszeit verschollener (Nennung Verwandter) sei bei den
LTTE gewesen (vgl. act. A3/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung erwähnte
sie diesen (Nennung Verwandter) indessen nicht mehr. Auch die im vor-
instanzlichen Verfahren angeführte – und unterschiedlich dargestellte –
Chauffeur-Tätigkeit ihres Vaters für die LTTE und die daraus resultierenden
Probleme wurden auf Beschwerdeebene nicht mehr genannt. Nachdem
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin
in Frage steht, würden letztlich – ausser dass sie aus dem Vanni-Gebiet
stammt – weder konkrete noch glaubhafte Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung geltend gemachten
Vergewaltigungen ihr im geltend gemachten Kontext aus einem asylbe-
achtlichen Motiv zugefügt worden wären.
4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund
der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annah-
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Seite 15
me, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Da sich aus den Asylvorbringen keinerlei (glaubhafte) relevante Verbin-
dung der Beschwerdeführerin zu den LTTE ergibt (vgl. auch E. 4.2) und sie
sich nicht exilpolitisch betätigt hat, erfüllt sie keine der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tami-
lischen Ethnie, der knapp (...)jährigen Landesabwesenheit, dem hinduisti-
schen Glauben und ihrer ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet
kann sie keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive
durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risi-
kobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass sie bei
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Seite 16
einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrge-
nommen würde und ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dro-
hen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den während des Verfah-
rens eingereichten Dokumenten.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt,
dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 17
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
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Seite 18
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegwei-
sungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zu-
mutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im
Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im All-
gemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhande-
nen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicher-
heitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein
Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe
die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor
Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der
Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich
als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.2 Die knapp (...)jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerde-
führerin stammt aus B._______, wo sie zusammen mit ihrer Familie bis
zum Ausbruch des Krieges lebte und anschliessend im (...) dorthin zurück-
kehrte. Bis zu ihrer Ausreise hielt sie sich wieder dort auf (vgl. act. A3/11
S. 4). Mit ihren Familienangehörigen stehe sie in regelmässigem Kontakt
(vgl. act. A14/17 S. 2). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass ihr bei einer Rückkehr Unterstützung – auch finanzieller Art
– zukommt und sie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Selbst
nach einer knapp (...)jährigen Landesabwesenheit ist ihr die wirtschaftliche
Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten, zumal sie über
einen A-Level-Abschluss verfügt. Zudem leben in ihrer Heimat sowie in ver-
schiedenen Ländern Europas weitere Verwandte, die ihr bei der Reintegra-
tion ebenfalls Hilfe bieten können (vgl. act. A3/11 S. 5).
Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin in E._______, wo sie sich mehrere Monate zum Schulbesuch oder in
Colombo, wo sie sich vor der Ausreise bei Bekannten aufgehalten habe,
niederlassen könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 19
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit instrukti-
onsrichterlicher Verfügung vom 7. Juli 2017 die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG so-
wie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen wurden, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Mit Verfügung vom 11. August 2017 wurde sodann das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der
Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin
zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der
Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechts-
vertreterin seit deren Beiordnung (Schreiben vom 8. August 2017; Be-
schwerdeergänzung vom 18. September 2017; Beweismitteleingabe vom
22. September 2017) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 9–13 VGKE) die der Rechtsvertreterin für die oben erwähnten Be-
schwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt
Fr. 1 000.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1 000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: