B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3074/2012
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
19. Oktober 2008 und gelangte via Katar und Italien in die Schweiz, wo er
am 27. Oktober 2008 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 28. Oktober
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ summarisch
befragt und am 30. Oktober 2009 durch das BFM eingehend zu seinen
Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton C.______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus D.______, sei jedoch
seit 1997 in E.______, (…), wohnhaft gewesen. Von Mitte Juni 2006 an
habe er – auf Bitte deren Vaters – die Cousine seiner Mutter, welche die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach über zehnjähriger Mitglied-
schaft und Tätigkeit in der medizinischen Abteilung der (...) Brigade ver-
lassen habe, beherbergt. Diese sei am 15. November 2006 verschwun-
den, er vermute, dass sie sich ins Ausland abgesetzt habe. Im Dezember
2006 seien seine Tante und eine seiner Schwestern zurück zu ihm nach
E.______ gezogen. Am 7. Februar 2007 seien erstmals zwei Personen zu
ihm nach Hause gekommen, hätten sich nach dem aktuellen Aufenthalts-
ort der Cousine seiner Mutter erkundigt und gefragt, ob diese etwas hin-
terlassen habe. Anfang März 2007 sei er erneut von denselben Personen
befragt worden; Ende März 2007 hätten diese ihn telefonisch kontaktiert
und den Wunsch geäussert, ihn zu treffen. Aus Angst vor diesen Perso-
nen sei er zu seiner Tante mütterlicherseits nach F.______ gezogen, wo
er sich etwa bis im April 2008 aufgehalten habe. Seine Schwester sei
nach seinem Umzug noch mehrmals von diesen Personen telefonisch
kontaktiert worden, die Belästigungen hätten jedoch aufgehört, als sie er-
klärt habe, dass er – der Beschwerdeführer – nicht mehr dort wohne.
Als er bei seiner Tante mütterlicherseits gewohnt habe, habe diese ein
Zimmer an einen Tamilen aus G.______ namens H.______ vermietet. Er
habe spärlichen Kontakt mit H.______ gehabt, diesem jedoch zwischen-
durch sein Motorrad ausgeliehen. Am 17. Februar 2008 sei H.______
aufgrund der angeblichen Mitgliedschaft bei den LTTE und Verwicklung in
die Planung von Anschlägen durch das Criminal Investigation Department
(CID) verhaftet worden. Etwa eine Woche nach dessen Verhaftung sei
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das CID zu ihnen nach Hause gekommen – er sei abwesend gewesen –
und habe seine Tante zu H.______ und ihm befragt. Anschliessend habe
das CID das Motorrad von H.______ konfisziert. Aus Angst den Verdacht
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen zu haben und
verhaftet zu werden, habe er sich bis im Juni 2008 bei einem Freund ver-
steckt und sei nur noch selten zu seiner Tante gegangen. Das CID habe
die Tante letztmals im März 2008 befragt und sich auch bei seiner
Schwester an seinem offiziellen Wohnsitz in E.______ nach ihm erkun-
digt. Von Juni 2008 bis zu seiner Ausreise habe er bei seinem Onkel Un-
terschlupf gefunden. Aus all diesen Gründen sei er im Oktober 2008 in
die Schweiz gelangt, wo auch sein Vater (seit […]), seine Mutter und zwei
seiner Geschwister (seit […]) leben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben und im Wesentlichen beantragen, die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 4. Mai 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung
des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung in
den Punkten 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung
der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillier-
ten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und
die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren
mitzuteilen. Auch sei dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weite-
rer Beweismittel zum Verbleib seiner Cousine (recte: der Cousine seiner
Mutter) und H.______ anzusetzen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Berichte zu den Akten ge-
reicht.
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E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Die zuständige Instruktionsrichterin
lehnte das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer detail-
lierten Kostennote ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist
die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie einen aktuellen ärztlichen
Bericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Dem
Rechtsvertreter wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers – vor-
behalten unvorhergesehener Umstände – mitgeteilt.
F.
Am 29. Juni 2012 ging der Kostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
G.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass es
ihm trotz intensiver Bemühungen bisher nicht möglich gewesen sei, nähe-
res über das Schicksal von H.______ oder seiner Cousine (recte: der
Cousine seiner Mutter) herauszufinden. Letztere befinde sich in Frank-
reich und habe dort ein Asylgesuch gestellt, er werde die entsprechenden
Unterlagen baldmöglichst nachreichen. Für die Einreichung des Arztbe-
richts wurde um Fristerstreckung bis zum 17. August 2012 ersucht.
H.
Mit Eingabe vom 17. August 2012 liess der Beschwerdeführer feststellen,
es sei ihm zurzeit leider nicht möglich, weitere Beweismittel einzureichen.
I.
Die Instruktionsrichterin setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 22. August 2012 davon in Kenntnis, dass der Bericht des BFM
"Erkenntnisse Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010" vom
22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu
vom 23. Januar 2012 (aus dem Verfahren […]) im vorliegenden Verfahren
zu den Akten genommen würden. Es wurde ihm Frist zur Einreichung er-
gänzender Ausführungen dazu gewährt.
J.
Mit Eingabe vom 6. September 2012 liess der Beschwerdeführer eine
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entsprechende, ausführliche Stellungnahme einreichen und um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ersuchen.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel bei.
Zudem reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des auf Be-
schwerdeebene eingereichten Zeitungsartikels zu H.______ sowie eine
Kostennote zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 wies der stellvertretende Instruk-
tionsrichter das erneute Ersuchen um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung eines ärztlichen Zeugnisses unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) ab und ersuchte die Vorinstanz, bis zum 26. September 2012
eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 3. Oktober 2012 eine Replik einzurei-
chen.
N.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 wurde replikweise ausgeführt, dass das
BFM sich in der Vernehmlassung in keiner Weise zu den erhobenen Rü-
gen geäussert habe. Diese Weigerung der Vorinstanz sich mit dem
rechtserheblichen Sachverhalt auseinanderzusetzen, lasse es als erfor-
derlich erscheinen, dass die Vorinstanz erneut im Rahmen einer Ver-
nehmlassung zu einer Stellungnahme aufgefordert werde. Da es sich bei
der erhobenen Rüge der Verletzung formeller Rechte bezüglich der nicht
gewährten Einsicht in den Dienstreisebericht um eine begründete Rüge
handle, sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Beweismittel eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
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August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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Seite 8
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Bei deren Bemessung ist im Grundsatz auf die der Eingabe vom
6. September 2012 beigelegten Kostennote des Rechtsvertreters abzu-
stellen, wobei der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 3. Oktober 2012
einen zusätzlichen Aufwand von vier Stunden geltend macht. Allerdings
ist der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand angemessen
zu kürzen, da die eingereichten Eingaben über weite Strecken einer be-
kannten Vorlage folgen, was die Geltendmachung eines Aufwandes von
angeblich insgesamt (…) Stunden als nicht angemessen erscheinen
lässt. Aufgrund der Aktenlage und unter angemessener Beachtung des
Aufwandes in vergleichbaren Verfahren ist der Aufwand dementspre-
chend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der übrigen Kostenfaktoren
(Art. 9 – 13 VGKE) ist die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
demnach auf Fr. (…) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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