B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3074/2013
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2013 / N (…).
D-3074/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit über die schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom (…)
verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer, nach vorgängiger
Befragung vom (…) durch die Schweizer Vertretung in Ankara, die Einrei-
se in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch aus dem Ausland vom
(…) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft ([…]).
B.
Der Beschwerdeführer bestieg eigenen Angaben zufolge am (…) in sei-
nem Heimatstaat einen B._______ und begab sich am (…) ankam. Von
dort gelangte er (…) am (…) illegal in die Schweiz. Am 2. November 2009
suchte er in C._______ um Asyl nach. Am (…) fand im dortigen Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine Befragung statt ([…]). Am (…)
wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört ([…]).
B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
D._______ (E._______). Er sei politisch aktiv gewesen und habe sich in
den Jahren 2002 und (…) als Leiter der F._______ der Halkin Demokrasi
Partisi (HADEP) betätigt. Im Jahr 2003 sei in D._______ gegen ihn ein
Strafverfahren wegen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistan (Ar-
beiterpartei Kurdistans, PKK) und wegen des Einsatzes von Molotow-
Cocktails eingeleitet worden. Nach einem Jahr in Untersuchungshaft sei
er erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von nicht ganz 15 Jahren verurteilt
worden. Da er Beschwerde gegen dieses Urteil eingereicht habe, habe er
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf freiem Fuss abwarten kön-
nen.
B.b Im Zeitraum von 2005 bis (…) sei er normales Mitglied der Demokra-
tik Toplum Partisi (DTP) gewesen und habe an verschiedenen politischen
Anlässen teilgenommen. Im (…) 2006 habe er sich der PKK angeschlos-
sen und im G._______ in einem PKK-Camp eine (…) Ausbildung durch-
laufen. Nach zirka einem halben Jahr habe er seinen Aufenthalt bei der
PKK im G._______ abgebrochen und sich unter Berufung auf das Reue-
gesetz für ehemalige PKK-Kämpfer bei den türkischen Behörden gemel-
det. Nach einer (…)monatigen Haft sei er gegen Kaution auf freien Fuss
gesetzt worden. Das in diesem Zusammenhang gegen ihn eröffnete
Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der H._______ der PKK
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Seite 3
(I._______) habe mit einem Freispruch geendet. Die türkischen Sicher-
heitskräfte hätten ihn während der Haft als Spitzel anwerben wollen. Er
vermute, dass seine diesbezügliche Weigerung zu einer Verlängerung
seiner Haftdauer geführt habe.
B.c In einem weiteren Strafverfahren vor der (…) in D._______ sei er
aufgrund seiner Teilnahme an einer Newroz-Feier im (…) 2006 wegen
Propaganda für die PKK angeklagt worden. Ein Gericht in J._______ ha-
be ihn in diesem Verfahren freigesprochen. Wegen des gleichen Vorfalls
sei jedoch im Jahr 2008 in D._______ ein neues Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden, welches erstinstanzlich noch hängig sei. In diesem
Zusammenhang sei er nie in Gewahrsam oder in Untersuchungshaft ge-
wesen, jedoch sei Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Zudem sei er
noch zu (…) Monaten Haft wegen Refraktion verurteilt worden. Zirka eine
Woche vor seiner Ausreise aus der Türkei ([…]) sei er im Zusammenhang
mit dem nicht geleisteten Militärdienst beziehungsweise der Newroz-
Teilnahme von Zivilpersonen im Laden seiner Familie aufgesucht und an-
gesprochen worden, wobei er sich durch ein Ablenkungsmanöver dem
Zugriff der Sicherheitskräfte habe entziehen können.
B.d Am (…) sei nach (…) Kassationen das endgültige erstinstanzliche Ur-
teil im ersterwähnten Verfahren aus dem Jahr 2003 wegen Besitzes und
Einsatzes von Molotow-Cocktails ergangen (vgl. vorstehend B.a). Dabei
sei er durch die (…) in D._______ zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren
und (…) Monaten verurteilt worden; dieses Urteil sei am (…) vom Kassa-
tionshof bestätigt worden. Da er unter erheblichem Druck der Behörden
gestanden habe, habe er sich im (…) 2009 zur Flucht aus der Türkei ent-
schlossen. Am (…) 2010 sei sein Bruder K._______ durch die Anti-Terror-
Abteilung in D._______ nach seinem Verbleib befragt worden. Die türki-
schen Behörden wüssten nun, dass er sich in der Schweiz aufhalte.
B.e Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ent-
sprechende Gerichtsakten ein, darunter – im Nachgang zu den Befra-
gungen – auch die Urteile vom (…) ([…]) und vom (…) ([…]).
C.
Mit Schreiben vom (…) teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
dem BFM mit, ihm seien betreffend den Beschwerdeführer keine konkre-
ten Vorfälle bekannt, welche eine Gefährdung des Staatswesens bewir-
ken könnten.
D-3074/2013
Seite 4
D.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L._______ vom (…) wurde der Be-
schwerdeführer wegen M._______ zu einer bedingt aufgeschobenen
Geldstrafe von (…) Tagessätzen zu je Fr. (…) verurteilt.
E.
Mit Verfügung vom 22. April 2013 – eröffnet am 29. April 2013 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Zürich mit dem Vollzug.
E.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten, soweit glaubhaft, den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massge-
bend. Deshalb vermöge der Beschwerdeführer aus den durch Freispruch
abgeschlossenen Strafverfahren betreffend Teilnahme an den Newroz-
Feierlichkeiten 2006 und Mitgliedschaft in der I._______ keine Schutzbe-
dürftigkeit mehr abzuleiten. Dasselbe gelte im Zusammenhang mit dem in
J._______ eröffneten Verfahren betreffend PKK-Mitgliedschaft und Rek-
rutierung von PKK-Mitgliedern, in welchem er, nach (…) Monaten in Un-
tersuchungshaft, freigesprochen worden sei, wobei er sich in diesem Zu-
sammenhang nicht mehr gefährdet sehe und es deshalb nicht für nötig
erachte, den Asylbehörden das diesbezügliche Urteil einzureichen.
E.b Im Strafverfahren aus dem Jahr 2003 wegen PKK-Unterstützung und
Umgangs mit Sprengstoff sei er nach (…) Kassationen am (…) 2009 erst-
instanzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und (…) verurteilt
worden, welche Strafe nach (…) Abweisung seiner Beschwerde durch Ur-
teil des Kassationshofs vom (…) 2011 rechtskräftig geworden sei. Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erweise sich eine Ahndung
von Unterstützungshandlungen zugunsten der gewaltextremistischen
PKK im Kern als gemeinrechtlich legitimiert und stelle keine politische
Verfolgung dar, auch wenn die dafür drohenden Haftstrafen aus hiesiger
Sicht hoch erschienen. Auch erfülle der Einsatz von Molotow-Cocktails
unabhängig von einem allfälligen politischen Kontext einen gemeinrechtli-
chen Straftatbestand, dessen Ahndung grundsätzlich legitim sei. In die-
sem Zusammenhang habe er anlässlich der Anhörung vom (…) erklärt,
lediglich als Zuschauer beziehungsweise als "J._______" mitgewirkt und
dies den türkischen Behörden gegenüber nur unter Misshandlungen bei
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Seite 5
der polizeilichen Einvernahme gestanden zu haben. Dies treffe jedoch in
Bezug auf sein entsprechendes, vor Gericht abgelegtes Teilgeständnis
nicht zu. Auch seien die damals vom Beschwerdeführer wegen Folter-
vorwürfen angezeigten Polizisten freigesprochen worden. Demgegenüber
habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Schwei-
zer Vertretung in Ankara (vgl. Sachverhalt Bst. A) bezüglich der polizeili-
chen Einvernahme klar verneint, misshandelt worden zu sein, und erklärt,
"nur" psychischem Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Schliesslich habe
er auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärt, er sei damals nicht gefoltert,
aber geschlagen worden. Somit sei es ihm nicht gelungen, den Wider-
spruch aufzulösen, wobei seine Aussagen im Auslandverfahren eher der
Wahrheit entsprechen dürften. Unter diesen Umständen sei seine Ankla-
ge und Verurteilung wegen PKK-Unterstützung und mehrfachen Einsat-
zes von Molotow-Cocktails im Kern als rechtsstaatlich legitim einzustufen.
Dasselbe gelte für die in diesem Zusammenhang gegen den Beschwer-
deführer ergriffenen strafrechtlichen Massnahmen. So habe er nach einer
Untersuchungshaft von einem Jahr den Ausgang des Verfahrens in Frei-
heit abwarten können. Der effektive Verfahrensverlauf mit (…) Kassatio-
nen belege, dass sich die türkischen Behörden eingehend mit den Vor-
würfen gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hätten und ge-
mäss dem rechtskräftigen Urteil das Gericht den rechtsstaatlichen
Grundsatz der Anwendung des milderen Rechts beachtet habe. Das
Strafmass erscheine zwar auf den ersten Blick hoch, belege jedoch kei-
nen Politmalus, zumal der Beschwerdeführer zweimal auf städtischem
Gebiet Molotow-Cocktails geworfen habe und beide Male das Risiko
schwerer Verletzungen bei allfälligen Opfern und der Verursachung eines
Brandausbruchs eingegangen sei. Demnach sei er aus legitimen Motiven
und in einem rechtsstaatlichen Verfahren verurteilt worden und daher
nicht schutzbedürftig.
E.c Dieselben Überlegungen würden auch in Bezug auf das Strafverfah-
ren und die Verurteilung wegen der nach der Teilnahme an der Newroz-
Feier 2006 betriebenen PKK-Propaganda gelten, weshalb sich auch die-
ses Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant erweise.
Schliesslich vermöge er auch aus der Verurteilung zu einer fünfmonatigen
Haftstrafe wegen Refraktion und dem Umstand, dass er sich in diesem
Zusammenhang einer Festnahme entzogen habe, keine Schutzbedürftig-
keit abzuleiten, zumal in der Türkei weder die Einberufung in den Militär-
dienst noch die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolge, wobei diesbezüglich, wie
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Seite 6
auch der Fall des Beschwerdeführers zeige, vergleichsweise milde Stra-
fen verhängt würden.
E.d Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Wieder-
einreise in die Türkei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie wegen eines bestehenden Haft- be-
ziehungsweise Vorführbefehls eines erstinstanzlich noch hängigen Straf-
verfahrens festgenommen werde. Indes sei jedoch bei der Wiedereinreise
und einer polizeilichen Überprüfung nach der Einführung einer neuen
Strafprozessordnung im Jahr 2005 und einer deutlichen allgemeinen Ver-
besserung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht mit einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen. Das Risiko einer un-
menschlichen Behandlung während des Strafvollzugs könne praktisch
verneint werden.
F.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfü-
gung der Vorinstanz aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und einer
Parteientschädigung sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung
von Beweismitteln beantragt. Gleichzeitig wurden die Befragungsproto-
kolle aus den beiden erstinstanzlichen Asylverfahren (vgl. Sachverhalt
Bst. A und B), je eine zusammenfassende Übersetzung der vorstehend
unter Bst. B. e aufgeführten türkischen Urteile vom (…) 2009 ([…]) und
vom (…) (Kassationsgericht […]) sowie (…) weitere Dokumente betref-
fend die Strafverfahren in der Türkei, welche Unterlagen bereits beim
BFM zu den Akten gereicht worden waren, in Kopie eingereicht. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom (…) teilte das Bundesverwal-tungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie
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Seite 7
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerde-
führers gut und setzte diesem Frist bis zum (…) zur Einreichung einer
Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses, ver-
bunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zu-
dem wurde ihm im Zusammenhang mit dem diesbezüglich gestellten An-
trag – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – eine Frist von 30 Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Einreichung von in der Beschwerde
in Aussicht gestellten Beweismitteln samt Übersetzung angesetzt.
H.
Am (…) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten.
I.
Mit Schreiben vom (…) teilte der Beschwerdeführer mit, die in Aussicht
gestellten Beweismittel (begründetes Urteil des Kassationsgerichts [(…)]
und Unterlagen betreffend (…) seien bisher nicht eingetroffen.
J.
J.a Mit Vernehmlassung vom (…) beantragte das Bundesamt die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
J.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Seite 8
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Nach fristgerechter Einreichung der Fürsorgebestätigung ist somit auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3074/2013
Seite 9
5.
Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, einem Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Dezember 2010 sei zu
entnehmen, dass Teilnehmer an von der PKK unterstützten Demonstrati-
onen wie PKK-Mitglieder behandelt und entsprechend hart bestraft wür-
den. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass in den Jahren 2002/2003 ei-
ne andere politische Situation in der Türkei geherrscht habe als heute. In-
des würden die Haftbedingungen in den Gefängnissen vom Typ F ge-
mäss der EU-Kommission, Amnesty International und des US-
Aussenministeriums weiterhin stark kritisiert, da kurdische Häftlinge wei-
terhin Übergriffen von Aufsehern und Behörden ausgeliefert seien, wobei
auffalle, dass sich die Anzahl der getöteten Häftlinge in den vergangenen
Jahren massiv erhöht habe. Somit könne der Einschätzung der Vorin-
stanz, wonach die Behandlung in den F-Gefängnissen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) konform sei und Häftlinge keiner Gefahr,
Misshandlungen beziehungsweise keiner konkreten Lebensgefahr aus-
gesetzt seien, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei bis zum
Jahr (…) nicht Mitglied der PKK gewesen, habe im Jahr (…) mit den tür-
kischen Behörden zusammengearbeitet und sich von der PKK losgesagt
und sei trotzdem als Demonstrationsteilnehmer und "J._______" im Alter
von weniger als (…) Jahren zu einer Strafe von zwölf Jahren und (…)
verurteilt worden. Mit dem Urteil des Kassationsgerichts vom (…) 2011
seien die vom Strafgericht in D._______ für die einzelnen Delikte um (…)
erhöhten Strafen bestätigt worden. Der angefochtenen Verfügung könne
weiter entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten psychischen Misshandlungen und Schläge, welche anfangs zu
einem vollumfänglichen Geständnis geführt hätten, das teilweise widerru-
fen worden sei, nicht glaubhaft seien. Diesbezüglich verkenne die Vorin-
stanz, dass die Verhältnisse in den Jahren 2002/2003 massiv schlechter
gewesen seien als heute und gemäss den Einschätzungen von unabhän-
gigen Behörden dazumal noch systematische Folterungen und Misshand-
lungen an der Tagesordnung gewesen seien. Unter diesen Umständen
könne die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2003 gegenüber den zuständigen Polizisten zur Anzeige ge-
brachten psychischen Folterungen beziehungsweise Schläge von einem
"unabhängigen" Gericht als nicht zutreffend festgestellt worden seien,
nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der damaligen Verhältnisse seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu einem Geständnis
gezwungen worden sei, glaubhaft. Somit müsse auf das Teilgeständnis
des Beschwerdeführers abgestellt werden beziehungsweise darauf, dass
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er an den (…) geltend gemachten unbewilligten Demonstrationen als
Teilnehmer beziehungsweise als "J._______" zugegen gewesen sei. So-
dann seien bei der rechtlichen Beurteilung des Strafmasses von zwölf
Jahren und (…) sowohl Art. 220 des türkischen Strafgesetzbuchs als
auch das Anti-Terror-Gesetz zu berücksichtigen, aufgrund welcher Be-
stimmungen jeder Teilnehmer an einer Demonstration der PKK als deren
Mitglied qualifiziert worden sei, unabhängig davon, ob vom Verurteilten
eine Straftat begangen worden und ob er PKK-Mitglied gewesen sei. Auf-
grund des Gesagten habe der türkische Staat alle Kurden, welche sich für
ihre Kultur und ihre verfassungsmässigen Rechte eingesetzt hätten, will-
kürlich als Terroristen qualifiziert und verurteilt. Unter diesen Umständen
vermöge die Feststellung der Vorinstanz, dass kein Politmalus vorliege,
nicht zu überzeugen. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer auf-
grund seiner kurdischen Ethnie sowie seiner passiven Unterstützung der
PKK zu einer Haftstrafe verurteilt worden, welche einen gewichtigen Po-
litmalus enthalte. Zwar werde der Türkei von der Europäischen Kommis-
sion (EU-Kommission) in Bezug auf Verfolgung von Minderheiten bezie-
hungsweise eines garantierten EMRK-konformen Gerichtsverfahrens eine
leichte Verbesserung attestiert, indes würden die Zustände aktuell in kei-
ner Art und Weise den Richtlinien der EU-Kommission entsprechen. Nach
dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und sei folglich als Flüchtling anzuerkennen
([…]).
6.
In casu ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es im Zusammenhang
mit dem im Jahr 2003 eröffneten Strafverfahren, welches nach mehreren
Kassationen schliesslich im Jahr 2011 zu einer Verurteilung zu insgesamt
zwölf Jahren und einem Monat Gefängnis führte, von einer Strafverfol-
gung aus legitimen Motiven im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfah-
rens ausgegangen ist und eine asylrelevante Verfolgung in Bezug auf ein
wegen PKK-Propaganda eröffnetes Strafverfahren im Zusammenhang
mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Newroz-Feier im Jahr
2006 verneint hat.
6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
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Seite 11
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in
bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE
2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit einer Protest-
aktion vom (…) 2002 gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan, in
deren Rahmen er zusammen mit einem Freund ein Spruchband fixierte
und Molotow-Cocktails geworfen wurden, und einer weiteren Aktion vom
(…) 2003, bei welcher Parolen zugunsten von Abdullah Öcalan gerufen
und erneut Molotow-Cocktails geworfen wurden, nach (…) Kassationen
mit Urteil des (…) in D._______ vom (…) 2009 – nebst Geldstrafen – zu
folgenden Gefängnisstrafen verurteilt, welche mit Urteil der (…) vom (…)
2011 (…) bestätigt wurden:
a) wegen Begehung von Straftaten als Mitglied einer bewaffneten Organi-
sation (Art. 314 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch [TStGB] i.V.m. Art. 2
Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz [ATG]): zu drei Jahren und (…) Monaten (dies
gestützt auf ein vorher ergangenes Urteil, ansonsten das Strafmass
sechs Jahre und […] Monate betragen hätte);
b) wegen Besitzes und Verwendung von Sprengstoff (betrifft […] 2003;
Art. 174 i.V.m. Art. 170 Abs. 1 Bst. c TStGB): zu vier Jahren und (…) Mo-
naten;
c) wegen Besitzes und Verwendung von Sprengstoff (betrifft […] 2002;
Art. 174 i.V.m. Art. 170 Abs. 1 Bst. c TStGB): zu vier Jahren und (…) Mo-
naten,
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Seite 12
wobei das Strafmass vorgängig jeweils in Anwendung von Art. 5 ATG (De-
likt a) beziehungsweise Art. 174 Abs. 2 TSTGB (Delikte b und c) um die
Hälfte erhöht und in Anwendung von Art. 62 TStGB um einen Sechstel
herabgesetzt worden war.
6.2.2 Der vorinstanzlichen Argumentation, die strafrechtliche Verfolgung
und Verurteilung wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK und Delik-
ten im Zusammenhang mit illegalem Besitz und Verwendung von
Sprengstoff als rechtsstaatlich legitim zu betrachten, ist grundsätzlich zu-
zustimmen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
zum Tatzeitpunkt weder Mitglied der PKK noch sonst einer bewaffneten
Organisation war: Damals setzte er sich für die legale Partei HADEP ein,
welche erst am 13. März 2003 durch das türkische Verfassungsgericht
verboten wurde, und schloss sich (…) Jahre später, nämlich im (…) 2006
der PKK an, von welcher er sich im (…) 2006 wieder lossagte, wobei er
stets abstritt, selbst Molotow-Cocktails besessen oder geworfen zu ha-
ben, leistete er doch seine aktiven Tatbeiträge im Rahmen von illegalen
Protestkundgebungen. Ein Politmalus im Zusammenhang mit der Be-
handlung, die der Beschwerdeführer während der (…) Tage erfuhr, als er
sich ab dem (…) 2003 auf der Anti-Terror-Abteilung in Gewahrsam befand
und einvernommen wurde, wurde gestützt auf seine diesbezüglich un-
stimmigen Aussagen im Asylverfahren und den Umstand, dass die vom
ihm wegen Foltervorwürfen angezeigten Polizisten freigesprochen wur-
den, durch das BFM mit zutreffender Begründung verneint. Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er während
mehrerer Monate bis (…) in einem F-Gefängnis inhaftiert war, keinen Po-
litmalus abzuleiten, hätten sich doch dort seinen Angaben zufolge, abge-
sehen von Problemen der Häftlinge mit den Wärtern und dem Direktor,
keine besonderen Vorfälle zugetragen ([…]).
6.3 Demgegenüber ergibt eine Prüfung der Akten, dass die asylrechtliche
Relevanz der geltend gemachten Verfolgung hinsichtlich des wieder er-
öffneten Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer
Newroz-Feier im (…) 2006 von der Vorinstanz zu Unrecht verneint wor-
den ist.
6.3.1 Gemäss seinen diesbezüglich unbestrittenen Aussagen im Asylver-
fahren wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem wegen
seiner Teilnahme an der erwähnten Newroz-Feier eröffneten Strafverfah-
ren im (…) 2006 von einem Gericht in J._______ freigesprochen. Aus den
von ihm diesbezüglich eingereichten Akten geht hervor, dass in dieser
D-3074/2013
Seite 13
Angelegenheit im Jahr 2008 gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet, am
(…) 2008 bei der (…) in D._______ Anklage wegen Propaganda für eine
Terrororganisation sowie Lobes einer Straftat und eines Straftäters erho-
ben und am (…) 2009 ein Haftbefehl erlassen wurde. Diese Angaben
werden in einem Anwaltsschreiben vom (…) 2010 bestätigt, wonach für
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für ei-
ne terroristische Organisation) eine Gefängnisstrafe von einem bis fünf
Jahren und gestützt auf Art. 215 TStGB (Loben einer Straftat und eines
Straftäters) eine solche bis zu zwei Jahren beantragt werde. Gemäss den
gerichtlichen Unterlagen bestehen Foto- und Videoaufnahmen, auf wel-
chen der Beschwerdeführer die rechte Seite eines grossen Posters von
Abdullah Öcalan gehalten habe. Der Beschwerdeführer erklärte diesbe-
züglich anlässlich der Anhörung vom (…), er habe erst in der Schweiz
von seinem Anwalt in der Türkei von diesem neu eröffneten Verfahren
Kenntnis erhalten. Der Demonstrationszug zum Kundgebungsplatz sei
nicht illegal gewesen, sondern in Begleitung der Polizei erfolgt. Bei der
anschliessenden Feier habe er getanzt und der Musik zugehört. Er sei
zwar kein offizielles DTP-Mitglied, habe aber schon im Namen der Partei
an der Feier teilgenommen. Er sei nicht der einzige Angeklagte. Da man
wegen der Teilnahme an der Newroz-Feier nicht verurteilt werden könne,
müssten andere Vorwürfe gefunden werden ([…]).
6.3.2 Unter den vorerwähnten Umständen erscheinen die von den türki-
schen Justizbehörden erhobenen Vorwürfe als nicht berechtigt bezie-
hungsweise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gestützt
darauf eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe zu gewärtigen
hätte, welche als unangemessen zu qualifizieren wäre. Es scheint viel-
mehr, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der schon früher
in Verfahren verwickelt war, politisch motiviert ist. In diesem Sinn ist in
casu ein Politmalus zu bejahen. So erscheint vorweg nicht nachvollzieh-
bar, weshalb gegen den Beschwerdeführer, nachdem er im (…) 2006
freigesprochen worden war, nach anderthalb Jahren in derselben Angele-
genheit erneut Anklage erhoben wurde, ist doch davon auszugehen, dass
ihn angeblich belastendes Beweismaterial wie Foto- und Videoaufnah-
men bereits im ersten Verfahren vorgelegen wäre. Des Weiteren ist nicht
bekannt, dass es im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten vom
(…) 2006 in D._______ zu Ausschreitungen gekommen wäre. Auch wur-
de das Verbot der DTP erst am 16. November 2007 beantragt und am
11. Dezember 2009 rechtskräftig. Unter diesen Umständen ist aufgrund
der Aktenlage nicht von einer rechtsstaatlich illegitimen Teilnahme des
Beschwerdeführers an der (legalen) Newroz-Feier auszugehen.
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Seite 14
7.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befra-
gung durch die Schweizer Vertretung in Ankara erklärte, dass ihm wegen
der behördlichen Fichierung bei Polizeikontrollen manchmal Schwierigkei-
ten entstanden seien ([…]). Diesem Vorbringen wurde von der Vorinstanz
nicht Rechnung getragen, obwohl der Kontext der übrigen Sachverhalts-
vorbringen darauf schliessen lässt, dass über den Beschwerdeführer bei
den türkischen Behörden tatsächlich ein Datenblatt bestehen dürfte. So
verliess er seinen Heimatstaat (…) Monate nach der erwähnten Befra-
gung beziehungsweise (…) einen Monat nach der Eröffnung der Ableh-
nung seines in der Türkei gestellten Asylgesuchs durch das BFM und be-
antwortete er die Frage nach den Gründen für die Ausreise anlässlich der
Befragung im EVZ zwar auch mit den Gefängnisstrafen, doch führte er
auch aus, dass – obwohl seine finanzielle Situation gut gewesen sei – er
ständig verfolgt worden sei und unter psychischem Druck gestanden ha-
be; nach der erwähnten Befragung habe er die Flucht ergriffen und sich
nicht erwischen lassen, wobei er Zivilpolizisten, welche ihn angehalten
hätten, entkommen sei ([…]). Anlässlich der Anhörung vom (…) bestätigte
er diese Aussagen sinngemäss. So sei immer wieder zu Hause nach ihm
gesucht worden; kurz vor der Ausreise hätten Zivilpolizisten versucht, ihn
aus ihm nicht bekannten Gründen der Staatsanwaltschaft zuzuführen;
wenn er an einer öffentlichen Newroz-Feier teilnehme, bekomme er Prob-
leme; bei der Newroz-Feier 2009 sei er von der Polizei beschattet wor-
den, weshalb er nach Hause gegangen sei ([…]). Aus den beim BFM ein-
gereichten Akten geht schliesslich hervor, dass der Bruder K._______
des Beschwerdeführers am (…) 2010 durch die Anti-Terror-Abteilung in
D._______ über diesen befragt wurde, wobei er dessen Aufenthaltsort in
der Schweiz bekanntgab. Auch der Umstand, dass in der Vergangenheit
wegen politischer Delikte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
eröffnet wurden und er diesbezüglich bereits verurteilt wurde, lässt auf
das Bestehen eines politischen Datenblatts schliessen. In der Regel ist
bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künf-
tiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl.
BVGE 2010/9). Eine solche ist gestützt auf die Aktenlage auch in Bezug
auf den Beschwerdeführer zu bejahen. Daran vermag die Argumentation
der Vorinstanz, im Strafverfahren betreffend die Teilnahme an der New-
roz-Feier 2006 sei noch kein erstinstanzliches Urteil gefällt worden, wes-
halb der Verfahrensausgang offen sei und der Beschwerdeführer zudem
bei einer allfälligen Verurteilung eine Beschwerdemöglichkeit hätte, nichts
zu ändern.
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Seite 15
8.
Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss im Zusammenhang mit der
Teilnahme des Beschwerdeführers an der Newroz-Feier 2006 in
D._______ nicht von einer rechtmässigen Strafverfolgung durch die türki-
schen Behörden gesprochen werden, zumal ihm eine Verurteilung zu ei-
ner mehrjährigen Haftstrafe droht, welche nicht als rechtsstaatlich legitim
bezeichnet werden könnte. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Si-
cherheitskräften für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legiti-
me politische Aktivitäten verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshand-
lungen nicht auszuschliessen sind. Aufgrund dieser Überlegungen und
der grossen Wahrscheinlichkeit der Fichierung des Beschwerdeführers ist
dessen Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türki-
schen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vor-
kommnisse, aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar
und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da
die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausge-
hen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentie-
ren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren in-
nerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Unter diesen Umständen
erübrigt es sich, auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Re-
fraktion und die Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Straf-
vollzug in der Türkei beziehungsweise die Zustände in F-Gefängnissen
einzugehen.
9.
Aufgrund der Aktenlage besteht sodann kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 53 AsylG, zumal
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche
Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen hat oder die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Zwar ist der Beschwerde-
führer von einem türkischen Gericht wegen Straftaten als Mitglied einer
bewaffneten Organisation und Sprengstoffdelikten verurteilt worden (vgl.
vorstehend E. 6. 2). Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass er zum Tat-
zeitpunkt im (…) 2002 beziehungsweise (…) 2003 weder Mitglied der
PKK noch einer anderen terroristischen Organisation war, sondern sich
für eine damals legale Partei (HADEP) einsetzte. Was die Sprengstoffde-
likte anbelangt, versicherte er im Asylverfahren glaubhaft, weder Molo-
tow-Cocktails hergestellt noch solche geworfen zu haben, sondern sich
als "J._______" am Tatort aufgehalten zu haben. In Bezug auf die Ankla-
ge im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Newroz-Feier 2006
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könnte, selbst wenn der Beschwerdeführer damals tatsächlich ein Poster
von Abdullah Öcalan mitgetragen hätte, nicht von einer Gewaltbereit-
schaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, umso weni-
ger, als er weder einer illegalen Organisation angehörte noch in gewalttä-
tige Aktionen verstrickt war. Sodann hat auch die Überprüfung des Be-
schwerdeführers durch den NDB, welchem die geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen und namentlich auch die mehrmonatige PKK-
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bekannt waren, keine konkreten
nachteiligen Erkenntnisse gebracht (vgl. Sachverhalt Bst. C vorstehend).
Zu Letzterem ist anzumerken, dass die alleinige (kurzfristige bezie-
hungsweise vorübergehende) Zugehörigkeit zur PKK nach schweizeri-
scher Rechtsprechung keine verwerfliche Handlung darstellt, da jene
nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) be-
trachtet wird. Dasselbe gilt in Bezug auf den Tatbestand des M._______
(vgl. Sachverhalt Bst. D vorstehend) bereits aufgrund der Strafandrohung
(bis zu drei Jahre, wobei es sich um ein Antragsdelikt handelt), dessen
Verwirklichung in casu offensichtlich auch zu keiner Verletzung oder Ge-
fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit des schweizerischen
Staatswesens geführt hat.
10.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 22. April 2013 aufzuheben und das Bundesamt
anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverläs-
sig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf Fr. 1800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. April 2013 wird aufgehoben und das BFM ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: