B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3074/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________,
geboren (…) Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N_________
D-3074/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die B.________ (Posteingang: 3. Mai 2011)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass gemäss Mitteilung der B._______ vom 23. März 2010 eine
Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisa-
torischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgese-
hen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das
BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehöri-
gen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt
im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (Posteingang Botschaft) beant-
wortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 12. August
2013.
D.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen gel-
tend, vom (…) bis (…) sei er als Soldat im Nationaldienst gewesen. An-
fangs Juni 2006 habe er aufgrund des strengen Militärdienstes und der
mangelnden Freiheit Eritrea illegal verlassen und sei in den Sudan ge-
langt. Er habe sich seit seiner Ankunft im Sudan nicht als Flüchtling beim
UNHCR registrieren lassen und habe aufgrund von Sicherheitsbedenken
und aus Furcht vor Verschleppung nach Eritrea nie in einem Flüchtlings-
lager gelebt. Er lebe in (…) unter schwierigen Bedingungen und arbeite
als Taglöhner. Er verfüge weder im Sudan noch in der Schweiz über Ver-
wandte.
E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 28. April 2014 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen
darauf schliessen, dass er aufgrund der Desertion aus dem National-
D-3074/2014
Seite 3
dienst ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden
habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl ver-
weigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei die
Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts
deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im
Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager
zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhiel-
ten. Indessen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme,
dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im
Sudan nicht zumutbar wäre. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um
Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die
Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet
erachtet, verfüge er doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine
Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen
könnte. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge.
F.
Mit am 18. Mai 2014 bei der B._________ eingetroffener und von dieser
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter
englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5.
Juni 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sinnge-
mäss Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
D-3074/2014
Seite 4
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
D-3074/2014
Seite 5
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das
BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der B.__________ verzichtet und dem Be-
schwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftli-
cher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen
Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einrei-
sebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustel-
len, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet wer-
den durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
D-3074/2014
Seite 6
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Der Beschwerdeführer hält sich nach eigenen Angaben seit seiner Aus-
reise aus Eritrea unter schwierigen Bedingungen in (…) auf. Hierzu ist
festzuhalten, dass dieser, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufent-
haltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich seine dortige sons-
tige Lebenssituation weiter verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt,
sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und in dem ihm zugewie-
senen Camp zu leben. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Be-
fürchtungen vor einer Entführung sind angesichts der diesbezüglichen Si-
tuation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der ange-
fochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-
4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von
Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hin-
weist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das
UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die suda-
nesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches
gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps
(vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013;
"UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Su-
dan"). Ferner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches sie mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches ma-
chen würde.
D-3074/2014
Seite 7
An dieser Einschätzung vermag die blosse Behauptung in der Beschwer-
de, wonach im Sudan alle Ausländer, auch wenn sie einen Flüchtlings-
ausweis des UNHCR besitzen würden, gegen Entgelt eine sudanesische
Identitätskarte erlangen müssten, um nicht in den Heimatstaat zurückge-
schafft zu werden, nichts zu ändern, ist doch, wie obenstehend ausge-
führt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Möglich-
keit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und in dem
ihm zugewiesenen Camp zu leben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer Ge-
fährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation
nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu be-
fürchten.
6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Ak-
ten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu
entnehmen sind.
6.7. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge-
währen muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten
zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
D-3074/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: