B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3075/2013
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Patrizia Carù,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…)
vom 21. Mai 2013 (Dublin-Verfahren: Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N […]).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin – eine eritreische Staatsangehörige – gelangte am
1. März 2013 in die Schweiz und stellte am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, wobei die Gesuch-
stellerin auf dem Personalienblatt angab, etwa 14 Jahre alt beziehungs-
weise minderjährig zu sein.
B.
Am 6. März 2013 führte Dr. med. C._______, (…) FMH im Auftrage des
BFM bei der Gesuchstellerin eine Handknochenanalyse durch, welche
ein Knochenalter von 14 Jahren und 6 Monaten ergab.
C.
Am 14. März 2013 bestellte das BFM der minderjährigen und unbegleite-
ten Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Vertrauensperson und
lud diese gleichzeitig zur auf den 18. März 2013 terminierten Kurzbefra-
gung der Gesuchstellerin durch das BFM im EVZ B._______ ein. Das
BFM konfrontierte die Gesuchstellerin im Verlaufe ihrer Befragung mit der
Möglichkeit, sie gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nach D._______
zurückzuführen, und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör,
worauf sie antwortete, sie würde sich umbringen, falls sie nach
D._______ zurückgeschafft werde.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2013 wies das BFM die Gesuchstellerin für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Bereits einen Tag
früher wies das BFM die Direktion für Soziales und Sicherheit (Asylkoor-
dination) in E._______ an, für die Gesuchstellerin unverzüglich die ge-
setzlich vorgesehenen Schutzmassnahmen für unbegleitete Minderjähri-
ge zu ergreifen oder den zuständigen kantonalen Vormundschaftsbehör-
den umgehend deren Anwesenheit auf ihrem Territorium anzuzeigen.
E.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung nach D._______, forderte die Gesuchstellerin –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, stellte fest, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegwei-
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sungsverfügung zu vollziehen, und hielt weiter fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung.
F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom
13. Mai 2013 beantragte die Gesuchstellerin mittels ihrer Rechtsvertrete-
rin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei an-
zuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegen-
des Asylverfahren zuständig zu erklären. Die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälli-
gen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei ihr für die Beibringung von
Beweismitteln und allfällige Ergänzung der Beschwerde eine angemes-
sene Frist einzuräumen. Zudem sei ihr über ihre Rechtsvertreterin voll-
ständige Akteneinsicht zu gewähren, und es sei ihr eine angemessene
Frist einzuräumen, um zu den bisher nicht zur Einsicht geöffneten Akten
Stellung nehmen zu können. Im Weiteren beantragte die Rechtsvertrete-
rin, es sei ihrer Mandantin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
G.
Mit Urteil vom 21. Mai 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde vom 13. Mai 2013 nicht ein. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht namentlich aus, die zuständige kantonale Be-
hörde habe der unbegleiteten minderjährigen Gesuchstellerin bereits im
Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens von Gesetzes wegen eine
Beiständin in der Person von Frau Patrizia Carù (Amt für Jugend- und Be-
rufsberatung, Jugend- und Familienhilfe; Mineurs non accompagnés, […])
bestellt. Demzufolge sei die an die gesetzliche Vertreterin adressierte
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 rechtsgültig eröffnet worden. Da
die Verfügung der gesetzlichen Vertreterin der Gesuchstellerin gemäss
Rückschein am 26. April 2013 eröffnet worden sei, sei demnach die Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 6. Mai 2013 abgelaufen, weshalb
die erst am 13. Mai 2013 eingereichte Beschwerde verspätet sei.
H.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin beim Bundes-
verwaltungsgericht mittels ihrer Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch,
welches dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags per Telefax, am
28. Mai 2013 im Original, zuging. Dabei beantragte sie sinngemäss, das
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 sei aufzuheben
beziehungsweise auf die Beschwerde vom 13. Mai 2013 sei einzutreten.
I.
Am 30. Mai 2013 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112
AsylG aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder
Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in
die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin
fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3
VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund der ver-
sehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG) geltend. Ausserdem zeigt sie die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist festzu-
stellen, dass ein Versehen dann anzunehmen ist, wenn eine Aktenstelle
übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren
Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den In-
halt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung
des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die
ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeu-
tet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen,
wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt
worden wäre (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Ueber-
sax/Hans Wiprächtiger [HRSG], 2. Aufl., Basel 2011 N 9 zu Art. 121 BGG;
HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesge-
richtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkom-
mentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 27-30).
3.2 Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Revisionseingabe unter anderem
fest, das Tätigkeitsgebiet der Zentralstelle MNA, welche beim Amt für Ju-
gend- und Berufsberatung in der Bildungsdirektion des Kantons
E._______ angesiedelt sei, bewege sich innerhalb eines Mehrfachman-
dates, wobei das Amt für Jugend- und Berufsberatung teils in der Rolle
als Vertrauensperson, als gesetzliche Vertreterin oder als gewillkürte
Rechtsvertretung zugunsten minderjähriger und unbegleiteter Personen
im Asylverfahren auftrete. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens trete die Jugend- und Berufsberatung – wie auch im vorliegenden
Fall – regelmässig als Vertrauensperson auf, was sich auch aus dem
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Umstand ergebe, dass die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 ge-
stützt auf Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) sowohl der Jugend- und Berufsberatung als auch der Ge-
suchstellerin separat eröffnet worden sei.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund des von der Rechts-
vertreterin zusammen mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsberichts
des MNA-Zentrums F._______ vom 26. April 2013 (Beschwerdebeilage
4), worin unter "Allgemeine Informationen" festgehalten wird, für alle
MNA's werde automatisch eine Beistandschaft errichtet, ohne Weiteres
davon aus, dass die zuständige Mitarbeiterin des Amts für Jugend- und
Berufsberatung in casu auch im Rahmen des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens als Beiständin fungiert habe; das Bundesverwaltungsgericht in-
terpretierte die vorstehend zitierten allgemeinen Informationen im Ver-
laufsbericht mithin dahingehend, diese bezögen sich auf sämtliche Tätig-
keitsfelder der Mandatsführung durch die Jugend- und Berufsberatung,
also auch auf die Vertretung unbegleiteter Minderjähriger im erstinstanzli-
chen Asylverfahren. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Mit dieser Fehl-
annahme verkannte das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Tat-
sache, dass Frau Patrizia Carù im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung
des BFM vom 16. April 2013 an ihre Adresse noch nicht gesetzliche oder
gewillkürte Rechtsvertreterin, sondern erst Vertrauensperson war. Damit
hat das Bundesgericht die wesentliche Tatsache übersehen, dass Frau
Patrizia Carù die Gesuchstellerin während des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens nicht als Beiständin, sondern als Vertrauensperson begleitet hat.
Als Folge hiervon konnte mit der am 26. April 2013 erfolgten Zustellung
der Verfügung des BFM an die Vertrauensperson der Fristenlauf noch
nicht ausgelöst werden, sieht doch Art. 53a AsylV 1 bei Verfügungen an
unbegleitete minderjährige Asylsuchende, die durch eine Vertrauensper-
son betreut werden, die Modalität der Doppeleröffnung vor, wobei die Be-
schwerdefrist erst an dem auf die spätere Eröffnung der erstinstanzlichen
Verfügung folgenden Tag an zu laufen beginnt.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktenkundige erhebliche
Tatsache übersehen hat, dass Frau Patrizia Carù im vorliegenden Fall
während des erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht als Beiständin, son-
dern als Vertrauensperson fungiert hat, weshalb der Revisionsgrund von
Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen in den Akten liegender erheblicher Tat-
sachen) als erfüllt zu erachten ist. Da die Verfügung des BFM vom
16. April 2013 der Gesuchstellerin persönlich erst am 3. Mai 2013 eröffnet
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worden ist, ist die fünf Arbeitstage umfassende Beschwerdefrist entgegen
der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Mai 2013
nicht am 6. Mai 2013, sondern erst am 13. Mai 2013 abgelaufen. Damit
steht fest, dass die Beschwerde vom 13. Mai 2013 rechtzeitig erfolgt ist.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Mai 2013 ist demzufolge gutzuheissen, dieses Urteil aufzuheben
und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
3.5 In diesem Zusammenhang lassen es die Ausführungen in der Be-
schwerde zur medizinischen Situation der Gesuchstellerin, welche nähe-
rer Abklärungen bedürfen, als geboten erscheinen, für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens gestützt auf Art. 55 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 107a
AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
4.2 Angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren ist der vertretenen
Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten
auf pauschal Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 21. Mai 2013 wird aufgehoben.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
3.
Für die Dauer des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens wird
die aufschiebende Wirkung gewährt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisi-
onsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.– ausgerich-
tet.
6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Philipp Reimann
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