B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3075/2014
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014.
D-3075/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom (…) reichte der Beschwerdeführer bei der schweizeri-
schen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz für sich und seine Familie (Ehefrau und
zwei Kinder).
B.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 – eröffnet am 6. Januar 2014
– teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass asylsuchende Perso-
nen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertre-
tung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum
aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzun-
gen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage
sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen zum rechtserheblichen
Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, würden ihm deshalb zur
schriftlichen Beantwortung innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischen-
verfügung unterbreitet.
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Datum Eingang bei der Schweizer
Botschaft in Khartum; Schreiben datiert vom 14. Januar 2014) reichte der
Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM
vom 8. August 2013 ein.
C.b In Verbindung mit der Eingabe vom 17. März 2011 machte der Be-
schwerdeführer damit im Wesentlichen geltend, dass er eritreischer
Staatsbürger sei, aus C._______ stamme und der Ethnie der D._______
angehöre. Im Jahr 1995 habe er die Beschwerdeführerin, die ebenfalls in
C._______ geboren, aber äthiopische Staatsangehörige sei, geheiratet.
Mittlerweile hätten sie drei Kinder (Jahrgänge 1998, 2001 und 2013). In
Eritrea sei er gezwungen gewesen, ohne Bezahlung von 1996 bis 2000
Nationaldienst zu leisten. Zudem habe die eritreische Regierung fruchtba-
res Ackerland von den D._______ konfisziert und an Mitglieder der Peo-
ple's Front for Democracy and Justice (PFDJ) verteilt. Ethnische
D._______ seien in behelfsmässigen Lagern in der Region E._______
untergebracht worden. Aufgrund seiner Ethnie und des Zwangs zur Leis-
tung von unbezahltem Nationaldienst habe er Eritrea mit seiner Familie
am 14. Juli 2000 illegal verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Sie
hätten sich in das Flüchtlingslager F._______ begeben, wo sie vom
UNHCR registriert worden seien. Da sie sich dort aber nicht sicher gefühlt
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hätten und ein Mangel an Nahrung, sauberem Wasser und Hygiene be-
standen habe, hätten sie das Flüchtlingslager nach zwei Wochen verlas-
sen und seien nach Khartum weitergereist, wo sie sich seither aufhalten
würden. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr schwierig. Sie würden in
Khartum ohne Unterstützung leben und seien von seinem Einkommen als
Metallarbeiter abhängig. Seine Frau sei arbeitslos beziehungsweise
Hausfrau. Die zwei älteren Kinder würden die Schule besuchen. Obwohl
sie im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, seien sie sozial isoliert. Am
11. November 2009 sei er von sudanesischen Polizisten festgehalten und
bestohlen worden. Da Sudan und Eritrea gute Beziehungen unterhalten
würden, würden sie auch im Sudan um ihre Sicherheit fürchten. Ein wei-
terer Aufenthalt im Sudan sei ihnen nicht zuzumuten und eine Rückkehr
nach Eritrea sei nicht möglich. Sie hätten weder in der Schweiz noch in
einem anderen Drittstaat Verwandte, wünschten sich aber, dass die
Schweiz ihnen in ihrer schwierigen Situation helfe. Sie hätten gehört,
dass das Land eritreischen Flüchtlingen Schutz biete.
D.
D.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 23. April 2014 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchen-
den werde gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in
die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG
könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft ge-
macht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere
die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sach-
verhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefähr-
dung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse.
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m.
Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit
Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
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ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit
der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden könne, beziehungsweise ob es ihr – ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betref-
fende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend,
dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, je-
doch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person
habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In je-
dem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in
einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Vorliegend würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit
hinreichender Sicherheit ausschliessen lassen, dass er aufgrund der
Flucht aus dem Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätte. Es blei-
be deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von
alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person
das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei nicht zu verkennen,
dass die Lage eritreischer Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan nicht
einfach sei, dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme, dass ein dortiger Verbleib der Beschwerdeführenden nicht zu-
mutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR regist-
riert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige
Versorgung erhalten. Den Beschwerdeführenden, die vom UNHCR regist-
riert worden seien, sei es zuzumuten, sich wieder beim UNHCR zu mel-
den, wenn ihre Situation kritisch sei. In Khartum sei es für eritreische
Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Indes sei aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers ersichtlich, dass sie sich dort bereits seit dem Jahr
2000 aufhalten würden und er Arbeit gefunden habe. Angesichts des
vierzehnjährigen Aufenthalts in Khartum sei davon auszugehen, dass die
Hürden für eine dortige zumutbare Existenz nicht unüberwindbar seien.
Zudem würden Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen
seien, keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen. Hinsichtlich der geäusserten Furcht vor Benachteiligungen
aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der
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D._______ und der Angst vor Übergriffen durch die sudanesische Polizei
sei festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Furcht mit Vorkommnissen
oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Be-
trachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffe-
nen fussen würden. Der Beschwerdeführer habe keinen konkreten Vorfall
geltend machen können, der zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfolgung im
Sudan aufgrund seiner Ethnie glaubhaft machen würde. Auch seien den
Akten keine weiteren Ereignisse im Zusammenhang mit sudanesischen
Sicherheitskräften zu entnehmen. Zudem lebe im Sudan eine grosse erit-
reische Diaspora, die in Not geratenen Landsleuten weitgehend Unter-
stützung biete. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche die vorange-
gangenen Feststellungen umzustossen vermöchte, sei nicht gegeben.
E.
E.a Mit am 18. Mai 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum einge-
gangener englischsprachiger Eingabe reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde ein, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 21. Februar 2014 und um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz sowie um Gewährung des Asyls für sich und seine Familie er-
suchte.
E.b Zur Begründung wiederholte er die im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen. Er betonte erneut, eine Rückkehr nach Erit-
rea sei nicht möglich, und der weitere Verbleib im Sudan sei ihnen nicht
zuzumuten. Sie wünschten sich ein Leben in einem sicheren Land wie
der Schweiz. Sie reichten eine Dokumentation zur Situation der
D._______ in Eritrea ein.
F.
Am 3. Juni 2014 übermittelte das BFM die Beschwerde vom 18. Mai 2014
zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III)
hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Arti-
kel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestim-
mungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Der Gesetzgeber hat mit den dringlichen Änderungen des Asylgeset-
zes vom 28. September 2012 auch Art. 3 Abs. 3 AsylG neu eingeführt.
Demnach sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vor-
behalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Diese neue Gesetzesbestimmung fin-
det in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. Septem-
ber 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl.
BVGE 2013/20 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von
Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxis-
gemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe
verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Be-
schwerdeeingabe (vgl. E. 1.4) – formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt
überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist
dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Aus-
land in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
3.2 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche
Befragung der Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung
in Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und feh-
lenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich. Die Beschwerdeführenden erhielten indes die Möglichkeit, ihre
Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Per-
son die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die ent-
sprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsu-
chenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3.).
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Re-
gelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund
hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch
eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
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Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforder-
lichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.
5.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Vorbringen, die nicht von
vornherein unglaubhaft erscheinen, nicht ausschliessen, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea aufgrund der Flucht aus dem Nationaldienst
ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht rele-
vante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat-
te. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung
von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zwei-
te Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlings-
konvention. Ob die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr
nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt
sein könnten, kann dennoch offengelassen werden, da sie den subsidiä-
ren Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG – wie nachfol-
gend aufzuzeigen sein wird – nicht benötigen. Wie vom BFM zutreffend
festgestellt wurde, ist ihnen der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss eigenen Angaben be-
reits seit vierzehn Jahren nicht mehr in Eritrea auf, sondern haben Zu-
flucht in einem Drittstaat (Sudan) gefunden. Sie haben sich im Sudan
beim UNHCR registrieren lassen und den Flüchtlingsstatus erhalten. Die
Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan sind zugestan-
denermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführenden teilen diesbezüg-
lich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversor-
gung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Auf-
enthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge
grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführenden haben das Flücht-
lingslager indes bereits Ende Juli 2000 aus eigenem Antrieb verlassen
und leben seither in Khartum. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich
die grosse Diaspora eritreischer Flüchtlinge in der Grossstadt Khartum re-
lativ gefahrenlos aufhalten kann. Die Beschwerdeführenden vermochten
in den nunmehr rund vierzehn Jahren, in denen sie bereits in Khartum le-
ben, eine weitgehende Selbständigkeit zu entfalten, ist der Beschwerde-
führer doch gemäss eigenen Angaben in der Lage, einer Arbeit nachzu-
gehen. Hinsichtlich der sinngemäss geäusserten Angst vor einer Rück-
schaffung nach Eritrea ist festzustellen, dass das Risiko einer Deportation
für im Sudan vom UNHCR registrierte eritreische Flüchtlinge gering ist.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Deportatio-
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nen erfolgen, indessen finden solche nicht flächendeckend statt. Eine ge-
nerelle Gefahr einer Deportation besteht für die in grosser Zahl im Sudan
lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht und es liegen keine konkreten
Hinweise dafür vor, dass die vom UNHCR registrierten Beschwerdefüh-
renden akut von einer Rückschaffung bedroht wären. Sollten sie eine sol-
che ernsthaft befürchten, wäre es ihnen zuzumuten, sich wieder an das
UNHCR zu wenden und so die Gefahr einer Deportation zu minimieren.
Auch der Verweis auf einen über viereinhalb Jahre zurückliegenden Vor-
fall, bei dem sudanesische Polizisten den Beschwerdeführer am
11. November 2009 festgehalten und bestohlen hätten, und die Angst vor
Benachteiligungen aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers vermö-
gen keine akute und konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdefüh-
renden im Sudan zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn
die Lebensumstände der Beschwerdeführenden im Sudan unbestritte-
nermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weite-
ren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Zur Schweiz weisen
die Beschwerdeführenden keinerlei Bezugspunkte auf. Die Aktenlage
zeigt somit, dass die Beschwerdeführenden Zuflucht im Sudan gefunden
haben und den subsidiären Schutz der Schweiz, zu der sie keine Bezie-
hungsnähe aufweisen, gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen.
Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen zuzumuten.
5.3 Das BFM hat damit die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz zutreffend verweigert und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend indessen auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Ver-
tretung in Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: