B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3075/2018
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
D-3075/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 5. Juli 2015 und gelangte am 10. August 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 24. August 2015 zu sei-
ner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. Januar 2017 wurde er
einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung).
A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er
sei ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo und der Pfingst-
gemeinde zugehörig. Er stamme aus C._______, wo er in einer Grossfa-
milie mit (…) Geschwistern aufgewachsen sei und die Schule bis zur zwölf-
ten Klasse besucht habe. Nach dem Schulabschluss habe er seinen Le-
bensunterhalt als (...) bestritten.
A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei im
Jahre 1997 (europ. 2004/2005) der Partei OFDM (Oromo Federalist De-
mocratic Movement) beigetreten und habe noch im selben Jahr im Rahmen
der Wahlen Propaganda betrieben. Aufgrund seiner Parteimitgliedschaft
habe er Probleme mit den Behörden bekommen. Er sei von diesen bedroht
und mehrmals verwarnt worden. Im Jahre 2004 (europ. 2012) habe sich
die OFDM mit einer anderen Partei zur OFC (Oromo Federalist Congress)
zusammengeschlossen, welche er in der Folge ebenfalls unterstützt habe.
Im Monat Yekabit 2005 (europ. Februar 2013) sei er das erste Mal für rund
eine Woche in Haft gekommen. Im Rahmen der Unruhen betreffend den
«Masterplan» sei er als Unbeteiligter im Jahre 2006 (europ. 2014) von ei-
ner weiteren Inhaftierung betroffen gewesen. Ein drittes und letztes Mal sei
er vom 28. Miyazya bis zum 3. Genbot (europ. 6. Mai bis 11. Mai 2015)
aufgrund seiner Propagandatätigkeit in Haft gekommen und mit einer Ver-
warnung entlassen worden. Trotz Verwarnung habe er sich weiterhin für
die Partei engagiert und am 6. Genbot 2007 (europ. 14. Mai 2015) eine
Vorladung von der Polizei erhalten, dass er sich am 10. Genbot (europ. 18.
Mai 2015) auf der Polizeistation einfinden müsse. Am selben Tag habe er
sich mit vier seiner Parteikollegen, welche ebenfalls eine Vorladung erhal-
ten hätten, bei einem davon zu Hause getroffen, um das weitere Vorgehen
zu besprechen. Plötzlich sei die Polizei aufgetaucht und mit Gewalt in die
Wohnung eingedrungen. Er und seine Parteikollegen seien geschlagen,
mit Handschellen aneinander gekettet und in einem Auto mitgenommen
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worden. Während der Fahrt seien zwei seiner Kollegen aus dem fahrenden
Auto gestossen und erschossen worden. Diese Situation habe er genutzt,
um mit jenem Kollegen zu fliehen, der mit ihm gefesselt gewesen sei. Im
Anschluss habe er sich während ungefähr 54 Tagen bei einem Freund in
D._______ versteckt und von dort aus seine Weiterreise organisiert. Am
28. Sene 2007 (europ. 5. Juli 2015) sei er auf dem Landweg aus Äthiopien
ausgereist.
A.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Mitgliederaus-
weis der OFDM sowie der OFC, Spendenbescheinigungen der OFDM so-
wie der OFC, ein Heft mit Mitgliederbeiträgen der OFC und ein Bestäti-
gungsschreiben der OFC vom 30. Juli 2015 (jeweils im Original) zu den
Akten. Ferner legte er diverse Schulzeugnisse, weitere schulische Doku-
mente und seinen Führerausweis (jeweils im Original) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 – eröffnet am 25. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2018 (Datum des Post-
stempels) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli-
cher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Kopie der Sen-
dungsverfolgung der Schweizerischen Post, eine Vollmacht vom 14. Mai
2018, eine Fürsorgebestätigung desselben Datums sowie eine Kostennote
der Rechtsvertreterin bei. Als Beweismittel wurde eine Polizeivorladung (im
Original) ins Recht gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 stellte der Instruktionsrichter
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Seite 4
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Be-
schwerdeführer in der Person von MLaw Sara Lenherr einen amtlichen
Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein.
E.
Das SEM liess sich am 13. Juli 2018 innert erstreckter Frist zur Be-
schwerde vernehmen. Es merkte an, dass ihm die Beilage 4 der Beschwer-
deschrift (Polizeivorladung) lediglich in Form eines Scans zur Kenntnis ge-
bracht worden sei, weshalb es sich weder zur Authentizität noch zum Be-
weiswert dieses Dokuments äussern könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 wurde dem SEM die Beschwer-
debeilage 4 (Polizeivorladung) im Original zugestellt. Gleichzeitig wurde es
aufgefordert, sich diesbezüglich in Form einer ergänzenden Vernehmlas-
sung zu Inhalt, Authentizität und Beweiswert zu äussern. Dieser Aufforde-
rung kam das SEM mit Eingabe vom 26. Juli 2018 nach.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
20. September 2018 und ersuchte um Einsicht in das Aktenstück A34/2
(«interne Aktennotiz»).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 überwies das Bundes-
verwaltungsgericht dem SEM die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung
des Akteneinsichtsgesuchs.
I.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer – unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend interne
Akten (BGE 115 V 297 E. 2g und BVGE 2011/37 E. 5.4) – keine Einsicht in
das betreffende Aktenstück.
J.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandskreises (…) hat der Beschwerdeführer
am 19. Juli 2019 die äthiopische Staatsangehörige E._______ (N […]) ge-
heiratet.
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Im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens wurden zuhanden des SEM
unter anderem ein Geburtsschein und ein äthiopischer Pass (jeweils im
Original) – beide lautend auf F._______ – sichergestellt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2019 wurde der Beschwerde-
führer darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich über einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, da seine Ehefrau im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung sei. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit,
bis zum 19. September 2019 Stellung zu nehmen, ob er bei dieser Sach-
lage an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe.
L.
Nach gewährter Fristerstreckung wies der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 das Gericht darauf hin, dass seine
Ehefrau nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, sondern einer
Aufenthaltsbewilligung B sei. Gleichzeitig hielt er – unter Beilage eines Fa-
miliennachzugsgesuchs seiner Ehefrau bei der zuständigen kantonalen
Ausländerbehörde – an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
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frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vo-
rinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz genügend, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Im Einzelnen führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf seine Probleme mit den Behörden aufgrund der Parteimitglied-
schaft seien widersprüchlich ausgefallen und würden somit nicht den Ein-
druck vermitteln, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Im Rahmen
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der BzP habe er angegeben, im Jahre 2006 (europ. 2013/2014) mehrmals
gewarnt worden zu sein, da er über seine Parteiarbeit aufgeklärt habe. An
der Anhörung habe er seine Probleme hingegen bereits auf das Jahr 1997
(europ. 2004/2005) datiert, somit fast zehn Jahre früher. Auf diesen Wie-
derspruch angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, dass man bei der
BzP keine Zeit für ihn gehabt habe. Dieser Erklärungsversuch vermöge
angesichts der Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung Gelegenheit er-
halten habe, sich ausführlich dazu zu äussern, nicht zu überzeugen. So
habe er auf die Frage, wie sich seine Probleme das erste Mal gezeigt hät-
ten, zuerst ausweichend reagiert und dann knapp ausgeführt, als er Pro-
paganda gemacht habe. Als er gebeten worden sei, die genaue Situation
zu schildern, sei er erneut ausgewichen und habe knapp geantwortet, die
Frage sei ihm nicht klar. Als er schliesslich gefragt worden sei, wann man
denn begonnen habe ihn zu warnen, habe er widersprüchlich erklärt, dies
habe nach den Wahlen im Jahre 1997 begonnen. Somit habe er betreffend
dem Beginn seiner Probleme mit den Behörden weder einen genauen Zeit-
punkt noch ein exaktes Ereignis nennen können.
Sodann seien die Ausführungen betreffend die geltend gemachten Inhaf-
tierungen unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. So habe er weder
ausführliche Angaben zur Begründung der Inhaftierungen noch zur Entlas-
sung machen können, sondern sei erneut den Fragen ausgewichen. Zu-
dem habe er trotz Rückfragen keine erlebnisgeprägten, detaillierten oder
ausführlichen Angaben zu den Inhaftierungen machen können. Er habe le-
diglich ausgeführt, kaum Nahrung und keine Toilette gehabt zu haben und
geschlagen worden zu sein. Ausserdem habe er auch keine Angaben dazu
machen können, inwiefern sich die einzelnen Inhaftierungen unterschieden
hätten. Ferner habe er im Rahmen der BzP und der Anhörung erklärt, auf-
grund seiner Propagandatätigkeit vom 28. Miyazya bis zum 3. Genbot (eu-
rop. 6. Mai bis 11. Mai 2015) zum dritten und letzten Mal in Haft gewesen
zu sein. Als man ihn gebeten habe, den genauen Zeitpunkt seiner Propa-
gandatätigkeit anzugeben, habe er dargelegt, dies habe den Zeitraum vom
28. Miyazya bis zum 5. Genbot 2007 (europ. 6. Mai bis 13. Mai 2015) be-
troffen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe er zu Protokoll ge-
geben, in G._______ Propaganda gemacht zu haben und am selben Tag
festgenommen worden zu sein. Nicht nachvollziehbar sei alsdann, dass ihn
die Polizei bereits am ersten Tag der Propagandatätigkeit bereits persön-
lich gesucht haben solle.
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Darüber hinaus sei das Vorbringen betreffend den Erhalt einer Polizeivor-
ladung am 6. Genbot 2007 (europ. 14. Mai 2015), der Festnahme am sel-
ben Tag sowie der Flucht aus den Händen der Polizei aufgrund der unsub-
stanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Ausführungen nicht
glaubhaft. Im Rahmen der BzP habe der Beschwerdeführer zuerst ange-
geben, die Vorladung zu Hause zurückgelassen zu haben. Als er daraufhin
aufgefordert worden sei, diese innert 30 Tagen nachzureichen, habe er hin-
gegen erwidert, die Vorladung weggeworfen zu haben. Auf diesen Wieder-
spruch angesprochen, habe er schliesslich ausgeführt, dass er von seiner
bevorstehenden Inhaftierung gewusst habe. An diesem Tag sei ihm be-
wusst geworden, dass etwas Schlimmeres dahinter stecken würde. Mit die-
sen Ausführungen habe er den Wiederspruch jedoch weder zu erklären
noch zu entkräften vermocht. Zudem seien seine Angaben zur Vorladung
beziehungsweise deren Erhalt und Inhalt äusserst allgemein, unsubstanzi-
iert und ausweichend ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem
der Umstand, dass der Vorladung ein Termin – der 10. Genbot 2007 (europ.
18. Mai 2015) – zu entnehmen gewesen sein solle, die Polizei ihn aber
angeblich noch am Tag des Erhalts abgeholt habe. Seine Erklärung, dass
er sich dabei einfach um eine Formalität handle und viele Parteimitglieder
ohne Vorladung mitgenommen worden seien, sei in sich widersprüchlich
und vermöge nicht zu überzeugen. Auch habe er nicht überzeugend zu
erklären vermocht, wie die Behörden hätten herausfinden wollen, dass er
sich mit anderen Parteimitgliedern treffe und wo genau dieses Treffen statt-
finde. Seine knappe Behauptung, sie seien immer wieder verfolgt und be-
schattet worden, erscheine in Anbetracht dessen, dass sie sich alle in die-
sem Wissen gleichzeitig an denselben Ort begeben hätten, lediglich um zu
besprechen, wie sie mit der Vorladung umgehen sollten, unrealistisch. Äus-
serst realitätsfremd stelle sich sodann die Flucht aus den Händen der Po-
lizei dar. So habe der Beschwerdeführer angegeben, von mehreren schwer
bewaffneten Polizisten in einem Fahrzeug mitgenommen und zu zweit an-
einander gefesselt gewesen zu sein. Er habe angegeben, jenen Moment
zur Flucht genutzt zu haben, als seine Kollegen aus dem Fahrzeug gefallen
und erschossen worden seien. In der Anhörung darauf angesprochen, ob
es nicht fahrlässig gewesen sei, genau in dieser Situation zu fliehen, habe
er knapp erklärt, die Polizisten seien abgelenkt gewesen. Es könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der An-
wesenheit von mehreren bewaffneten Polizisten nicht aus den Augen ge-
lassen oder zumindest erwischt worden wäre, als er aufgrund der Fesse-
lung an einen Kollegen ohne Gleichgewicht die Situation habe verlassen
wollen.
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An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts
zu ändern vermögen. Die meisten davon würden sich hauptsächlich auf
eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den legalen äthio-
pischen Parteien beziehen, die grundsätzlich nicht in Abrede gestellt
werde. Dem Schreiben der OFC sei lediglich knapp zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines Aktivismus Opfer der EPRDF (Ethi-
opien People’s Revolutionary Democratic Front) geworden sei. Dieses Do-
kument, welches aufgrund seiner leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit
lediglich einen geringen Beweiswert besitze, vermöge die vorangegange-
nen Erwägungen jedoch nicht umzustossen.
Schliesslich sei das Vorbringen hinsichtlich der Inhaftierung im Rahmen
der Unruhen betreffend den Masterplan nicht asylrelevant, da es sich nicht
um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmass-
nahme im Sinne von Art. 3 AsylG handle.
4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu
restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer
Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen.
Zunächst sei festzuhalten, dass sich seine Aussagen bezüglich den Prob-
lemen aufgrund der Parteimitgliedschaft auf unterschiedliche Ausgangsla-
gen bezogen hätten. So habe er anlässlich der BzP angegeben, seit dem
Jahre 1997 (europ. 2004/2005) Mitglied der Partei OFDM gewesen zu sein.
An der Anhörung habe er ebenfalls ausgeführt, dass im Jahre 1997 die
Parteiunterstützung und damit einhergehend auch seine Probleme begon-
nen hätten, welche sich insbesondere während der Propagandatätigkeit
und nach den Wahlen gezeigt hätten. Zudem habe er an der BzP erwähnt,
am 21. Tekemt 1998 (europ. 31. Oktober 2005) von einer Kugel getroffen
worden zu sein, als es nach den Wahlen Unruhen gegeben habe. Die an-
lässlich der Anhörung gestellte Frage, wonach er die Situation schildern
solle, als er das erste Mal Probleme aufgrund seiner Parteiunterstützung
bekommen habe, habe er nicht verstanden. Daraufhin habe ihm die befra-
gende Person die Frage nicht erklärt oder umformuliert, sondern sei zu ei-
nem anderen Thema übergegangen. Er habe somit keine Gelegenheit er-
halten, sich genügend zu seinen Problemen im Jahre 1997 (europ.
2004/2005) zu äussern. Dies könne von der Vorinstanz weder als Wider-
spruch noch als unbegründete Aussage qualifiziert werden.
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Sodann habe er sehr wohl umfangreiche und mit Realkennzeichen verse-
hene Ausführungen zu seinen drei Inhaftierungen machen können: Er habe
genaue Daten und Wochentage genannt, räumlich-zeitliche Verknüpfun-
gen gemacht, Namen von Personen und Ortschaften angegeben und
ebenso Nebensächlichkeiten geschildert. Die zweite Festnahme lasse sich
zudem «geschichtlich» einordnen und belegen.
Des Weiteren sei es auch bei der Frage, ob er die Polizeivorladung weg-
geworfen habe oder nicht, offensichtlich zu einem Verständigungsproblem
gekommen. Die befragende Person habe erneut darauf verzichtet, dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Klärung zu geben. Die Polizeivorla-
dung habe sich noch bei seinem Schwager zu Hause befunden, wo er sie
zurückgelassen habe. Nach mehrmaliger Aufforderung sei es seinem
Schwager gelungen, diese zu finden und ihm per Post zukommen zu las-
sen. Die Beschreibung der Polizeivorladung anlässlich der Anhörung
stimme mit der eingereichten Vorladung überein. Ferner weise er den Vor-
wurf, bezüglich der Festnahme vom 10. Gebot 2007 (europ. 18. Mai 2015)
widersprüchliche und unrealistische Aussagen gemacht zu haben, ent-
schieden zurück. Seine Erklärung, Doktor H._______ habe ihm einmal ge-
sagt, dass Parteimitglieder ohne Vorladung mitgenommen und ins Gefäng-
nis gesteckt würden, sei entgegen der Meinung der Vorinstanz durchaus
plausibel und realistisch. Diesbezüglich sei auf den Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe zu Äthiopien vom 17. Juni 2014 zu verweisen, wel-
cher unter anderem festhalte, dass Personen bei regimekritischen Äusse-
rungen willkürlich verhaftet würden. Da seine Parteikollegen und er alle-
samt eine polizeiliche Vorladung erhalten hätten, sei es ebenso nachvoll-
ziehbar, dass sie sich – trotz der Gefahr, beschattet zu werden – zusam-
mengesetzt hätten um sich auszutauschen und gemeinsam das weitere
Vorgehen zu besprechen. Schliesslich sei durchaus nachvollziehbar, dass
er in Todesangst die Gelegenheit zur Flucht aus dem Polizeifahrzeug ge-
nutzt habe, auch wenn das Risiko hoch gewesen sei, erwischt oder gar
erschossen zu werden. Und obwohl es schwierig gewesen sei, mit Hand-
schellen aneinander gekettet zu laufen, ohne das Gleichgewicht zu verlie-
ren, könne die Vorinstanz nicht per se von der Unglaubhaftigkeit dieses
Vorbringens ausgehen.
Nach dem Gesagten habe er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in objek-
tiver und subjektiver Weise begründete Furcht davor, wegen seiner politi-
schen Tätigkeiten erneut inhaftiert und einer unmenschlichen Behandlung
ausgesetzt zu werden.
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4.3 In seiner Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz zum Einwand in der
Beschwerde Stellung, bei den Fragen betreffend den ersten Behördenkon-
takt sowie den Verbleib der Polizeivorladung sei dem Beschwerdeführer
keine Gelegenheit zur Klärung gegeben worden. Die Vorinstanz hält dem
entgegen, der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass ihm bei den rund
drei bis vier vorgelagerten Fragen Gelegenheit zur Klärung gewährt wor-
den sei, indem diese mehrmals klar und einfach formuliert worden seien.
Sodann hält die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung bezüg-
lich der eingereichten Polizeivorladung fest, dass Dokumente dieser Art im
Allgemeinen aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit einen
geringen Beweiswert besitzen würden. Zudem habe eine Analyse ergeben,
dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle.
Folglich vermöge das Dokument die als unglaubhaft qualifizierten Vorbrin-
gen nicht umzustossen.
4.4 In der Replik bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Mei-
nung der Vorinstanz, dass die betreffenden Fragen klar gestellt und umfor-
muliert worden seien.
Hinsichtlich der Polizeivorladung sei unklar, welche Art von Analyse die Vo-
rinstanz durchgeführt habe. Aus diesem Grund sei ihm Akteneinsicht zu
gewähren oder es seien ihm die relevanten Fälschungsmerkmale offenzu-
legen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs res-
pektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt. Dabei handelt es
sich um eine formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gege-
benenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Akte A34/2 («interne
Aktennotiz»), welche als interne Akte paginiert worden sei, hätte ihm das
SEM Akteneinsicht gewähren oder zumindest festhalten müssen, was sei-
nes Erachtens die relevanten Fälschungsmerkmale bezüglich der einge-
reichten Polizeivorladung seien.
5.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG)
bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf recht-
liches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können
sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äus-
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Seite 12
sern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeich-
nen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse-
hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersu-
chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret
begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf
das Erforderliche beschränken.
In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den
Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt
werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb
der Behörde, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern
die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur
dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von
seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Ge-
legenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be-
zeichnen (Art. 28 VwVG).
5.3 Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich der Akte
A34/2 ist unbegründet. Das SEM hat dieses Aktenstück zu Recht als nicht
dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte im Sinne von BGE 115
V 303 paginiert. Des Weiteren hat es im Rahmen der ergänzenden Ver-
nehmlassung den wesentlichen Inhalt der internen Entscheidfindung erläu-
tert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich diesbezüg-
lich in seiner Replik zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten so-
dann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz im vor-
liegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7
AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung erläutert wird,
halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das
reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Auf die betref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusam-
menfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden
Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die
Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft
sich vielmehr in Erklärungsversuchen.
D-3075/2018
Seite 13
6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten behörd-
lichen Probleme aufgrund seiner Parteimitgliedschaft zeitliche Abweichun-
gen aufweisen (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 7.01 f.; A18/29 F219-224,
F252). Der Versuch in der Rechtsmitteleingabe, diese Widersprüche und
Ungereimtheiten als Missverständnisse darzustellen, welche durch die an-
geblich unklare Fragestellung anlässlich der Anhörung entstanden seien,
ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer die Richtig-
keit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung un-
terschriftlich bestätigte und dieses ergänzen liess (vgl. A18/29 S. 28).
6.3 Was die geltend gemachten Inhaftierungen in den 2005, 2006 und
2007 (europ. 2013, 2014, und 2015) betrifft, ist der Vorinstanz sodann zu-
zustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hierzu lediglich pauschal und
auf wenig substantiierte Weise äusserte. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage
vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht zu präzisieren
(vgl. A3/11 Ziff. 7.01; A18/29 F144-161, F225-229, F248, F250), weshalb
sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen
beruhen. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zahlrei-
che Angaben zu den drei Inhaftierungen gemacht, bietet für sich alleine
noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemach-
ten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin – ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als Realkennzeichen ta-
xiert werden können.
6.4 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz weiter zu-
treffend festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Er-
halt der Polizeivorladung, der anschliessenden Festnahme und der Flucht
aus den Händen der Polizei unsubstanziiert, widersprüchlich und realitäts-
fremd ausgefallen sind (vgl. A18/29 F162-193). Zum einen stützt er seine
dahingehenden Angaben auf ein gefälschtes Beweismittel (Polizeivorla-
dung), was als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen ist (vgl.
Art. 7 Abs. 3 AsylG). Andererseits vermag der Verweis auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Äthiopien vom 17. Juni 2014 an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal dies keinen konkreten Bezug zur
Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen
aufweist.
6.5 Nach dem Gesagten vermag auch das Schreiben «To whom it may
concern» des Vorsitzenden des OFC H._______ vom 30. Juli 2015, wo-
D-3075/2018
Seite 14
nach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefähr-
det sei, nichts zu ändern. Aufgrund des allgemeinen und stereotypen In-
halts, der sich in keiner Weise konkret auf die Vorbringen des Beschwer-
deführers bezieht, dürfte es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben han-
deln, welches nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu untermauern. Auch die weiteren vom Beschwerdefüh-
rer ins Recht gelegten Beweismittel in Bezug auf seine politischen Aktivitä-
ten vermögen an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese zwar
die Parteimitgliedschaften zu belegen vermögen, jedoch keinen Rück-
schluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen.
6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asyl-
suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21]).
7.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Juli 2019 mit der äthiopischen
Staatsangehörigen E._______ verheiratet, welche aufgrund einer Härte-
fallbewilligung über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und am 30. Sep-
tember 2019 beim Migrationsdienst des Kantons I._______ ein Familien-
nachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers stellte.
7.2.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von auf-
enthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wer-
den. Diese «Kann-Bestimmung» verleiht offensichtlich keinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. MARC SPESCHA, in Spescha
et al, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Kommentar zu Art. 44
D-3075/2018
Seite 15
AIG N 1). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt
als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5;
EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Gemäss konstanter bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist für ein aus dieser Garantie fliessender An-
spruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz Voraussetzung, dass der
hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ver-
fügt. Die der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Härtefallbe-
willigung erteilte Aufenthaltsbewilligung B stellt kein gefestigtes Aufent-
haltsrecht im Sinne der genannten Praxis dar (vgl. PETER UEBERSAX, Ein-
reise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/
Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.125, mit weiteren Hinweisen),
weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Aufenthalt
aus Art. 8 EMRK ableiten kann.
7.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
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Seite 16
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.,
in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthi-
opien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Pra-
xis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkei-
ten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Refe-
renzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).
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Seite 17
8.3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der junge und – abgesehen von
den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden (vgl. A3/11, Ziff. 8.02) –
gesunde Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und ver-
fügt über Arbeitserfahrungen im (…), insbesondere als (…) (vgl. A3/11,
Ziff. 1.17.04 f.; A18/29, F51). Auch kann er auf ein familiäres Netz in der
Heimat zurückgreifen (vgl. A3/11, Ziff. 3.01; A18/29, F107 f.). Es darf somit
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat über
eine Anlaufstelle verfügt und auch künftig in der Lage sein wird, für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit ver-
fahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen worden ist und keine Veränderung der finanziellen Lage ersicht-
lich ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2018 wurde
dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
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Seite 18
aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin
als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diese reichte am 25. Mai 2018
eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand
von insgesamt 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie
eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausweist. Der geltend gemachte zeitli-
che Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände
(auch unter Berücksichtigung der weitergehenden Schriftenwechsel nach
Einreichung der Kostennote) als zu hoch und ist um 3 Stunden zu kürzen.
Ferner sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächli-
chen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht
zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die
Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs.
3 VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes
von Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsver-
treterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
von gerundet Fr. 1’620.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl.
Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse von Fr. 1’620.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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