Abtei lung IV
D-3076/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3076/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben Mitte Dezember 2005 verliess und über (Land 2), wo sie sich län-
gere Zeit aufhielt, schliesslich am 21. September 2006 in die Schweiz
gelangte,
dass die Beschwerdeführerin gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie keine Ausweispapiere vorlegte, worauf sie mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass sie am 4. Oktober 2006 im EVZ B._______ summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt wurde,
dass sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu-
gewiesen wurde,
dass die zuständige Behörde am 21. Mai 2007 die Anhörung zu den
Asylgründen durchführte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, sie habe im "Walta Information Mahakel", einem Nachrichten
verarbeitenden Informationsbüro, in Adis Abeba gearbeitet,
dass sie am 29. November 2005 zu Hause von etwa zehn Bundespoli-
zisten wegen des Verdachts der Verbreitung von Nachrichten festge-
nommen und während 13 Tagen im Kerchele-Gefängnis in Adis Abeba
inhaftiert worden sei,
dass sie am Tag nach ihrer Freilassung (12. Dezember 2005) an ihrem
Arbeitsplatz von der Entlassung erfahren habe,
dass am gleichen Abend die Polizei sie zu Hause erneut habe festneh-
men wollen,
dass sie durch ein Fenster ins Nachbarhaus habe fliehen können, wo
sie die Nacht verbracht habe,
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dass sie vor diesem Hintergrund Äthiopien verlassen habe,
dass sie unterwegs, bereits in (Land 1), vergewaltigt worden sei,
dass sie zur Untermauerung einen an das "Walta Information
Mahakel" adressierten Beschwerdebrief zu den Akten reichte, in wel-
chem sie sich gegen die ohne Vorwarnung ausgesprochene Entlas-
sung zur Wehr setzt und eine Entschädigung fordert,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 - eröffnet am 2. Mai
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2008 (Poststempel: 9. Mai
2008) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbe-
tracht des mehr als eineinhalbjährigen Aufenthaltes der Beschwerde-
führerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, zunächst auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, E. I.1. S. 2 und 3) verwiesen werden kann,
dass diesen ergänzend hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin
während des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt dazu aufgefordert
wurde, möglichst rasch Identitätspapiere zu beschaffen (EVZ, Kanton),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung beim Kanton
(21. Mai 2007) unter anderem auch zu Protokoll gab, telefonischen
Kontakt mit ihrer Mutter und den Halbschwestern im Heimatland ge-
habt zu haben, woraus sich mithin ergibt, der Beschwerdeführerin
wäre es nicht nur zumutbar sondern wohl auch möglich gewesen, in-
nert der ihr zur Verfügung gestandenen Zeit (über 11 Monate bis zum
Entscheid des BFM) rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu be-
schaffen,
dass diese Sichtweise ihre Bestätigung nicht zuletzt dadurch erfährt,
dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu der sich zu Hause
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befindlichen Identitätskarte - anlässlich derselben Anhörung den Be-
schwerdebrief gegen ihre ungerechtfertigte Entlassung von "Walta In-
formation Center" im Original zu den Akten reichen konnte, welchen
die Mutter ihr über eine Drittperson zukommen liess (vgl. kant. Proto-
koll S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der
Fundstellen in den Protokollen (EVZ; Kanton) sodann ausführlich dar-
legt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin offenkundig un-
glaubhaft sind (Fehlen grundlegendster Kenntnisse zur Institution, für
die sie gearbeitet haben will; widersprüchliche Angaben hinsichtlich
der Befragungen zur Zeit der Inhaftierung; Umstände der Freilassung
und erneute Suche nach ihr am folgenden Tag; realitätsfremde Schil-
derungen zur Flucht in diesem Zusammenhang) bzw. Flüchtlingsrecht-
lich irrelevant sind (Zuständigkeit eines Drittstaates hinsichtlich allfälli-
ger Strafmassnahmen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Übergriff durch private Dritte), und vor diesem Hintergrund feststellt,
sie erfülle weder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
noch würden zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
sein,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, ebenfalls auf die diesbe-
züglich nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der
angefochtenen Verfügung bewirken, zumal eine konkrete Auseinander-
setzung mit den von der Vorinstanz aufgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt und sich die
diesbezüglich anderen Einwendungen entweder in nicht über Allge-
meinplätze hinausgehenden Darlegungen (aktuelle Situation in Äthio-
pien) oder in unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen (Nicht-
besitz von Dokumenten, welche ihre Schilderungen und Erinnerungen
bestätigen würden),
dass zum anderen die nicht näher belegte Behauptung, Mitglied der
Kinjit gewesen und für Veränderungen eingestanden zu sein, in den
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Akten keine Stütze findet und als nachgeschobenes Begründungsele-
ment zu qualifizieren ist (vgl. kant. Protokoll S. 8 und 9),
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen
und aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Er-
wägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensicht-
lich waren,
dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die junge, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwer-
deführerin aus Adis Abeba stammt, über eine 12-jährige Schulbildung
verfügt und eine Ausbildung zur Coiffeuse absolviert hat,
dass die vor der Ausreise während fast zweieinhalb Jahren gesammel-
ten Erfahrungen im Erwerbsleben sowie das am Herkunftsort der Be-
schwerdeführerin vorhandene familiäre Beziehungsnetz ihr im Falle ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien von Nutzen sein beziehungsweise eine
Reintegration zweifelsohne erleichtern werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten deshalb als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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