Abtei lung IV
D-3076/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...), dessen Ehefrau
B.__________, geboren (...),
sowie deren gemeinsame Kinder
C.__________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
E.___________, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 22. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3076/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Serbien mit
letztem Wohnsitz in F.___________ (Gemeinde G.___________),
Serbien eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2010 verliessen und
am 3. März 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 10. März 2010 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Beschwerdeführenden
erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass den Beschwerdeführenden am 17. März 2010 das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland – wo den An-
gaben des Beschwerdeführers zufolge dessen Eltern und Geschwister
sowie gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin deren Geschwister
leben – gewährt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 22. April 2010 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer A.__________ – ein ethnischer Aegypter
albanischer Muttersprache – im Rahmen dieser Anhörungen im
Wesentlichen zu Protokoll gab, in H.___________ (Kosovo) geboren
und aufgewachsen zu sein und dort bis am 13. Juni 1999 gelebt zu
haben, danach jedoch nach Serbien geflüchtet zu sein, da er nach
Kriegsende in Kosovo durch Albaner ständig bedroht worden sei, weil
seine Mutter aus Montenegro stamme und er mit Serben, die 1993 an
seiner Hochzeit teilgenommen hätten, befreundet gewesen sei,
dass sein Haus nach dem Krieg durch Albaner besetzt worden sei,
dieses seit Kurzem aber von einem Cousin bewohnt werde,
dass er in Serbien als Flüchtling zunächst in einem Flüchtlingslager
und später in einem privaten Haus in G.___________ gelebt habe,
dort indessen immer wieder als Albaner beschimpft worden sei,
dass er vom serbischen Roten Kreuz respektive vom Flüchtlingskom-
missariat HPD in Belgrad im November 2009 eine Verfügung erhalten
habe, mit welcher er aufgefordert worden sei, Serbien zu verlassen
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und nach Kosovo zurückzukehren, er jedoch aus Angst vor Übergriffen
durch Albaner und da er – wie er vor zwei oder drei Monaten erfahren
habe – dort immer wieder gesucht worden sei, beschlossen habe, in
die Schweiz zu flüchten, weshalb er am 3. März 2010 Serbien mit
seiner Familie verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin B.__________ – eine ethnische Aegyp-
terin, albanischer Muttersprache, geboren in H.___________ (Kosovo)
– diese Aussagen ihres Ehemannes bestätigte sowie ergänzend aus-
führte, nach ihrer Flucht nach Serbien sei ihr Haus geplündert und ihr
Mann in Kosovo gesucht worden und man habe deshalb versucht,
dessen Grossmutter umzubringen,
dass sie einmal schriftlich aufgefordert worden seien, Serbien zu ver-
lassen sowie zwei Mal beim Roten Kreuzen vorgesprochen hätten und
mit der Rückkehr konfrontiert worden seien, ihr Mann jedoch in
H.___________ gesucht werde und sie auch deshalb nicht
zurückkehren könnten, da ihre Kinder kein respektive nur passiv
Albanisch könnten,
dass sie in G.___________, nicht erwünscht seien, da sie Albanisch
sprächen, ihre Kinder in der Schule benachteiligt würden, keine
Freunde hätten und eines ihrer Kinder einmal vom Vater eines Mit-
schülers geohrfeigt worden sei, wobei die Schulleitung erklärt habe,
dies werde nicht mehr vorkommen,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens Flüchtlingsausweise, Geburts-
scheine, Heimatscheine, einen Eheschein und eine Wohnsitzbestä-
tigung (alle Dokumente ausgestellt in G.___________), eine Beschei-
nigung des Albanisch-Aegypter Vereins in Kosovo (ausgestellt in
H.___________) sowie Bestätigungen der Stadt G.___________
betreffend die serbische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführenden, zu den Akten reichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügungen vom 22. April 2010 – mündlich eröffnet am gleichen Tag –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 29. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht
gelangten und dabei beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen
seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Entscheide besonders be-
rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32 - 35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG eine Anordnung im Einzelfall
ist, durch welche über Rechte oder Pflichten eines verwaltungsrecht-
lichen Rechtsverhältnisses in für den Verfügungsadressaten und die
verfügende Behörde verbindlicher Weise entschieden wird,
dass Verfügungen i. S. von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich
schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu be-
gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl.
Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten
Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können
wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch
festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhän-
digen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten die Protokolle der Anhörungen
der Beschwerdeführenden vom 22. April 2010 finden, gemäss denen
sie darüber informiert wurden, dass ihnen im Anschluss an die Befra-
gung der Entscheid eröffnet sowie ausgehändigt würde (vgl. act. B/29
S. 2, B/30 S. 2),
dass die mündliche Eröffnung der Entscheide jeweils im Anschluss an
die Anhörungen vom 22. April 2010 erfolgte und den Beschwerde-
führenden nebst den Anhörungsprotokollen die schriftlichen Entscheid-
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protokolle vom 22. April 2010 übergeben wurden (vgl. act. B/33 S. 1
und 2, B/29 S. 11, B/30 S. 9),
dass demzufolge weder die Art der Eröffnung noch die Form der an-
gefochtenen Verfügungen zu beanstanden sind und sich damit der
nicht näher konkretisierte Einwand in der Beschwerde, die Nichtein-
tretensentscheide des BFM seien von der Form her nicht über alle
Zweifel erhaben, da sie mangels "ordentlichem Deckblatt" nicht klar als
solche erkennbar seien, unbegründet ist (vgl. Urteil D-4210/2009 vom
12. Februar 2010 E. 3),
dass die Beschwerdeführenden, die im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens angaben, serbische Staatsangehörige zu sein (vgl. act. B/1
S. 1, B/2 S. 1, B/14 S. 1) und dazu Bestätigungen betreffend die
serbische Staatsbürgerschaft – darunter auch jene der Ehefrau – beim
BFM einreichten, weitgehend identische rechtserhebliche Sachver-
halte geltend machten (vgl. vorstehend) und diese durch das BFM
richtig und vollständig festgestellt wurden (vgl. act. B/29 S. 11, B/30
S. 9),
dass sich deshalb die weitere pauschal gehaltene verfahrensrechtliche
Rüge in der Beschwerde, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem es "Zusammengehörendes" nicht als solches
geprüft und im angefochtenen Entscheid die Quelle, dass die Ehefrau
serbische Staatsbürgerin sei, nicht angegeben habe, ebenfalls nicht
stichhaltig ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsange-
hörige von Serbien sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6.
März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen
Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
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dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken gelten (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden, Serbien aufgrund eines Schreibens des Roten
Kreuzes sowie wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit
der Aegypter, zufolge derer sie in G.___________ nicht erwünscht und
die Kinder in der Schule nicht akzeptiert gewesen seien und keine
Freunde gehabt hätten, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet
hat,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
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dass insbesondere hervorzuheben ist, dass es – trotz verbesserter
Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien – zwar zu einzelnen
Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma, Ashkali und
Aegypter kommen kann,
dass indessen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Beschimpfungen und der Umstand, dass sie und ihre Kinder in
G.___________ nicht erwünscht gewesen und ein Kind einmal
geohrfeigt worden sei, mangels Intensität (vgl. EMARK 2005 Nr. 17, E.
6.2, S. 155, EMARK 2000 Nr. 17, E. 11b, S. 158 ff.) keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bilden,
dass – nebst der Tatsache, dass das Rote Kreuz als staatlich unab-
hängige humanitäre Organisation nicht berechtigt ist, jemanden aus
einem Land wegzuweisen – anzufügen bleibt, dass nach Aussagen
des Beschwerdeführers darauf zu schliessen ist, es habe sich bei dem
von ihm erwähnten Schreiben um eine Mitteilung betreffend der
Eigentums- und Besitzverhältnisse ihres Hauses in Kosovo gehandelt,
da die von ihm genannte "HPD" für "Housing Property Directorate",
einer Agentur der Vereinten Nationen zur Regelung von Besitz-
ansprüchen, steht,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Gefährdungssituation in Serbien zu einer anderen Beurteilung führen
könnte, da sich die darin enthaltenen Sachvorbringen allesamt auf
eine mögliche Gefährdungssituation in Kosovo, dem ursprünglichen
Herkunftsland der Beschwerdeführenden, beziehen,
dass indes die Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung in
Kosovo vorliegend offen gelassen werden kann, da – wie besehen –
die Beschwerdeführenden als serbische Staatsangehörige in Serbien
keine asylrechtlichen Nachteile zu befürchten haben,
dass es den Beschwerdeführenden somit – auch unter Berücksich-
tigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweis-
masses – nicht gelingt, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung er-
sichtlich zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht verfügt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass mit Blick auf die allgemeine Situation in Serbien keine Anhalts-
punkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliessen liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der
Rückkehr nach Serbien schliessen lassen,
dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für
ethnische Minderheiten wie Aegypter zwar schwierig ist und es sich
bei den Beschwerdeführenden um eine fünfköpfige Familie handelt,
dass indessen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für
sich allein noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzu-
mutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149),
dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Autoelektriker
verfügt, in Serbien gelegentlich arbeitete, die Familie Kinderzulagen
erhielt sowie in der Lage war, die Miete in einem Haus zu bezahlen
(vgl. act. B/1 S. 2, B/2 S. 2, B/29 S. 8),
dass die Beschwerdeführenden in Deutschland und in der Schweiz
über zahlreiche Verwandte mit geregeltem Aufenthalt verfügen (vgl.
act. B/1 S. 3 f., B/2 S. 4, B/14 S. 1 f., B/15 S. 1 f., B/29 S. 3 f., B/30
S. 2 f.), welche sie notfalls finanziell unterstützen können,
dass die Beschwerdeführenden zudem in Kosovo ein Haus besitzen,
welches ein Cousin bewohnt (vgl. act. B/1 S. 7, B/29 S. 5 ff., B/30 S. 5),
womit sich allenfalls ebenfalls eine Einnahmequelle erschliessen
lassen würde,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin –
nebst Albanisch, ihrer Muttersprache – fliessend Serbisch sprechen
(vgl. act. B/1 S. 3, B/2 S. 3, B/14 S. 2, B/15 S. 2) und davon
auszugehen ist, die Familie verfüge – entgegen ihren Angaben (vgl.
act. B/30 S. 4 f.) – in F.___________ über soziale Kontakte, zumal
ihren Aussagen zufolge das Geld für ihre Ausreise unter anderem von
den Nachbarn stammte und sie sich dort über zehn Jahre lang
aufhielt, (vgl. act. B/1 S. 2 und 9, B/1 S. 1)
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dass die Kinder C.__________ (...-jährig) und E.___________ (...-
jährig) gemäss den Geburtsscheinen in der Gemeinde
G.___________ geboren sind, D.__________ (...-jährig) seit über zehn
Jahren mit ihren Eltern in G.___________ lebte und wie
C.__________ ihre gesamte bisherige Schulzeit dort verbrachte, und
die Kinder – im Gegensatz zur albanischen Sprache – die serbische
Sprache aktiv und passiv sehr gut beherrschen (vgl. act. B/1 S. 6 f.,
B/2 S. 6, B/30 S. 4, B/14 S. 2, B/15 S. 2), weshalb davon auszugehen
ist, sie seien in Serbien sozialisiert worden und im serbischen Umfeld
assimiliert,
dass sich daher der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden auch unter dem Aspekt des Kindeswohl im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107), nicht als unzumutbar erweist,
dass sich den Akten schliesslich keine Hinweise auf allfällige ernst-
hafte gesundheitliche Erkrankungen der Beschwerdeführenden ent-
nehmen lassen, weshalb sich die Rüge in der Beschwerde, das BFM
habe die miserable gesundheitliche Situation der Beschwerdeführen-
den nicht berücksichtigt, als unbegründet erweist, zumal die Be-
schwerde bezeichnenderweise auch keinerlei weitergehenden Ausfüh-
rungen diesbezüglich enthält,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien daher nicht unzumutbar ist und sich demnach eine Prüfung
der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach
Kosovo, ihrem Herkunftsland, erübrigt,
dass deshalb darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ein-
wände in der Beschwerde, die Kinder hätten mit Eingliederungs-
schwierigkeiten in Kosovo und die Familie mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zu rechnen, einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich aufgrund des Gesagten der in der Beschwerde erhobene
Vorwurf, das BFM habe seine Arbeit verweigert, aus der Luft gegriffen
ist und im Übrigen Formulierungen wie insbesondere jene, das BFM
richte das schwerste Geschütz auf die Beschwerdeführenden, was im
Sinne des Grundsatzes "nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen"
unverhältnismässig sei, ungebührlich sind, weshalb der Rechtsver-
treter – rein präventiv – auf Art. 60 Abs. 1 VwVG hinzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Ent-
scheide im Original)
- das BFM, (...), per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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