D-3077/2016
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3077/2016/plo
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…),
alle Syrien
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus J._______ in der Provinz K._______, verliessen ihr Heimatland ge-
mäss eigenen Aussagen im März 2013 und begaben sich L._______, wo
sie sich bis am 25. Dezember 2013 in M._______ ohne Registrierung auf-
gehalten hätten, da sie in diesem Land kein Asyl hätten beantragen wollen.
Anschliessend hätten sie mit einem Visum die Schweiz legal über den Luft-
weg erreicht und am 30. Dezember 2013 ihre Asylgesuche eingereicht. Am
5. Januar 2014 wurde das jüngste Kind in der Schweiz geboren. Am
24. Januar 2014 fanden die Befragungen zur Person im Empfangs- und
Verfahrenszentrum N._______ statt, und am 4. Februar 2016 führte das
SEM die Anhörungen durch.
Die Beschwerdeführenden legten dar, früher Ajanib gewesen und vor etwa
drei Jahren eingebürgert worden zu sein. Sie hätten insgesamt sieben Kin-
der, fünf davon gemeinsam und zwei aus der ersten Ehe der Beschwerde-
führerin mit dem verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er habe
sein Heimatland nur wegen des Krieges verlassen, zumal es in Syrien
keine Sicherheit mehr gegeben und er Angst um seine Kinder gehabt habe.
Er sei zwar politisch nicht aktiv gewesen, habe indessen an verschiedenen
Demonstrationen teilgenommen. Mit den syrischen Behörden habe er
keine Probleme gehabt. Hingegen hätten die Angehörigen der Volksvertei-
digungseinheiten (YPG) von ihm verlangt, dass er sich als Wächter be-
waffne, was er abgelehnt habe, worauf die Angehörigen der YPG wütend
geworden und weggegangen seien. Konsequenzen habe seine Ablehnung
nicht gehabt. Ausserdem habe er weder mit den Behörden noch mit Dritt-
personen oder mit den Rebellen jemals Probleme gehabt und sei auch
nicht direkt vom Bürgerkrieg betroffen gewesen.
Anlässlich der Anhörung legte er dar, dass er nach Ausbruch des Krieges
nicht mehr habe in Sicherheit leben können. Ab 2012 habe er an mehreren
Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages hätten die Sicherheitsleute
gesagt, dass dies nicht mehr erlaubt sei. Die Sicherheitsbeamten hätten
gewusst, wo er arbeite, und hätten ihm gedroht, ihn bei Nichtbefolgen des
Verbots verschwinden oder festnehmen zu lassen. Trotzdem habe er wei-
terhin friedlich an Demonstrationen gegen das Regime und gegen die Tö-
tung von Menschen teilgenommen, was jedoch zu keinen Konsequenzen
geführt habe. Ausserdem habe er an Sitzungen der Yekiti Partei und der
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Al-Party teilgenommen und manchmal habe er während deren Sitzungen
Wache für die Sitzungsteilnehmer gehalten. Es sei immer wieder vorge-
kommen, dass solche Sitzungen von den Behörden gestürmt worden
seien. Als die YPG in seiner Stadt aktiv geworden sei und einige Nachbarn
bereits bei der YPG gewesen seien, habe ihn im Jahr 2012 ein Nachbar
zur Zusammenarbeit mit der YPG und zur Teilnahme an deren Sitzungen
aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei insgesamt vier bis
sechs Mal, letztmals im Jahr 2012, zur Mitarbeit bei den YPG aufgefordert
worden, und habe immer abgelehnt. Deshalb hätten die YPG von ihm ver-
langt, einen Sohn oder eine Tochter zur Verfügung zu stellen, womit er in-
dessen auch nicht einverstanden gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe ihm
daraufhin zur Ausreise geraten. Bis zur Ausreise im März 2013 sei weder
dem Beschwerdeführer noch seinen Kindern von Seiten der YPG etwas
zugestossen. Nach der Einreise in die Schweiz habe er an Kundgebungen,
welche von der Yekiti Partei organisiert worden seien, teilgenommen und
gegen die in Syrien herrschende Gewalt demonstriert. Er sei nicht Mitglied
dieser Partei, sondern sympathisiere allgemein mit den Kurden und der
Kurdensache.
Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Befragung vor, sie sei we-
gen des Bürgerkrieges ausgereist. Sie sei politisch nicht aktiv gewesen und
habe mit den Behörden oder mit sonstigen Personen keine Probleme ge-
habt.
Anlässlich der Anhörung legte sie dar, dass ihr Ehemann ihr erzählt habe,
seit einiger Zeit verfolgt zu werden. Man habe ihn zur Mitarbeit aufgefordert
und ihm finanzielle Vorteile versprochen. Der Ehemann habe dies jedoch
abgelehnt. Da man ihn nicht in Ruhe habe lassen wollen und aus Sorge
um sich und seine Familie wegen der prekären Sicherheitslage habe er
sich mit ihrem Einverständnis zur Ausreise aus dem Heimatland entschlos-
sen, weshalb sie L._______ gereist seien. Sie selber habe erlebt, wie ju-
gendliche Kinder im Alter von 13 Jahren rekrutiert worden seien und habe
deshalb Angst um ihre Kinder bekommen. Einmal habe sie an einer Sitzung
der YPG für Frauen teilgenommen, weil die andern Frauen des Quartiers
ebenfalls hingegangen seien und sie befürchtet habe, sich andernfalls in
eine schlechte Situation zu bringen. Es sei um die Rechte der Frauen ge-
gangen; indessen habe man auch politisiert und andere Gruppierungen
kritisiert. Zudem habe sie früher als Angehörige der Ajnabi keine Rechte
gehabt und kein anständiges Leben führen können. Die Einbürgerung
habe ihnen kein Glück gebracht, denn sie hätten davon nicht profitieren
können.
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Die Kinder C._______, D._______ und J. machten ebenfalls geltend, we-
gen des Krieges und der allgemein schlechten Situation im Land ausgereist
zu sein. Sie hätten nicht mehr zur Schule gehen können, hätten sich vor
Entführungen und Bombenanschlägen gefürchtet und seien in Syrien nicht
in Sicherheit gewesen. Sie hätten ständig Angst gehabt.
Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei syri-
sche Identitätskarten, zwei Familienbüchlein, die Geburtsurkunden der
Kinder, eine Eheerklärung, welche bestätigt, dass sie früher Ajanib gewe-
sen seien, einen Zivilregisterauszug und die Laissez-passer der ganzen
Familie zu den Akten. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer Kopien
von Fotos von Demonstrationen in der Schweiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet zwischen dem 19. und 21. April
2016 (nicht klar aus dem Rückschein mit der Sendungsnummer […]) –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen in-
folge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführen-
den vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umset-
zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2016 stell-
ten die Beschwerdeführenden die Anträge, die Beschwerde als formge-
recht anzunehmen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuhe-
ben, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten.
Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genom-
men. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung,
eine Vollmacht vom 12. Mai 2016 und eine Fürsorgebestätigung vom
12. Mai 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016
wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um
Erlass der Prozesskosten wurde als Gesuch um Gewährung der unentgelt-
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lichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufge-
fordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen Kostenvorschusses zu
leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 So habe der Beschwerdeführer zwar ausgesagt, in seinem Heimat-
land an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dies habe indessen ge-
mäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zu keinen Problemen ge-
führt, während er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung von
Sicherheitsbeamten mit der Gefahr einer Verhaftung oder dem Verschwin-
denlassen bedroht worden sei. Indessen seien auch seine weiteren Teil-
nahmen an Demonstrationen folgenlos geblieben, womit diese nicht zu ei-
ner asylrelevanten Verfolgung geführt hätten.
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5.1.2 Auch die überdies dargelegten Teilnahmen an Sitzungen der Yekiti
Partei und der Al-Party sowie die teilweise verrichteten Wachdienste an-
lässlich dieser Sitzungen hätten nicht zu einer Verfolgung geführt. Zudem
habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der Be-
fragung die Teilnahme an den Sitzungen nicht erwähnt. Auch diese Vor-
bringen seien nicht asylrelevant.
5.1.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, die YPG habe ihn ab 2012 auf-
gefordert für sie zu arbeiten, sei anlässlich der Anhörung damit aufge-
bauscht worden, dass er eines der Kinder zur Verfügung stellen müsse,
wenn er nicht beitrete. Indessen sei die Nichtbefolgung der Aufforderungen
so oder so ohne Konsequenzen geblieben, obwohl der Beschwerdeführer
mit seiner Familie danach noch während einiger Zeit in Syrien verblieben
und nichts passiert sei. Eine konkrete Gefahr habe nie bestanden. Viel-
mehr sei es wohl um die Angst vor einer Rekrutierung in Zukunft gegangen.
Somit sei auch dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich.
5.1.4 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit müssten
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der syrische Staat ein Interesse
an einer Person im Ausland habe, weil er diese als regimefeindliche Person
registriert habe. Exilpolitische Aktivitäten würden vom syrischen Staat erst
wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert
gälten. Zudem liege im gegenwärtigen Zeitpunkt das Schwergewicht der
Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selber und erlaube
keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015). Unter diesen Umständen sei die geltend gemachte exil-
politische Aktivität nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Verfolgung zu begründen.
5.1.5 Schliesslich sei noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
auf Einladung aus der Schweiz hin ausgereist seien. Diese Einladung sei
wohl ausschlaggebend für die Reise in die Schweiz gewesen, und nicht
eine konkret begründete Gefährdung oder Verfolgung.
5.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerde ein, dass der Beschwerdeführer zwar nicht das Profil eines akti-
ven Parteimitgliedes aufweise, sich indessen im Heimatland politisch betä-
tigt habe. Zwischen 2012 und seiner Ausreise habe er an regimekritischen
Demonstrationen teilgenommen, die ihn unabhängig vom Grad seines po-
litischen Engagements zu einem Oppositionellen des syrischen Regimes
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gemacht hätten. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwer-
deführer seine Vorbringen anlässlich der Anhörung aufgebauscht habe,
verhalte nicht, zumal die Befragung nur summarischen Charakter aufweise
und die Asylsuchenden erst im Rahmen der Bundesanhörung die Möglich-
keit erhielten, detailliert ihre Asylgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer
habe denn anlässlich der Anhörung auch erklärt, nicht zu übertreiben (vgl.
Akte A26/10 S. 5). Er befürchte, dass die seitens der YPG geltend gemach-
ten Drohungen wahrgemacht würden und eines seiner Kinder eingezogen
worden wäre, wenn er mit der Familie nicht ausgereist wäre. Angesichts
der verschiedenen öffentlich zugänglichen Berichte seien seine Befürch-
tungen durchaus nachvollziehbar, zumal inzwischen auch Jugendliche un-
ter 18 Jahren rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer sei deshalb unter
einem enormen psychischen Druck gestanden, insbesondere weil die Auf-
forderungen zur Mitarbeit seitens der YPG etwa vier bis sechs Mal ausge-
sprochen worden seien. Auch seine Ehefrau habe anlässlich der Anhörung
die psychische Veränderung ihres Ehemannes bestätigt, indem sie ausge-
führt habe, dass dieser einige Zeit vor der Ausreise nicht mehr so ausge-
sehen habe wie vorher. Das Heimatland hätten die Beschwerdeführenden
deshalb nicht früher verlassen können, weil dazu Vorbereitungen notwen-
dig gewesen seien. Die Erklärung der Vorinstanz, die Beschwerdeführen-
den hätten ihr Heimatland infolge der Einladung aus der Schweiz genau zu
diesem Zeitpunkt verlassen, erscheine vor diesem Hintergrund wenig plau-
sibel. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden somit klar aufzeigen
können, dass sie in Syriern einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
durch die YPG ausgesetzt wären.
5.3 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die
im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung
herbeizuführen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischen-
verfügung vom 24. Mai 2016 dargelegt, dass ihre Vorbringen in der
Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren seien und deshalb keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und der Anordnung der
Wegweisung an sich) zu bewirken vermöchten. Eine Änderung der
Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten,
so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
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5.4 Insbesondere vermögen praxisgemäss die im Zusammenhang mit dem
in Syrien herrschenden Bürgerkrieg stehenden Schwierigkeiten und Nach-
teile sowie die aufgrund des früheren Status der Beschwerdeführenden als
Ajnabi liegenden Benachteiligungen nicht zur Anerkennung als Flüchtling
zu führen.
5.5 Zudem ergibt sich aus den Akten, dass weder die Teilnahmen der Be-
schwerdeführenden an regimekritischen Demonstrationen im Heimatland
noch diejenigen an den Versammlungen der Yekiti-Partei oder der Al-Party
zu Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden geführt ha-
ben. Somit ist – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden den syrischen Behör-
den als regimekritische Oppositionelle bekannt sind, weshalb unter diesem
Blickwinkel keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes vorliegt. An dieser
Einschätzung vermag der Einwand, dem Beschwerdeführer sei vom syri-
schen Sicherheitsdienst für den Fall von Demonstrationsteilnahmen ge-
droht werden, nichts zu ändern, zumal er gemäss seinen Aussagen trotz
dieser Drohung weiterhin an Demonstrationen teilgenommen haben will
und dies nicht zu Konsequenzen geführt habe. Folglich liegt in diesem Zu-
sammenhang keine asylrelevante Verfolgung vor.
5.6 Des Weiteren ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aufforde-
rung von Mitgliedern der YPG, für sie zu arbeiten oder eines seiner Kinder
zur Verfügung zu stellen, ebenfalls nicht asylerheblich, zumal die Be-
schwerdeführenden auch nach diesen Aufforderungen noch längere Zeit
an ihrem Wohnort in Syrien gelebt haben und nichts passiert ist, obwohl
sie den Aufforderungen nicht nachgekommen sind. An dieser Einschätzung
vermögen die allgemeinen Informationen verschiedener Organisationen,
wonach auch Kinder unter 18 Jahren von der YPG rekrutiert würden, nichts
zu ändern, da dies offensichtlich im Fall der Beschwerdeführenden nicht
geschehen ist. Allein die theoretische Möglichkeit einer solchen Rekrutie-
rung und in diesem Zusammenhang stehende Befürchtungen führen pra-
xisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr
müssten konkrete und überzeugende Anhaltspunkte vorliegen, was sich
indessen vorliegend nicht aus den Akten ergibt (vgl. zum Ganzen Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni
2014).
5.7 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 festgehalten,
sind die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
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nicht als exponiert zu betrachten. Ausserdem ist er – wie den vorangehen-
den Erwägungen entnommen werden kann – den syrischen Behörden
nicht als Regimegegner bekannt, weshalb die Teilnahmen an Kundgebun-
gen in der Schweiz nicht als Ausdruck oder Fortsetzung einer im Heimat-
land bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu betrachten sind (vgl.
Art. 3 Abs. 4 AsylG und zur Praxis Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013). Somit ist er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
als Flüchtling anzuerkennen.
5.8 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da jedoch
in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung auszugehen ist und somit aus-
geschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist
nicht anzunehmen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten.
5.9 Somit ergibt sich, dass sowohl unter dem Blickwinkel von Vorflucht-
gründen als auch unter demjenigen von subjektiven Nachfluchtgründen
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die dort aufgeführten Be-
richte einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
14. April 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn
die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere
Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: