Abtei lung IV
D-3078/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3078/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte über ihr unbekannte Länder am
24. Februar 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
einreichte.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tschetschenin islamischen
Glaubens und habe bis im September (...) als Assistentin am Lehrstuhl
für (...) an der tschetschenischen staatlichen Universität in Grosny
gearbeitet. Ihr (...) sei im ersten Tschetschenienkrieg im Februar 1995
umgekommen. Insbesondere sei aber ihr (...), welcher seit dem Tod
seiner Eltern in ihrem Elternhaus gewohnt habe, im Februar (...)
verschwunden und im März (...) ermordet aufgefunden worden. Er
habe unter Maschadow zunächst bei der tschetschenischen und
später bei der russischen OMON (Otrjad Milizii Osobogo
Nasnatschenija; Spezialeinheit der Polizei) gearbeitet. Im Sommer (...)
habe eine Hausdurchsuchung ihres Elternhauses stattgefunden. Am
(...) sei sie vom russischen Militär festgenommen worden. Sie sei unter
anderem nach Informationen über ihren (...) gefragt und während der
Inhaftierung beschimpft und geschlagen worden. Am folgenden Tag sei
es einem entfernten Verwandten gelungen, sie aus der Haft
freizukaufen. Zu Beginn des Jahres (...) hätten die russischen Militärs
im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Referendum begonnen,
Personen festzunehmen. Freunde ihres verstorbenen (...), welche bei
der OMON arbeiteten, hätten ihr mitgeteilt, dass auch sie wieder
festgenommen werden könne und sie ihr in einem solchen Fall nicht
mehr helfen könnten. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
habe sie Grosny am (...) in Richtung Schweiz verlassen.
B.
Das Bundesamt liess am 5. Mai 2003 durch einen Experten eine
Herkunftsanalyse (LINGUA) in Bezug auf die Beschwerdeführerin
durchführen. Der Experte gelangte aufgrund der landeskundlich-
kulturellen und einer linguistischen Analyse zum Schluss, die
Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig in
Tschetschenien stattgefunden.
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D-3078/2007
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2004 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug zufolge
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde erheben, mit welcher sie unter anderem beantragte, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In
ihrer Beschwerde liess sie insbesondere neu vorbringen, sie sei in
Grosny für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) tätig
gewesen.
D.
Mit Urteil vom 10. Juli 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob
die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück.
E.
Das BFM führte in der Folge am 20. September 2006 eine weitere
Anhörung der Beschwerdeführerin durch.
F.
Mit Verfügung vom 29. März 2007 – eröffnet am 30. März 2007 –
stellte das Bundesamt (erneut) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
G.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2007 erheben. Sie
beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben und es sei ihr das nachgesuchte Asylrecht zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgelt-
liche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung).
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Am 3. Mai 2007 ging eine Bestätigung über die finanzielle
Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die zuständige
Gemeinde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin unter anderem mit, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai
2007 die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 räumte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Mit Replik vom 20. Juni 2007
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.
K.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 ersuchte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie angesichts der ihr
erteilten Aufenthaltsbewilligung B an der Beschwerde festhalten wolle.
Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die angeordnete
Wegweisung aufgrund der Aufenthaltsbewilligung als dahingefallen zu
betrachten sei, weil sie gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel
keinen Bestand habe.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. Februar 2009 mitteilen, sie halte an der Beschwerde im
Asylpunkt fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung weist das Bundesamt zunächst
darauf hin, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände
in Tschetschenien wie beispielsweise die häufigen Personenkontrollen
Ausfluss der allgemeinen Lage seien und als allgemeine, alle dort
lebenden Personen gleichermassen treffende Nachteile keine
Asylrelevanz erlangten. Zudem könne nach den Erkenntnissen des
Bundesamtes nicht von einer asylrelevanten Gefährdung aller
Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in (ganz) Russland
gesprochen werden.
4.1.1 Hinsichtlich der konkreten Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin, sie sei im Oktober 2002 festgehalten und geschlagen worden,
führt das BFM aus, es müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen
werden, dass die Beschwerdeführerin kaum nach kurzer Zeit hätte
freigekauft werden können, hätten die zuständigen Behörden in der Tat
Informationen gehabt, dass sie mit ihrem – politisch vorbelasteten –
(...) zusammengearbeitet habe. Im Zusammenhang mit den Aktivi täten
dieses (...) habe sie anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung
bloss ausgesagt, sie habe im Jahre (...) in seinem Auftrag einige
Personen warnen müssen. Bestärkt werde diese Argumentation durch
den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen (...) und ihrer
Ausreise im Februar 2003 in dieser Angelegenheit nicht mehr von den
russischen Behörden belangt worden sei. Anzumerken sei im
Weiteren, dass die aktuelle tschetschenische Verwaltung zahlreiche
Personen aufgenommen habe, die früher gegen Russland Widerstand
geleistet hätten. Ebenso hätten sich ehemalige Kämpfer Kadyrov
angeschlossen. Hinzu komme, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben sei, wenn
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nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die
Behörden Anlass für die Vermutung hätten, es bestehe ein enger
Kontakt zum Gesuchten. Mit dem Tod, respektive der Eliminierung des
(...) dürfte ein allfälliges Verfolgungsinteresse an der
Beschwerdeführerin weggefallen sein, was aber nicht ausschliesse,
dass es noch zu einem Verhör gekommen sei. Anhaltspunkte für
weiterreichende Verfolgungsmassnahmen gebe es jedoch nicht. Aus
den genannten Gründen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass für
die Beschwerdeführerin keine individuelle Gefährdungssituation asyl-
relevanten Ausmasses, welche sich auf das gesamte Territorium der
Russischen Föderation beziehe, herleiten lasse. Vielmehr müssten
ihre Probleme vor dem Hintergrund der im Kriegsgebiet von
Tschetschenien häufig vorkommenden Personenkontrollen durch die
Sicherheitskräfte betrachtet werden. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Vorfälle
psychisch belastet gewesen sei, weshalb sie die Hilfe einer Fach-
person habe beanspruchen und Medikamente einnehmen müssen.
4.1.2 In Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (...) für
das IKRK in Grosny führt das BFM aus, die ergänzende Anhörung
vom 20. September 2006 habe keine neuen Tatsachen und
Erkenntnisse zu Tage gefördert, die auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr schliessen liessen. Den Akten sei zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin vorab Nachrichten aus den lokalen
Massenmedien zur Weiterleitung nach Naltschik aufbereitet habe.
Bekanntlich arbeite das IKRK legal, auch wenn seine Aktivitäten in
Tschetschenien mit gewissen Einschränkungen verbunden seien. Die
Beschwerdeführerin habe somit keinerlei illegale Aktivitäten aus-
geführt. Es habe sich auch nicht um vertrauliche Informationen
gehandelt, sondern um Informationen allgemeiner Art, wie sie in
ähnlicher Form auch den öffentlich zugänglichen Medien hätten ent-
nommen werden können. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion keinen Zugang zu
geheimen Informationen gehabt haben könne. Ähnliches gelte für die
angeblich beschlagnahmten Tonbänder. Dabei habe es sich um Auf-
nahmen der lokalen tschetschenischen Nachrichten gehandelt, wes-
halb nicht einsehbar sei, weshalb die Beschlagnahme dieser Ton-
bänder die Beschwerdeführerin hätte kompromittieren sollen. In diesen
Zusammenhang müsse auch das Verhör gestellt werden, das der FSB
(Federalnaja Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii; Inland-
geheimdienst der Russischen Föderation) im (...) mit der
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Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz durchgeführt habe. Die
Beschlagnahme der Tonbänder sei überdies zu bezweifeln, da die
Beschwerdeführerin diese erst anlässlich der ergänzenden Bundes-
anhörung vorgebracht habe. Aus diesem Grund sei auch die
Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Nachforschungen der ROWD
(Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten) stünden im
Zusammenhang mit den Tonbandkassetten, in keiner Art und Weise
nachvollziehbar, zumal zwischen dem Fund der Kassetten und der
Vorladung mehr als drei Jahre verstrichen seien. Schliesslich sei hin-
sichtlich der in der Wohnung der Beschwerdeführerin gefundenen
arabischen Literatur festzuhalten, dass sie diesen Sachverhalt anläss-
lich des erstinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle erwähnt habe,
weshalb dieses Vorbringen zu bezweifeln sei. Abgesehen davon könne
die Beschwerdeführerin daraus keine individuelle Gefährdungs-
situation asylrelevanten Ausmasses herleiten, zumal sie anscheinend
im Anschluss an den Fund in diesem Zusammenhang keinerlei
Probleme gehabt habe. Auch die erst auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Vorbringen liessen es folglich nicht zu, eine individuelle
Gefährdungssituation herzuleiten, die sich auf das gesamte Territorium
der Russischen Föderation beziehe; hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Verfolgung fehlten.
4.1.3 Schliesslich führt die Vorinstanz an, die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Arbeitsbestätigung,
IKRK-Schreiben, Arztzeugnis) vermöchten nichts zu ändern, stützten
sie doch lediglich Vorbringen, welche nicht in Frage gestellt würden.
Der eingereichten Vorladung und dem Brief der Mutter könne keinerlei
Beweiswert zukommen, zumal bekannt sei, dass derartige Dokumente
(Vorladung) leicht käuflich erwerbbar seien und persönlichen Briefen
von Drittpersonen generell wenig Beweiswert zukomme.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt auf Beschwerdeebene zu-
nächst, dass die Vorinstanz sie zwar erneut befragt, jedoch keine
weiteren Abklärungen vorgenommen habe. So sei nicht einmal ein
Kontakt mit dem IKRK zur Abklärung der Situation des Personals in
Grosny, etwa über den verschwundenen Mitarbeiter U.S.A.,
aktenkundig geworden. Trotz der eingereichten Beweismittel (Vor-
ladung, Schreiben der Mutter) und obwohl die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen habe, dass dem FSB auch Tonbänder mit den von
ihr gesammelten Nachrichten aus Grosny in die Hände gefallen seien,
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habe die Vorinstanz das damit verbundene Gefährdungspotenzial nicht
abgeklärt. Der Hinweis des BFM, dass die Tonbänder aktuelle
Nachrichten aus Grosny festhielten und deshalb keinen gefährlichen
Inhalt enthalten könnten, sei naiv. Damit übergehe es die Tatsache,
dass in Russland wiederholt Journalisten umgebracht worden seien,
weil sie nichts anderes gemacht hätten, als in Grosny allgemein
bekannte Informationen zusammenzustellen und bekanntzugeben.
Das verdichtete Sammeln von Nachrichten sei in Grosny für die
Machthaber äusserst kompromittierend. Wer Wahrheiten über die
sogenannte "Bekämpfung des Terrorismus" in Grosny sammle und
weiterleite, sei dem Regime gefährlich. Aus diesen Gründen hätte das
Bundesamt beim IKRK in Naltschik recherchieren müssen, was die
Beschlagnahmung der Nachrichtentonbänder der Beschwerdeführerin
für Konsequenzen seitens des FSB befürchten lasse. Indem die
Vorinstanz ausser der Befragung der Beschwerdeführerin nichts zur
Vertiefung der Wahrheitsfindung vorgekehrt habe, habe sie das
Offizialprinzip erneut verletzt.
4.2.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, das BFM setze sich
überhaupt nicht mit ihrer offenkundigen, der Flucht vorausgegangenen
Traumatisierung auseinander. Es äussere sich nicht zum Arztzeugnis,
welches einen tiefen psychologischen Schock und eine entsprechende
Nachbehandlung bestätige. Ohne ernsthafte Gefährdung be-
ziehungsweise Angst vor erneuter Festnahme, Folter und Ver-
schleppung hätte die Beschwerdeführerin ihre interessante und ge-
messen am Lohnniveau in Grosny gut bezahlte Arbeit beim IKRK nicht
aufgegeben. Die Vorinstanz habe es schliesslich auch unterlassen,
sich zur eingereichten Vorladung zu äussern. Auch hier wäre nach
Auffassung der Beschwerdeführerin eine Überprüfung angezeigt ge-
wesen, bevor die Vorladung in Zweifel gezogen worden sei.
4.2.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
offensichtlich gezielt wegen ihres getöteten (...) und dessen
Doppelrolle festgenommen und gefoltert worden, wovon sie heute
noch traumatisiert sei. Die Vorinstanz bagatellisiere dieses Schlüssel-
erlebnis völlig. Es hätten massive Eingriffe stattgefunden, die Be-
schwerdeführerin sei bewusstlos geschlagen worden. Die Sicher-
heitskräfte hätten versucht, von ihr gewaltsam, unter Folter, Aussagen
zu erpressen. Trotz Freikauf habe eine Traumatisierung resultiert,
welche die Hilfe eines Psychiaters und relativ starke Medikamente
nötig gemacht habe. Erlebte Folter dieser Art stelle einen ernsthaften
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Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Spekulation der Vorinstanz
über die Wiederholungswahrscheinlichkeit wirke zynisch und sie ver-
kenne, dass bei einer zweiten Verhaftung ein Freikaufen praktisch
unmöglich sei.
5.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 legt das Bundesamt dar,
ausser der Durchführung einer ergänzenden Anhörung habe kein An-
lass bestanden, weitere Abklärungen vorzunehmen, nachdem auch
die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine individuelle Ge-
fährdungssituation begründeten. Eine Unterlassung von Unter-
suchungsmassnahmen liege nicht vor, der Sachverhalt sei vollständig
festgestellt. In Bezug auf die Tonbänder fügte die Vorinstanz an, die
Beschwerdeführerin habe nicht plausibel erklären können, weshalb sie
diesen Sachverhalt nicht bereits anlässlich des ersten Beschwerde-
verfahrens, als sie ihre Tätigkeit beim IKRK dargelegt habe, angeführt
habe. Im Übrigen ergebe sich auch daraus keine individuelle Ge-
fährdungssituation asylrelevanten Ausmasses. Abschliessend weist
das BFM darauf hin, im angefochtenen Entscheid werde vor allem vom
Fehlen von hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Verfolgung
ausgegangen, von einer undifferenzierten Bestreitung der Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin könne folglich keine Rede sein.
6.
In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von
maskierten Leuten festgenommen und gefoltert worden. Ein Schlag
auf den Kopf, welcher zur Bewusstlosigkeit geführt habe, sei ein
gezielter und intensiver Angriff auf die Gesundheit. Dieses Erlebnis
rechtfertige bereits die Flucht und die Flüchtlingsqualität. Weiter habe
sie durch die Mitteilung, eine zweite Verhaftung stehe bevor,
begründeten Anlass zur Furcht gehabt, zumal ein Freikauf bei einer
zweiten Festnahme praktisch unmöglich sei. In der Folge lässt die
Beschwerdeführerin nochmals darlegen, weshalb sie ihre Tätigkeit
beim IKRK sowie das Auffinden der Tonbandaufnahmen zunächst
verschwiegen habe. Sie gibt zudem zu bedenken, dass das Auffinden
der Tonbänder anlässlich einer Säuberungsaktion nicht der zentrale
Fluchtgrund bilde, sondern ein weiterer Mosaikstein eines gesamthaft
glaubhaften Bildes der objektiven Gefährdung. Schliesslich beantragt
die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei durch Vertrauenspersonen des
IKRK zu befragen, es seien Befragungen von Mitarbeitern des IKRK in
Naltschik vorzunehmen, das Verschwinden von R.B. sei durch
Seite 10
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Vertrauensleute in Grosny überprüfen zu lassen und es sei ein Bericht
der behandelnden Psychiaterin in der Schweiz einzuholen.
7.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Be-
troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Ab-
fassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei
nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage nach der Gewährung des Asyls – eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1
S. 256).
Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt im
Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde
hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes
wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person dem-
gegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1.3, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13;
vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
Seite 11
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7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in ihrem Urteil vom
10. Juli 2006 – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift
(S. 4) – der Vorinstanz keine konkreten Weisungen für ihr weiteres
Vorgehen erteilte. Vielmehr führte sie in der angerufenen E. 5.1
allgemein und lediglich beispielhaft aus, welcher Art Abklärungen zur
Feststellung des Sachverhaltes sein könnten. Insofern kann keine
Rede davon sein, die Vorinstanz sei den Anweisungen der ARK nicht
nachgekommen.
7.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Bundesamt habe sich in
der angefochtenen Verfügung zur eingereichten Vorladung nicht ge-
äussert und sich mit der offenkundigen Traumatisierung der Be-
schwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Beide Kritik-
punkte erweisen sich jedoch als unbegründet. So hat das Bundesamt
einerseits festgehalten, die eingereichten Beweismittel (u.a. auch das
Arztzeugnis) vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern, da sie ledig-
lich Vorbringen stützten, welche nicht in Frage gestellt würden.
Anderseits wurde zur Vorladung ausgeführt, dieser könne – aus ver-
schiedenen Gründen (vgl. angefochtene Verfügung) – keinerlei Be-
weiswert zukommen. Damit ist das BFM der Begründungspflicht ohne
weiteres in genügendem Umfang nachgekommen.
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin die ungenügende Feststellung des
Sachverhaltes durch das BFM kritisiert, ist auf die nachfolgende E. 9.6
zu verweisen.
8.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
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2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit -
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
9.
9.1 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt den von der
Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt in Bezug auf die
Festnahme von Ende (...) nicht in Zweifel gezogen hat. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
9.1.1 Weiter ist bezüglich der Festnahme der Beschwerdeführerin am
(...) und der dabei erlittenen Übergriffe (Schläge) zunächst im Sinne
einer Klarstellung vorab anzumerken, dass es sich um Nachteile
handelt, die mit der Freilassung (beziehungsweise dem Freikauf) am
nächsten Tag ihren Abschluss gefunden haben. Es liegt somit eine
vergangene Verfolgung in der Variante der bereits abgeschlossenen,
d.h. im Ausreisezeitpunkt nicht mehr andauernden Verfolgung vor (so
genannte "Vorverfolgung", vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
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1990, S. 126 f.; EMARK 1993 Nr. 31 E. 10 S. 222). Auch eine solche
Vorverfolgung kann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise
vorliegt und auch bei Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat
oder unterdessen – infolge einer grundlegenden Veränderung im
Heimatstaat nach der Einreise in die Schweiz – zwar weggefallen ist,
indes eine Person betrifft, die sich auf zwingende Gründe im Sinne
von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., EMARK
1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).
9.1.2 Zu ihrer Festnahme am (...) führte die Beschwerdeführerin in der
summarischen Befragung aus, sie sei verhört worden. Sie kenne den
Mann nicht, auch an sein Gesicht könne sie sich nicht richtig erinnern.
Sie habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, es sei ihr schlecht
geworden. Sie habe während fünf Minuten nichts sehen können.
Eigentlich sei ihr während der Festnahme nichts passiert, was sie
einem Mann lieber nicht erzählen wolle. Einer habe zwar versucht, an
sie ranzukommen, aber der andere habe ihn daran gehindert (vgl.
A1/9 S. 5). Anlässlich der Anhörung vom 7. April 2004 gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, anlässlich des Verhörs habe sie
einer auf der linken Seite auf den Kopf geschlagen. Zunächst sei es
dunkel vor ihren Augen gewesen. Dann habe man ihr wieder Fragen
gestellt. Dann habe man sie an den Haaren gegriffen. Ihr linker
Oberschenkel sei blau gewesen und sie erinnere sich auch, dass man
ihr auf den Bauch geschlagen habe, es habe sehr weh getan und sie
habe nicht atmen können. Als sie zurück ins Zimmer abgeführt worden
sei, habe einer sie zu Boden gestürzt und sie glaube, er habe sie zu
vergewaltigen versucht. Er sei betrunken gewesen und der zweite
Mann habe ihn weggezerrt (vgl. A 10/17 S. 6). Dieser einmaligen
Festnahme von einem Tag fehlt es – trotz der dabei erlittenen Schläge
– als verhältnismässig kurzem Eingriff in die physische
Bewegungsfreiheit an der für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 65; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3781/2006 vom 28. November 2008
E. 4.2.1). Damit soll der Übergriff nicht bagatellisiert werden und es
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wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin in der
Folge mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte, welche sie
allerdings im Heimatland behandeln lassen konnte. Die
Beschwerdeführerin macht aber selber nicht geltend, sie habe sofort
ausreisen wollen. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die
geschilderten Verfolgungsmassnahmen ein menschenunwürdiges
Leben im Verfolgerstaat absolut verunmöglicht oder in unzumutbarer
Weise erschwert haben, so dass sich die Beschwerdeführerin dieser
Situation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
9.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, liegt mit Bezug auf den
Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme
besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht
lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder
später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Falle eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein
massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in
derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann
begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation
befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem
nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1.
S. 193, mit weiteren Hinweisen).
9.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, es habe vor ihrer
Ausreise wieder vermehrt Festnahmen gegeben und Freunde ihres
getöteten (...) hätten ihr gesagt, wenn sie noch einmal festgenommen
werde, könnten sie ihr nicht mehr helfen. Zudem habe R.B., ebenfalls
ein Freund ihres (...), gesagt, sie könnte wieder festgenommen
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werden, wenn wieder irgendwo ein Terrorakt geschehen würde. Er
habe von zwei Personen erzählt, die ein zweites Mal festgenommen
worden seien (vgl. A 10/17 S. 8). Vor diesem Hintergrund kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem
bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt einer
ernsthaften Gefahr ausgesetzt war, in asylrechtlich relevanter Weise
belangt zu werden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin gehen
nicht über den Grad blosser Spekulationen hinaus. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit den Aktivitäten ihres (...) – auf ihre Tätigkeit für das IKRK wird
nachfolgend eingegangen – seit ihrer ersten Festnahme Anlass für
eine zweite Verhaftung geboten hätte. Es versteht sich vor dem
Hintergrund der Situation in Tschetschenien von selbst, dass eine
(allfällig weitere) Verhaftung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann, dies reicht jedoch für die Annahme von begründeter
Furcht in asylrelevanten Ausmass – auch angesichts der vormaligen
kurzzeitigen Festnahme – nicht aus.
9.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Gefahr einer Verfolgung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für das IKRK, welche vom
BFM nicht in Frage gestellt wird, zu bejahen ist.
9.3.1 Die Beschwerdeführerin führt zu ihrem Aufgabengebiet anläss-
lich der ergänzenden Befragung vom 20. September 2006 aus, sie
habe einen "Daily Report" verfassen und diesen nach Naltschik
weiterleiten müssen. In ihrem Bericht habe sie einerseits persönliche
Erkenntnisse geschildert und anderseits lokale Nachrichten
zusammengefasst. Sie sei im (...) vom FSB in den Räumlichkeiten des
IKRK zu ihrer Tätigkeit befragt worden. Schliesslich habe am (...) eine
Säuberung in ihrem Quartier stattgefunden, während sie bereits auf
dem Arbeitsweg gewesen sei. Sie habe allerdings zwei Tonbänder mit
aufgenommenen Nachrichten zu Hause gelassen, welche vom Militär
beschlagnahmt worden seien. Auf den Tonbändern hätten sich lokale
tschetschenische Nachrichten befunden, welche im Fernsehen
ausgestrahlt worden seien. Tags darauf hätten sich vier Männer in
Militäruniform bei der Nachbarin nach der Beschwerdeführerin
erkundigt.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wie die Vorinstanz
bereits mit zutreffenden Argumenten darlegt, zum Schluss, dass es
auch in Bezug auf die geschilderte Tätigkeit für das IKRK an
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substanziellen Hinweisen darauf, der Beschwerdeführerin hätte dies-
bezüglich eine ernsthafte Gefahr gedroht, fehlt. Es ist – entgegen der
Darstellung auf Beschwerdeebene – nicht ersichtlich, inwiefern die
beiden beschlagnahmten Tonbänder irgendwelche Informationen ent-
halten hätten, welche die Gefahr einer Verfolgung nahe legten, zumal
der FSB im Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits von der – im
Übrigen auch nicht geheimen – Tätigkeit der Beschwerdeführerin für
das IKRK wusste. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es habe
sich um vertrauliches Tonbandmaterial gehandelt, findet weder in den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch in dem von einem Mitarbeiter
des IKRK verfassten Schreiben (vgl. ARK act. 85) eine Stütze.
9.4 Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise am (...) nicht in begründeter
Weise befürchten musste, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt zu werden.
9.5 Zu prüfen bleibt, ob sich aus der Entwicklung im Herkunftsgebiet
der Beschwerdeführerin für diese eine begründete Verfolgungsfurcht
ergibt. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Tschetschenien kann
grundsätzlich auf die Lageanalyse im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE E-4476/2006 vom 23. Dezember 2009 E. 10.2 ver-
wiesen werden. Im heutigen Zeitpunkt kann insgesamt davon aus-
gegangen werden, dass sich die Lage in den Nachkriegsjahren
immerhin insofern konsolidiert hat, als ein gewisses Mass an Sicher -
heit und Stabilität auszumachen ist. Soweit die Beschwerdeführerin
auf das Verschwinden anderer Personen hinweist, ist nicht ersichtlich,
inwiefern deren Hintergrund mit demjenigen der Beschwerdeführerin
vergleichbar wäre. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das IKRK
liegt sodann schon mehrere Jahre zurück und lässt sich mit den
Aktivitäten von exponierten Menschenrechtsaktivisten wie etwa der
entführten und ermordeten Natalia Estemirowa Mitte Juli 2009 nicht
vergleichen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind vor dem
Hintergrund ihrer persönlichen Erlebnisse und der allgemein
angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation zwar
verständlich; sie können im vorliegenden Fall indessen nicht als
objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung
anerkannt werden.
9.6 Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der Vorwurf, das
Bundesamt habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, als
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unbegründet. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht
wesentlich sind, nicht erhoben zu werden brauchen (vgl. CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 12
VwVG). So bedeutet das (behauptete) Verschwinden des Mitarbeiters
U.S.A. nicht, dass sich für die Beschwerdeführerin dadurch eine
besondere Bedrohungssituation ergeben hätte, jedenfalls ergibt sich
solches nicht aus den Akten. Ebenso wenig drängte es sich auf,
Mitarbeitende des IKRK Vermutungen darüber anstellen zu lassen, ob
die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschlagnahme ihrer Tonbänder
Massnahmen zu befürchten hätte. Es versteht sich im Weiteren von
selbst, dass in Bezug auf Beweismittel, welche unbestrittene
Sachverhalte stützen, keine weiteren Abklärungen erforderlich sind.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigte es sich für die
Vorinstanz, weitere Abklärungen zu tätigen. Der rechtsrelevante Sach-
verhalt erweist sich als genügend abgeklärt, und das BFM konnte
ohne Willkür vorweg die Annahme treffen, weitere Beweiserhebungen
vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin
zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13
E. 4a S. 84). Aus demselben Grund sind die auf Beschwerdeebene
gestellten Beweisanträge abzuweisen.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 21. Januar 2009 über
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die
zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf
Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes
betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispo-
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sitivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als
dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten
Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben kön-
nen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4
S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des
Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die
Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2007 im Umfang der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz beantragt wurde.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ab-
lehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2007 ist
demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei-
sen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist sie jedoch als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
12.
Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Zwar bestätigte die zuständige Gemeinde mit Eingabe vom 1. Mai
2007, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2005 unterstützt
werde, doch ergibt sich aus den Unterlagen betreffend Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 arbeitet
und seitdem auch finanziell selbstständig ist. Bei dieser Sachlage
muss die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als
unbelegt betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
13.
13.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren
unterlegen, soweit sie beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom
29. März 2007 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren,
Seite 19
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weshalb sie insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
13.2 Wird das Verfahren – wie wie im vorliegenden Fall – ohne Zutun
der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung
davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist,
wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre die
Beschwerdeführerin somit unterlegen. Deshalb rechtfertigt es sich, ihr
die gesamten Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
14.
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original
[Beilage zur Beschwerdeschrift])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 21