B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3078/2016
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
D-3078/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz
in B._______ bei C._______ (Distrikt Jaffna), verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte auf dem Luftweg von
D._______ aus über Singapur in die Türkei und anschliessend mit dem
Auto weiter in die Schweiz. Am 1. Januar 2015 suchte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vorakten [nach-
folgend Vi-act.] A1/2, A4/12 Ziff. 5.05).
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2015 (Vi-act.
A4/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli
2015 (Vi-act. 12/24) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Fol-
gendes vor:
Sie stamme aus dem Distrikt Jaffna. Etwa 2001/2002 habe sie den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei der Nahrungsverteilung geholfen. Im
Jahr 2002 sei sie mit ihrer Familie ins Vanni-Gebiet nach E._______ ge-
gangen; auch dort habe sie für die LTTE Essen verteilt und Reinigungs-
sowie Schreibarbeiten verrichtet. Von 2006 bis 2010 habe sie in Vavuniya
gelebt. Im (…) 2010 sei sie mit ihrer Familie nach Jaffna zurückgekehrt und
habe drei Jahre später heimlich geheiratet. Anlässlich eines round-up der
sri-lankischen Armee (SLA) in ihrem Dorf am Morgen des (…) 2014 sei ihre
Identitätskarte kontrolliert worden. Als sie sie am Nachmittag wieder habe
abholen dürfen, seien ihr viele Fragen zu ihrer Herkunft, ihrer Vergangen-
heit und ihren Aufenthaltsorten gestellt worden. Sie sei aufgefordert wor-
den, sich zwei Wochen später zur Unterschrift zu melden. Am (…) 2014 sei
sie im Armeecamp erwartet worden. Sie sei mit ihrer Mutter dorthin gegan-
gen, wobei diese draussen habe warten müssen. Ein Soldat habe in einem
Raum respektive Zelt ihre Identitätskarte kontrolliert. Zunächst seien einige
Frauen dort gewesen, die den Raum bald verlassen hätten. Anschliessend
sei der Soldat nahe zu ihr getreten und habe sie an beiden Schultern und
den Wangen sowie an der Brust berührt und sie geküsst. Dann habe er sie
gegen die Wand gestossen, wodurch sie sich eine Platzwunde hinter dem
linken Ohr zugezogen habe. Sie sei weggerannt. Einen Tag später sei sie
mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach F._______ gegangen, wo sie sich
etwa zwei Wochen aufgehalten hätten. Vom (…) 2014 an habe sie sich bis
zur Ausreise in einer Lodge in Colombo aufgehalten. Nachdem sie zwei
Wochen nach dem Übergriff des Soldaten nicht erneut zur Leistung der
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Unterschrift im Armeecamp aufgetaucht sei, sei bei ihrer Mutter und ihrem
Bruder mehrfach nach ihr gefragt worden.
A.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwer-
deführerin ihre Identitätskarte im Original, fünf Fotografien (Familienfoto,
ein Foto vom Pubertätsfest, zwei Bilder von ihr und ihrem Ehemann bei der
zivilen Trauung, und ein Bild von ihr mit einer Verletzung im Gesicht), eine
beglaubigte Kopie ihres Ehescheins sowie eine beglaubigte Kopie ihrer ei-
genen und der Geburtsurkunde ihres Ehemannes zu den Akten (Vi-act.
A10/1, A13).
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 16. April 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an (Vi-act. A15/8).
C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Be-
schwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt sie, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel aus dem Ausland und zur Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift
eingereichten Beweismittel.
Zum Beweis ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin Kopien zweier
Referenzschreiben ihrer Mutter und ihres Ehemannes und einen Zeitungs-
bericht des „Bund“ vom 17. Mai 2016 („Harte Vorwürfe gegen Befrager im
Asylverfahren“; Beschwerdebeilagen 5-7) ins Recht.
D.
Innert mit Verfügung vom 23. Mai 2016 angesetzter Frist reichte die Be-
schwerdeführerin am 25. Mai 2016 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhän-
gigkeit, die Originale der bereits in Kopie eingereichten Schreiben ihrer
Mutter und ihres Ehemannes und zwei weitere Schreiben einer Nachbarin
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und von drei Bekannten im Original samt Zustellumschlag zu den Akten
(Beschwerdebeilagen 5a-10; BVGer-act. 2 und 3).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ein (BVGer-act. 6).
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten
(BVGer-act. 7).
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2016 eine Replik samt
einem Länderbericht (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnell-
recherche vom 14. Oktober 2016 zu Sri Lanka: „Nordprovinz: Militärprä-
senz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von
Verschwundenen“), einem Auszug einer Berichtsammlung von
und einer weiteren Kopie Zeitungsartikel aus dem
„Bund“ vom 17. Mai 2016 ein (Beschwerdebeilagen 11-13; BVGer-act. 11).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien.
4.1.1 Bei der BzP habe sie angegeben, sei habe insgesamt dreimal im lo-
kalen Armeecamp in ihrem Dorf eine Unterschrift leisten müssen. Zudem
sei sie dort von zwei Soldatinnen geschlagen und gegen die Wand ge-
drückt worden. Nach dem Vorfall im Armeecamp sei bis zu ihrer Ausreise
nichts mehr geschehen (vgl. Vi-act. A4/12 Ziff. 7.02 S. 7 f.). Bei der Anhö-
rung habe sie hingegen nur von zwei Besuchen im Camp gesprochen; das
erste Mal habe sie eine Unterschrift leisten müssen, beim zweiten Mal sei
es zum einem sexuellen Übergriff gekommen (vgl. Vi-act. A12/24 F176 ff.
S. 17 f.). Ferner sei sie von einem Soldaten geschlagen worden (vgl. Vi-
act. A12/24, F213 S. 21). Danach sei sie zu Hause bei ihrer Mutter von der
Armee gesucht worden (vgl. Vi-act. A12/24 F187 ff. S. 18). Aufgrund dieser
zentralen Widersprüche kämen Zweifel am geltend gemachten Sachver-
halt auf.
4.1.2 Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus
einem Verhör habe flüchten können, das in einem, wenn auch kleinen, Ar-
meecamp stattgefunden habe. Dass die Türe nicht abgeschlossen gewe-
sen sei und sie einfach habe hinausrennen können, ohne dass der Soldat,
der sie befragt habe, darauf reagiert habe (vgl. Vi-act. A12/24 F158-166
S. 16, F176 ff. S. 17), wirke realitätsfremd. Zudem wäre zu erwarten gewe-
sen, dass die Soldaten ihre Mutter im Camp festgehalten hätten, wenn sie
tatsächlich gegen den Willen der Behörden geflüchtet wäre. Schliesslich
habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie legal mit ihrem eigenen
Pass in D._______ über den Flughafen ausgereist sei (vgl. Vi-act. A12/24,
F7 S. 3). Wenn die sri-lankischen Behörden sie tatsächlich gesucht hätten,
hätte sie wohl nicht derart problemlos ausreisen können. Die eingereichten
Beweismittel vermöchten den geltend gemachten Sachverhalt ebenfalls
nicht zu belegen. Die auf einer Fotografie abgebildete Verletzung in ihrem
Gesicht sei kein Beweis für die geltend gemachten Übergriffe im Armee-
camp. Sie könne sich diese auf verschiedenste Weise zugezogen haben.
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Seite 7
4.1.3 Da ihr die Flucht aus dem Armeecamp somit nicht geglaubt werden
könne, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in ihren Vorbringen einzugehen.
4.1.4 Im Übrigen befindet das SEM, es bestehe für die Beschwerdeführerin
auch aus anderen Gründen als den als unglaubhaft beurteilten Asylvorbrin-
gen im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber
Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach
Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Ihre Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von einem
Jahr und vier Monaten reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht
aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen
(vgl. das Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. September 2013 E. 7.2;
das Urteil des EGMR, R.J. c. France, n° 10466/11, para. 37; das Urteil des
Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, GJ and Others [post-
civil war: returnees] Sri Lanka CG [2013] UKUT 319 (IAC), 5. Juli 2013,
para. 337). Eine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ein Alter zwischen
20 und 45 Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten
könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der
Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Den Anga-
ben der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet von 2002 bis
2010 seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie den heimatlichen
Behörden deswegen als LTTE-nahe Person erschienen wäre. Zudem habe
sie angegeben, lediglich ab und zu Schreibarbeiten ausgeführt zu haben.
Trotz des Vorliegens zusätzlicher Gefährdungsfaktoren gebe es damit kei-
nen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen
zu befürchten hätte, welche über einen background check hinausgehen
würden.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, es treffe
zu, dass zwischen ihren Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung
Widersprüche bestehen würden. Indes habe sie anlässlich der Anhörung
gesagt, dass die nun gemachten Aussagen korrekt seien. Bei der Befra-
gung im EVZ habe sie sich unverstanden gefühlt und ihre Aussagen seien
oberflächlich und teilweise falsch protokolliert worden. Dazu werde auf ei-
nen Bericht im „Bund“ vom 17. Mai 2016 verwiesen, in welchem Dolmet-
scher auf teilweise unkorrekte Befragungen durch einzelne SEM-Mitarbei-
terinnen hinweisen (vgl. Beschwerdebeilagen 5, 13). Dass im EVZ unsorg-
fältig gearbeitet worden sei, erkenne man auch daran, dass „A.a._______“
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als Familienname angeführt werde, obwohl sie angegeben hatte, mit Herrn
A.b._______ verheiratet zu sein. Sodann sei der Zusammenhang zur
Flüchtlingsqualität ihres Vaters in England nie abgeklärt worden. Damit sei
es sehr schwierig, die Glaubhaftigkeit der Aussagen anhand angeblicher
Widersprüche in den Protokollen zu beurteilen. Vielmehr sei im Sinn von
BVGE 2010/57 E. 2.3 darauf abzustellen, ob der Kerngehalt der Aussagen
im zweiten Interview insgesamt stimmig erscheine, und, falls Elemente auf
eher aussergewöhnliche oder unlogisch erscheinende Aussagen hindeu-
teten, diese konkret zu hinterfragen, so dass die Elemente der Unwahr-
scheinlichkeit speziell abgewogen werden könnten.
4.2.2 Die Vorinstanz erachte es als unwahrscheinlich, dass sie aus dem
Armeecamp habe flüchten können. Dabei berücksichtige sie nicht, dass es
sich beim Camp um eine zeltähnliche Einrichtung gehandelt und die Befra-
gung nicht hinter abgeschlossenen Türen stattgefunden habe. Der sexu-
elle Übergriff sei offenbar nicht als Teil eines Verhörs geplant gewesen,
sondern vom Soldaten versucht worden, als er allein mit ihr im Raum ge-
wesen sei. Da die übrigen Armeeangehörigen davon nichts gewusst hät-
ten, sei durchaus denkbar, dass Verwirrung entstanden sei, als sie davon-
geeilt sei, und die andern Soldaten zuerst hätten wissen wollen, was der
Kollege angestellt habe und wie er zu seiner Bisswunde gekommen sei.
Es sei auch denkbar, dass das Verhalten des Soldaten allen peinlich ge-
wesen sei und deshalb vorerst nichts unternommen worden sei, um sie
aufzuhalten. Die mittlerweile nachgereichten Dokumente bestätigten das
Geschehen anlässlich der Camp-Befragung.
4.2.3 Zur asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen äussert sich die Be-
schwerdeführerin dahingehend, dass unklar bleibe, ob der sexuelle Beläs-
tigungsversuch ein Element systematischer Verfolgung oder eher ein spon-
taner Versuch eines ungehörigen Soldaten gewesen sei. Vieles deute auf
Letzteres hin. Dies erkläre auch, weshalb sie ohne Eingreifen der übrigen
Soldaten und der anwesenden Soldatinnen habe entfliehen können. So
betrachtet wäre der Vorfall kein ausschlaggebender Fluchtgrund. Indes sei
eine systematische Verfolgung zu erkennen, wenn man berücksichtige,
dass ihr Vater ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, der vor Jahren verschwun-
den und vermutlich noch gesucht worden sei, obwohl er längst in England
gelebt habe. Dies erkläre, weshalb sie beim round-up herausgepickt und
einer Meldepflicht unterstellt worden sei. Die Vermutung, dass jemand aus
der Familie G._______ nach wie vor die LTTE unterstütze, sei für das Cri-
minal Investigation Department (CID) und für die Armee naheliegend ge-
wesen. Auch wenn die Befragung im Camp an den ersten beiden Terminen
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noch keinen Aufschluss ergeben habe, habe sich aus der Art der Befra-
gung und des sexuellen Nötigungsversuchs gezeigt, dass junge Tamilin-
nen in einer solchen Situation wenig Schutz geniessen würden und Solda-
ten leicht sexuellen Missbrauch versuchen könnten. Die zu Beginn latente
Gefährdung habe sich nach dem Vorfall gesteigert. Da sie nicht mehr zu
den Terminen im Camp erschienen sei, sei sie verdächtig geworden. Daher
habe im Anschluss eine systematische Suche begonnen, die auch ihre
Mutter und vor allem ihren Ehemann miteingeschlossen habe.
Sie habe es gewagt, sich im Armeecamp zu wehren und sei dem befragen-
den Soldaten davongerannt, nachdem sie ihn in die Hand gebissen habe.
Nach dem Vorfall vom (…) 2014 sei ihr von Verwandten und einem erfah-
renen Schlepper – die eine direkte und persönliche Verfolgung erkannt hät-
ten – dringend geraten worden, aus dem Bezirk Jaffna wegzugehen und
ins Ausland zu fliehen. Nachdem sie sich der Kontrollmöglichkeit der Ar-
mee entzogen habe, sei sie gesucht worden. Bei einer Festnahme müsse
sie mit Bestrafung und vermutlich auch mit Folter rechnen. Deshalb sei
eine (drohende) Verfolgung anzunehmen, die alle Merkmale von Art. 3
AsylG erfülle.
4.2.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde seit ih-
rer Ausreise vom CID und von Armeeangehörigen gesucht. Die Armee sei
wiederholt bei ihrer Mutter vorbeigegangen und habe nach ihrem Verbleib
gefragt, zudem überwache das CID das Telefon, so dass auch ihr Ehe-
mann nicht mehr in F._______ habe bleiben können und sich nach Trinco-
malee begeben habe. Dies sei inzwischen schriftlich bestätigt worden (vgl.
die eingereichten Schreiben ihrer Mutter und ihres Ehemannes; Beilagen
zur Beschwerdeergänzung 5a und 6a). Angesichts der Tatsache, dass ihr
Vater als ehemaliger LTTE-Kämpfer bekannt gewesen sei, bestehe im Fall
einer Rückkehr sodann nicht nur die Gefahr üblicher Einreisekontrollen und
-checks, sondern nach wie vor eine erhebliche Gefährdung. Sie falle, erst
recht nach ihrer Flucht ins Ausland, unter jene Gruppe junger Leute, die
nach wie vor als überdurchschnittlich gefährdet gelten würden, zumal im-
mer noch nach dem Prinzip der Sippenhaft verfolgt werde. Der Richtlinien-
bericht des UNHCR (vgl. Beschwerdebeilage 2) führe aus, die Situation in
Sri Lanka sei nach wie vor in einem Entwicklungsprozess. Asylbegehren
seien weiterhin unter Berücksichtigung aktueller und relevanter Her-
kunftsinformationen zu prüfen. Dabei seien besondere Gefährdungsprofile
zu beachten. Zu diesen Gruppen gehörten auch Personen, welche mit der
LTTE in Verbindung gebracht würden.
D-3078/2016
Seite 10
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente,
die für oder gegen die Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft sei eine Sach-
verhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen würden.
Für die Glaubhaftmachung reiche es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich sei, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachten Sach-
verhaltsdarstellung sprechen würden (vgl. das Urteil E-3767/2006 des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2009 E. 4.1). Die Personalien
der Beschwerdeführerin seien so erfasst worden wie von ihr auf dem Per-
sonalienblatt angegeben (vgl. Vi-act. A1). Dass diese sich im EVZ nicht
verstanden gefühlt habe, könne die im weiteren Verlaufe des Verfahrens
abweichenden wesentlichen Angaben zur Sache nicht rechtfertigen, zumal
die Beschwerdeführerin alle Aussagen der Erstbefragung bei der Rück-
übersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt und nicht angemerkt habe, dass
es Probleme bei der Übersetzung gegeben hätte. Aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin gehe sodann nicht hervor, dass ihre angebliche Fest-
nahme in irgendeinem Zusammenhang mit der Vergangenheit ihres Vaters
gestanden hätte. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie im Rahmen eines
round-ups kontrolliert worden (vgl. Vi-act. A12/24, S. 18). Zudem lebe ihr
Vater seit ihrem vierten Lebensjahr (ca. […]) in England (vgl. Vi-act.
A12/24, F38 S. 5). Es entstehe der Eindruck, dass sie auf Beschwerde-
ebene versuche, ein Risikoprofil zu konstruieren, indem sie den vorge-
brachten Sachverhalt unbegründet aufbausche. Die eingereichten Schrei-
ben vermöchten die Asylgründe nicht zu beweisen, da es sich um reine
Gefälligkeitsschreiben handle. Es erübrige sich daher, diese Beweismittel
materiell zu prüfen.
4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, bei den eingereichten
Briefen handle es sich um Zeugenaussagen, die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zu würdigen und im Zweifelsfall zu überprüfen seien. Indem
das SEM solche Überprüfungen generell von sich weise, verletze es das
rechtliche Gehör. Soweit das SEM auf Widersprüche hinweise, werde auf
die Tatsache verwiesen, wonach das EVZ Kreuzlingen wegen seiner Be-
fragungsmethoden öffentlich kritisiert worden sei. Zudem sei an der Erst-
befragung ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen, was die Be-
fragung zu frauenspezifischen Gesuchsgründen grundsätzlich in Frage
stelle. Korrekterweise könne dieses Protokoll gar nicht als Beweismittel zur
Beurteilung frauenspezifischer Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ver-
wendet werden. Überdies werde im Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016
(vgl. BVGer-act. 11, Beilage 11) sexuelle Gewalt gegen alleinstehende
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Seite 11
Frauen, die mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern verwandt seien, ausdrücklich
als Unterdrückungsmuster genannt.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aussage, der Zusammenhang
mit der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters in England sei nicht abgeklärt
worden, eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts durch das SEM rügen will, erweist sich dies als unbe-
gründet. Ihr Vater hält sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin
seit etwa (…) in England auf; Kontakt zu ihm habe seit seiner Ausreise aber
nie bestanden (vgl. Vi-act. A4/12, Ziff. 3.03 S. 5; A12/24 F37 ff. S. 5). Die
Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung zudem an, niemand aus ihrer
Familie sei Mitglied der LTTE gewesen (Vi-act. A12/24 F108-111) und sie
gehe davon aus, dass sie im Camp habe vorbeigehen müssen, weil sie
zum ersten Mal beim round-up dabei gewesen sei (Vi-act. A12/24 F156).
Die nunmehr geltend gemachte Verfolgung steht in keinem erkennbaren
Zusammenhang mit allfälligen früheren Aktivitäten ihres Vaters; die Be-
schwerdeführerin macht auch nicht geltend, von den sri-lankischen Behör-
den respektive von der SLA zu ihrem Vater befragt worden zu sein. Das
SEM ging mithin mangels entsprechender Anzeichen – zu Recht – nicht
davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vaters Reflexver-
folgung drohen könnte und verzichtete folgerichtig auf diesbezügliche wei-
tere Abklärungen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der bei der BzP gemachten
Aussagen unterschriftlich bestätigt und muss sich diese daher entgegen-
halten lassen. Zudem gab sie am Anfang und am Ende der Befragung an,
den Dolmetscher gut verstanden zu haben (Vi-act. A4/12 Bst. h S. 2 und
Ziff. 9.02 S. 9). Dass es sich dabei um einen Mann gehandelt hat, hat sie
nicht daran gehindert, einen sexuellen Übergriff geltend zu machen. Aus
dem eingereichten Zeitungsartikel vom 17. Mai 2016, in dem Kritik an den
Befragungsmethoden einiger SEM-Mitarbeitenden geübt wird, kann die
Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Wenn sie sich bei der Erstbe-
fragung unverstanden gefühlt hätte, wäre es ihr oblegen, dies zu äussern.
Inwiefern ihre Aussagen falsch protokolliert worden sein sollen, legt sie
auch auf Beschwerdeebene nicht dar; sie verweist diesbezüglich lediglich
pauschal auf die Ausführungen anlässlich der Anhörung. Das Protokoll der
BzP erweist sich daher als verwertbar.
5.3 Der Name der Beschwerdeführerin wurde vom SEM gemäss deren ei-
genen Angaben bei der Stellung des Asylgesuchs erfasst (vgl. Vi-act. A1/2,
D-3078/2016
Seite 12
A4/12 Ziff. 1.01 f. S. 2 f.) und vermag keine generell oder spezifisch im Fall
der Beschwerdeführerin aufgetretene unsorgfältige Arbeitsweise zu bele-
gen. Ein allfälliges Gesuch um eine Änderung der Angaben im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wäre von der Beschwerdeführerin
direkt an das SEM zu richten.
5.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufgrund des
Verzichts auf eine materielle Prüfung der Schreiben der Mutter, des Ehe-
mannes und der Nachbarinnen der Beschwerdeführerin ist bereits deshalb
auszuschliessen, weil diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden
(vgl. dazu aber nachfolgend E. 6.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz stützt ihre Glaubhaftigkeitsprüfung auf Widersprüche
zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP und jenen
anlässlich der Anhörung sowie auf die nach ihrer Ansicht fehlende Plausi-
bilität des Übergriffs im Armeecamp.
6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BzP hin-
sichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen
summarischen Charakter aufweist und zudem nur inhaltsgemäss und nicht
wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch
Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f., abrufbar unter
d.pdf >, zuletzt besucht am 14. Februar 2018), weshalb gemäss ständiger
Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen
in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest
ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 und aus der neueren
Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-2314/2014 vom 20. Januar
2017 E. 7.2).
Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP gemachten Ausführun-
gen hinsichtlich des Übergriffs im Armeecamp – bei dem es sich um ihren
zentralen Ausreisegrund handelt – und betreffend die zu leistenden Unter-
schriften stehen im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der Anhö-
rung. So machte sie insbesondere unterschiedliche Angaben betreffend
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die Anzahl der Besuche im Camp und die dort anwesenden Personen.
Diese Diskrepanz lässt sich nicht mit dem summarischen Charakter der
Befragung erklären. Als die Beschwerdeführerin im Laufe der Anhörung auf
Widersprüche in ihren Aussagen aufmerksam gemacht wurde, beharrte sie
darauf, dass die Angaben gemäss Anhörungsprotokoll korrekt seien (vgl.
Vi-act. A12/24 F202 ff.). Dies vermag die festgestellten Widersprüche je-
doch nicht zu erklären.
6.1.2 Abgesehen von den durch die Vorinstanz festgestellten Widersprü-
chen im Vergleich zur BzP äusserte sich die Beschwerdeführerin bei der
Anhörung weitgehend konsistent, insbesondere auch zum Übergriff im Ar-
meecamp (vgl. A12/24 F76, F158-166). Sie widersprach sich im Wesentli-
chen lediglich hinsichtlich des Datums des round-ups (Vi-act. A12/24 F72,
F205 ff.). Der Vorinstanz ist indes darin zuzustimmen, dass die problem-
und folgenlose Flucht aus dem Camp angesichts des Geschehenen
schwer nachvollziehbar ist. Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel
an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Da sich die geltend gemach-
ten Asylvorbringen – wie sogleich zu sehen ist (vgl. E. 6.2) – nicht als asyl-
relevant erweisen, braucht jedoch nicht weiter darauf eingegangen zu wer-
den.
6.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Asylvorbringen geglaubt wer-
den könnten, so fehlt es der angeblich erlittenen Verfolgung insbesondere
an der erforderlichen Intensität. Im Weiteren ist nicht erstellt und auch nicht
naheliegend, dass die Belästigung der Beschwerdeführerin aus einem
asylrechtlich relevanten Motiv heraus geschehen ist. Eine systematische
Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters zu Gunsten der LTTE ist
gerade nicht erkennbar. Auch ihre eigene geringfügige Hilfstätigkeit, die
unter der Herrschaft der LTTE von der Bevölkerung erwartet wurde, bildete
soweit ersichtlich nicht den Grund für die Befragung und Belästigung der
Beschwerdeführerin. Vielmehr erscheint die Kontrolle beim round-up als
zufällig (vgl. Vi-act. A12/24 F74) und die anschliessende Auferlegung der
Meldepflicht allenfalls als Schikane seitens der SLA. Hingegen bestehen
keine konkreten Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden die Be-
schwerdeführerin der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätten, zumal sie
vor dem round-up auch nie persönlichen Kontakt zu den Behörden gehabt
habe und nie politisch aktiv gewesen sei (Vi-act. A12/24 F61, F181 f.). Die
Beschwerdeführerin selbst erachtete eine Ausreise aus Sri Lanka denn
auch nicht als notwendig; diese wurde durch ihren in Frankreich lebenden
Onkel, der den Lebensunterhalt ihrer Familie finanzierte, entschieden (vgl.
Vi-act. A12/24 F34 ff., F77). Davon, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach
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Sri Lanka aufgrund des angeblich Erlebten Verfolgung drohen würde, ist
aufgrund der Akten ebenfalls nicht auszugehen. Gemäss Auskunft ihrer
Verwandten sollen einige Male Armeeangehörige nach ihr gefragt haben.
Alleine daraus lässt sich jedoch keine drohende Verfolgung ableiten. Es
erscheint schliesslich nicht nachvollziehbar, dass ihr Ehemann mehrfach
seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, bloss weil unbekannte Personen
nach seiner Frau gefragt hätten (vgl. Beilage zur Beschwerdeergänzung
6a), zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung noch angege-
ben hatte, ihr Mann sei von F._______ nach Trincomalee gegangen, weil
er an einer Demonstration teilgenommen habe und deswegen gesucht
worden sei (Vi-act. A12/24 F191).
Die eingereichten Beweismittel (Beilagen zur Beschwerdeergänzung 5a,
6a, 8 und 9) vermögen eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise dro-
hende Verfolgung nicht zu untermauern. Da die eingereichten Dokumente
Briefe des Ehemannes, der Mutter und von Nachbarn der Beschwerdefüh-
rerin sind, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um
Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem bestätigen die Schreiben des Ehe-
mannes und der Mutter der Beschwerdeführerin zwar, dass sie sexuell be-
lästigt worden sei; indes waren beide beim fraglichen Vorfall selbst nicht
dabei. Aus den Schreiben der Nachbarinnen ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin nach der Rückkehr aus dem Camp verstört gewesen sei
und versucht haben solle, sich umzubringen. Dies wiederum macht die Be-
schwerdeführerin selbst nicht geltend. Aus dem eingereichten Länderbe-
richt und der Berichtsammlung von , die allgemeine
Ausführungen zur schwierigen Lage von Frauen in Sri Lanka machen, lässt
sich schliesslich keine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ablei-
ten.
6.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zu jener zahlenmässig
kleinen Gruppe von Rückkehrenden gehört, die aufgrund der Erfüllung ei-
ner oder mehrerer Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
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respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines
Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu
geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Aus-
landaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegrün-
denden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche
glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih-
rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er-
wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5).
6.3.2 Es bestehen keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin auf ei-
ner Stop-List aufgeführt wäre. Ihre Asylvorbringen sind weder als überwie-
gend glaubhaft noch als asylrelevant einzustufen. Die Beschwerdeführerin
verfügt zwar über eine schwache Verbindung zu den LTTE. Indes ist nicht
davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer vor 13 bis 17 Jahren ausge-
führten gelegentlichen Hilfe bei der Nahrungsmittelverteilung sowie Reini-
gungs- und Schreibarbeit aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt
wäre, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Zu-
dem hat sich die Beschwerdeführerin nicht exilpolitisch betätigt. Damit er-
füllt sie keine der stark risikobegründenden Faktoren. Aus der Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie, der dreijährigen Landesabwesenheit und der
Herkunft aus dem Norden Sri Lankas leitet sich für die Beschwerdeführerin
ebenfalls keine aktuelle Gefährdung ab.
Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Briefen und Länderinformationen.
6.4 Zusammenfassend bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asyl-
gründe der Beschwerdeführerin, jedenfalls erweisen sich diese aber nicht
als asylrelevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt.
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Seite 16
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
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Seite 17
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was sie nicht tut. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Nordprovinz gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Um-
stände der Beschwerdeführerin. Diese verfüge über Familienangehörige
und eine gesicherte Wohnsituation in B._______. Ihr Ehemann lebe in
F._______, Jaffna. Sie habe diverse Weiterbildungskurse besucht und ver-
füge über gute Voraussetzungen, um in die Berufswelt einzusteigen. Im
Übrigen könnten sie und ihre Familie weiterhin auf die finanzielle Hilfe ihres
Onkels in Frankreich zählen.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Vollzug der Wegweisung
nach Jaffna sei nicht zumutbar. Immer noch würden in ihrem Heimatstaat
von der Justiz nicht verfolgbare Morde passieren und Menschen ver-
schwinden. Zudem werde in den Gefängnissen gefoltert. ADRIAN SCHUS-
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TER weise in der SFH-Länderanalyse vom Juni 2015 („Gefährdung rück-
kehrender tamilischer Personen“) darauf hin, dass Rückkehrer am Flugha-
fen verhaftet und teilweise auch gefoltert würden. Solange die Schweiz
keine Garantien erhalte, dass solches nicht mehr geschehe, und solange
die Schweizer Botschaft nicht das Recht erhalte, die freie Rückkehr und
das freie Geleit abgewiesener Asylbewerber auf dem Flughafen von Co-
lombo zu kontrollieren, erscheine eine Rückschaffung in den Norden Sri
Lankas immer noch als unzumutbar (vgl. BVGer-act. 1, S. 6).
8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin erneut allgemeine Behelligungen und
Belästigungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka gel-
tend macht, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu verweisen (vgl. E. 6.1 und 6.2). Im Übri-
gen ist den Ausführungen der Vorinstanz – denen die Beschwerdeführerin
keine konkreten Einwände entgegenhält – zuzustimmen. Der Wegwei-
sungsvollzug in den Distrikt Jaffna ist für Personen, die aus der Nordpro-
vinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, wenn davon aus-
gegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige
Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der
Ausreise geherrscht hat (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1). Dies trifft auf die Be-
schwerdeführerin zu. Zudem ist sie jung und gesund und verfügt über eine
gute Schulbildung (vgl. A12/24 F29 ff.)
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
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Seite 19
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
28. Juni 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2016 auch
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
vertreter reichte am 23. Juni 2016 eine Kostennote ein (BVGer-act. 5).
Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem
Beschwerdeverfahren auf 7 Stunden; der geltend gemachte Stundenan-
satz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von
Fr. 38.40 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Am 18. No-
vember 2016 reichte der Rechtsvertreter zusätzlich die Replik ein (BVGer-
act. 11). Auf das Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet
werden, da sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist für das
Beschwerdeverfahren von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden zu-
züglich der geltend gemachten Auslagen auszugehen. Dem amtlichen
Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein
Honorar von Fr. 1'766.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [auf die an-
waltliche Leistung]) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘766.40 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
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