B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3078/2018
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N_______.
D-3078/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 22 Au-
gust 2015 in die Schweiz, wo er am 24. August 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 27. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er
machte dabei im Wesentlichen geltend, er komme aus der Ortschaft
B._______, C._______, D._______, wo er (...) die Schule besucht und in
der Landwirtschaft gearbeitet habe. Am (...) habe er ein militärisches Auf-
gebot erhalten, wonach er sich etwa zwei Monate nach seiner Ausreise
([...]) in E._______ hätte melden müssen. Auf Nachfrage bestätigte er, aus-
schliesslich dieses eine Aufgebot erhalten zu haben. Ferner brachte er vor,
es seien vom Militär ständig Razzien durchgeführt worden, weshalb er auf
den Feldern geschlafen habe, um nicht erwischt zu werden.
A.c Am 26. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Fluchtgründen angehört. Dabei führte er aus, er habe wegen der schlech-
ten Gesundheit seines Vaters und zur Unterstützung der Familie im (...) die
Schule abgebrochen und sich als Landwirt betätigt. Im (...) habe er über
den Verwalter eine in F._______ ausgestellte Vorladung für den Militär-
dienst erhalten, wonach er sich wegen seines Schulabbruchs im Ausbil-
dungszentrum (Nennung Zeitpunkt) in E._______ habe melden müssen.
Da er der Ernährer der Familie gewesen sei, habe er dieser Vorladung
keine Folge geleistet und sich in der Folge in der Einöde aufgehalten. Er
sei immer auf der Hut vor überraschenden Razzien der in F._______ stati-
onierten Soldaten gewesen; es sei auf dem dortigen Markt, als er und sein
Vater ihre Waren hätten verkaufen wollen, wiederholt zu Tumulten und
Razzien gekommen. Da er keinen Passierschein besessen habe, wäre er
früher oder später aufgegriffen worden. Weil er sich nicht im Militärdienst
gemeldet habe, seien zwei Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, hät-
ten seinen Vater festgenommen und während (Nennung Dauer) festgehal-
ten. Etwa (...) Monate nach dessen Freilassung sei er erneut von Soldaten
zuhause gesucht worden, allerdings erfolglos, da er immer in der Einöde
geschlafen habe. Im (...) habe er eine weitere Vorladung erhalten, die ihm
vom Verwalter überbracht respektive von seinem Vater gezeigt worden sei.
Infolge der ständigen Razzien habe er keine innere Ruhe gehabt, weshalb
er schliesslich seine Heimat verlassen habe.
A.d Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 13. April 2018 brachte der
Beschwerdeführer vor, er sei erstmals im (...) respektive etwa (...) Monate
nach Schulabbruch für den Militärdienst aufgeboten worden. Insgesamt
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habe er zwei beziehungsweise drei Aufgebote erhalten (je in den Jahren
[...], [...] und [...]), welche von seinem Vater respektive seiner Mutter entge-
gengenommen worden seien. Er hätte sich jeweils innerhalb eines Monats
auf dem Polizeiposten in F._______ melden müssen.
A.e Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Herkunft seine
Identitätskarte sowie einen Studentenausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit
respektive die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
vertreterin beizuordnen. Ferner sei der (...) als Geburtsdatum festzustellen
und das entsprechende Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (ZEMIS) einzutragen.
Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 hiess der damals zuständige Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche
Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Géraldine Kronig bei.
D-3078/2018
Seite 4
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbe-
hältlich nachstehender Erwägung – einzutreten.
1.2 Auf das Rechtsbegehren, es sei der (...) als Geburtsdatum festzustel-
len und das entsprechende Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, ist nicht
einzutreten. Diese Frage war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung, weshalb dieses Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streit-
gegenstandes darstellt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wur-
de vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen zum Erhalt von Vorladungen
für den Militärdienst und auch zu einem diesbezüglichen Behördenkontakt
seien aufgrund massiver Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag als un-
glaubhaft zu qualifizieren. So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Anzahl der erhaltenen militärischen Vorladungen, des Zeitpunkts des
Erhalts derselben, der Personen, welche die Vorladungen ausgehändigt
beziehungsweise entgegengenommen hätten sowie der Örtlichkeit, wo er
sich hätte einfinden müssen und des Termins, innerhalb dessen er sich zu
melden gehabt hätte, in gewichtige Widersprüche verstrickt. Auf jeweiligen
Vorhalt in den Anhörungen habe er diese Unstimmigkeiten nicht plausibel
zu erklären vermocht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden
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zusätzliche, durchaus wesentliche Ungereimtheiten enthalten, wie die in
erheblicher Weise fehlende Substanz in seinen Darlegungen zu den Um-
ständen und seiner Reaktion, als er die Vorladungen erhalten habe. Er
habe insbesondere in der Anhörung vom 26. Mai 2017 wiederholt mit Nach-
druck aufgefordert werden müssen, auf die ihm gestellten Fragen zu ant-
worten. Zudem habe er in kaum nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass
er die Vorladungen nie selber gelesen habe. Angesichts der bestehenden
massiven Widersprüche erübrige es sich jedoch, auf diese zusätzlichen
Unstimmigkeiten im Detail einzugehen.
Zur vorgebrachten Befürchtung, wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea
bei einer Rückkehr in Haft genommen zu werden, sei gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass eritreische Staatsangehörige deswegen asylrelevante Nachteile
zu gewärtigen hätten. Es seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte
ersichtlich, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten. Aufgrund der festgestellten Un-
glaubhaftigkeit in seinen Aussagen sei ausgeschlossen, dass er in der Hei-
mat einen Behördenkontakt betreffend den Militärdienst gehabt habe. Da-
her vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Sodann
entfalte der Umstand, dass er anlässlich einer Razzia beinahe entdeckt
worden wäre, keine Asylrelevanz zu entfalten. So sei er bei diesem Vorfall
von den Behörden denn auch nicht gesichtet und somit nicht erkannt wor-
den. Soweit er anführe, in Zukunft den Militärdienst antreten zu müssen,
sei dies ebenfalls asylunbeachtlich. Die Wehrpflicht stelle eine bürgerliche
Pflicht und mangels relevanter Verfolgungsabsicht keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, das SEM
habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügend Rechnung getragen, zumal seine Ausführungen in einer Gesamt-
würdigung durchaus als glaubhaft zu erachten seien. Vorliegend sei bei der
Bewertung seiner Aussagen auf die Kürze der BzP und auf die in EMARK
1993 Nr. 3 entwickelten Grundsätze hinzuweisen. Er habe bereits in der
BzP auf den Erhalt mehrerer Aufgebote hingewiesen, auch wenn er später
auf explizite Nachfrage nur noch eine Vorladung erwähnt habe. Zudem sei
zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer (Nennung Verletzung) an Ge-
dächtnisverlust leide und Flüchtlinge oftmals in einem desolaten und ver-
wirrten Zustand in die Schweiz gelangen würden. Ferner habe er die dritte
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Vorladung nicht hinzugedacht, sondern bereits anlässlich der ersten Anhö-
rung von einem „letzten“ Aufgebot im (...) und von einer „erneuten“ Suche
der Behörden nach der Freilassung seines Vaters im Jahr (...) gesprochen,
woraus geschlossen werden könne, dass es sich nicht um zwei, sondern
um drei Vorladungen gehandelt habe. Zudem habe er selber davon ge-
sprochen, dass er die erste – wie auch die letzte – Vorladung im Jahr (...)
erhalten habe, was zeige, dass er durcheinander gewesen sei. Die HWV
habe diesbezüglich vermerkt, dass die Anhörung teilweise unstrukturiert
verlaufen sei und nicht klar gesagt werden könne, wann er von der ersten
oder der zweiten Vorladung gesprochen habe. Überdies habe er sich in der
ergänzenden Anhörung korrigiert und von insgesamt drei erhaltenen Vor-
ladungen gesprochen, was mit den Ausführungen in der BzP und der ers-
ten Anhörung übereinstimme. Er habe zudem ausgeführt, das letzte Auf-
gebot im (...) erhalten zu haben. Die Aussage, er habe (...) Jahre keine
Ruhe gehabt, passe exakt zu seinen Angaben anlässlich der ergänzenden
Anhörung, wo er von drei Aufgeboten erzählt habe. Bezüglich des Vorhalts
unterschiedlicher Angaben zum Erhalt der Vorladungen sei zu berücksich-
tigen, dass er sich ja ständig habe verstecken müssen; mit der Verwendung
der Ich-Form habe er gemeint, dass die Vorladung zwar an ihn gerichtet
gewesen, jedoch jeweils von einem zuhause anwesenden Familienmitglied
entgegengenommen worden sei. Wenn er davon gesprochen habe, dass
der Verwalter ihm die Vorladung überbracht habe, sei damit konsequenter-
weise gemeint, dass die Aufgebote in ihr Haus überbracht worden seien.
Mit der Entgegennahme sei gemeint, dass er Kenntnis vom Inhalt erhalten
habe, aber nicht, dass er das Papier in den Händen gehalten habe. Es
bestehe auch kein Widerspruch bezüglich des Ortes, an welchem er sich
gemäss Aufgebot hätte melden sollen. Er habe erst anlässlich der ergän-
zenden Anhörung auf Nachfrage die Gelegenheit genutzt, um den Mecha-
nismus, wie die Einberufung stattfinde und wer im Einzelnen wie und wofür
zuständig sei, zu erklären. Dies sei ihm bei der knappen BzP nicht möglich
gewesen. Zudem würden seine Erklärungen der in Eritrea gängigen Form
der Rekrutierung von Personen, welche nicht das 12. Schuljahr in Sawa
besuchen würden, entsprechen. Es sei normal, dass sich die Jugendlichen
vor dem Gang ins Ausbildungszentrum bei einem Treffpunkt einfinden
müssten. Zum Zeitraum, innerhalb dem er sich hätte beim Bestimmungsort
einfinden sollen, habe er wiederholt angeführt, das genaue Datum nicht zu
kennen. Zudem sollte bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht auf Daten,
sondern auf Zeiträume abgestellt werden. Die vom SEM als unglaubhaft
eingeschätzten Zeitangaben seien als unwesentlich einzustufen, da er sich
zum Ausreisezeitpunkt nicht widersprochen habe. Seine Aussagen zu den
ständigen spontanen Razzien und zum Umstand, dass er dabei einmal fast
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erwischt worden sei, würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG stand-
halten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auch dem jeweiligen so-
ziokulturellen Hintergrund einer Person Rechnung zu tragen. Sodann habe
er bereits bei der ersten Anhörung von drei Vorladungen gesprochen und
dies bei der Rückübersetzung korrigieren wollen. Der Dolmetscher habe
jedoch auf seinen diesbezüglichen Einwand nicht reagiert und sich gewei-
gert, eine Änderung vorzunehmen. Dass sich bei Übersetzungen Fehler
einschleichen könnten, führe denn auch das SEM in seinem Handbuch
zum Asylverfahren aus. Er habe demnach die Vorladungen zum Militär-
dienst glaubhaft gemacht und gelte in seiner Heimat als Dienstverweigerer.
Deswegen habe er im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung
zu gewärtigen. Ferner erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund
seiner illegalen Ausreise, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen
würden.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge-
legt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und
ungereimt sind und damit insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in
der BzP auf deren Kürze und die in EMARK 1993 Nr. 3 enthaltenen
Grundsätze hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Trotz des summarischen
Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Wi-
dersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn
klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesent-
lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise
erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Ok-
tober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Ver-
fügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeu-
tung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung ange-
führt, dass sich der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den späteren
Anhörungen – hinsichtlich der Anzahl der erhaltenen Aufgebote zum Mili-
tärdienst sowie den Umständen, wann und wo er sich hätte einfinden müs-
sen, erheblich widersprochen hat (vgl. act. A3/10 S. 6; A12/18 S. 4 und 6;
A16/14 S. 6 und 9 f.).
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6.3 Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf
dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlas-
tung vorzubringen. Seine Behauptung, wonach er schon in der BzP auf den
Erhalt mehrerer Aufgebote hingewiesen habe, trifft nicht zu. Auf die expli-
zite Nachfrage des SEM nach der genauen Anzahl solcher Vorladungen
bestätigte er vielmehr, lediglich ein einziges Mal eine solche erhalten zu
haben (vgl. act. A3/10 S. 6). Seine Einwände, aufgrund einer (Nennung
Verletzung) an Gedächtnisverlust zu leiden und Flüchtlinge würden oftmals
in einem desolaten und verwirrten Zustand in die Schweiz gelangen, ver-
mögen nicht zu überzeugen. So erklärte er zu Beginn der BzP und der
ersten Anhörung auf jeweilige Nachfrage zu seinem allgemeinen Befinden
respektive allfälligen gesundheitlichen Problemen vorbehaltlos, es gehe
ihm gut (vgl. act. A3/10 S. 6 Ziff. 8.02; A12/18 S. 2). Auch sind den Proto-
kollen keine Anzeichen zu entnehmen, welche an deren Verwertbarkeit
zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer
habe den Befragungen nicht folgen können. Zur (Nennung Verletzung)
führte er in der ersten Anhörung an, er habe wegen eines Unfalls (Nennung
Dauer) mit der Schule aussetzen müssen. Er begründete die in der Folge
schlechteren Schulleistungen damit, dass er zwar fleissig, aber nicht so
klug sei (vgl. act. A12/18 S. 15 unten). Das Argument des Gedächtnisver-
lustes führte er erst an, als er konkret mit einem erheblichen Widerspruch
in seinen Aussagen konfrontiert wurde (vgl. act. A12/18 S. 15 oben), wes-
halb der Schluss naheliegt, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbe-
hauptung handelt.
6.4 Ferner schliesst der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er be-
reits anlässlich der ersten Anhörung von einem „letzten“ Aufgebot im (...)
und von einer „erneuten“ Suche der Behörden nach der Freilassung seines
Vaters im Jahr (...) gesprochen habe, auf das Vorliegen weiterer Vorladun-
gen. Bei einer genauen Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen
lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. So stellt die behördliche Suche
infolge Nichtbeachtens einer Vorladung nicht gleichzeitig die erneute Zu-
stellung eines Aufgebots dar.
6.5 Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei der ersten An-
hörung, welche gemäss HWV teilweise unstrukturiert verlaufen sei, etwas
durcheinander gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Aus dem
entsprechenden Protokoll ist zu ersehen, dass sich die Befragerin be-
mühte, die jeweiligen Vorladungen auseinanderzuhalten respektive klar zu
benennen und bei Unklarheiten entsprechend nachfragte (vgl. act. A12/18
S. 6 f. und S. 9 f.). Auch seine weiteren Erklärungen, dass er letztlich doch
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Seite 10
immer drei Vorladungen gemeint habe, sind angesichts der eindeutig an-
derslautenden Protokollstellen und des Umstandes, dass er die Wahrheit
und Korrektheit sämtlicher Protokolle nach Rückübersetzung mit seiner
Unterschrift bestätigte, als nicht stichhaltig zu qualifizieren.
6.6 Weiter erweisen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum
Vorhalt unterschiedlicher Angaben betreffend den Erhalt der Vorladungen
angesichts seiner Ausführungen zu Frage 64 in der ersten Anhörung alle-
samt als unbehelflich. Aus jener Antwort ist unzweifelhaft ersichtlich, dass
er bei der Aushändigung der zweiten Vorladung persönlich zugegen gewe-
sen sei (vgl. act. A12/18 S. 7).
6.7 Nicht zu überzeugen vermag auch sein Einwand, dass es ihm erst an-
lässlich der ergänzenden Anhörung auf entsprechende Frage möglich ge-
wesen sei, den Mechanismus einer militärischen Einberufung darzulegen.
Anlässlich der ersten Anhörung wurde er aufgefordert, den Inhalt des er-
haltenen Aufgebots genau zu beschreiben. Zudem wurde näher auf den
Einfindungsort eingegangen, ohne dass er in diesem Zusammenhang auf
einen anderen Treffpunkt als das Ausbildungszentrum in E._______ zu
sprechen gekommen wäre (vgl. act. A12/18 S. 6 F43 ff.).
6.8 Soweit er bezüglich des Vorhalts von Unstimmigkeiten zum Zeitraum,
innert dem er sich nach dem Aufgebot am Bestimmungsort hätte einfinden
sollen, auf seine Unkenntnis genauer Daten hinweist und auf die Bedeut-
samkeit von Zeiträumen anstelle von Daten hinweist, ist festzustellen, dass
das SEM im angefochtenen Entscheid in diesem Punkt genau dies getan
und lediglich mit Zeitabschnitten argumentiert hat (vgl. act. A17/9 S. 3 un-
ten). Der Einwand überzeugt daher nicht.
6.9 Die vom SEM eingesetzten Dolmetscher und Dolmetscherinnen wer-
den hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung
sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es
ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren
wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind
am Einwand, der bei der ersten Anhörung anwesende Dolmetscher habe
sich anlässlich der Rückübersetzung geweigert, eine Änderung vorzuneh-
men, überwiegende Zweifel anzubringen. Dies auch deshalb, weil der Be-
schwerdeführer am Schluss der Anhörung aufgefordert wurde, sich zu mel-
den, falls das Protokoll im Rahmen der Rückübersetzung nicht seinen Aus-
führungen entsprechen sollte (vgl. act. A12/18 S. 17). Dem Protokoll kön-
nen diesbezüglich aber keinerlei Anmerkungen entnommen werden. Eine
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Kritik am Dolmetscher wurde überdies auch nicht im Rahmen der ergän-
zenden Anhörung, bei welcher eine andere Person die Übersetzung vor-
nahm, angebracht. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Hinweis
auf das Handbuch des SEM zum Asylverfahren nichts abzuleiten. Das Bun-
desverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Überset-
zungen zu Fehlern kommen kann. Es wurde jedoch oben dargelegt, dass
dies hier auszuschliessen ist. Tritt hinzu, dass es sich beim zitierten Hand-
buch um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus welcher der Be-
schwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil
des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3 m.w.H.).
6.10 Schliesslich weist der Beschwerdeführer mit Blick auf die in den ein-
gereichten Ausweisen unterschiedlich vermerkten Geburtsdaten hin, dass
die in der Original-Identitätskarte enthaltenen Daten zutreffend seien. Da
das SEM sich zu dieser Unstimmigkeit im Entscheid nicht geäussert und
auch die Echtheit der eingereichten Identitätskarte nicht explizit bestritten
hat, ist grundsätzlich auf diesen Punkt nicht näher einzugehen.
6.11 Die Rügen und Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen insge-
samt den vom SEM als unglaubhaft erachteten Erhalt von Vorladungen für
den eritreischen Militärdienst sowie einen diesbezüglichen Behördenkon-
takt nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die dementspre-
chenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Eine Verletzung von
Art. 7 AsylG liegt nicht vor.
7.
7.1 Nachdem den Akten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer wegen der Einberufung in
den Militärdienst und der daraus resultierenden behördlichen Suche geflo-
hen sei, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund Refraktion oder
wegen Desertion eine asylrelevante Bestrafung bei Rückkehr drohen
würde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist ferner die
blosse Möglichkeit, dass er (dennoch) in den eritreischen Nationaldienst
eingezogen wird, asylrechtlich nicht relevant. So handelt es sich dabei nicht
um eine Massnahme, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
Motiven erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]).
7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner ille-
galen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich
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Seite 12
relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei auf die im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 enthaltene Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts.
7.2.1 Das Gericht gelangte im erwähnten Referenzurteil unter Berücksich-
tigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der
Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Er-
gebnis, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet
erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine
die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
7.2.2 Die geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorste-
henden Ausführungen somit keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungs-
punkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbe-
sondere ist aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritrei-
schen Behörden vorgeladen oder gesucht wurde. Ferner sind weder an-
derweitigen Faktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, noch werden
solche geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter
diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 13
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und
einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK sowie des
Folterverbots als unzulässig anzusehen. Angesichts einer existenzbedro-
henden Situation im Falle einer Rückkehr sei zudem von der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
9.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
9.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
D-3078/2018
Seite 14
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
9.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
D-3078/2018
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§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
9.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Überdies haben Äthiopien und
Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert
sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
D-3078/2018
Seite 16
9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – so-
weit aus den Akten zu ersehen – gesunden Mann mit einer mehrjährigen
Schulbildung und Berufserfahrungen in der Landwirtschaft. Aufgrund der
Akten ist davon auszugehen, dass sich seine Eltern und verschiedene Ge-
schwister nach wie vor am Herkunftsort aufhalten. Es sind demnach keine
besonderen Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden müsste, ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2018 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vor-
liegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein
amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever-
fahren auszurichten. In der der Beschwerdeschrift beigelegten (undatier-
ten) Liste der bisherigen Aufwendungen wird ein Aufwand von 10 Stunden
D-3078/2018
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und 15 Minuten geltend gemacht, der angemessen erscheint. Bei amtlicher
Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar
für die Rechtsvertreterin ist somit auf insgesamt Fr. 1550.– (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 1550.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: