Abtei lung IV
D-3079/2007
{T 0/2}
Urteil vom 10. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Scherrer, Galliker
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______, Irak,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. März 2007 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / N 3
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 ersuchten die Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Vertretung in Pretoria um Asyl. Zur Begründung ihrer Gesuche
wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe seit gut zwei
Jahren in Südafrika und besitze als F._______ und G._______ ein temporäres
Arbeitsvisum. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, einen permanenten
Aufenthaltstitel zu erlangen. Die temporäre Aufenthaltsbewilligung laufe im
H._______ aus. Im Irak herrsche eine schlechte Sicherheitslage, insbesondere mit
der Häufung von Morden an Akademikern, was eine Rückkehr dorthin
verunmögliche. Zudem sei der Beschwerdeführer zu Ausbildungszwecken bereits
einmal in der Schweiz gewesen.
Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente zu den Akten.
In der Folge reichten die Beschwerdeführer den Fragebogen über den Asylantrag
ein, in welchem sie angaben, weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz,
hingegen in Kanada und Australien verwandtschaftliche und freundschaftliche
Beziehungen zu haben.
B. Am 9. Februar 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft die
Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
C. Mit Verfügung vom 8. März 2007 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
D. Mit Eingabe vom 23. April 2007 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. Mai
2007) ersuchten die Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und
Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
31.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asyl-
suchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreise-
bewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.).
4.
4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, es fehle
vorliegend an einer besonders nahen Beziehung zur Schweiz, zumal aus den
Akten nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführer hier Verwandte hätten.
Andererseits sei es ihnen möglich, in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Südafrika
um Schutz und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu ersuchen. Des
Weiteren hätten die Beschwerdeführer nahe Verwandte in Kanada, weshalb es
ihnen zuzumuten sei, auch dort oder in einem anderen Land um Asylgewährung
oder Schutz nachzusuchen.
4.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da aufgrund der Akten keine
Gründe dafür ersichtlich sind, aufgrund welcher davon auszugehen wäre, dass sie
sich nicht weiterhin in Südafrika aufhalten und dort um weiteren Aufenthalt oder
um Asylgewährung bemühen können, zumal Südafrika – wie vom BFM zu Recht
4festgehalten wurde – das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
ratifiziert hat und das Prinzip des Non-Refoulement beachtet. Zu Recht stellte das
BFM darüber hinaus fest, dass die Beschwerdeführer - gemäss dem ausgefüllten
Fragebogen (vgl. A5) - weder Familie noch Freunde in der Schweiz haben, mithin
nicht über eine Beziehungsnähe zu diesem Land verfügen, hingegen ein
I._______ in Kanada und ein K._______ in Australien leben, weshalb sie allenfalls
dort um Schutz ersuchen können. Auch auf Beschwerdeebene wird offensichtlich
nichts angeführt, was zu einem gegenteiligen Schluss als dem von der Vorinstanz
gezogenen führen müsste, zumal im Wesentlichen lediglich entgegnet wird, der
Beschwerdeführer wäre in der Schweiz nicht auf finanzielle Unterstützung
angewiesen, Flüchtlinge in Südafrika seien nicht sicher und er ersuche mit seiner
Familie lieber in der Schweiz als in Kanada um Asyl, da Kanada Truppen im
Irakkrieg eingesetzt habe.
4.3 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die angeführten Bedro-
hungslage der Beschwerdeführer im Irak unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3
AsylG fallen, beziehungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres
Heimatlandes über eine valable inländische Fluchtalternative verfügen, da diese
Fragen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
4.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer im Sinne des AsylG als nicht gegeben
erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe für eine
Einreisebewilligung sprechen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE; SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in
Pretoria
- die Schweizerische Botschaft in Pretoria, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an die Beschwerdeführer, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen Inhalts
sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer