Abtei lung IV
D-3079/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 8. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3079/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 10. März 2003 in Richtung Türkei. Am 9. Juli 2003 reiste er von
dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangszentrum B._______
ein Asylgesuch, wurde nach dem Transfer ins Transitzentrum
C._______ dort am 30. Juli 2003 summarisch befragt und in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am
25. August 2003 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme
aus E._______, Provinz Kirkuk. Zwischen 1991 und 1997 habe er sich
in F._______ aufgehalten. Er habe dort ein Jura-Studium absolviert
und danach zwei Jahre als Coiffeur gearbeitet. Anschliessend sei er
nach E._______ zurückgekehrt, wo er als Kalligraph tätig gewesen sei.
Sein Cousin M. sei ein aktives Mitglied der Baath-Partei und Offizier in
der irakischen Armee gewesen. Im Jahr 1996, als F._______ von den
irakischen Truppen eingenommen worden sei, habe M. einen PUK-
Kämpfer getötet. Er befürchte, dass sich die Angehörigen dieses Sol-
daten nun, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, an ihm
rächen könnten, da sie heute leichter Zugang zu seinem Wohnort hät-
ten. Seine Furcht sei begründet, weil im Juni 2001 in Mosul auf seinen
Bruder sowie seinen Cousin O. (den Bruder von M.) geschossen wor-
den sei. Dabei sei O. ums Leben gekommen, während sein Bruder
schwer verletzt worden sei. Die Familie des getöteten Kämpfers habe
gedroht, bis zu 20 Personen seiner Familie zu töten. Aus diesen Grün-
den habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens weder Identitätsdokumente noch Beweismittel in der Sache zu
den Akten.
A.d Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 gewährte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der bei den ös-
terreichischen Behörden vorgenommenen Abklärungen. Diese hatten
ergeben, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2003 unter anderer
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Identität in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe, das Verfahren
jedoch am 20. Juni 2003 eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer
reichte am 24. Juni 2004 eine entsprechende Stellungnahme zu den
Akten.
A.e Im Auftrag des BFM erstellte ein Experte der Fachstelle LINGUA
am 30. September 2005 gestützt auf ein am 11. März 2005 geführtes
Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Her-
kunftsanalyse.
A.f Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vor-
bringen unglaubhaft seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfüg-
te es infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. März 2008 über den Inhalt der LINGUA-Analyse vom 30. September
2005 in Kenntnis. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer mit, es
erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Der Beschwerdeführer
erhielt Gelegenheit, sich innert Frist sowohl zum Inhalt der Herkunfts-
analyse als auch zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme schriftlich zu äussern.
B.b Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2008 (Poststempel)
eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin sprach er sich unter an-
derem gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme aus.
B.c Mit Verfügung vom 8. April 2008 – eröffnet am 11. April 2008 –
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
9. Mai 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei zu verlängern,
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
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zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Mai 2008 ab und forderte den Beschwerde-
führer gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. Mai 2008 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Kopie
seiner Identitätskarte (inkl. Übersetzung) einreichen.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2008 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2008 zur Stellungnahme
innert Frist unterbreitet. In der entsprechenden Eingabe vom 15. Juli
2008 hielt der Rechtsvertreter sinngemäss vollumfänglich an der Be-
schwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht
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zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ange-
ordneten vorläufigen Aufnahme.
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei verneint worden, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Aus den Akten
ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren stehe
aufgrund der durchgeführten Herkunftsanalyse fest, dass der Be-
schwerdeführer aus F._______ (Nordirak) stamme. Die Expertise sei
seriös durchgeführt worden, und der Experte sei qualifiziert. Im Übri-
gen habe der Beschwerdeführer bisher keine Identitätspapiere einge-
reicht, womit er seine angebliche Herkunft aus E._______ (Kirkuk)
hätte beweisen können. Die Sicherheitslage in den drei nordirakischen
Provinzen (darunter F._______) sei stabil, und es sei dort trotz der un-
sicheren Lage im Zentral- und Südirak nicht mit einer nachhaltigen
Verschlechterung der Situation zu rechnen. Auch die Aktivitäten der
türkischen Armee im nordirakischen Grenzgebiet hätten nicht zu einer
Destabilisierung geführt. Es sei darauf hinzuweisen, dass zwischen
Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in
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den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak. Da mehrere
direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak bestün-
den, müssten Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen. Andere
europäische Staaten teilten die Einschätzung, wonach der Wegwei-
sungsvollzug in die drei Nordprovinzen zumutbar sei. Auch das
UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen den Vollzug der Wegwei-
sung in diese Provinzen. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von
30 Jahren in die Schweiz eingereist sei, sei davon auszugehen, dass
er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seinem Heimat-
land nach wie vor bestens vertraut sei. Ausserdem verfüge er im Hei-
matland über Familienangehörige sowie gewiss auch über einen Be-
kannten- und Freundeskreis. Er habe in verschiedenen Bereichen be-
rufliche Erfahrungen sammeln können, was ihm den Wiedereinstieg
ins Erwerbsleben im Heimatland erleichtern dürfte. Der Vollzug der
Wegweisung dürfte daher zumutbar sein. Bei fristgerechter Ausreise
könne der Beschwerdeführer übrigens vom Angebot der Rückkehrhilfe
Gebrauch machen.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, es verstosse gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung auf eine LINGUA-Analyse gestützt habe, wel-
che bereits im Jahr 2005 erstellt und im Asylentscheid vom 9. Dezem-
ber 2005 mit keinem Wort – nicht einmal bei der damals vorgenomme-
nen Glaubhaftigkeitsprüfung – erwähnt worden sei. Die geltend ge-
machte Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk sei im genannten
Entscheid nicht bezweifelt worden. Allenfalls hätte das BFM ein aktuel-
les Gutachten einholen müssen. Falls das Bundesverwaltungsgericht
nicht in der Lage sein sollte, aufgrund der Akten über die Frage der
Verlängerung der vorläufigen Aufnahme zu entscheiden, sei die Sache
angesichts der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe die LINGUA-Analyse mit seiner Stellung-
nahme vom 20. März 2008 bereits entkräftet. Ausserdem spreche der
Umstand, dass das BFM das Analyseergebnis in seiner Verfügung
vom 9. Dezember 2005 nicht berücksichtigt habe, ebenfalls gegen des-
sen Erheblichkeit. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers
in F._______ erkläre, weshalb sein Kurdisch Einflüsse des dort ge-
sprochenen Dialekts aufweise. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer sehr gut Arabisch spreche. Kurden aus
F._______ verfügten kaum je über derart gute Arabischkenntnisse. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM dem Beschwerdeführer
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nun plötzlich vorwerfe, keine Identitätspapiere eingereicht zu haben. Er
bemühe sich aber, Dokumente zu beschaffen, welche seine Herkunft
aus E._______ belegen könnten. Allerdings sei es ihm bisher nicht ge-
lungen, seinen in Istanbul wohnhaften Freund, bei welchem er die
Identitätskarte hinterlegt habe, zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer
stamme aus der Provinz Kirkuk. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei
unzumutbar. Auch eine Rückkehr in die Provinz F._______ sei nicht
zumutbar. Der Beschwerdeführer habe zwar einige Zeit dort gelebt,
verfüge dort aber über kein intaktes soziales Netz mehr. Seine Famili-
enangehörigen lebten in E._______. Im Weiteren sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak
aufgrund der im Asylverfahren erwähnten Blutfehde nach wie vor ge-
fährdet wäre. Der Beschwerdeführer habe den Entscheid vom 9. De-
zember 2005 – in welchem seine Fluchtgründe für unglaubhaft befun-
den worden seien – nur deshalb nicht angefochten, weil die Asylbehör-
den private Verfolgung im damaligen Zeitpunkt noch nicht als asylrele-
vant erachtet hätten und eine Beschwerde mithin aussichtslos gewe-
sen wäre.
3.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, aufgrund der Akten
könne nicht eruiert werden, weshalb die LINGUA-Analyse in der Verfü-
gung vom 9. Dezember 2005 nicht berücksichtigt worden sei. Mögli-
cherweise habe es sich um ein Versehen gehandelt. Jedenfalls fänden
sich auch keine Hinweise für die Annahme, das BFM sei hinsichtlich
der Herkunft des Beschwerdeführers zu einem vom Experten abwei-
chenden Schluss gekommen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers
wäre indessen auch bei einer Berücksichtigung der fraglichen LIN-
GUA-Analyse abgelehnt worden. Ausserdem wäre der Beschwerdefüh-
rer auch dann wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen worden, wenn er (bereits damals) als eine aus
dem Nordirak stammende Person betrachtet worden wäre. Eine Verlet-
zung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gele-
genheit gehabt, sich zur strittigen Frage seiner Herkunft zu äussern.
Damit sei seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen
worden.
3.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, die
fragliche Analyse wäre im Entscheid vom 9. Dezember 2005 im Rah-
men der Glaubhaftigkeitsprüfung mit Sicherheit erwähnt worden, wenn
das BFM sie als aussagekräftig erachtet hätte. Im Übrigen hätte das
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BFM bei Vorliegen eines aussagekräftigen Analyseergebnisses die
Möglichkeit gehabt, einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu fällen. Bei dieser Sachlage erscheine es nicht
als plausibel, dass das BFM die LINGUA-Analyse "versehentlich" nicht
berücksichtigt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der In-
halt der Analyse das BFM damals nicht überzeugt habe. Die Vor-
instanz könne sich daher nach Treu und Glauben nicht plötzlich auf
diese Analyse berufen, wenn es um die Frage der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme gehe. Ohnehin hätte dem Beschwerdeführer voll-
umfängliche Einsicht in das betreffende Aktenstück gewährt werden
müssen. Dies sei jedoch vorliegend unterblieben, was dem Grundsatz
des fairen Prozesses sowie demjenigen des Anspruchs auf rechtliches
Gehör zuwiderlaufen dürfte. Schliesslich sei festzustellen, dass die Be-
weismitteleingabe vom 23. Mai (recte: Juni) 2008 das Ergebnis der
LINGUA-Analyse widerlege.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist.
4.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob deren Vor-
aussetzungen noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.
Nachfolgend ist vorab auf die vom Beschwerdeführer erhobenen for-
mellen Rügen einzugehen:
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tatsache, dass die LIN-
GUA-Analyse im Asylentscheid vom 9. Dezember 2005 nicht erwähnt
worden sei, diese nun aber im vorliegenden Verfahren betreffend die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme plötzlich gegen ihn verwendet
werde, begründe einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben. Der Beschwerdeführer wirft dem BFM damit sinngemäss wi-
dersprüchliches Verhalten vor. Das Verbot widersprüchlichen Verhal-
tens, welches eine Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben (vgl.
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Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) darstellt, untersagt folgewidriges und
schwankendes Handeln. Behörden dürfen demzufolge von einem
Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal einge-
nommen haben, nicht ohne sachlichen Grund abweichen (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, §22 Rz. 16 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass
die Vorinstanz im Rahmen ihres Asylentscheids vom 9. Dezember
2005 tatsächlich mit keinem Wort auf die LINGUA-Analyse eingegan-
gen ist. Weshalb die Analyse damals nicht nur inhaltlich unberücksich-
tigt, sondern gänzlich unerwähnt geblieben ist, lässt sich aufgrund der
Akten nicht eruieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers weist indessen nichts darauf hin, dass das BFM die fragliche Ana-
lyse im damaligen Zeitpunkt als nicht aussagekräftig oder nicht über-
zeugend qualifizierte und deshalb auf deren Verwendung im Asylent-
scheid verzichtete. Ebensowenig kann aufgrund der Aktenlage ange-
nommen werden, das BFM habe die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Herkunft aus E._______ (Kirkuk) in Kenntnis des Ergebnis-
ses der LINGUA-Analyse stillschweigend als glaubhaft erachtet. Viel-
mehr ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 9. De-
zember 2005 weder eine inhaltliche Bewertung der LINGUA-Analyse
vorgenommen noch die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers ei-
ner Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen hat. Das BFM hat in diesen
Fragen somit überhaupt keinen Standpunkt eingenommen, weshalb
der Vorwurf, es sei im vorliegenden Verfahren von seiner früher vertre-
tenen Auffassung abgewichen, offensichtlich fehlgeht. Das BFM hat
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten
Herkunftsangabe und der Eignung der Analyse als Indiz für die Fest-
stellung der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers überhaupt
keine vertrauensbildenden Aussagen gemacht. Wenn das BFM nun im
vorliegenden Verfahren erstmals die LINGUA-Analyse beizieht und un-
ter Berücksichtigung deren Inhalts zum Schluss kommt, der Beschwer-
deführer stamme entgegen seinem Vorbringen nicht aus E._______
(Kirkuk), sondern aus F._______, kann dieses Vorgehen daher nicht
als widersprüchliches Verhalten qualifiziert werden. Die Rüge, wonach
das BFM gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen habe, ist
nach dem Gesagten unbegründet.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung dieses Vorwurfs bringt
er vor, es sei ihm zu Unrecht nicht vollumfängliche Einsicht in die LIN-
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GUA-Analyse gewährt worden. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in alle als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen. Die Behörde
darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öf-
fentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die
innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheim-
haltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Wird der Partei die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von
seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äus-
sern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Im vorlie-
genden Fall teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 4. März 2008 mit, die LINGUA-Analyse könne ihm nicht als sol-
ches offengelegt werden. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die
Bestimmung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG vorgebracht, die Analyse
enthalte Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer miss-
bräuchlichen Weiterverbreitung im öffentlichen Interesse liege. Diese
Begründung ist nicht zu beanstanden. Praxisgemäss stehen der Ein-
sicht in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse überwiegende öffentliche
Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse an der
Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiter-
verbreitung des Fragekatalogs, ist nicht gering zu werten, da die Erhal-
tung geeigneter Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der
Eindämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse
des Bundes zu bezeichnen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 1). Einer vollständigen Akteneinsicht stehen überdies gewichtige
Geheimhaltungsinteressen des Gutachters entgegen, da die Gefahr
von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im
Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen ist. Zum Schutze des Gut-
achters ist es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten,
die leicht zur Identifizierung seiner Person führen könnten, geheim
bleiben (vgl. zum Ganzen EMARK 1999 Nr. 20 E. 3 S. 130 f.). Als Aus-
gleich zur verweigerten vollständigen Akteneinsicht brachte das BFM
dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der LINGUA-Analyse
in der Verfügung vom 4. März 2008 zur Kenntnis. Gleichzeitig wurde
ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äussern. Auch die
wesentlichen Informationen bezüglich Herkunft, Dauer und Zeitraum
des Aufenthalts des Gutachters in der umstrittenen Herkunftsregion
sowie dessen berufliche Qualifikation wurden dem Beschwerdeführer
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– allerdings erst in der angefochtenen Verfügung und relativ rudimen-
tär – zur Kenntnis gebracht. Im Ergebnis hat das BFM damit die Vorga-
be von Art. 28 VwVG erfüllt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
(und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör) kann unter diesen
Umständen nicht festgestellt werden.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen besteht keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der ent-
sprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus E._______ (Kir-
kuk). Er habe nur zwischen den Jahren 1991 und 1997 in F._______
gelebt, ansonsten habe er sich in E._______ aufgehalten. Der LIN-
GUA-Analyse vom 30. September 2005 ist indessen zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
hauptsächlich in der Provinz F._______ – und nicht, wie von ihm gel-
tend gemacht, in E._______ (Provinz Kirkuk) – sozialisiert wurde. Der
fachlich qualifizierte und erfahrene Experte stützte seine Schlussfolge-
rung sowohl auf die erfragten geographischen und landeskulturellen
Kenntnisse des Beschwerdeführers als auch auf linguistische Merkma-
le. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist aufgrund der Aktenla-
ge davon auszugehen, dass die Analyse mit der nötigen Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit durchgeführt wurde. Gestützt auf das klare Ergeb-
nis der LINGUA-Analyse ist demzufolge entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in der Provinz F._______ sozialisiert worden ist re-
spektive dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Die
auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie der Identitätskarte (das Ori-
ginal wurde bis heute nicht nachgereicht) vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal dieses Dokument lediglich Auskunft
darüber gibt, wo der Beschwerdeführer geboren und registriert wurde,
nicht aber darüber, wo er sich zwischen Geburt und der Ausreise aus
dem Heimatland überwiegend aufgehalten hat. Für die nachfolgenden
Erwägungen ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer sich vor der Ausreise aus seinem Heimatland überwie-
gend in der Provinz F._______ aufgehalten hat.
Seite 11
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7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re-
spektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner unangefoch-
ten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 9. Dezember 2005 fest-
gestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten
Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen
nicht gelungen. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die all-
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gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak
den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt (vgl. die umfassende Lageanalyse in Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6.2 ff.
und E. 6.6). Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die ihm im Heimatland angeblich drohende Blutrache als
unglaubhaft zu erachten (vgl. dazu bereits die zutreffenden Ausführun-
gen in der Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2005). Der Hinweis in
der Beschwerde auf die angeblich nach wie vor bestehende Gefahr
durch Blutrache ist daher nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als
unzulässig erscheinen zu lassen.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 aus-
führlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum
Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk,
F._______ und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert
werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland
erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rück-
reise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene
Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen
stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und vor
Ort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschen-
den Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche
einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, al-
leinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betag-
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te, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentral-irak). Die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche
ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen Provinzen
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über
Parteibeziehungen verfügen. Diese Analyse ist nach wie vor als gültig
zu erachten.
7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute
35-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde. Aufgrund der Akten-
lage ist davon auszugehen, dass er zwar möglicherweise in der Pro-
vinz Kirkuk geboren ist, jedoch den überwiegenden und prägenden Teil
seines Lebens in der Provinz F._______ verbrachte (vgl. dazu auch
vorstehend unter E. 6). Er gibt selber immerhin zu, sechs Jahre in
F._______ studiert und gearbeitet zu haben. Aufgrund dessen ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz F._______ über
ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei
der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der
sozialen Reintegration unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer ist
ausgebildeter Rechtsanwalt und verfügt ausserdem über Berufserfah-
rung als Kalligraph und Coiffeur. In der Schweiz ist er in der Gastrono-
mie tätig. Er ist überdies sprachgewandt und leidet an keinen akten-
kundigen gesundheitlichen Problemen. Gestützt auf diese Erwägungen
ist damit zu rechnen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der zuge-
gebenermassen angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen
wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen An-
fangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rück-
kehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
F._______ in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
7.2.3 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Ange-
sichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und der Replik näher einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem am 29. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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