B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3079/2015
thc/kna/
Ur t e i l vom 2 1 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und dessen Sohn,
2. B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
D-3079/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – ersuchte, zusammen mit seinen drei zu diesem Zeitpunkt minder-
jährigen Kindern, mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo
(im Folgenden: Botschaft) gerichteten Schreiben vom 31. März 2010 (Ein-
gang Botschaft) um Asylgewährung und um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in Z._______ ge-
lebt, wo seine Frau respektive die Mutter, drei seiner Kinder respektive Ge-
schwister sowie der Grossvater respektive Vater im Krieg im Jahr 2009 bei
einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien. Seither lebten sie zu-
sammen in Y._______, wo er (Beschwerdeführer 1) alleine für den Lebens-
unterhalt aufkommen müsse. Der Geheimdienst habe ihn mehrmals be-
fragt, da sie ihn verdächtigen würden, ein Mitglied der "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE) zu sein. Sie möchten nicht zurück nach Z._______
gehen müssen, da dort die Familienmitglieder gestorben seien.
Gleichzeitig reichten sie die Totenscheine der verstorbenen Familienmit-
glieder, die Geburtsurkunden (alle in Kopie inkl. englische Übersetzung),
eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 und derjenigen
seiner Frau respektive der Mutter zu den Akten. Zudem wurden im Gesuch
alle überlebenden und verstorbenen Familienmitglieder mit Namen und Al-
ter aufgelistet.
B.
Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Botschaft den Beschwerde-
führer 1 mittels konkreter Fragen insbesondere auf, seine Asylgründe aus-
zuführen und seine bisherigen Bemühungen betreffend Schutzersuchen
sowie mögliche innerstaatliche Schutzalternativen mitzuteilen.
C.
Der Beschwerdeführer 1 präzisierte mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Ein-
gang Botschaft) ihre Situation in Sri Lanka.
D.
Am (…) wurde (das älteste Kind) des Beschwerdeführers 1 volljährig.
D-3079/2015
Seite 3
E.
Mit dem Schreiben vom 14. August 2013 informierte die Botschaft den Be-
schwerdeführer 1 über eine geplante Befragung in der Botschaft und for-
derte ihn auf, allfällige neue Beweismittel bezüglich des geltend gemachten
Sachverhalts einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Eingang Botschaft) ergänzten die Be-
schwerdeführenden ihre Gesuchsgründe und machten insbesondere gel-
tend, sie hätten nun ein Haus in Y._______ gemietet. Sie würden vom Mi-
litär bedroht werden, und er (Beschwerdeführer 1) könne sie nicht davor
schützen.
G.
Am 6. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 zu den Asylgründen in der
Botschaft angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Kin-
der hätten Angst nach Z._______ zurückzukehren. Er selber sei nie poli-
tisch aktiv gewesen. Sein ältester Sohn habe jedoch für die LTTE kämpfen
müssen und sei im Krieg gefallen. Der zweitälteste Sohn sei im Jahr 2008
von der LTTE zwangsrekrutiert worden, sei jedoch nach 15 Tagen Training
wieder geflohen. Da er nur so kurz bei der LTTE gewesen sei, habe er auch
nicht rehabilitiert werden müssen. Er befürchte jedoch, dass er in
Z._______ deshalb mit Problemen mit dem Sicherheitsdienst zu rechnen
hätte. Die anderen Kinder seien aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht rekru-
tiert worden. In Y._______ sei im Jahr 2013 einmal der Sicherheitsdienst
zu ihnen gekommen und habe sie gefragt, weshalb sie nicht nach
Z._______ zurückkehren würden. Er habe erklärt, dass seine Kinder nicht
zurückkehren wollten. Der Sicherheitsdienst wisse von dem 15-tägigen
LTTE-Training des Sohnes und dem für die LTTE gefallenen Sohn. In
Y._______ hätten sie finanzielle Probleme, da er alleine für seine Kinder,
welche sich in Ausbildung befänden, aufkommen müsse.
H.
Am 13. Mai 2014 überwies die Botschaft das Asylgesuch an das SEM und
verwies dabei explizit auf die Situation der ganzen Familie.
I.
Am (…) wurde das zweitälteste Kind des Beschwerdeführers volljährig.
D-3079/2015
Seite 4
J.
Am 3. Februar 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Beschleuni-
gung des Verfahrens und machten geltend, nach wie vor unter denselben
Problemen zu leiden.
K.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 verweigerte das SEM den beiden Be-
schwerdeführenden (Beschwerdeführer 1 und der noch minderjährige
Sohn) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
L.
Am 1. April 2015 wurde der Entscheid durch die Botschaft an den Be-
schwerdeführer 1 weitergeleitet. Der sri-lankische Rückschein wurde dem
SEM am 8. Mai 2015 zugestellt.
M.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit am 6. Mai 2015 bei der Bot-
schaft eingereichter in englischer Sprache abgefasster Beschwerde sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Die Beschwerde
wurde am 15. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) überwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden dabei
die Heiratsurkunde, die bereits eingereichten Totenscheine (inkl. englische
Übersetzung) und seine Identitätskarte (alles in Kopie) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3079/2015
Seite 5
1.2
1.2.1 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden ist zwar in engli-
scher Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
verbesserung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden,
zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und de-
ren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
1.2.2 Die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 ist von der Botschaft am
1. April 2015 mit Rückschein an den Beschwerdeführer 1 verschickt wor-
den. Zwar geht das Eröffnungsdatum aus dem Rückschein nicht hervor.
Nachdem dieser aber gemäss Stempel am 8. Mai 2014 wieder beim SEM
einging, kann von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen wer-
den.
1.2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde fristgerecht und in der Form
akzeptiert eingereicht. Die beiden Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2.4 Vorliegend stellen sich insbesondere auch Fragen hinsichtlich der
Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters. Mithin ist zu klären, wer
am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entspre-
chend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben kann. Diese Fragen werden in E. 5 erörtert.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
D-3079/2015
Seite 6
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel-
lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Be-
troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen; Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der mittler-
weile volljährig gewordenen Kinder fest, es sei darauf hinzuweisen, dass
das vorliegende Asylgesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungs-
situation des Beschwerdeführers 1 erlaube, da seine zwei heute volljähri-
gen Kinder nie persönlich in Erscheinung getreten seien und nie den Willen
bekundet hätten, um Asyl zu ersuchen. Weiter wird sodann nicht mehr auf
deren Situation eingegangen. Diese Argumentationsweise greift jedoch zu
kurz. Die beiden heute volljährigen Kinder waren bei Gesuchseinreichung
D-3079/2015
Seite 7
noch minderjährig, weshalb der Beschwerdeführer 1 als gesetzlicher Ver-
treter auftreten konnte. Da es sich jedoch bei der Einreichung eines Asyl-
gesuchs gemäss langjähriger Praxis um ein sogenanntes „relativ höchst-
persönliches Recht” handelt, welches als solches lediglich die Urteilsfähig-
keit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person vo-
raussetzt und eine urteilsfähige unmündige Person grundsätzlich auch ver-
pflichtet, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen
Vertreters oder Vertreterin, geltend zu machen, wird prinzipiell ein persön-
licher Antrag vorausgesetzt. Fehlt ein solcher persönlicher Antrag, kann
dieser beispielsweise mittels einer mündlichen Befragung oder durch Ein-
reichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stel-
lungnahme nachgeholt werden (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Da sich das vor-
liegende Asylgesuch offensichtlich auf die ganze Familie bezog, wäre die
Vorinstanz verpflichtet gewesen, einen solchen persönlichen Antrag von
den im Gesuch miteingeschlossenen, urteilsfähigen Kindern nachzuholen.
Dass die beiden Kinder mittlerweile volljährig geworden sind, ändert dies-
bezüglich nichts. So hätte in diesem Fall gegebenenfalls ein eigenes,
neues Verfahren respektive Dossier eröffnet werden müssen. Durch das
vorliegende Vorgehen hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör
der Beschwerdeführenden respektive der volljährigen Kinder des Be-
schwerdeführers 1 verletzt.
5.2 Ferner wurde vorliegend das gesamte Verfahren beinahe ausschliess-
lich auf den Beschwerdeführer 1 ausgerichtet. So wurden alle Briefe der
Botschaft an ihn adressiert und auch nie von mehreren Gesuchstellenden
gesprochen. Darüber hinaus wurde im Jahr 2014 auch nur der Beschwer-
deführer 1 befragt, obschon sich dessen Kinder – wobei zu diesem Zeit-
punkt noch zwei minderjährig waren – in einem vernehmungsfähigen Alter
befanden und zudem durchaus Asylgesuchsgründe, beispielsweise hin-
sichtlich des 15-tägigen LTTE-Trainings, hätten vorbringen können. Es fällt
denn auch auf, dass der Beschwerdeführer 1 in erster Linie Behelligungen
gegenüber oder aufgrund der Kinder geltend machte und sich auch alle
seine Eingaben auf die Situation der gesamten Familie bezogen. Bezeich-
nenderweise wurden bereits im ursprünglichen Asylgesuch im März 2010
alle Familienmitglieder mit Name und Alter aufgelistet und zudem alle Ge-
burtsurkunden der Kinder eingereicht. Somit wird deutlich, dass der Be-
schwerdeführer 1 die gemeinsame Einreise in die Schweiz beantragte,
auch wenn lediglich er die Eingabe als gesetzlicher Vertreter unterschrieb.
Daher ist festzustellen, dass durch diese Verfahrensführung, insbesondere
der fehlenden Anhörung und somit Möglichkeit zur Stellungnahme der Kin-
der, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
D-3079/2015
Seite 8
5.3 Schliesslich wurde zwar der Beschwerdeführer 2 in der angefochtenen
Verfügung als Partei formell erwähnt, jedoch wurde in der Begründung
kaum auf dessen spezifische Situation eingegangen, was wohl auch mit
dem nicht erhobenen Sachverhalt bezüglich seiner Person zu erklären ist.
Ob diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen o-
der ob diese zwar als knapp aber noch genügend zu bezeichnen wäre,
kann im Hinblick auf die bereits festgestellten Gehörsverletzungen offen
gelassen werden.
6.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materi-
ellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei-
des (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1, 2007/30 E. 8.2, 2007/27
E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen
auf Beschwerdeebene unter gewissen Vorausserzungen möglich. Da es
sich vorliegend jedoch offensichtlich um mehrere grobe Verstösse gegen
die Verfahrensvorschriften handelt und zudem eine Wiederholung dieser
Verfahrensschritte auf Beschwerdeebene nicht möglich erscheint, kann
eine Heilung der Gehörsverletzungen vorliegend nicht in Betracht gezogen
werden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 – in
Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederauf-
nahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah-
rens an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG).
8.2 Da die Beschwerdeführenden nicht vertreten sind und ihnen daher
keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, wird ihnen keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3079/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstin-
stanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo, Sri Lanka.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: