B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3080/2011
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 (Ein-
gangsstempel der schweizerischen Vertretung in Colombo: 19. Oktober
2010) um Asyl nachsuchte,
dass sie nach Aufforderungen der schweizerischen Botschaft vom 19. Ok-
tober und 20. November 2010 in ihren Antwortschreiben vom 10. Novem-
ber und 16. Dezember 2010 Stellung zu den vorgelegten Fragen nahm,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2011 durch C._______ zu ih-
ren Asylgründen befragt wurde,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei von
1995 bis Dezember 2008 angestellte D._______ in der Administration der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen,
dass ihr Mann bei einem Granatenangriff im Jahr 2009 ums Leben ge-
kommen sei,
dass sie vom 20. Mai 2009 bis 2. November 2010 mit ihren Kindern in ei-
nem Lager für intern Vertriebene gelebt habe, wo sie mehrmals über ihre
Tätigkeit für die LTTE befragt worden sei,
dass sie seither allein und ohne Unterstützung mit ihren drei Kindern in
steter Angst gelebt habe,
dass sie ihren Kindern aufgrund ihrer Armut keine adäquate Ausbildung
habe ermöglichen können,
dass sie und ihre Kinder am 15. November 2010 von drei ihr unbekann-
ten Männern zu Hause aufgesucht, in eine Hütte gebracht und dort zu ih-
rer Verbindung zu den LTTE befragt worden seien,
dass die Unbekannten vermutlich Angehörige der Armee oder des Crimi-
nal Investigation Departments (CID) gewesen seien,
dass sie zwei Tage später erneut aufgesucht und an einen anderen Ort
gebracht worden sei, wo man sie einer Leibesvisitation habe unterziehen
wollen,
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dass sie sich gewehrt habe, worauf ihr die Männer das Oberteil vom Leib
gerissen hätten,
dass ein älterer Mann den Raum betreten und auf die anderen Männer
eingeredet habe, worauf diese von ihr abgelassen und sie freigelassen
hätten,
dass sie am 21. November 2010, 7. Dezember 2010 sowie am 9. De-
zember 2010 wiederholt zu Hause aufgesucht worden sei, sich die Män-
ner jedoch stets vom Haus entfernt hätten, nachdem sie und die Kinder
geschrien hätten,
dass sie am Morgen des 10. Dezember 2010 zwei Taschen unbekannten
Inhalts vor ihrer Türe vorgefunden habe, diese jedoch aus Furcht nicht
angefasst habe,
dass zwei Männer die beiden Taschen später abgeholt hätten,
dass sie am 12. Dezember 2010 von zwei Männern zu Hause aufge-
sucht, zu ihrer Verbindung zu den LTTE befragt und zur Bezahlung von
E._______ aufgefordert worden sei,
dass ihr die Männer gedroht hätten, sie und ihre Kinder zu töten, falls sie
jemandem von dem Vorfall berichte,
dass sie seither um ihr Leben fürchte und sich deshalb zur Flucht in die
Schweiz entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 4. April 2011 – eröffnet zu einem Zeitpunkt nach dem 18. April 2011
(Versanddatum der Verfügung durch die Botschaft) – ablehnte und ihr die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids anführte, die Be-
schwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass sodann ausgeführt wurde, bei den geltend gemachten Übergriffen
durch Mitglieder der Armee oder des CID sei festzuhalten, dass es sich
bezüglich der Urheber um eine Vermutung handle, welche die Beschwer-
deführerin in keiner Weise zu untermauern vermöge, und sich zudem die
Lage in Sri Lanka seit Ende des Krieges grundlegend geändert habe,
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dass es gemäss Einschätzung des BFM keine Zusammenarbeit mehr
zwischen militanten tamilischen Gruppierungen und dem Staat gebe,
dass sodann die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch an-
gebliche CID-Leute vor dem Hintergrund ihres fehlenden Profils befremd-
lich wirkten,
dass insgesamt davon auszugehen sei, dass es sich bei den geschilder-
ten Übergriffen um eine Verfolgung durch Dritte handle,
dass es sich bei den geltend gemachten Problemen und der Erpressung
durch unbekannte Personen um Nachteile handle, die sich aus lokal oder
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen,
dass sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen auch durch einen Wegzug
in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne,
dass in Anbetracht der vorgängigen Ausführungen sowie aufgrund des
Umstandes, dass sie kein Gefährdungsprofil aufweise, welches im heuti-
gen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung sei-
tens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, die geltend gemachten
Vorbringen als nicht einreiserelevant zu werten seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Eingangs-
stempel der schweizerischen Vertretung in Colombo: 18. Mai 2011) gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
es sei ihr Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 19. Mai 2011 die Einga-
be der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2011 im Original an das Bundes-
verwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtmittelschrift nebst den bereits
vorher erwähnten Gründen vorbrachte, am 14. und 23. April 2011 hätten
erneut Übergriffe stattgefunden, wobei sie von Fremden zu Hause aufge-
sucht und aufgefordert worden sei, sich mit ihnen an einen anderen Ort
zu begeben, sie sich jedoch geweigert habe, ihr Haus zu verlassen,
dass sodann am 27. April 2011 ihr älterer Sohn nach der Schule auf sei-
nem Heimweg aufgehalten, ins Gesicht geschlagen und aufgefordert
worden sei, seine Mutter anzurufen, weshalb er seither nicht mehr zur
Schule gehe,
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dass auch ihr jüngerer Sohn am 5. Mai 2011 behelligt worden sei, wie ihr
von Dorfbewohnern mitgeteilt worden sei,
dass sie und ihre Kinder um ihr Leben fürchten würden und sie die
schweizerischen Asylbehörden bitte, ihren Kindern die weitere Ausbildung
in der Schweiz zu ermöglichen,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit entscheidre-
levant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
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dass die Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2011 in englischer Sprache ein-
gereicht wurde,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da die Rechtsmit-
teleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden wer-
den kann,
dass das vorliegende Urteil indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grund-
sätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
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die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten (vgl.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass vorab festzuhalten ist, dass von der Beschwerdeführerin weder eine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht wurde noch
eine solche aus den Akten ersichtlich ist,
dass sodann die von der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligun-
gen durch unbekannte Dritte, bei welchen es sich gemäss Vermutung der
Beschwerdeführerin um Armeeangehörige oder Mitglieder des CID hand-
le, mangels Aktualität und insbesondere aufgrund der grundlegend ver-
änderten politischen Situation seit Kriegsende, keine akute Schutzbedürf-
tigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen und die Wahr-
scheinlichkeit einer Wiederholung solcher Vorfälle vorliegend als äusserst
gering zu qualifizieren ist,
dass keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die nach eigenen Anga-
ben keiner politischen Gruppierung zugehörige und nicht politisch aktive
Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Aussagen lediglich Angestellte der
LTTE war, in absehbarer Zeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse
von Seiten der sri-lankischen Behörden rechnen müsste,
dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen behördlichen Stel-
len ihrer Heimatregion wenden und um Schutz nachsuchen kann, da den
Akten keine Hinweise auf einen beeinträchtigten Schutzwillen der Behör-
den mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zu entnehmen sind,
dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführerin habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten,
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dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen
persönlichen finanziellen Verhältnisse und der Wunsch nach einer Weiter-
führung der schulischen Ausbildung ihrer Kinder in der Schweiz die Un-
zumutbarkeit des Verbleibs im Heimatstaat nicht zu begründen vermögen
und somit keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
darstellen,
dass es somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbe-
dürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was
die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte,
zumal sie nicht zu substanziieren vermag, inwiefern die geltend gemach-
ten Verfolgungsmassnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz
dennoch die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit und Aktuali-
tät erfüllten,
dass zudem eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv un-
begründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht ge-
geben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb das BFM das Gesuch um
Einreise und Asylgewährung zu Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertre-
tung in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: