B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3080/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 12. August 2005 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 13. August 2005 ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 29. Dezember 2009 abwies, womit die ursprüngliche Ver-
fügung des BFM vom 8. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das mit Eingabe vom 14. Januar
2010 eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. März 2010 abwies,
dass die auf den 25. Juni 2010 angesetzte Zwangsausschaffung des Be-
schwerdeführers aufgrund medizinischer Probleme abgebrochen werden
musste,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2011 durch seinen Rechtsver-
treter ein zweites Asylgesuch einreichte und beantragte, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventua-
liter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von
Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ver-
zichten sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwer-
deführer habe sich seit vielen Jahren exilpolitisch betätigt, wobei er sein
Engagement in den vergangen Monaten intensiviert habe und er heute zu
den bedeutendsten Mitglieder der (…) in der Schweiz gezählt werden
müsse,
dass er vor rund einem Jahr die Leitung der (…) des Kantons B._______
übernommen habe, somit direkt dem Exekutivkomitee unterstellt sei und
sich massgeblich an der Organisation verschiedener Kundgebungen und
Demonstrationen beteiligt habe,
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dass er auf der Internetseite (…) am (…) einen Artikel zu den im Iran be-
gangenen Menschenrechtsverletzungen publiziert und an etlichen De-
monstrationen teilgenommen habe,
dass sich die Menschenrechtslage im Iran gemäss mehreren Berichten
von Menschenrechtsorganisationen weiter verschlechtert habe, wobei die
iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer
Kundgebungen zu identifizieren versuchten und selbst niederrangige und
mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel dieser
Überwachungsstrategie würden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen drei Mitgliederbestätigungen der
(…), auf dem Internet publizierte Fotografien zu Kundgebungen in der
Schweiz (…), Fotografien der Mitgliederversammlung der (…) sowie sein
Mitgliederausweis, ein Internetausdruck, samt Übersetzung des (…) pub-
lizierten Artikels, Fotografien der angeblich erlittenen Misshandlungen im
Iran sowie ein Auszug eines Urteils des Upper Tribunal in Grossbritannien
zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weitere Beweismittel zu den Akten gab (namentlich eine Mitgliederbestä-
tigung der (...) vom 27. Juli 2011 (Telefax), Fotos einer Kundgebung (…),
Fotos einer Mitgliederveranstaltung der (…) vom (…), ein Bestätigungs-
schreiben der (...) vom (…), wonach der Beschwerdeführer am (…) als
(...) gewählt wurde, Fotos ebendieser Wahlveranstaltung, eine Anmelde-
bestätigung sowie Fotos einer Tagung der (…), Fotos eines informellen
Austausches, welcher im Vorfeld der erwähnten (…) stattgefunden hat,
Fotos der Komiteesitzung der (...), (…) vom Beschwerdeführer verfasste
regimekritische Artikel inklusive französischer Übersetzung, zwei CDs mit
Beiträgen des kurdischen Senders C._______ über die Sitzung der (...)
und der Konferenz des (…) sowie Fotos von Sitzungen und Konferenzen
der (…),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2013 auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG nicht eintrat, den Beschwerdeführer
aus der Schweiz wegwies, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwer-
deführer verfüge über kein solch herausragendes exilpolitisches Profil,
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welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen
lassen würde,
dass sein Engagement mit einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz ver-
gleichbar sei,
dass an dieser Feststellung auch seine Mitgliedschaften im (…) der er-
wähnten Organisation nichts zu ändern vermöge,
dass somit zusammenfassend keine Hinweise ersichtlich seien, wonach
ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten wären, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu begründen und sich aus den Akten
auch keine Hinweise ergäben, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, die vor-
instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, Asylgesuche,
wie dasjenige im vorliegenden Verfahren, seien gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts als neue Asylgesuche entgegenzuneh-
men und zu behandeln, da sich – unter Berücksichtigung des personen-
bezogenen und länderspezifischen Kontextes – in casu klare Hinweise
ergäben, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass angesichts der sich weiter verschlechternden Menschenrechtslage
im Iran bereits aufgrund des länderspezifischen Kontextes eine genauere
Prüfung des Asylgesuches angezeigt gewesen wäre (vgl. auch Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil S.F. und andere
gegen Schweden vom 15. Mai 2012, Nr. 52077/10),
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinausgehend regelmässig exil-
politisch betätigt habe, indem er an Demonstrationen teilgenommen habe
und (…),
dass er auch mehrere regimekritische Artikel unter eigenem Namen auf
dem Internet publiziert habe, und er auch seit der letzten Eingabe an die
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Vorinstanz weitere Artikel verfasst habe, welche in Kürze auf dem Internet
publiziert würden,
dass im Lichte der erhöhten Überwachungstätigkeit der iranischen Be-
hörden – was auch durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen
belegt werde – und der intensiven exilpolitischen Tätigkeit des Beschwer-
deführers vorliegend eine materielle Prüfung des Asylgesuches angezeigt
gewesen wäre, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die Vollmacht und ein Foto einer Vorbereitungssit-
zung der (...) vom (…) beigelegt waren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise
auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen,
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dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S.
18),
dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpoli-
tisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich
aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen
Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn
sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erge-
ben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch
einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asyl-
gründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE
2009/53 E. 7),
dass im vorliegenden Fall feststeht und nicht bestritten ist, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hat, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb das vor-
liegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist,
dass vor diesem Hintergrund im zweiten Asylverfahren des Beschwerde-
führers – eingeleitet durch das Gesuch vom 30. März 2011 – bei einer
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin
sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom
8. Oktober 2007 zu berücksichtigen gewesen wären, zumal zu diesem
Zeitpunkt letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuchs
neue subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wobei sich – aufgrund
einer Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes
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– wie nachfolgend summarisch aufzuzeigen, Hinweise ergeben, die ge-
eignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass er einerseits vorbringt, die Menschenrechtslage im Iran habe sich,
wie dem aktuellen Bericht von Amnesty International zu entnehmen sei,
weiter verschlechtert, was sich auch in der Verlängerung und Verschär-
fung der Sanktionen der Europäischen Union gegen den Iran widerspieg-
le,
dass die iranischen Behörden unter Einsatz modernster Technologie die
Überwachung von Dissidenten intensiviert hätten, und auch opportunisti-
sche Demonstrationsteilnehmer zum Ziel staatlicher Überwachungs- und
Repressionsmassnahmen würden,
dass diese neue Entwicklung auch im jüngst ergangenen Urteil des
EGMR (Urteil S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012,
Nr. 52077/10, E. 63) Eingang gefunden habe,
dass er anderseits aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Tätigkeit –
der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz, der
Publikation von regimekritischen Artikel und Mitgliedschaft im (...) – im
Falle einer Rückkehr mit politischer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu rechnen habe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Ein-
schätzung des BFM nicht anschliessen kann,
dass in der durch etliche Beweismittel dargelegten exilpolitischen Tätig-
keit des Beschwerdeführers insbesondere auch unter Berücksichtigung
des länderspezifischen Kontextes – entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz – Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet
erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen,
dass diese Hinweise – namentlich im Lichte der Praxis besehen – nicht
von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind,
dass unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung einer genaueren Prü-
fung standzuhalten vermag, festzustellen ist, dass das BFM im vorliegen-
den Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb des-
sen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht
gegeben erachtet werden könnte,
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dass damit die Möglichkeit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt,
dass die Vorinstanz folglich zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 30. März 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106
AsylG),
dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 22. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer das Verfahren in der Schweiz abwarten kann (Ar. 42 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote einge-
reicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdeführers jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt (…) (inkl. Auslagen und
MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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