Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3081/2011
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
20. Mai 2011 / N _______.
D-3081/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2006 verliess und via afrikanische Länder am 16. September 2008
nach B._______ (Italien) gelangte, wo er daktyloskopiert worden sei,
dass man ihn anschliessend nach C._______ gebracht habe, wo er bis
am 18. Dezember 2010 geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2010 illegal in die Schweiz
einreiste und dort gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 23. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zum
bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu
äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er sei in die Schweiz
gekommen, weil er in Italien weder eine Arbeit noch eine Unterkunft
habe,
dass er dort auch keine Dokumente erhalte,
dass nur mit einem Dokument die Möglichkeit bestehe, Arbeit und
Unterkunft zu finden,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 28. Oktober 2008
am 25. Februar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A12),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
D-3081/2011
Seite 3
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
30. Mai 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass die Zahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu
erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei,
dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
der Wegweisung zu gewähren sei,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 1. Juni 2011 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
D-3081/2011
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-3081/2011
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am 28. Oktober
2008 in C._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er sich dort während rund zwei Jahren und dreier Monate aufhielt
(vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Dezember 2010, A6, S. 6),
dass er angab, in Italien habe er im März 2009 eine für sechs Monate
gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche jedoch nicht erneuert
worden sei (vgl. a.a.O.),
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 25. Februar 2011 sei zugestimmt worden
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere
geltend macht, er habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht, jedoch
keinen Entscheid erhalten, weshalb er nicht unbehelligt einer Arbeit habe
nachgehen können,
dass er von den italienischen Behörden keine Unterstützung bekommen
habe,
dass ihm nicht einmal ein Platz zum Schlafen angeboten worden sei,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
D-3081/2011
Seite 6
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass der Beschwerdeführer vielmehr den italienischen Behörden
übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend
zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien weder eine
Unterkunft, eine Arbeit noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu haben,
nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Mittellosigkeit
offensteht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise
karitativen Organisationen zu wenden,
dass ihm dies umso leichter fallen dürfte, als er eigenen Angaben zufolge
in C._______ bereits bei der Caritas untergebracht war (vgl. A6, S. 7),
dass sich daher seine Befürchtung, in Italien völlig auf sich allein gestellt
zu sein, als unbegründet erweist,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, weshalb auch die Sorge des
Beschwerdeführers, in Italien kein Leben führen zu können, unbeachtlich
ist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
D-3081/2011
Seite 7
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass schliesslich die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an der
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass das BFM demnach insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
D-3081/2011
Seite 8
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens im
vorliegenden Verfahren und mangels eines Vertretungsverhältnisses
keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
auszurichten ist, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3081/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: