Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D308/2012
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Provinz B._______, am 18. Dezember 2005 in der
Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen
geltend machte, er stamme aus einer Grossfamilie, aus welcher sich
zahlreiche Mitglieder für die kurdische Sache eingesetzt sowie die
Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt hätten,
dass er selbst Mitglied der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) sei,
dass er während seiner Studienzeit des Öfteren mit Angehörigen der PKK
in Kontakt gekommen sei,
dass er am 18. November 2005 zwei PKKAngehörige bei sich habe
übernachten lassen,
dass am folgenden Tag einer dieser PKKAngehörigen verhaftet worden
sei, woraufhin seine Wohnung von Zivilpolizisten gestürmt und
durchsucht worden sei,
dass in der Folge nach ihm gesucht worden sei, weswegen er sich zur
Flucht entschlossen habe und in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2006 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die (vormalige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 21. März 2006 die gegen diese Verfügung am 16. Februar
2006 erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2006 um Revision
des Beschwerdeurteils ersuchte, wobei er unter anderem ein von
zahlreichen anerkannten Flüchtlingen aus B._______ unterzeichnetes
Referenzschreiben einreichte,
dass ihm die ARK mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2006 für den
Fall eines Rückzugs des Revisionsgesuchs eine Verfahrenserledigung
ohne Kostenauflage und die Überweisung der Akten an das BFM zur
Prüfung unter dem Gerichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs in Aussicht
stellte,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2006 das
Revisionsgesuch zurückzog, worauf mit Beschluss der ARK vom 17. Mai
2006 das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers per
22. Mai 2006 registrierte und diesen am 12. Juli 2006 zu den Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
werde zu Hause immer noch von den türkischen Sicherheitskräften
gesucht,
dass er zudem erneut darauf hinwies, dass sich viele seiner Verwandten
am kurdischen Freiheitskampf beteiligt hätten und sich durch Flucht aus
der Heimat im Ausland hätten in Sicherheit bringen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2009 gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei zusätzlich geltend machte, ihm
stehe nächstens die Leistung des Militärdienstes bevor, den er jedoch
nicht machen wolle,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5760/2009 vom
15. März 2011 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 in der Schweiz ein weiteres
Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen die in den
früheren Verfahren vorgebrachten Asylgründe geltend machte,
dass er zudem vorbrachte, die türkischen Behörden würden weiterhin
nach ihm suchen und gingen davon aus, dass er sich in den Bergen bei
der Guerilla der PKK aufhalte,
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dass ihm vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr in die Türkei
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) drohten,
dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Asylgesuchs die
folgenden neuen Beweismittel einreichte: Zwei Auszüge aus dem
Familienregister vom 23. September 2011 (inklusive teilweiser deutscher
Übersetzung), auf denen vermerkt ist, dass er von der Gendarmerie
gesucht wird; ein "Protokoll" des Dorfvorstehers von C._______ vom 30.
September 2011 (inklusive deutscher Übersetzung), wonach die
Gendarmerie nach dem Beschwerdeführer suche; ein
Bestätigungsschreiben von D._______, dem Präsidenten der Sektion
B._______ der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP), vom 25.
Oktober 2011 (inklusive deutscher Übersetzung), in welchem geltend
gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich in der Jugendpartei der
BDP aktiv betätigt; ein Bestätigungsschreiben von E._______, dem
Familienanwalt des Beschwerdeführers, vom 28. Oktober 2011 (inklusive
deutscher Übersetzung); sowie ein Internetartikel,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2012 dem BFM
ein Bestätigungsschreiben der (…) in der Schweiz vom 23. Dezember
2011 einreichen liess, verbunden mit der Bitte, dieses Schreiben im
Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu
berücksichtigen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2012 – eröffnet am 11.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, sowie eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, die beiden ersten vom Beschwerdeführer eingeleiteten
Asylverfahren seien beide rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach
dem Abschluss dieser Verfahren geltend mache, weder geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines nun dritten
Asylverfahrens in der Schweiz auf seine alten Asylgründe berufe und
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geltend mache, er sei immer noch politisch verfolgt und werde immer
noch gesucht,
dass er bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und aus
der Schweiz weggewiesen worden sei, wobei man rechtskräftig
festgestellt habe, dass seine Asylgründe weder relevant noch glaubhaft
seien, weshalb es offensichtlich nicht zutreffen könne, dass er wegen
seiner ursprünglichen Gründe immer noch verfolgt und gesucht werde,
dass es zudem überhaupt nicht plausibel sei, dass die Behörden über
einen derart langen Zeitraum immer wieder erfolglos bei der Familie des
Beschwerdeführers vorsprächen, zumal diese den Behörden gegenüber
immer wieder wissen lasse, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im
Land sei,
dass er in seinem Asylgesuch vom 22. Dezember 2011 diesbezüglich
angeführt habe, die Behörden könnten dies nicht glauben und gingen
davon aus, er befinde sich bei der PKK in den Bergen,
dass dieser Erklärungsversuch die ständige Nachfrage noch unplausibler
mache, da die Behörden nicht immer wieder zu Hause nach dem
Beschwerdeführer fragen würden, gingen sie tatsächlich davon aus, der
Beschwerdeführer befinde sich in den Bergen,
dass anzunehmen sei, dass ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, würde er tatsächlich wegen
der Beherbergung von PKKAngehörigen gesucht,
dass er daher in der Lage sein müsste, beispielsweise durch Vermittlung
seines Familienanwalts, die Hintergründe der angeblichen Fahndung und
den Stand des Strafverfahrens zu schildern,
dass in den neuen Beweismitteln jedoch nur unspezifisch von einer
Suche durch die Gendarmerie die Rede sei, woraus geschlossen werden
könne, dass diese mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst des
Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2011
dargelegt worden sei, dass eine Bestrafung wegen
Militärdienstverweigerung in der Türkei nicht asylrelevant sei,
dass es zudem ausgesprochen unüblich sei, das in
Familienregisterauszügen neueren Datums – wie im vorliegenden Fall –
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noch Suchvermerke angebracht würden, wodurch der Verdacht entstehe,
dass der Familienregisterauszug manipuliert worden sei,
dass bezüglich der weiteren Sachverhalte, die mit den neuen
Beweismitteln belegt sein sollten, vollumfänglich auf die früheren
Verfügungen des BFM und Urteile der ARK beziehungsweise des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden könne,
dass zusammenfassend festgehalten werden könne, dass die vom
Beschwerdeführer geschilderten Asylgründe offensichtlich nicht zuträfen,
respektive für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, dass nach
Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 17. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter festzustellen sei, dass seine Wegweisung in sein
Heimatland unzumutbar sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Anwalts ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
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Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 und Art. 35a Abs. 2 AsylG),
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein
formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, da er in der Schweiz bereits zwei
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in welchen nach einer
abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
festgestellt wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 S. 5 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso offensichtlich zu
Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seit dem Abschluss des zweiten
Asylverfahrens eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles
Erfordernis) festgestellt hat,
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dass zur Erläuterung dessen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 3 f.) zu
verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente durch die
Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden,
dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei den
Behörden als kurdischer Aktivist bekannt, nicht geglaubt werden kann,
zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D5760/2009 vom
15. März 2011 feststellte, die auf eine angebliche Unterstützung der PKK
beruhenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers erwiesen
sich als unglaubhaft (vgl. a.a.O. E. 4.1),
dass bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, wonach er seit seiner Einreise in die Schweiz im
Dezember 2005 ununterbrochen in besonders aktiver und engagierter Art
exilpolitisch gegen die türkische Regierung aktiv gewesen sei,
festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.
März 2011 erwog, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrelevante
Verfolgungsfurcht zu begründen (vgl. a.a.O. E. 4.4).
dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass sich der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in einer Art und Weise exilpolitisch
betätigt hat, die geeignet ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte
Bestätigungsschreiben der (…) in der Schweiz vom 23. Dezember 2011
nichts zu ändern vermag, zumal darin die vom Beschwerdeführer
angeblich ausgeübte exilpolitische Tätigkeit in keiner Weise konkretisiert,
sondern lediglich festgehalten wird, er sei Mitglied des Vereins und habe
an politischen Aktivitäten immer aktiv teilgenommen,
dass es zudem nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei diesem
Schreiben lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember
2011 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
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auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermag, welche geeignet wären,
seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der
Türkei droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
D5760/2009 vom 15. März 2011 E. 6.3),
dass auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 9
f.) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung in die Türkei zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: