B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-308/2015
Ur t e i l vom 7 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (…).
D-308/2015
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Im Anschluss an die Befragung vom (…) 2014 zur Person und zum
Reiseweg wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
einem damit verbundenen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Malta gewährt.
Diesbezüglich erklärte sie, dass sie lieber in der Schweiz bleiben wolle als
nach Malta zurückzukehren, und sie gesund sei. Am 29. Juli 2014 stimm-
ten die maltesischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerde-
führerin zu.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2014 trat das BFM (heute SEM) in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Es
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta an und for-
derte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen.
C.
Mit Urteil D-4684/2014 vom 29. August 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die von der Beschwerdeführerin am 21. August 2014 gegen die Ver-
fügung des BFM erhobene Beschwerde ab.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das BFM habe der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand in ausreichen-
der und korrekter Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, weshalb
die diesbezüglich gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegrün-det
sei. Das BFM habe keine wesentlichen Vorbringen der Beschwerde-
führerin zu ihrem Gesundheitszustand oder betreffend Malta unberück-
sichtigt gelassen, und sei seiner diesbezüglichen Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht nachgekommen, weshalb die entsprechende Rüge ebenfalls
unbegründet sei. Auch die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt worden, erscheine
haltlos, da es primär Sache der Beschwerdeführerin sei, allfällige gesund-
heitliche Probleme geltend zu machen und zu belegen, sie indessen auf
entsprechende Nachfrage des BFM geantwortet habe, sie sei gesund, und
auch im späteren Verlauf des Verfahrens nie vorgebracht habe, rele-vante
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gesundheitliche Probleme zu haben. Die Beschwerdeführerin gehö-re
nicht zu einer Kategorie von Asylsuchenden, welche aufgrund ihrer
spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr
laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden;
mithin handle es sich bei ihr um keine sogenannt verletzliche Person
("vulnerable person") mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnis-
sen, zumal sie weder anlässlich der Befragung noch auf Beschwerdeebe-
ne konkret und substanziiert dargelegt habe, dass Malta in ihrem konkre-
ten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte
verletzen würde, sondern einzig in pauschaler Weise geltend gemacht
habe, die Aufnahmebedingungen in Malta seien unhaltbar.
Zwar sei in der Beschwerde vorgebracht worden, sie sei psychisch
angeschlagen und benötige eine entsprechende Behandlung. Indessen
habe sie anlässlich der Befragung erklärt, sie sei gesund; sodann habe sie
auch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie auf allenfalls
bestehende gesundheitliche Probleme hingewiesen: So habe sie sich
offensichtlich bis zum Zeitpunkt des Urteils nicht veranlasst gesehen, einen
Arzt aufzusuchen; zudem seien auch auf Beschwerdeebene keine
Arztberichte eingereicht worden, welche die geltend gemachten
psychischen Probleme belegen könnten. Es sei klarerweise Sache der
Beschwerdeführerin, allenfalls vorhandene gesundheitliche Probleme
rechtzeitig vorzubringen und zu belegen, was indessen in casu nicht
geschehen sei. Daher sei davon auszugehen, dass sie aktuell an keinen
ernsthaften psychischen oder physischen Krankheiten leide, welche einer
Wegweisung nach Malta entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage
bestehe auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin noch eine Frist
zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen oder sie zu ihrer
angeblich erlittenen Traumatisierung erneut zu befragen, weshalb die
entsprechenden Beweisanträge abzuweisen seien. Malta verfüge im
Übrigen über eine adäquate medizinische Infrastruktur und es obliege der
Beschwerdeführerin, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort
zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.).
Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, wonach die Be-
schwerdeführerin in Malta über keine Bezugspersonen verfüge, sei offen-
sichtlich nicht geeignet, einer Überstellung nach Malta entgegenzustehen.
Die Beschwerdeführerin sei sodann eigenen Angaben zufolge regulär mit
ihrem Reisepass nach Malta eingereist, weshalb sie nicht der Kategorie
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der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, welchen
in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) nicht mit Art. 5 EMRK zu vereinbarende
Administrativhaft drohe. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des
EGMR A. A. gegen Malta (Appl. No. 55352/12) vom 23. Juli 2013 sei in
casu unbehelflich, da sich der EGMR darin im Wesentlichen nur zu den im
fraglichen Verfahren konkret gerügten Haftbedingungen (in Verbindung mit
einer Haftdauer von 14 Monaten) geäussert habe, hingegen (weiterhin)
nicht festgestellt habe, das Asylsystem in Malta weise systematische
Mängel auf, welche dazu führten, dass Asylsuchende in Malta generell eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gewärtigen müssten. Nach
dem Gesagten erscheine eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), nicht gerechtfertigt; schliesslich lägen weder völkerrechtliche noch
humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
II.
D.
Mit Eingabe vom 18. November 2014 liess die Beschwerdeführerin beim
BFM ein neues Asylgesuch einreichen, worin sie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht darum ersuchte, den Migrationsdienst des Kantons B._______ an-
zuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begrün-
dung machte sie eine veränderte Sachlage bezüglich der Dokumentation
ihres Gesundheitszustands beziehungsweise eine veränderte Sach- und
Rechtslage betreffend die Rückschaffung besonders verletzlicher Perso-
nen aus der Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System gel-
tend. Gleichzeitig reichte sie ein sie betreffendes Arztschreiben vom
27. September 2014 an ihren Rechtsvertreter und ein Schreiben der Psy-
chiatrischen Dienste C._______ vom 4. November 2014 betreffend einen
Arzttermin vom (…) 2014 ein. Auf die detaillierte Begründung der Eingabe
vom 18. November 2014 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – eröffnet am 14. Januar 2015 – wies
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das SEM (mit noch altem Briefkopf des BFM) das Wiedererwägungsge-
such, als welches es die Eingabe vom 18. November 2014 behandelte, ab,
soweit es darauf eintrat. Es erklärte seine Verfügung vom 4. August 2014
als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme. Gleichzeitig lehnte es ein Gesuch um Ansetzung einer
Frist zum Einholen eines ärztlichen Berichts ab.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, mit Eingabe vom
18. November 2014 sei um Wiedererwägung des ablehnenden Asylent-
scheids ersucht worden. Zur Begründung sei im Wesentlichen die nach
dem Urteil des EGMR 29217/12 Tarakhel gegen Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014 geänderte Sachlage geltend gemacht worden; zudem habe die
Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren unter verschiedenen
psychischen Problemen gelitten, welche sie aufgrund persönlicher und kul-
tureller Gründe nicht sofort vorgebracht habe, und schliesslich habe sie in
Malta keine Bezugsperson. Damit würde sinngemäss die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Ver-
änderung der Sachlage geltend gemacht. Das hierzu angerufene Urteil Ta-
rakhel beziehe sich indes auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Ver-
fahren nach Italien und komme fallspezifisch zum Schluss, dass die Über-
stellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen
Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung
der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Das Urteil
des EGMR beziehe sich somit nicht auf andere Personengruppen oder an-
dere Dublin-Staaten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
alleinstehende Frau, die nach Malta weggewiesen worden sei, weshalb
das erwähnte Urteil in casu keine weitergehende Bewandtnis habe.
Dem eingereichten Schreiben eines Allgemeinarztes sei sodann zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen (…) beim Arzt gewesen sei.
Nach einem Vorfall sei sie zwecks weiterer Abklärungen in ein Spital ge-
bracht worden. Der behandelnde Arzt vermute eine psychotische oder
pseudopsychotische Reaktion bei Angstzuständen und Panik wegen Rück-
führung. Eine klare Diagnose eines Facharztes liege aktuell nicht vor, wes-
halb die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin immer noch nicht
belegt seien. Zwar sei erneut geltend gemacht worden, dass der medizini-
sche Sachverhalt vom BFM nicht adäquat berücksichtigt worden sei. Indes
sei bereits in der Beschwerdeschrift vom 21. August 2014 auf eine psychi-
sche Erkrankung der Beschwerdeführerin hingewiesen, die Erkrankung
aber bisher nicht fachärztlich diagnostiziert worden. Da dafür ausreichend
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Zeit zur Verfügung gestanden wäre, werde der Antrag auf Ansetzung einer
Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts abgelehnt.
Malta sei an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (so-
genannte Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnor-
men für die Aufnahme, Betreuung und medizinische Versorgung von Asyl-
suchenden beinhalte. Malta verfüge auch über die notwendige Infrastruk-
tur, psychische Probleme adäquat zu behandeln.
Es würde keine Grund zur Annahme geben, dass der Beschwerdeführerin
die allenfalls notwendige Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung
in Malta verwehrt bleiben sollte beziehungsweise es sei ihr nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, inwiefern ihre Rückführung nach Malta eine Verlet-
zung der Grundrechte zur Folge hätte, zumal eine zwangsweise Rückfüh-
rung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer
E-689/2014 vom 14. Februar 2014 und D-422/2014 vom 4. Februar 2014)
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befinde. Die Beschwerdeführerin sei offensicht-
lich nicht dieser Kategorie zuzurechnen.
Die Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Über-
stellung sei durch die zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen. Ge-
gebenenfalls sei auch eine medizinische Begleitung möglich, falls eine sol-
che notwendig sei. Die maltesischen Behörden würden gemäss gängiger
Praxis des SEM und in Übereinstimmung mit Art. 31 und 32 Dublin-III-VO
frühzeitig über die besonderen Bedürfnisse und den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin informiert, damit sie die notwendigen Dispositio-
nen treffen könnten.
Der Einwand des Fehlens einer Bezugsperson in Malta sei bereits im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 als nicht geeignet
beurteilt worden, einer Überstellung nach Malta entgegenzustehen, wes-
halb darauf nicht einzugehen sei.
Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 4. August 2014 beseitigen könnten. Deshalb sei das Wie-
dererwägungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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F.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Arzt-
schreiben der C._______ vom 9. Dezember 2014 an den Rechtsvertreter
beim Staatssekretariat ein.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 (Poststempel) beantragte die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht un-
ter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche
Massnahme", es sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wegen
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Ge-
hör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventu-
aliter sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wegen der Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar
2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Ja-
nuar 2015 aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurtei-
lung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin festzustellen; eventualiter
sei die Verfügung vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung un-
verzüglich zu sistieren. Das Migrationsamt des Kantons B._______ sei un-
verzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie
der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax
zuzustellen.
Gleichzeitig wurden – jeweils in Kopie – erneut das Arztschreiben der
C._______ vom 9. Dezember 2014 an den Rechtsvertreter (vgl. Sachver-
halt Bst. F) sowie ein Briefumschlag (...) der C._______ mit Poststempel
vom (…) 2015 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Am 19. Januar 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung (Überstellung) per sofort einstweilen aussetzen.
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I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde vom 15. Januar 2015 ergänzen. Gleichzeitig reichte sie ein un-
datiertes Anmeldeformular "Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)" in Kopie ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
K.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 liess die Beschwerdeführerin unter Beilage
einer Fürsorgebestätigung um Erlass der Verfahrenskosten und eventuali-
ter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das sinngemässe Gesuch um Aufhebung der Zwischenverfügung
vom 17. Februar 2015 gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und sandte das Beschwerdedossier
zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vor-instanz.
M.
M.a In ihrer nach gewährter Fristerstreckung erfolgten Vernehmlassung
vom 8. April 2015 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung
der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, es lägen keine Gründe vor,
welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Artikel 29a Absatz 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) recht-
fertigen würden. Zwar könne die unter dem Dublin-System bestehende
Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten die Rechte der EMRK und die in der
Aufnahmerichtlinie festgelegten Rechte garantierten, in Bezug auf Malta
nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute jedoch nicht,
dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich
brächten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weise
das maltesische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel
auf. Dennoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen
der Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im
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Falle der Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dorti-
gen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Ver-
letzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Vorlie-
gend sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin als junge, ledige und allein reisende Frau eine solche
spezifische Verletzlichkeit aufweise und völkerrechtswidrigen Bedingungen
in Malta ausgesetzt wäre.
Sie mache zwar geltend, an einer schweren depressiven Episode mit psy-
chotischen Symptomen mit Verdacht auf eine posttraumatische Belas-
tungsstörung zu leiden. Dem Arztbericht vom 9. Dezember 2014 sei zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin allseits orientiert sei und alle Fra-
gen ohne jegliche Probleme beantworte. Aktuell würden ihre Schlafstörun-
gen mit (…) Medikamenten behandelt, welche ihre Stimmung verbessert
hätten. In einem zweiten Schritt solle ein Neuroleptikum eingesetzt werden.
Zudem werde ihr eine stützende Psychotherapie angeboten. Erst wenn
sich ihre Deutschkenntnisse, so der Arztbericht zum Schluss, verbesser-
ten, könnte auch ihre posttraumatische Belastungsstörung behandelt wer-
den. Dieses von der Beschwerdeführerin geltend gemachte medizinische
Vorbringen – so das SEM – bedürfe indes keiner besonders engmaschigen
oder komplexen Behandlung. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich,
weshalb die in der Schweiz zum Teil begonnene Behandlung nicht in Malta
weitergeführt werden könnte. Das SEM habe beim Dublin Office Malta den
Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin abgeklärt. Gemäss des-
sen Mitteilung vom (…) 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in einem
laufenden Asylverfahren. Somit stehe fest, dass sie bei einer Rückkehr
nach Malta in die asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen
aufgenommen würde. Malta verfüge über eine funktionierende medizini-
sche Infrastruktur, welche für Personen im Asylverfahren zudem kostenlos
zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich somit bei Bedarf an die
zuständige Stelle in Malta wenden und eine medizinische Behandlung im
Rahmen der Aufnahmerichtlinie einfordern. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht habe im Urteil E-1512/2014 vom 13. Mai 2014 festgestellt, dass
eine psychotherapeutische Behandlung ohne Weiteres auch in Malta in An-
spruch genommen werden könne. Das SEM trage, wie bereits in den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dem aktuellen Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Über-
stellung nach Malta Rechnung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin erst im Dezember 2014 eine Erstkonsultation bei den
C._______ vereinbart und somit den Arztbericht mit der aktuellen Diagnose
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Seite 10
erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Zuvor sei wiederholt in Aus-
sicht gestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin in Behandlung be-
geben und einen Arztbericht einreichen würde. Dieses Vorgehen lasse da-
rauf schliessen, dass die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rin nicht so engmaschig und akut notwendig scheine, wie in der Be-
schwerde geltend gemacht werde. Zudem sei es nicht Aufgabe des SEM,
einen Arztbericht einzufordern, sondern liege es vielmehr im Interesse der
Beschwerdeführerin, ihren Gesundheitszustand zu dokumentieren und
mitzuteilen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4648/2014 vom 29. August 2014. Bezüglich der geltend ge-
machten Befürchtung, nach einer Überstellung nach Malta inhaftiert zu
werden, sei festzuhalten, dass die gemäss Rechtsprechung des EGMR
nicht mit Art. 5 EMRK zu vereinbarende Administrativhaft nach Erkenntnis-
sen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere gegen-
über Personen verhängt würde, welche sich in Malta illegal aufhielten (vgl.
Urteil des BVGer D-5950/2013 vom 10. Dezember 2013). Gemäss Mittei-
lung des Dublin Office Malta vom 6. April 2015 befinde sich die Beschwer-
deführerin in Malta in einem laufenden Asylverfahren. Daraus könne ge-
schlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in die asylrechtli-
chen Aufnahmestrukturen aufgenommen würde. Unter diesen Vorausset-
zungen gebe es keine begründete Annahme, dass die Beschwerdeführerin
nach der Rückkehr in Malta völkerrechtswidrig inhaftiert würde.
M.b Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am
14. April 2015 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 29. April
2015 zur Replik angesetzt.
M.c In ihrer Replik vom 29. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zum Inhalt der Vernehmlassung, wobei sie grundsätzlich an den bis-
herigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte sie einen Ausdruck eines
im Internet veröffentlichten Berichts der NZZ vom (…) 2015 zu einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts in einem Dublin-Verfahren sowie ein Arzt-
schreiben der C._______ vom 22. April 2015 an den Rechtsvertreter in Ko-
pie zu den Akten.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von
E. 7.2.2 hienach – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1, S. 367 ff.).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
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Seite 12
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit
Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutre-
ten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine
Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren
Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden
und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich
sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende
Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem
anderen Entscheid zu führen.
4.
Vorweg ist zu prüfen, ob infolge Ablaufs der ursprünglich bis zum 29. Ja-
nuar 2015 laufenden Überstellungsfrist ein Übergang der Zuständigkeit für
das Asyl-und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin von Malta
auf die Schweiz erfolgt ist.
4.1 Art. 29 Dublin-III-VO regelt die Überstellung von Antragstellern auf in-
ternationalen Schutz/bestimmten Drittstaatangehörigen in den nach der
Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / AN-
DREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, Wien 2014, K1 zu Art. 29).
Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Bestimmung regelt zunächst, dass die
Überstellungsfrist sobald als praktisch möglich zu erfolgen hat. Die (allge-
meine) Maximalfrist für die Überstellung beträgt sechs Monate ab Zustim-
mung beziehungsweise der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, falls
dieser aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O. K2 zu Art. 29).
4.1.1 Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist unter
schweizerischem Recht die Beschwerde in "Verfahren für die Dublin-Fälle"
(Marginalie von Art. 107a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det darüber als einzige und letzte Gerichtsinstanz (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 107a AsylG
hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung
(Abs. 1), wobei die asylsuchende Person innerhalb der Beschwerdefrist die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann (Abs. 2), das
D-308/2015
Seite 13
Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des An-
trags nach Absatz 2 darüber entscheidet; wird die aufschiebende Wirkung
innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen
werden (Abs. 3). Demnach kommt es zu einer Unterbrechung der Über-
stellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nur, wenn der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist.
Wird der entsprechende Antrag in einer Zwischenverfügung abgelehnt o-
der gegenstandlos durch einen direkten Beschwerdeentscheid, so wird die
Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Massgebend bleibt alsdann die An-
erkennung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den er-
suchten Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Annahme des Mit-
gliedstaates erfolgt entweder durch ausdrückliche Zustimmung innert der
Antwortfrist oder dadurch, dass die Zustimmung mit Ablauf der Antwortfrist
von zwei Monaten fingiert wird (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO;
siehe hierzu auch Urteil E-885/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Juni 2015 E. 5.4).
Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Eintref-
fen der Akten hat keine unterbrechende Wirkung (vgl. BGVE 2014/31
E. 6.6). Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfü-
gung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich
(vgl. SABRINA GHIELMINI / CONSTANTIN HRUSCHKA, Die Wirkung von Fristen
in Dublin-Verfahren, Justiziabilität und Berechnung, ASYL 4/10 S. 9 ff.,
S. 13). In einem solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die
Überstellungsfrist beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Be-
schwerde neu zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. wiederum Urteil
E-885/2015 E. 5.4).
4.1.2 Gemäss Dublin-III-VO wird der um Überstellung ersuchende Staat
zuständig, wenn die Überstellung nicht innert der vorgesehenen Frist voll-
zogen wird (Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO). Keine Anwendung fin-
det diese Regelung bei Rechtsmissbrauch, und ausnahmsweise auch
dann nicht, wenn bei verspäteter Überstellung der Bestimmungsstaat seine
Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten auch nach Ablauf der Frist
weiterhin anerkennt (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3 und 2014/31 E. 7, welche
Urteile in Anwendung der damals geltenden Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
D-308/2015
Seite 14
zuständig ist [nachfolgend: Dublin-II-VO], ergingen, an welcher Rechtspre-
chung die Neufassung der Dublin-III-VO in materieller Hinsicht nichts ge-
ändert hat). Mithin hat die besagte Rechtsprechung weiterhin Bestand.
4.2 In casu stimmten die maltesischen Behörden der Übernahme der Be-
schwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO am 29. Juli 2014 zu. In der
Folge erging am 4. August 2014 der Nichteintretensentscheid des BFM,
gegen welchen am 21. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess
der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzen, wobei der in der
Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
in der Folge durch den direkten Beschwerdeentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. August 2014 gegenstandslos wurde, weshalb dar-
über im Urteil nicht zu befinden war. Mithin wurde die Überstellungsfrist
durch die im Beschwerdeverfahren verfügte und bis zum Abschluss des
Verfahrens nicht durch eine Zwischenverfügung aufgehobene Aussetzung
des Vollzugs unterbrochen, weshalb die Überstellungsfrist mit der endgül-
tigen Entscheidung über die Beschwerde durch das Urteil vom 29. August
2014 neu zu laufen begann. Diesfalls ist für die Berechnung des Anfangs
der Frist (Art. 42 Bst. a Dublin-III-VO) das Urteilsdatum massgebend (vgl.
wiederum Urteil E-885/2015 E. 6.2). Das Ende der Frist bestimmt sich nach
Art. 42 Bst. c Dublin-III-VO. Demnach begann in casu die Überstellungs-
frist am 30. August 2014 erneut und wäre bis zum 28. Februar 2015 gelau-
fen. Diese ist indes gegenwärtig aus folgendem Grund erneut unterbro-
chen: Am 18. November 2014 liess die Beschwerdeführerin beim BFM er-
neut um Asyl beziehungsweise um Wiederwägung des Nichteintretensent-
scheids vom 4. August 2014 ersuchen und erhob in der Folge gegen den
negativen Entscheid des SEM vom 6. Januar 2015 am 15. Januar 2015
beim Bundesverwaltungsgericht mit einer vorsorglichen Begründung Be-
schwerde; diese vervollständigte sie per Ablauf der Rechtsmittelfrist am
13. Februar 2015, wobei der damals zuständige Instruktionsrichter zwi-
schenzeitlich (am 19. Januar 2015) den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen hatte aussetzen lassen; seither wurde diese Verfü-
gung aber nicht durch eine Zwischenverfügung aufgehoben. Mithin wurde
die Überstellungsfrist im Lichte der Rechtsprechung besehen (vgl. wiede-
rum BVGE 2014/31 und Urteil E-885/2015) erneut unterbrochen, weshalb
die Zuständigkeit nicht auf die Schweiz übergegangen ist.
5.
In einem weiteren Schritt ist die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz
D-308/2015
Seite 15
die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2014 zu Recht als
Wiedererwägungsgesuch behandelt hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellte in besagter Eingabe beim BFM unter
der entsprechenden Überschrift ausdrücklich ein neues Asylgesuch. Zur
Begründung machte sie eine veränderte Sachlage bezüglich der Doku-
mentation ihres Gesundheitszustands sowie eine veränderte Sach- und
Rechtslage betreffend die Rückführung besonders verletzlicher Personen
aus der Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System geltend.
5.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei mit Ent-
scheid vom 4. August 2014 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 15. Mai 2014 nicht eingetreten und habe gleichzeitig die Wegweisung
aus der Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August
2014 abgewiesen worden, womit die Verfügung in Rechtskraft erwachsen
sei. In ihrer Eingabe vom 18. November 2014 mache die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung
im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage geltend. In der Folge wurde die erwähnte Eingabe durch das
BFM unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs behandelt.
5.3 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sach-
lage beziehungsweise Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf
die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie-
gend Malta) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegwei-
sung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
5.4 Vorliegend behandelte das BFM das "neue Asylgesuch" der Beschwer-
deführerin vom 18. November 2014 zu Recht als Wiedererwägungsge-
such, da sich das Gesuch gegen die in der Verfügung vom 4. August 2014
festgestellte Unzuständigkeit der Schweiz (und die Zuständigkeit Maltas)
richtete und zur Begründung überwiegend nach dem Zeitpunkt der Verfü-
gung beziehungsweise des Urteils vom 29. August 2014 eingetretene
Sachverhaltselemente geltend gemacht wurden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.). Zudem kann es sich auch insofern nicht
D-308/2015
Seite 16
um ein erneutes Asylgesuch handeln, als die Beschwerdeführerin keine
(neuen) Fluchtgründe geltend macht.
6.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich im Zusammenhang mit der von ihr
geltend gemachten veränderten Sach- und Rechtslage betreffend ihren
Gesundheitszustand auf das Urteil Tarakhel. Diesbezüglich wurde die 30-
tägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs gemäss
Art. 111b Abs. 1 AsylG durch die Eingabe vom 18. November 2014 an das
BFM gewahrt. Da auch die in dieser Bestimmung enthaltenen Formerfor-
dernisse der Schriftlichkeit und Begründung eingehalten worden sind, ist
die Vorinstanz insofern zu Recht auf die Eingabe eingetreten.
7.
Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine veränderte Sach-
beziehungsweise Rechtslage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor-
liegt.
7.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiederer-
wägungsgesuchs und in ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene auf
das Urteil Tarakhel beruft, vermag sie daraus in materieller Hinsicht nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung und Ausführungen in der Vernehmlassung des Staatssek-
retariats verwiesen werden, welche sich nach Prüfung der Akten als zutref-
fend erweisen und denen nichts beizufügen ist (vgl. Sachverhalt Bstn. E
und M.a). Mithin ist der diesbezüglich gestellte Beweisantrag auf bei den
maltesischen Behörden durch die Schweizer Asylbehörden einzuholende
Garantien, wonach die Beschwerdeführerin in Malta eine menschenwür-
dige Behandlung entsprechend ihrem gesundheitlichen Zustand erwartet,
abzuweisen.
7.2 In der Beschwerde werden sodann die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und
unrichtige Abklärung des Sachverhalts gerügt ([…]).
7.2.1 So habe die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch vom
18. November 2014 ausdrücklich um Ansetzung einer angemessenen Frist
ersucht, damit ein ausführlicher ärztlicher Bericht des sie behandelnden
Arztes beziehungsweise von allfälligen Spezialärzten eingereicht werden
könne. Ein solcher, fälschlicherweise auf den 9. Dezember 2014 datierter,
D-308/2015
Seite 17
dem Rechtsvertreter am (…) 2015 zugestellter Bericht habe jener am 9. Ja-
nuar 2015 beim Staatssekretariat nachgereicht. Indem die Vorinstanz den
Antrag auf Fristansetzung mit der Begründung abgewiesen habe, die Be-
schwerdeführerin habe keinen fachärztlichen Bericht eingereicht, obwohl
ihr dazu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sei, sei ihr Anspruch
auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Es sei nicht in ihrer Macht ge-
standen, die Erstellung eines spezialärztlichen Berichts zu beschleunigen
([…]).
Diese Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeu-
gen. So äusserte ihr Rechtsvertreter erstmals im Rahmen des ordentlichen
Dublin-Verfahrens der Beschwerde vom 21. August 2014 gegen den Nicht-
eintretensentscheid des BFM vom 4. August 2014 in pauschaler Weise die
Vermutung, dass die Beschwerdeführerin unter sehr schweren psychi-
schen Problemen und Störungen leide, ohne indessen dieses Vorbringen
zu substanziieren oder Frist zur Einreichung eines entsprechenden fach-
ärztlichen Berichts zu beantragen. Bereits im Rahmen des in jenem Be-
schwerdeverfahren ergangenen Urteils D-4684/2014 vom 29. August 2014
wurde denn auch darauf hingewiesen, dass es primär Sache der Be-
schwerdeführerin sei, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu ma-
chen und zu beweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). An dieser Stelle ist daran
zu erinnern, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren
– der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Behörde ist demnach verpflichtet,
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Dessen allfällige, in Ver-
letzung der Untersuchungspflicht ergangene unrichtige und unvollständige
Feststellung – unter anderem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör,
dass die Behörde die betroffenen Personen tatsächlich anhört, die Vorbrin-
gen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt – bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei
aber dieser in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz seine
Grenze klarerweise an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG) findet, die auch die Substanziierungspflicht tragen (Art. 7 AsylG).
Zur Mitwirkungspflicht gehört unter anderem auch, an der Feststellung des
Sachverhalts (und zwar von Beginn an bis zum Abschluss des Verfahrens)
mitzuwirken und die Asylgründe wahrheitsgetreu darzulegen (vgl. BVGE
2011/28 E. 3.4). Es versteht sich von selbst, dass sich die Mitwirkungs-
pflicht gegebenenfalls auch auf die Feststellung des Sachverhalts in Bezug
auf den Gesundheitszustand der gesuchstellenden Person erstreckt. Da
aber in diesem Lichte besehen die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in den Akten keinerlei Stütze findet, sind sowohl der in
D-308/2015
Seite 18
diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag als auch der Beweis-
antrag auf weitere spezialärztliche Abklärung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin abzuweisen.
7.2.2 Sodann wird eingewendet, das Staatssekretariat verletze massiv
seine Pflicht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen, indem es widerrechtlich behaupte, Malta verhalte sich bei
der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden rechtsstaatlich;
dies erhelle umso mehr daraus, dass der Vorinstanz die völlig entgegen-
gesetzten Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts, verschiedener
Menschenrechtsorganisationen und des EGMR vorlägen. Wegen dieser
Verletzung der Begründungspflicht sei die angefochten Verfügung aufzu-
heben ([…]).
Bei dieser Rüge handelt es sich indessen eindeutig um eine sinngemässe
Wiederholung des inhaltlich grundsätzlich identischen Vorbringens in der
Beschwerde vom 21. August 2014, über welche bereits im Urteil
D-4684/2014 vom 29. August 2014 befunden worden ist (vgl. wiederum
Sachverhalt Bst. C vorstehend). Mithin ist auf die Beschwerde hinsichtlich
der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des in diesem Zu-
sammenhang gestellten Kassationsantrags nicht einzutreten.
7.2.3 Schliesslich wird in der Beschwerde in formeller Hinsicht eingewen-
det, das Staatssekretariat habe bezüglich der gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführerin sowie der anzutreffenden Lage in Malta für asyl-
suchende Personen keine Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, ob-
wohl sie ihre gesundheitliche Situation mehrmals gegenüber der Vor-in-
stanz geltend gemacht habe und ihre gesundheitliche Not bereits im vor-
gängigen Verfahren ansatzweise belegt habe. Dies wiege umso schwerer,
als sich das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt stelle, die Beschwerdeführerin vermöge ihren psychischen Ge-
sundheitszustand nicht mittels einer klaren Diagnose eines Facharztes zu
belegen ([…]).
Auch dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Diesbezüglich ist
zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf E. 7.2.1 und E. 7.2.2 zu ver-
weisen. Mithin liegt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsab-
klärung vor und ist der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsan-
trag abzuweisen.
D-308/2015
Seite 19
7.3 In ihrer Replik vom 29. April 2015 wendet die Beschwerdeführerin zu-
dem ein, die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. April 2015 seien
grundsätzlich obsolet, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
641/2014 vom 13. März 2015, bei welchem es sich um einen Grundsatz-
entscheid handle, nicht beachtet worden sei.
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im
erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Urteil zur Ermessensüberprü-
fung festgehalten, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Be-
zug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukomme und das Bun-
desverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite
oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Die Beschwerdeführe-
rin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts aus dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 be-
reits im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens durch das
Bundesverwaltungsgericht sowie erneut durch das Staatssekretariat im
Rahmen der Vernehmlassung geprüft wurde. Der diesbezüglich gestellte
Kassationsantrag ist mithin abzuweisen.
7.4 Zur materiellen Begründung des Wiedererwägungsgesuchs werden
eine veränderte Sachlage bezüglich der Dokumentation des Gesundheits-
zustands der Beschwerdeführerin, woraus sich deren Angehörigkeit zu ei-
ner Kategorie von besonders verletzlichen Personen im Sinne des Urteils
BVGE 2012/27 ergebe, sowie eine veränderte Sach- und Rechtslage be-
treffend die Rückführung besonders verletzlicher Personen aus der
Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System vorgebracht.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens haben sich aufgrund der
Ausführungen der Beschwerdeführerin und der von ihr eingereichten ärzt-
lichen Unterlagen die Anzeichen verdichtet, dass sie – entgegen den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung – an ernsthaften gesundheitli-
chen Problemen leidet. In diesem Zusammenhang liess das SEM selbst –
nämlich im Rahmen des Schriftenwechsels – am (…) 2015 bei den malte-
sischen Behörden den Stand des dortigen Asylverfahrens der Beschwer-
deführerin abklären, wobei es insbesondere auf deren gesundheitliche
Probleme hinwies und um Informationen bezüglich entsprechenden Be-
handlungsmöglichkeiten ersuchte. Mithin ist im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum Dublin-Verfahren bezüglich Malta da-
von auszugehen, dass die Vorinstanz zumindest zum damaligen Zeitpunkt,
D-308/2015
Seite 20
wenn auch nicht explizit, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ei-
ner Kategorie von Personen mit spezifischer Verletzlichkeit angehört (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7. 3.1). Insoweit liegt eine wiedererwägungsrechtlich re-
levante Veränderung der Sachlage vor.
In seinem Urteil BVGE 2012/27 hält das Gericht fest, dass bei besonders
verletzlichen Personen – wie der Beschwerdeführerin – im Einzelfall abzu-
klären ist, ob im Falle der Überstellung nach Malta aufgrund der dortigen
Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr ei-
ner Grundrechtsverletzung besteht (BVGE 2012/27 E. 7.4). Die diesbezüg-
lich von der Vorinstanz bei den maltesischen Behörden getätigten Abklä-
rungen ergaben nicht mehr und nicht weniger, als dass Malta der Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu-
gestimmt hat. Zwar ist der Vorinstanz nicht anzulasten, dass die maltesi-
schen Behörden auf die entsprechende Anfrage hin keine verwertbaren In-
formationen zur vorliegend interessierenden Fragestellung übermittelten.
Indessen leitete das SEM daraus – ohne dem Einzelfall gerecht zu werden
– bloss in allgemeiner Weise ab, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in die asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen
aufgenommen werde, zumal Malta über eine funktionierende medizinische
Infrastruktur verfüge, welche für Personen im Asylverfahren zudem kosten-
los zugänglich sei; deshalb – so das SEM weiter – könne sich die Be-
schwerdeführerin dort an die zuständige Stelle wenden und eine medizini-
sche Behandlung im Rahme der Aufnahmerichtlinie einfordern, was im Üb-
rigen auch für psychotherapeutische Behandlungen gelte. Mithin hat die
Vorinstanz, obwohl nach dem Gesagten davon auszugehen war, dass die
Beschwerdeführerin als besonders verletzliche Person spezielle Betreu-
ungsbedürfnisse aufweist, welche gemäss dem Urteil BVGE 2012/27 ge-
gen eine Überstellung nach Malta und für eine Behandlung des Asylge-
suchs in der Schweiz sprechen könnten, einzig gestützt auf die Wiederauf-
nahmezusage Maltas an ihrer Einschätzung festgehalten, wonach die Be-
schwerdeführerin rücküberstellt werden könne; das SEM hat sich dabei
nicht den Umständen angemessen, mithin nicht vertieft genug, damit aus-
einander gesetzt, ob und wie die Beschwerdeführerin in Malta ihrem Ge-
sundheitszustand entsprechend untergebracht und medizinisch betreut
werden könnte, sondern lediglich in allgemeiner Weise auf die dortigen
asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen und die medizi-
nische Infrastruktur verwiesen. Diese Hinweise werden der speziellen Si-
tuation der Beschwerdeführerin angesichts der obigen Ausführungen nicht
gerecht. Namentlich hat die Vorinstanz keine einzelfallspezifische Begrün-
D-308/2015
Seite 21
dung geliefert, wie die Beschwerdeführerin trotz ihrer besonderen Verletz-
lichkeit und angesichts der festgestellten mangelhaften Unterbringungssi-
tuation in Malta untergebracht und betreut werden kann, ohne dass ihre
Grundrechte verletzt werden. Damit hat sie der geltenden und publizierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getra-
gen und diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt.
7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. Januar
2015 beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 ist
aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Das SEM ist gehalten, entweder von seinem Selbsteintritts-
recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3
EMRK Gebrauch zu machen oder bei den Behörden Maltas (erneut) kon-
kret und einzelfallspezifisch abzuklären, wie die Beschwerdeführerin einer-
seits trotz ihrer besonderen Verletzlichkeit in Malta adäquat untergebracht
und betreut werden kann, ohne dass sie Gefahr läuft, in ihren Grundrech-
ten verletzt zu werden, und wie anderseits sichergestellt wird, dass sie tat-
sächlich Zugang zu der benötigten Behandlung erhält. Die vorinstanzli-
chen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM
zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe und weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren ist
bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) ist der
Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
D-308/2015
Seite 22
(Dispositiv nächste Seite)
D-308/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben und die Ak-
ten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der
Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…) zugesprochen, die ihr
durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: