Abtei lung IV
D-3082/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 9. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Gérard Scherrer, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Russland,
zurzeit c/o _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Georgien, wo sie nach ihrer Ausreise aus Russland am
3. Dezember 2006 zusammen mit ihrem angeblichen Ehemann gelebt hatte, eigenen
Angaben zufolge am 25. Februar 2007 verliess und am 8. März 2007 in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass in _______ am 14. März 2007 die Empfangszentrenbefragung und am 28. März
2007 eine direkte Bundesbefragung durchgeführt wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe bei einem
Ferienaufenthalt in Batumi einen georgischen Staatsangehörigen (ethnischer Georgier)
kennen gelernt, in den sie sich verliebt habe,
dass dieser Mann Ende November 2006 ihre in Ossetien lebende Familie besucht und
um ihre Hand angehalten habe,
dass er mit ihrer Familie in Streit geraten und von ihrem Bruder mit einem Messer
verletzt worden sei,
dass ihre Verwandten ihn aus dem Haus geworfen und mit dem Tode bedroht hätten,
dass sie von ihm anfangs Dezember 2006 abgeholt worden sei und sie gemeinsam nach
Georgien gereist seien, wo sie umgehend geheiratet hätten,
dass auch die Familie ihres Ehemannes mit der Verbindung nicht einverstanden
gewesen sei und sie in Tiflis eine Mietwohnung hätten beziehen müssen,
dass sie kein angemessenes Einkommen gehabt und sich vor Übergriffen ihrer Familien
hätten fürchten müssen,
dass sie sich jedoch nicht an die Polizei gewandt hätten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. April 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat
und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe
angegeben, ihre Handtasche, in der sich ihr Reisepass und ihre Identitätskarte befunden
hätten, auf der Reise in die Türkei verloren zu haben,
dass der Umstand, wonach sie sich zusammen mit ihrem Reisegefährten nicht um die
Ausstellung neuer Papiere bemüht habe, nicht plausibel sei, zumal sie angesichts des
weiteren Reisewegs auf gültige Reisepapiere angewiesen gewesen wäre,
dass sie zudem keine näheren Angaben zum Verlust der Reisepapiere habe machen
können,
dass der Verdacht bestehe, sie enthalte den schweizerischen Asylbehörden bewusst
ihre Reisepapiere vor,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren vorlägen,
3dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Heirat nicht glaubhaft sei, da
ihre Aussagen in krassem Widerspruch zu denjenigen ihres angeblichen Ehemannes
stünden, habe sie doch geltend gemacht, sie hätten am 4. Dezember 2006 geheiratet,
während dieser ausgesagt habe, die Heirat habe drei Monate nach der Flucht nach
Georgien stattgefunden,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, es habe keine Hochzeitsfeier gegeben,
währenddem er ausgesagt habe, man habe bei einem Trauzeugen zu Hause die
Hochzeit gefeiert,
dass die Beschwerdeführerin in sich widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben
habe, indem sie einerseits eine standesamtliche Trauung geltend mache, andererseits
aber gesagt habe, sie hätten in der Kirche geheiratet und nur dort Dokumente
unterschrieben,
dass aufgrund der allgemeinen Erfahrung ausgeschlossen werden könne, tatsächlich
miteinander Verheiratete würden derart widersprüchliche Aussagen machen,
dass die Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Zivilstandes dadurch bestätigt werde,
dass keine Heiratsurkunde eingereicht worden sei und der angebliche Ehemann sein
Asylgesuch zurückgezogen habe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als haltlos einzustufen seien,
zumal die geltend gemachte Heirat das zentrale Element ihrer Asylbegründung sei,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2007 (Poststempel: 3. Mai 2007)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue
Verfügung zu erlassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unter-
lassen, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen,
eine eventuell erfolgte Datenweitergabe an ihren Heimatstaat offenzulegen und ihr dazu
das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren und es
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- (massgebliches Datum
ist der Poststempel) und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend allenfalls bereits erfolgtem oder zu-
künftig vorgesehenem Datentransfer an die russischen Behörden den Akten keine
Hinweise auf einen solchen zu entnehmen sind,
dass sich das BFM auch ohne spezifische Anweisung durch das Bundesverwaltungsge-
richt an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 AsylG zu halten hat, wonach Personendaten
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn die betroffene Person oder
ihre Angehörigen dadurch gefährdet würden,
dass in Anbetracht der - wie nachfolgend aufgezeigt wird - haltlosen Verfolgungsvorbrin-
gen ein Kontakt der schweizerischen Asylbehörden mit den russischen Behörden für die
Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben gemäss bislang keinerlei Schwierigkeiten mit
den Behörden ihres Heimatlandes hatte, ohnehin keinen relevanten Nachteil darstellen
würde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG), weshalb schon aus diesem Grund keine objektiven
Nachfluchtgründe vorliegen könnten,
5dass die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge (Ziffn. 3 und 4 der Beschwerde-
anträge) abzuweisen sind, soweit sie nicht mit dem vorliegenden Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gefällt hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg ihrer Identität
keinerlei Dokumente einreichte,
dass ihre Behauptung, sie habe auf der Reise in die Türkei ihre Tasche mitsamt ihren
Reisepapieren verloren, stereotyp und nicht überzeugend ist, zumal sie auf der
Weiterreise noch zahlreiche Grenzen überqueren musste und angeblich mit dem Zug in
die Schweiz einreiste,
dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch
aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründete, weshalb es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung
von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaubhaft dar-
zulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht
festgestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhörung keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass aufgrund der unentschuldigten Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren so-
wie der nicht plausiblen Angaben zu den Reisemodalitäten an der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin zu zweifeln ist,
dass ein Vergleich der Aussagen der Beschwerdeführerin mit denjenigen, die ihr
angeblicher Ehemann machte (das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen
dessen Befragungsprotokolle angefordert und gesichtet), die von der Vorinstanz
angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten Heirat
bestätigt,
dass die Angaben, die ihr angeblicher Ehemann hinsichtlich des Datums der Heirat
machte, in sich widersprüchlich sind,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zu den festgestellten klaren
Widersprüchen keine Stellung bezieht und diesen somit nichts Substanzielles
entgegenzuhalten hat,
6dass sie in der Beschwerde zudem behauptet, sie habe ihren Ehemann kennen gelernt,
als sie zusammen mit ihrer Mutter in Batumi in den Ferien gewesen sei, während sie bei
der Empfangszentrenbefragung zu Protokoll gab, sie habe die Ferien zusammen mit
ihrer Tante verbracht,
dass der Umstand, wonach ihr angeblicher Ehemann sein Asylgesuch am 19. April 2007
zurückzog und mittlerweile "verschwunden" sein soll, die Zweifel an den geltend
gemachten, gemeinsamen Vorbringen bestätigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung zum Schluss kommt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin haltlos sind,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlos-
sen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen,
dass angesichts der festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Fall keineswegs davon ausgegangen werden kann, die Prüfung der von
ihr geltend gemachten Vorbringen sei nicht völkerrechtskonform erfolgt, weshalb eine
generelle Auseinandersetzung mit der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorliegend unterbleiben kann,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK;
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zulässig ist,
da ihr angesichts der Haltlosigkeit ihrer Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen
drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass die Beschwerdeführerin keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu
machen vermag und in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
land über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und aufgrund dessen in der Lage sein
7wird, sich in ihrer Heimat zu reintegrieren,
dass angesichts des Umstandes, wonach ihre Vorbringen bezüglich der gegen den
Willen ihrer Familie erfolgten Heirat, nicht geglaubt werden können, nicht zu befürchten
ist, sie werde nicht zu ihrer Familie zurückkehren können,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund des oben Gesagten als
aussichtslos darstellte,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts
des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des
Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum _______, mit der Bitte, dieses Urteil der
Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen
und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (vorab per
Telefax) (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- den _______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: