Abtei lung IV
D-3082/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______,
alias B._______, Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 30. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3082/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land Nigeria am 16. Oktober 2007 verliess und auf dem Schiffsweg in
ein ihm unbekanntes Land gelangte, von wo aus er seine Reise mit
dem Zug fortsetzte und via ihm unbekannter Länder am 10. November
2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 12. November 2007 ein
Asylgesuch stellte,
dass er am 4. Dezember 2007 im D._______ befragt und am 14. März
2008 durch das BFM direkt angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere ein-
reichte und angab, er habe sich vorher noch nie in einem europä-
ischen Staat aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, er sei während zweier Jahre von einem Pastor zu sexuellen
Handlungen genötigt worden,
dass er in der Kirche jeweils Reinigungsarbeiten erledigt und vom Pas-
tor etwas zu Essen oder auch Geld erhalten habe,
dass der Pastor eines Tages von ihm Sex als Gegenleistung gefordert
habe und er eingewilligt habe, da er keine andere Möglichkeit gesehen
habe, um an Geld zu kommen,
dass sie im Herbst 2006 offenbar von mehreren Personen beim Sex
beobachtet worden seien und diese zu schreien begonnen hätten,
worauf weitere Personen gekommen seien, welche ihn und den Pastor
zusammengeschlagen sowie ihn mit einem Messer verletzt hätten,
dass er während seinem einmonatigen Spitalaufenthalt polizeilich be-
wacht worden sei, es jedoch seiner Tante durch Anheuern von zwei
Männern gelungen sei, ihm im Dezember 2006 zur Flucht aus dem
Spital zu verhelfen, und sie (Tante) ihn anschliessend bei einer Freun-
din untergebracht habe,
dass dagegen der Pastor nach seinem Spitalaufenthalt ins Gefängnis
überführt und dort nach einem achtmonatigem Aufenthalt vergiftet wor-
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den sei, worauf ihm seine Tante geraten habe, Nigeria zu verlassen
und ihm gleichzeitig die Ausreise organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität E._______, am 13. Mai
2005 sowie am 8. Januar 2006 von den österreichischen Behörden
daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass zudem aus dem Rapport der Kantonspolizei des Kantons Basel-
Stadt vom 28. Dezember 2007 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
anlässlich einer gleichentags durchgeführten Patrouillenfahrt wegen
Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf-
gegriffen und die Kantonspolizei unter anderem die Prüfung einer
Fernhaltemassnahme vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt beantrag-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2008 - eröffnet am 5. Mai
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben und die Angaben zu den Reise-
modalitäten seien unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung die Ein-
reichung von Identitätspapieren in Aussicht gestellt habe, indessen
trotz seines bereits einige Zeit dauernden Aufenthalts in der Schweiz
bis dato nichts eingereicht habe, was den Schluss zulasse, der Be-
schwerdeführer sei nicht willens, authentische Identitätspapiere vorzu-
legen,
dass ihm ferner nicht geglaubt werden könne, dass er ohne jegliche
Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, nach Euro-
pa gelangt sei und seine diesbezüglichen Antworten als stereotype
Vorbringen von Beschwerdeführern zu werten sei, welche nicht bereit
seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
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dass erkennungsdienstliche Abklärungen des BFM ergeben hätten,
der Beschwerdeführer sei in Österreich unter Angabe einer anderen
Identität erkennungsdienstlich erfasst worden,
dass er auch auf wiederholten Vorhalt hin abgestritten habe, jemals in
Österreich gewesen zu sein und da er weder einen Beweis für seinen
Aufenthalt in Nigeria während seiner aktenkundigen Daktyloskopierung
in Österreich noch Dokumente, welche seine tatsächliche Identität be-
legen würden, vorgelegt habe, sei davon auszugehen, er habe weder
in Bezug auf seine Identität noch hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte
wahrheitsgetreue Angaben gemacht,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers zu Identität, Rei-
seweg und asylbegründenden Vorbringen als auf den ersten Blick und
offensichtlich als krass widersprüchliche und unstimmige stereotype
Standardvorbringen bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer einen über mehrere Jahre dauernden se-
xuellen Missbrauch durch einen Priester geltend mache, indessen auf-
grund von am 13. Mai 2005 sowie am 8. Januar 2006 in Österreich
vom Beschwerdeführer abgenommenen Fingerabdrücken feststehe,
dass er sich während der Zeit, in der der behauptete Missbrauch statt-
gefunden haben soll, nicht in Nigeria, sondern in Österreich aufgehal-
ten habe,
dass er im Weiteren zur Dauer der behaupteten sexuellen Missbräu-
che unterschiedliche Angaben gemacht habe, so habe er einerseits
angegeben, während zweier Jahre vom Pastor missbraucht worden zu
sein, an anderer Stelle wiederum während vier Jahren und schliesslich
in einer dritten Version seien sie gleich nach dem ersten Mal in fla-
granti erwischt worden,
dass das BFM die auf den ersten Blick und offensichtlich markant wi-
dersprüchlichen und unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers
zusammenfassend als unglaubhaft qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 9.
Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz anzuordnen, sowie weitere Abklärungen ge-
mäss Art. 41 AsylG vorzunehmen und sämtliche Vollzugshandlungen
aufzuschieben,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass deshalb auf den Beschwerdeantrag um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten
Identitätsdokumente vorbrachte, er werde sich zur Beschaffung von
Identitätspapieren mit seiner Tante in F._______ in Verbindung setzen,
indessen er seit Einreichung des Asylgesuchs am 12. November 2007
bis zum heutigen Tag keine Identitätspapiere einreichte,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt,
aufgrund der in Nigeria herrschenden Umstände sei ihm die Papierbe-
schaffung nicht möglich gewesen und unter Beilage eines in englischer
Sprache verfassten Schreibens in Kopie sowie einer Postaufga-
bebestätigung vom 7. Mai 2008 anführt, er habe eine Drittperson be-
auftragt, ihm sein Geburtszertifikat sowie seine Geburtskarte (gemeint:
Identitätskarte) zukommen zu lassen,
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dass die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitäts-
papieren (vgl. dazu BVGE 2007/7) nichts ändern würde, weil es bei der
Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, wes-
halb die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel nicht ab-
zuwarteten ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den behaupte-
ten sexuellen Übergriffen in allgemeinen, unsubstanziierten und teil-
weise diametral widersprüchlichen Aussagen erschöpfen und nicht den
Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende
Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine
andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu su-
chen,
dass aufgrund der am 13. Mai 2005 sowie am 8. Januar 2006 daktylo-
skopischen Registrierung des Beschwerdeführers in Österreich fest-
steht, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht in
seinem Heimatland Nigeria, sondern in Österreich aufgehalten hat,
womit den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers ins-
gesamt die Grundlage entzogen ist,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleinga-
be, er habe mit der Polizei in Österreich Probleme gehabt und sei an-
fangs 2006 nach Nigeria zurückgekehrt, wo er wieder Probleme ge-
habt habe, welche ihn erneut zum Verlassen seines Heimatlandes be-
wogen habe, als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten und nicht
ansatzweise geeignet ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu
führen, insbesondere der Beschwerdeführer damit explizit zu erkennen
gibt, dass er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den schweizeri-
schen Behörden seinen Aufenthalt in Österreich zu verheimlichen ver-
suchte,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
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dass daran auch die eingereichten Beweismittel zur allgmeinen Lage
in Nigeria (, Publikation vom 26. Februar 2008;
, Publikation vom 13. März 2008) nichts zu
ändern vermögen, insbesondere sich daraus keine individuell konkrete
Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend
macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig er-
scheinen lassen, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzu-
weisen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Begehren um Aufschub sämtlicher
Vollzugshandlungen gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______)
- das G._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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