Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3082/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______,
geboren am _______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, mittels Eingabe seiner Ehefrau vom 24. Juni 2010
(Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo) ein
Asylgesuch stellte,
dass die Asylvorbringen mit weiteren schriftlichen Eingaben der Ehefrau
vom 12. Juli 2010, 2. August 2010 und 8. Oktober 2010 (jeweils Datum
Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo) ergänzt
wurden,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2010 auf der
Schweizerischen Vertretung in Colombo angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er
stamme ursprünglich aus der Region B._______,
dass er im Jahre 1990 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
beigetreten sei, in der Folge eine dreimonatige Kampfausbildung im
Vanni-Gebiet erhalten und anschliessend an mehreren Kämpfen
teilgenommen habe,
dass er ab dem Jahr 1993 nicht mehr an der Front, sondern im
Logistikbereich als Lagerverwalter eingesetzt worden sei,
dass er im Jahr 2003 seine Frau geheiratet habe, welche im Jahr 1989
von der LTTE zwangsrekrutiert und ebenfalls zur Kämpferin ausgebildet
worden sei, jedoch in der Folge nie gekämpft, sondern für die LTTE
Strassenpläne gezeichnet und Strassen überwacht habe,
dass er während des Waffenstillstandes im Jahr 2005 mit seiner Familie
nach B._______ zurückgekehrt sei, dort jedoch Probleme mit
Angehörigen der Karuna-Gruppe bekommen habe, weshalb er nach
einem Jahr wieder ins Vanni-Gebiet gezogen sei,
dass bei einem Angriff im März 2009 die jüngere Tochter ums Leben
gekommen sei und der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die ältere
Tochter verletzt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Mai 2009 in eine von
der Armee kontrollierte Zone gelangt und dort zunächst in einem Camp
für intern Vertriebene (IDPs) untergebracht worden seien,
dass sie im Juli 2009 zur Behandlung ihrer Verletzungen ins Spital von
Vavuniya eingewiesen worden seien, einen Monat später jedoch mit Hilfe
eines Bekannten geflüchtet und anschliessend in die Region B._______
zurückgekehrt seien,
dass der Beschwerdeführer ab Januar 2010 Probleme mit der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) sowie ehemaligen Angehörigen der
Karuna-Gruppe, welche sich dem Criminal Investigation Department
(CID) angeschlossen hätten, bekommen habe,
dass diese Personen ihn zuhause aufgesucht und ihm vorgeworfen
hätten, ein langjähriges LTTE-Mitglied zu sein und über Informationen
betreffend Waffenlager der LTTE zu verfügen,
dass er ins örtliche EPDP-Büro vorgeladen worden sei, wo ihm mit der
Vernichtung der ganzen Familie gedroht worden sei,
dass er in der Folge auch telefonische Drohungen erhalten habe,
dass er befürchte, entführt und erschossen zu werden, weshalb er sich
seit Februar 2010 in einer Reismühle in O. verstecke und nur einmal pro
Woche, jeweils nachts, nach Hause gehe,
dass seine Ehefrau und die Schwiegermutter in seiner Abwesenheit
wiederholt bedroht worden seien und man sie nach seinem Aufenthaltsort
befragt habe,
dass sich unbekannte Personen in der Nähe seines Hauses herumtreiben
würden,
dass seine Frau die srilankische Polizei, die Human Rights Commission
sowie verschiedene internationale Organisationen um Schutz gebeten
habe,
dass er aus diesen Gründen für sich und seine Familie um Asyl in der
Schweiz nachsuche,
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dass dem Asylgesuch mehrere Dokumente beilagen: Identitätskarte und
Reisepass des Beschwerdeführers (Kopien), Identitätskarte und
Reisepass seiner Ehefrau (Kopien), Reisepass der Tochter A. (Kopie),
drei Geburtsscheine (Kopien der englischen Übersetzungen), ein
Heiratsregisterauszug (Kopie der englischen Übersetzung), eine Relief
Assistance Card, zwei Food Ration Cards sowie ein undatierter Bericht
über die Situation des Beschwerdeführers (angeblich von einer
Hilfsorganisation verfasst),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. April 2011 (welche die schweizerische Vertretung in Colombo am
19. April 2011 an diesen weiterleitete) ablehnte und ihm die Einreise in
die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung ausführte, das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner langjährigen LTTE-
Mitgliedschaft Schwierigkeiten mit den srilankischen Behörden befürchte,
sei nicht einreiserelevant,
dass nämlich nicht ersichtlich sei, weshalb die srilankischen Behörden im
heutigen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an einer Verfolgung des
Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau haben sollten, zumal sie beide
innerhalb der LTTE keine Führungsfunktion innegehabt hätten,
dass die srilankischen Behörden den Akten zufolge ausserdem schon
längere Zeit von der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der
LTTE gewusst hätten,
dass der Beschwerdeführer zwar erklärt habe, er sei durch Angehörige
des CID bedroht worden, es indessen zu keinen ernsthaften
Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden gekommen
sei,
dass der Beschwerdeführer zweifellos schon längst inhaftiert worden sei,
würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, nach wie vor an terroristischen
Aktivitäten beteiligt zu sein,
dass der Beschwerdeführer respektive seine Frau eigenen Angaben
zufolge bei der srilankischen Polizei um Schutz nachgesucht hätten, was
auf ein fehlendes staatliches Verfolgungsinteresse hinweise,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten
Behelligungen seitens unbekannter Personen (eventuell Angehörige der
EPDP oder der Karuna-Gruppe) grundsätzlich die Möglichkeit habe, die
zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates bestünden,
dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit hätte, sich den
regional beschränkten Verfolgungshandlungen durch einen Wegzug in
einen anderen Teil seines Heimatlandes zu entziehen,
dass die vorgebrachten Asylgründe daher nicht einreiserelevant seien
und die eingereichten Dokumente daran nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer insgesamt offensichtlich nicht schutzbedürftig
sei,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 (Datum
Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Colombo) Beschwerde
gegen diese Verfügung erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz
ersuchte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des
Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu
Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe ab Januar 2010
wegen seiner LTTE-Vergangenheit Probleme mit der EPDP sowie
ehemaligen Angehörigen der Karuna-Gruppe, welche sich dem CID
angeschlossen hätten, bekommen,
dass er indessen den Akten zufolge lediglich mehrfach verbal bedroht
wurde, ihm und seiner Familie ansonsten jedoch nichts geschehen ist,
dass davon auszugehen ist, die angeblichen Verfolger hätten ihn oder
seine Familienmitglieder längst auch ernsthaft, d.h. insbesondere mit
physischer Gewalt, angegriffen, falls dies tatsächlich ihre Absicht wäre,
dass die srilankischen Behörden im Übrigen als grundsätzlich schutzfähig
und -willig zu erachten sind, weshalb es dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, bei Bedarf die lokalen Sicherheitsbehörden (erneut) um
Schutz nachzusuchen, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen
ist, er habe von Seiten der Behörden trotz seiner LTTE-Vergangenheit im
heutigen Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten,
dass die geltend gemachte Verfolgung ausserdem regional beschränkt
erscheint und es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten
ist, sich gegebenenfalls durch einen Umzug in eine andere Region ihres
Heimatlandes den Behelligungen zu entziehen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend macht,
er sei drei Jahre im Gefängnis gewesen,
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dass sich diese Inhaftierung den eingereichten Dokumenten zufolge
jedoch zwischen den Jahren 1999 und 2001 zugetragen hat und
offensichtlich nicht der Grund für das am 24. Juni 2010 gestellte
Asylgesuch ist,
dass auch nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im
Zusammenhang mit dieser früheren Inhaftierung im heutigen Zeitpunkt
noch ernsthafte Nachteile zu befürchten,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers demnach keine konkreten
Hinweise darauf zu entnehmen sind, er werde tatsächlich im heutigen
Zeitpunkt in asylrelevanter Weise (vgl. Art. 3 AsylG) verfolgt
beziehungsweise habe in absehbarer Zukunft eine relevante Verfolgung
zu gewärtigen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere
Verbleib im Heimatland sei dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
ohne weiteres zumutbar,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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