B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3082/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
D-3082/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und stammt aus Syrien. Er ge-
langte gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2012 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 16. Mai 2012 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Februar 2014
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er einem Cousin bei der Desertion geholfen habe und deswegen
behördlich gesucht werde.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 (Eröffnung am 13. April 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Aufgrund Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der Wegwei-
sung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 13. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Im Falle einer
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass die vor-
läufige Aufnahme fortbestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Überdies sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A8, A15,
A17, A23, A28, A29 und A36 (interner Antrag) zu gewähren. Eventualiter
sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren respek-
tive eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustel-
len. Nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist
zur Ergänzung der Beschwerde anzuberaumen. Überdies sei Einsicht in
die Akten zweier Cousins (B._______[N {…}] und C._______ [N {…}]) zu
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gewähren. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut. Der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vorbehalt der Nach-
reichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Hinsichtlich des An-
trags auf Einsicht in die Asylakten der Cousins wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Einreichung einer entsprechenden Einwilligungserklärung angehal-
ten.
F.
Am 28. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
ein, woraufhin das Gericht der Vorinstanz unter Hinweis auf das Beizugs-
dossier eines Cousins (B._______) am 9. Juni 2015 die Gelegenheit zur
Vernehmlassung gab.
G.
Am 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Einwilligungserklä-
rungen seiner Cousins ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde und dem Beizugsdossier des Cousins B._______. Am 15. Juli
2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gebo-
ten.
I.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht
in die Akten der Cousins und um Erstreckung der Frist zur Replik. Mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht
in die wesentlichen Akten des Cousins B._______ gegeben, während das
Gesuch um Einsicht in die Akten des Cousins C._______ abgewiesen
wurde, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch den Cousin
vertritt und daher von hinreichender Aktenkenntnis auszugehen ist. Gleich-
zeitig wurde die Frist zur Replik erstreckt.
J.
Mit Replik vom 14. August 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
D-3082/2015
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 verwies der Beschwerdeführer auf die
Asylgewährung im Verfahren des Cousins B._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiese-
nen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006
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Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine
wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht ver-
bunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewir-
ken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der
angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller
Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungs-
vollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eth-
nischer Kurde und Ajnabi sei und in D._______, in der Nähe der Stadt
E._______, Provinz F._______ (Syrien), geboren sei und bis zu seiner Aus-
reise gelebt habe. Am (…) Februar 2007 sei er aufgrund einer beabsichtig-
ten Teilnahme am Newroz-Fest respektive der Zugehörigkeit zu einer Tanz-
gruppe festgenommen und bis zum (…) Mai 2007 inhaftiert worden. Nach
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der Haftentlassung habe man ihn informiert, dass er aus der Schule aus-
geschlossen worden sei. Im Jahre 2011 sei er während 15 Tagen in Haft
gewesen, da er ein Bild von Z._______ als Hintergrundbild seines Mobilte-
lefons verwendet habe. Am (…) 2011 sei er wiederum verhaftet und für
eine Woche inhaftiert worden, da er an einer Demonstration teilgenommen
habe. Anfang Februar 2012 habe er seinem Cousin B._______, der Ober-
leutnant beziehungsweise Raqib (Feldweibel) bei einer Spezialeinheit ge-
wesen sei und eine Schusswunde erlitten habe, bei der Flucht aus dem
Militärdienst geholfen, indem er ihm für etwa einen Monat Unterschlupf ge-
währt habe. Nachdem ihn am 1. März 2012 ein anderer Cousin
(C._______) gewarnt habe, dass sich ein Fahrzeug der Sicherheitsbehör-
den im Dorf befinde, habe er das Haus zusammen mit dem verletzten
Cousin verlassen. Von einer nahegelegenen (…) hätten sie beobachtet,
wie beim Beschwerdeführer zuhause ein Auto vorgefahren sei, aus wel-
chem Männer ausgestiegen seien, welche sich mit Handzeichen verstän-
digt hätten. Daraufhin seien er und sein Cousin zu einem Verwandten des
Letzteren geflohen. Anschliessend habe er sich bei seinem Onkel in
G._______ aufgehalten und sei schliesslich im April 2012 in die Türkei ge-
langt.
Als Beweismittel reichte er einen Ausweis für Ajnabi sowie ein Schreiben
des Cousins B._______ ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer in der BzP angegeben habe, Grund für die Festnahme im Februar
2007 sei die Teilnahme am Newroz-Fest gewesen, während er in der An-
hörung die Zugehörigkeit zu einer Tanzgruppe als Haftgrund genannt habe.
Auf Vorhalt habe er diese Unstimmigkeit dahingehen zu erklären versucht,
dass er in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. In der BzP
habe er den Dienstgrad des Cousins mit Oberleutnant angegeben, wäh-
rend er in der Anhörung von Grad "Raqib" gesprochen habe. Obwohl er in
der Anhörung angeben habe, ziemlich sicher zu sein, dass der Cousin Ra-
qib sei, habe er weder das Rangabzeichen beschreiben noch die Waffen-
gattung nennen können, was er dahingehend zu erklären versucht habe,
dass sein Cousin ihm den Dienstgrad genannt habe. Weiter seien auch die
Angaben zur Verletzung des Cousins widersprüchlich, indem er in der BzP
von einer Kugel im linken Arm und in der Anhörung von einer Verletzung
der rechten Hand respektive einer heftigen Verletzung am rechten Arm ge-
sprochen habe. Darauf angesprochen habe er angegeben, sich bereits in
der BzP dahingehend geäussert zu haben und "Hand" und "Arm" würde für
ihn dasselbe bedeuten. Das Bestätigungsschreiben des Cousins besitze
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keinen Beweiswert, da es weder geeignet sei, die angebliche Desertion
des Cousins noch das gemeinsame Versteckthalten beim Beschwerdefüh-
rer zuhause noch die Gefährdung des Beschwerdeführers zu beweisen.
Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, wieso er die syrische Staats-
bürgerschaft nicht beantragt habe, erwidert, er habe dies getan, seinem
Ersuchen sei jedoch nicht entsprochen worden. Den Erkenntnissen des
SEM zuwiderlaufend habe er ergänzt, den Antrag nicht persönlich, sondern
über seinen Vater gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer sei in Syrien
ein als Ausländer registrierter Kurde. Es gebe drei Kategorien von Kurden
in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden,
solche die als Ausländer registriert seien (Ajnabi) und schliesslich die nicht
registrierten Kurden (Maktumin). Die Ajnabi, welchen der Beschwerdefüh-
rer angehöre, würden jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht kollektiv verfolgt. Zudem hätten Ajnabi gemäss präsidi-
alem Dekret die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben, während die Maktumin weiterhin von der Gewährung der Staatsbür-
gerschaft ausgeschlossen seien.
4.3 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerde vorgebracht,
das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem in diverse
Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe kein
Beweismitteldossier erstellt, obwohl ein Ausweis für Ajnabi sowie ein Be-
stätigungsschreiben eingereicht worden seien. Dadurch werde die Akten-
führungspflicht verletzt. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, indem das Bestätigungsschreiben des Cousins als untaugli-
ches Beweismittel qualifiziert worden sei, ohne es überhaupt zu würdigen.
Das SEM habe in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerde-
führer ausgesagt habe, dass aktiv nach ihm gesucht und sein Vater nach
seinem Verbleib befragt worden sei. Die angefochtene Verfügung erwähne
ferner nicht, dass sich zwei Cousins sowie deren Angehörige in der
Schweiz aufhalten würden. Das Nicht-Beiziehen der Asyldossiers der
Cousins stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Abklärungspflicht dar, zumal die Verfolgung des Beschwerdeführers direkt
mit derjenigen seiner Cousins zusammenhänge. Das SEM beschränke
sich darauf, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu behaupten. Diesbe-
züglich wären jedoch zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine
erneute Anhörung angezeigt gewesen. Das SEM habe zwischen BzP und
Anhörung rund zwei Jahre verstreichen lassen, wodurch die Abklärungs-
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pflicht verletzt worden sei. Schliesslich habe sich das SEM nicht zur Kol-
lektivverfolgung der Kurden geäussert, weshalb die angefochtene Verfü-
gung ebenfalls aufzuheben sei.
Die Schilderungen der Festnahme im Jahre 2007 seien nicht widersprüch-
lich. Vielmehr habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP lediglich eine
vereinfachte Darstellung abgegeben. Dafür, dass es bei seinen Aussagen
in der BzP zu einer missverständlichen Protokollierung gekommen sei,
spreche auch, dass er in der Anhörung die Feststellung in der Frage 62,
wonach er ausgesagt habe, nach dem Newroz-Fest festgenommen wor-
den zu sein, spontan dahingehend korrigiert habe, dass sich die Fest-
nahme vor den Feierlichkeiten ereignet habe. Die Tanzgruppe habe sich
auf das Newroz-Fest vorbereitet, so dass offenkundig ein enger Zusam-
menhang zwischen dem Fest und der Verhaftung bestehe. Der Vorwurf,
der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Dienstrang seines
Cousins geäussert, sei unzutreffend. So habe er seine Angabe in der BzP,
wonach der Cousin Oberleutnant sei, in der Anhörung spontan dahinge-
hend verbessert, dass er Raqib sei, was er von seinem Cousin erfahren
habe. Da er selbst keinen Militärdienst geleistet habe, könne nicht verlangt
werden, dass er über Rang, Grad und Waffengattung zweifelsfreie Anga-
ben machen könne. Bei den Schilderungen der Verletzung des Cousins in
der BzP und der Anhörung sei es – wie bereits bei der Festnahme im Jahre
2007 – zu Missverständnissen gekommen und Fehler bei der Übersetzung
und Protokollierung könnten nicht ausgeschlossen werden. Zwischen dem
Zeitpunkt der Verletzung des Cousins und der Anhörung seien überdies
über zwei Jahre vergangen und der Beschwerdeführer habe in der Zwi-
schenzeit versucht, sein Trauma zu vergessen, so dass eine Verwechslung
bei der Beschreibung nachvollziehbar sei. Ohnehin handle es sich bei der
Frage, ob die Verletzung am rechten oder linken Arm gewesen sei, um kei-
nen entscheidrelevanten Punkt. Umgangssprachlich werde in Kurmanci
nicht zwischen Arm und Hand unterschieden, was auch aus der Antwort
des Beschwerdeführers auf die Frage 167 der Anhörung ersichtlich werde.
Das SEM führe aus, dass gemäss seinen Erkenntnissen Anträge auf die
syrische Staatsbürgerschaft persönlich zu stellen seien. Der Beschwerde-
führer habe in der Anhörung jedoch ausführlich erklärt, welche Schritte er
und sein Vater unternommen hätten. Das SEM belege seine Behauptung
nicht weiter, was ein willkürliches Vorgehen darstelle. Es müsse zwingend
Einsicht in die entsprechende Quelle gewährt werden.
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Der Beschwerdeführer sei bereits dreimal inhaftiert worden und habe an
einer Demonstration teilgenommen, so dass anzunehmen sei, dass er für
die Behörden als Regimegegner gelte. Spätestens aber nachdem er sei-
nem Cousin bei der Desertion geholfen habe und gemeinsam mit diesem
geflüchtet sei, werde er sicherlich als Regimegegner betrachtet. Da er
Kurde und Ajnabi sei und sein Land illegal verlassen habe, drohe ihm be-
reits bei der Einreise eine asylrelevante Verfolgung. Schliesslich drohe ihm
als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe auch eine Kollektivverfolgung
durch islamistische Gruppierungen, insbesondere den Islamischen Staat
(IS). Diese asylrelevante Verfolgung sei religiöser, ethnischer und politi-
scher Natur, da die Kurden für den IS Ungläubige mit fremder Ethnie, Zer-
störer ihrer politischen Ziele sowie "Freunde des Teufels" seien.
Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) habe festgestellt, dass es seit Oktober 2013 zu einer dramatischen
Verschlechterung der Lage in Syrien gekommen sei. Es brauche sehr we-
nig, um von einer Konfliktpartei als Feind wahrgenommen zu werden. Die
zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Schwelle sei daher tief
anzusetzen. Bei einem längeren Auslandaufenthalt sei bei einer Rückkehr
mit ausführlichen Befragungen zu rechnen und es bestehe eine grosse
Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung.
4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass betreffend das Bei-
zugsdossier des Cousins B._______ festzuhalten sei, dass B._______ den
seit Mai 2012 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer anlässlich seiner
BzP vom 24. Juni 2014 nicht erwähnt habe. Er und der Beschwerdeführer
würden sich zudem in diversen Punkten widersprechen. So hinsichtlich des
Dienstgrades und der Einteilung von B._______, des Zeitpunkts und der
Art der Schussverletzung und des Zeitpunkts der Begleitung des Be-
schwerdeführers nach H._______ beziehungsweise der Ausreise des
Cousins in den Irak.
4.5 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass zwar nicht der
Cousin, jedoch seine Ehefrau den Beschwerdeführer anlässlich der BzP
erwähnt habe. Das SEM beziehe sich erneut auf den angeblichen Wider-
spruch hinsichtlich des Dienstgrades und verkenne abermals, dass der Be-
schwerdeführer über keine militärischen Kenntnisse verfüge, was sich
auch klar aus dem Anhörungsprotokoll ergebe. So habe ihm etwa der Be-
griff "Waffengattung" erklärt werden müssen. Auch hinsichtlich der Anga-
ben zur Verletzung könne auf die Ausführungen in der Beschwerde verwie-
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sen werden, wonach es im alltagssprachlichen Kurmanci keine unter-
schiedlichen Bezeichnungen für die Abschnitte des Armes gebe. An der
Anhörung des Cousins sei es überdies zu Übersetzungsproblemen gekom-
men, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerde-
führer falsch verstanden worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Ver-
letzung zeitlich knapp zwei Wochen früher verortet als der Cousin. Zwi-
schen der Verletzung/Desertion des Cousins und der Anhörung des Be-
schwerdeführers würden jedoch zwei Jahre liegen, so dass nicht verwun-
derlich sei, wenn er sich nicht mehr an das exakte Datum erinnern könne.
Das SEM habe das Verfahren ungebührlich verschleppt und müsse nun
die Konsequenzen tragen; ansonsten würde es sich treuwidrig verhalten.
Die Angaben hinsichtlich der Reise nach H._______ würden lediglich zwei
Tage auseinanderliegen.
4.6 In seiner Eingabe vom 5. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer
geltend, dass das SEM seinem Cousin B._______ und dessen Ehefrau am
28. Januar 2016 Asyl gewährt habe. Damit stehe fest, dass die Aussagen
des Cousins, welchem der Beschwerdeführer bei der Flucht geholfen habe,
glaubhaft seien. B._______ habe die Vorbringen des Beschwerdeführers
in der Anhörung vom 18. Februar 2014 bestätigt. Es sei zu betonen, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers zeitlich vor denjenigen von
B._______ getätigt worden seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden auch von einem weiteren Cousin (C._______) bestätigt. Selbst un-
ter der Annahme, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft, wäre ihm aufgrund einer Reflexverfolgungsgefahr Asyl zu ge-
währen.
5.
5.1 Die formellen Rügen, mit welchen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wurde, erwei-
sen sich als unbegründet. Betreffend eine ungenügende Akteneinsicht
kann auf die Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 verwiesen werden, mit
welcher dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A8 (Akten der Kan-
tonspolizei I._______ betreffend Widerhandlung gegen das Ausländerge-
setz), A23 (Strafbefehl wegen illegaler Einreise) und A29 (Bestätigungs-
schreiben von B._______) gewährt wurde. Diese Aktenstücke, in welche
das SEM zu Unrecht keine Einsicht gewährt hat, besitzen für den vorlie-
genden Fall jedoch eine eher untergeordnete Bedeutung, so dass der Man-
gel durch die Gewährung der Einsicht auf Beschwerdeebene und die Mög-
lichkeit zu Stellungnahme als geheilt erachtet werden kann.
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Seite 11
Der Einwand, das SEM hätte den Ajnabi-Ausweis und das Bestätigungs-
schreiben in einem Beweismittelumschlag ablegen müssen, geht fehl, zu-
mal das SEM diese Dokumente ordnungsgemäss zu den Akten nahm und
auch bei der Entscheidfindung berücksichtigte, so dass nicht ersichtlich ist,
aus welchen Gründen es gehalten gewesen wäre, diese Dokumente in ei-
nem speziellen Umschlag abzulegen.
Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit dem
Einwand, das SEM habe das Bestätigungsschreiben zu wenig gewürdigt
und wichtige Vorbringen nicht berücksichtigt. Allein aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Ansicht des SEM zum Beweiswert des Be-
stätigungsschreibens nicht teilt, ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Inwiefern diese Beweiswürdigung stichhaltig ist, gilt
es an anderer Stelle zu klären. Überdies hat das SEM die wesentlichen
Sachverhaltsaspekte der Vorbringen in seiner Entscheidfindung berück-
sichtigt. Dass einzelne Feinheiten der Schilderungen nicht explizite Erwäh-
nung fanden, begründet ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs.
Es ist zwar zutreffend, dass sich aus den Akten der Cousins des Beschwer-
deführers wichtige Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewinnen
lassen, zumal eines der Kernvorbringen des Beschwerdeführers direkt mit
den Asylgründen der Cousins B._______ zusammenhängt, was spätes-
tens nach Eingang des Bestätigungsschreibens klar ersichtlich war. Aller-
dings wurde dieser Mangel in der Sachverhaltsabklärung behoben, indem
dem SEM wie auch dem Beschwerdeführer im Rahmen des Schriften-
wechsels Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Beizugsdossiers zu
äussern.
6.
6.1 Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht für
unglaubhaft befunden. Dabei kann die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung an-
lässlich des Newroz-Festes im Jahre 2007 wie auch die Verhaftungen auf-
grund des Hintergrundbildes respektive der Demonstrationsteilnahme im
Jahre 2011 offen bleiben, da das zentrale Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, seinen Cousin bei der Desertion unterstützt zu haben, glaubhaft ist.
6.2 Es ist jedoch vorauszuschicken, dass sich die Glaubhaftigkeit nicht be-
reits aus dem Umstand erschliesst, dass dem Cousin B._______ aufgrund
von Desertion Asyl gewährt worden ist. Denn allein daraus lässt sich nicht
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Seite 12
ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit der Unterstützungshandlungen sei-
tens des Beschwerdeführers schliessen.
6.3 Aus einer Analyse der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers
und seiner Cousins ergeben sich denn auch gewisse Zweifel an den gel-
tend gemachten Vorbringen. So führte B._______ in der BzP vom 24. Juni
2014 aus, dass er aufgrund eines Urlaubscheins habe nach Hause gehen
und fliehen können (vgl. act. A4 S. 8 [N {…}]). Die Hilfeleistungen seitens
des Beschwerdeführers respektive den fast einmonatigen Aufenthalt beim
Beschwerdeführer erwähnt er nicht. Vielmehr führte er aus, er habe sich
bis zu seiner Ausreise am 29. Februar 2012 an seinem Wohnort im Dorf
J._______ aufgehalten (vgl. ebd. S. 4) und sei an diesem Tag alleine mit
einem Personenwagen zur irakischen Grenze gefahren (vgl. ebd. S. 6).
Schliesslich wies bereits das SEM darauf hin, dass der Cousin den Be-
schwerdeführer in der BzP auch sonst nicht erwähnte, was aufgrund der
prominenten Hilfeleistung des Letzteren sonderbar anmutet.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers und der beiden Cousins weisen
jedoch auch an anderen Stellen Ungereimtheiten auf. So datierte der Be-
schwerdeführer die Desertion des Cousins auf den 1., 2. oder 3. Februar
2012 und fügte an, dass es sicherlich anfangs Februar gewesen sei (vgl.
act. A4 S. 10; act. A27 F168 bis F171), während B._______ stets vom
16. Februar 2012 sprach (vgl. act. A4 S. 7 und A20 F41 [N {…}]), was mit
dem eingereichten Urlaubsschein korrespondiert. Bereits das SEM wies
schliesslich auf den Widerspruch hinsichtlich der Verletzung hin. So sprach
B._______ von einer Splitterverletzung im rechten Oberarm (act. A4 S. 8
und A20 F40 und F63 [N {…}]), während der Beschwerdeführer von einer
Schussverletzung am linken Arm (vgl. act. A4 S.109) respektive an der
rechten Hand (vgl. act. A27 F149 f.) respektive am linken Arm und der rech-
ten Hand (vgl. ebd. F165) sprach. Die Erklärungsversuche anlässlich der
Anhörung, wonach der Cousin auf der linken und rechten Seite verletzt
worden sei und er (Beschwerdeführer) schon in der BzP von der rechten
Hand gesprochen habe, sowie das ergänzende Argument, in der Alltags-
sprache werde nicht zwischen Hand und Arm unterschieden (vgl. act. A27
F165 bis F167), überzeugen kaum. So verbesserte der Beschwerdeführer
auf die Widersprüchlichkeit angesprochen seine Aussage zuerst dahinge-
hend, dass der Cousin sowohl am linken Arm als auch am rechten Arm
verletzt worden sei, und ergänzte dann – nach erneutem Hinweis – dass
Arm und Hand das Gleiche sei. Dieses Aussageverhalten lässt eher auf ein
Zurechtrücken des Sachverhalts, als auf ein Missverständnis schliessen.
Als untauglich erweist sich schliesslich das Argument, in der Anhörung von
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Seite 13
B._______ sei es zu Übersetzungsproblemen gekommen, so dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer falsch ver-
standen worden sei, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern etwaige
Übersetzungsprobleme in der Anhörung von B._______ Einfluss auf die
Übersetzung und Protokollierung der Anhörung des Beschwerdeführers
haben könnten.
6.4 Demgegenüber ist der Widerspruch hinsichtlich der Flucht aus dem
Hause des Beschwerdeführers, was sich gemäss Beschwerdeführer
(vgl. act. A4 S. 9 und A27 F185) wie auch seinem Cousin C._______ (vgl.
A20 F41 [N {…}]) am 1. März 2012 abgespielt habe, während B._______
vom 28. Februar 2012 sprach (vgl. act. A20 F69 und F83 [N {…}]), als kaum
beachtlich zu bezeichnen. Ebenfalls als unwesentlich ist der Widerspruch
hinsichtlich des Dienstranges zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer
– wie in der Beschwerde zu Recht bemerkt – kein fundiertes Wissen über
militärische Belange besitzt und sich seine Kenntnisse wohl auf Aussagen
des Cousins stützen. Ferner ist nicht ersichtlich, wieso er aufgrund seines
biografischen Hintergrunds und seiner Fluchtgeschichte exaktes Wissen
über den genauen Dienstrang des Cousins haben müsste. Überdies be-
richtigte der Beschwerdeführer die Aussagen zum Dienstrang im Rahmen
der Anhörung spontan und nicht etwa erst auf Vorhalt (vgl. act. A27 F160).
6.5 Im Kontrast dazu weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers aber
auch diverse Realkennzeichen auf und decken sich in wesentlichen Punk-
ten mit den Ausführungen seiner Cousins. So erwähnte der Beschwerde-
führer wie auch B._______, dass Letzterer, nachdem er das Spital verlas-
sen und nach K._______ gelangt sei, den Beschwerdeführer angerufen
und um Hilfe gebeten habe (vgl. act. A27 F152 und A20 F69 [N {…}]). Auch
die Flucht aus dem Haus des Beschwerdeführers wurde übereinstimmend
geschildert. So sagten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine bei-
den Cousins aus, dass C._______ die Sicherheitskräfte bemerkt und den
Beschwerdeführer telefonisch gewarnt habe (vgl. act. A4 S. 10 und A27
F188; A20 F83 [N {…}]; act. A20 F29 [N {…}]). Dieser konkrete Vorfall, wel-
cher den Beschwerdeführer schliesslich zur Flucht aus Syrien veranlasste,
wurde von ihm detailreich geschildert. So führte er aus, dass er und sein
Cousin das Haus verlassen und sich bei einer nahegelegenen (…) ver-
steckt hätten, von wo aus sie das Geschehen hätten beobachten können
(vgl. act. A27 F189 f.). Von dort hätten sie gesehen, wie ein Auto vorgefah-
ren sei, aus welchem Personen ausgestiegen seien, welche sich per Hand-
zeichen verständigt hätten (vgl. ebd. F191). Daraufhin seien sie nach
H._______ zu einem Verwandten von B._______ gelangt (vgl. ebd. F194).
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Seite 14
Letztere Aussage stimmt wiederum im Wesentlichen mit derjenigen von
B._______überein (vgl. A20 F83 [N […]]).
6.6 Somit bleibt festzuhalten, dass das Kerngeschehen der Fluchtge-
schichte, nämlich die Hilfeleistungen des Beschwerdeführers für seinen
Cousin, welcher aus dem Militärdienst desertierte, von sämtlichen Beteilig-
ten weitestgehend übereinstimmend geschildert wurden, und die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers überdies markante Details aufweisen. Dabei
ist zu bemerken, dass die Beteiligten das Geschehene jeweils aus ihrer
persönlichen Perspektive schilderten. Diese Umstände sind als gewichti-
ges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten, wodurch sie die
in Erwägung 6.3 geschilderten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen
vermögen, zumal Glaubhaftigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn an den
Vorbringen gewisse Zweifel angebracht sind. So geht es bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Dem Umstand, dass B._______ die Hilfeleistun-
gen des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt hat, kann aufgrund des
summarischen Charakters der BzP sowie des Umstandes, dass es sich
dabei nicht um ein zentrales Vorbringen von B._______ handelt, nur be-
schränktes Gewicht beigemessen werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3).
Die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines
Cousins hinsichtlich des Zeitpunkts der Desertion respektive des Beginns
der Unterstützung durch den Beschwerdeführer sowie die widersprüchli-
chen Angaben des Beschwerdeführers zur Verletzung des Cousins sind
nicht derart gravierend, als dass sie gegenüber den weitgehend überein-
stimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner beiden Cousins
zu überwiegen vermöchten.
6.7 Somit ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer seinen
Cousin bei der Desertion unterstützte und deswegen von den syrischen
Behörden gesucht wird.
6.8 Damit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden als Regimegegner angesehen wird. Wie durch eine Vielzahl von
Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit
dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
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vor (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenz-
urteil publiziert). Der Beschwerdeführer hätte somit im Falle einer Rückkehr
nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter
Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen
sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerersatz) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. April 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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