Abtei lung IV
D-3083/2007
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 10. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Wespi, Richter Scherrer,
Gerichtsschreiber Mauerhofer
A._______, geboren _______, Benin,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt und Notar,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Be-
nin aus dem Dorf B._______ (im Südwesten von Benin) – am 12. Oktober 2005 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 17. Oktober 2005 vom BFM kurz befragt und am 28. November 2005 von
der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei betreffend seine Herkunft angab, zwar stamme sein Vater ursprünglich
aus Nigeria und seine Mutter ursprünglich aus Togo, er sei aber ein Staatsangehöriger
von Benin, da er dort geboren und aufgewachsen sei (vgl. act. A1, Ziff. 1.6 und Ziff. 12,
sowie A8, S. 15 unten),
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er habe sei-
ne Heimat im September 2005 verlassen, da er befürchtet habe, er werde – wie schon
sein Vater, sein Bruder und seine Mutter – von seinem Onkel umgebracht,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, seine Familie habe in B._______ eine
Palmölplantage besessen, wo auch sein Onkel eine Palmölplantage besitze, die
Plantage seiner Familie sei jedoch besser gewesen, als jene des Onkels,
dass mutmasslich aus diesem Grund sein Vater im Jahre 2002 vom Onkel anlässlich ei-
ner Tauffeier vergiftet worden sei,
dass die Familie nach diesem Ereignis nicht zur Polizei, sondern zum Quartierchef ge-
gangen seien, welcher aber Angst gehabt habe, da der Onkel viel von Voodoo verstehe,
dass der Onkel nach dem Tod des Vaters ihre Plantage für sich beansprucht und ihnen
das Betreten derselben verboten habe,
dass sein Bruder im Jahre 2004 an einem Schlangenbiss gestorben sei, nachdem er
sich trotzdem auf ihre Plantage begeben habe,
dass seine Mutter im Jahre 2005 an Schwellungen der Hände gestorben sei, nachdem
sie den Onkel im Streit geohrfeigt habe,
dass der Beschwerdeführer nach diesen Ereignissen – nach dem Tod seiner Angehöri-
gen durch Voodoo – in B._______ bei einem Heiler gewohnt habe,
dass ihm dort eines Nachts im Traum sein Vater erschienen sei und ihm zur Flucht aus-
ser Landes geraten habe, da sein Onkel auch ihn eliminieren wolle, um endgültig an die
Plantage der Familie zu gelangen,
dass er sich daraufhin noch in der gleichen Nacht auf den Weg gemacht habe, um Benin
zu verlassen, worauf er per Anhalter nach C._______ gelangt sei, von wo er mit einem
Schiff Italien und anschliessend mit der Eisenbahn die Schweiz erreicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2007 – eröffnet am 27. April 2007 – in An-
wendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
3dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 8. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, handle es sich
bei Benin um einen verfolgungssicheren Staat, und mit seinen offensichtlich unglaubhaf-
ten Vorbringen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung fehlender Verfol-
gung zu widerlegen,
dass das BFM ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
kannte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsanwalt – am 3. Mai 2007
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintre-
ten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz, respektive die Sistierung des angeordneten Wegweisungsvollzuges und die
Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung beantragte,
dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung
durch seinen Rechtsanwalt ersuchte,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und geltend machte,
aufgrund der Vorkommnisse, die zum Tod seiner Angehörigen geführt hätten, habe auch
er den Tod befürchtet, und da er zudem von schlimmen Träumen geplagt worden sei,
welche seine Furcht noch verstärkt hätten, habe er keinen anderen Weg gesehen, als
seinen Heimatstaat zu verlassen,
dass er im Weiteren angab, er werde demnächst eine Schweizer Staatsangehörige hei-
raten, der gemeinsame Heiratswunsch sei beim zuständigen Zivilstandsamt deponiert
und das zivilstandsamtliche Vorbereitungsverfahren sei am Laufen,
dass er diesbezüglich geltend machte, er werde nach seiner Heirat, und damit in Kürze,
Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung haben, wes-
halb eine Ausreise innert der ihm vom BFM angesetzten Ausreisefrist bis zum 23. Mai
2007 unverhältnismässig, mithin unzumutbar wäre, weshalb sein Aufenthalt nach den
fremdenpolizeilichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
4dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; ver-
einfachtes Verfahren),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver-
fügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen
lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK], 2004
Nr. 34, S. 240 f., Erw. 2.1.),
dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegwei-
sungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird,
ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und wider-
legt werden kann,
dass der Bundesrat Benin mit Beschluss vom 8. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar
2007, zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit
vor Verfolgung besteht (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass dieser Beschluss zwar erst im Verlauf des Verfahrens ergangen ist, dieser Um-
stand jedoch einer Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht entgegen steht (vgl.
dazu EMARK 1994 Nr. 6),
dass demnach die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn,
seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfol-
gungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Men-
schenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan
werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise gel-
tend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar
sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.),
dass aufgrund der Akten – im Sinne der Erwägungen des BFM – festzustellen ist, dass
5der Beschwerdeführer mit seinen offensichtlich unglaubhaften Vorbringen die Vermu-
tung fehlender Verfolgung nicht zu widerlegen vermag,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Akten als haltlos zu erkennen
sind, da die behaupteten Nachstellungen von Seiten eines Onkels, welcher seine Ange-
hörigen mittels Voodoo umgebracht habe, vorab plakative Elemente aufweisen, durch-
wegs oberflächlich sind und sich als insgesamt nicht nachvollziehbar erweisen,
dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges vorgebracht wird, was einen anderen
Schluss rechtfertigen könnte,
dass demzufolge – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und
eines tiefen Beweismasses – keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung erkenn-
bar sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG
zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – ab-
gesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – zurzeit weder über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.
311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat
(gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegwei-
sung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtser-
heblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen,
mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf
Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer beab-
sichtigte Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen dem Wegweisungsvollzug auch
unter Berücksichtigung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen steht,
dass die geltend gemachten Heiratspläne auch nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sprechen, da eine Heirat durch einen allfälligen Wegweisungsvollzug
nicht verunmöglicht würde und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, das Ehevorbe-
reitungsverfahren in seinem Heimatstaat abzuwarten,
dass im Übrigen – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – kein Anlass
zur Annahme besteht, die beabsichtigte Eheschliessung stehe kurz bevor, sondern da-
von auszugehen ist, es würden erst administrative Vorbereitungen laufen, welche gege-
benenfalls noch Monate in Anspruch nehmen können, da der Beschwerdeführer weiter-
hin keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und sich zudem seine Angaben zu
seiner Person gegenüber dem Zivilstandsamt von jenen im Asylverfahren teils deutlich
6unterscheiden (vgl. Beschwerdebeilage 5),
dass im Übrigen im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, gesun-
der Mann, der über eine abgeschlossende Schulbildung verfügt – keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erblicken sind und auch die allgemeinen Verhältnisse in Benin
nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass vorliegend schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen ist,
dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
abzuweisen ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos be-
zeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um
unentgeltliche Verbeiständung – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Be-
dürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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