Abtei lung IV
D-3083/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
dessen B._______, geboren (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...),
und D._______, geboren (...),
Ägypten,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
22. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
D-3083/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden am (...) in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, nachdem sie sich eigenen Angaben zufolge zuvor in (...)
und von (...) 2008 bis (...) 2009 in Spanien aufgehalten hatten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im (...) im Wesentlichen geltend
machten, sie seien (...) und aufgrund ihres Glaubens in ihrem
Heimatstaat Ägypten verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt ge-
wesen,
dass der Beschwerdeführer bedroht und inhaftiert worden sei,
dass auch die Beschwerdeführerin bedroht und zudem vergewaltigt
worden sei, wobei sie ein schweres Trauma erlitten habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass das BFM den Beschwerdeführenden zur allfälligen Zuständigkeit
der spanischen Behörden am (...) das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden
und Eurodac-Treffer vom (...) am (...) ein Übernahmeersuchen an die
spanischen Behörden stellte, welchem diese am (...) zustimmten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom (...) nicht eintrat, die
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Spanien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
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[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Spanien am (...) dem Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am (...) zu
erfolgen habe,
dass sich aus den Akten entgegen den von den Beschwerdeführenden
im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwänden keine
konkreten Hinweise dafür ergeben würden, dass sich Spanien nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), halten würde,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
zutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass sie in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb
eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats
nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach
Spanien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen
würden,
dass weder die in Spanien herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
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dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom (...) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, worin sie in
der Hauptsache beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Asylgesuche als
zuständig zu erachten, und auf diese einzutreten,
dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die Be-
schwerdeführerin sei stark traumatisiert und befinde sich seit dem (...)
in ambulanter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung, wobei
auf einen dem BFM am (...) eingereichten ärztlichen Bericht vom (...)
sowie auf einen weiteren, gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht
vom (...) verwiesen wurde,
dass die Beschwerde mit Urteil vom (...) gutgeheissen wurde, soweit
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, durch den
dem BFM am (...) eingereichten Bericht vom (...) seien ihm die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bekannt gewesen,
es sei jedoch in seiner Verfügung vom (...) darauf weder eingegangen
noch habe es sich zu diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in
Spanien geäussert,
dass das BFM dadurch erhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe,
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II.
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. April 2010 an
das BFM die beiden ärztlichen Berichte vom (...) erneut und zudem
(...) zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am (...) –
erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung
der Beschwerdeführenden nach Spanien und den Weg-
weisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten sich eigenen Angaben zufolge von (...)
2008 bis (...) 2009 in Spanien aufgehalten und zudem für die beiden
volljährigen Beschwerdeführenden Eurodac-Treffer mit Spanien für
den (...) bestehen würden,
dass Spanien gemäss DAA beziehungsweise Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und am (...) einer Übernahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt habe, wobei
die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am (...) zu
erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden am (...) das rechtliche Gehör
bezüglich der Zuständigkeit Spaniens beziehungsweise einer
Rückkehr dorthin gewährt worden sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden eine Rückführung nach
Spanien nicht zu verhindern vermöchten, zumal sie sich bezüglich der
dargelegten Schwierigkeiten an die zuständigen Behörden oder
sozialen Einrichtungen in Spanien wenden könnten und es ihnen auch
im Falle der Ablehnung ihres dortigen Asylgesuchs frei stehe, diesen
Entscheid auf dem Rechtsweg anzufechten oder einen Folgeantrag
einzureichen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben
würden, dass sich das staatsvertraglich für die Durchführung des
Asylgesuchs zuständige Spanien nicht an die massgeblichen völker-
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rechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte eingereicht habe und
gemäss dem aktuelleren, vom (...), an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide und sich derzeit in ambulanter psychiatrischer
beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung befinde,
verbunden mit (...), wobei es gemäss Einschätzung der behandelnden
Ärzte aus medizinischer Sicht am wichtigsten sei, dass die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie an einem be-
drohungsfreien Ort leben könne und eine angemessene psychiatrische
beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung erhalte,
dass die Dublin-II-VO aufgrund ihres Wortlautes davon ausgehe, dass
alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller
Krankheitsbilder verfügten, wobei es sich um eine allgemein bekannte
beziehungsweise amtsnotorische Erkenntnis handle, weswegen nicht
im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen
behandelt werden könne oder nicht, insbesondere wenn Gesuchsteller
nicht annähernd substanziiert darzulegen vermöchten, weswegen sie
keine angemessene Behandlung erhalten sollten,
dass Spanien alle relevanten Richtlinien der Europäischen Union (EU)
fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission
(EK) umgesetzt habe und die Aufnahmerichtlinie (RI 2003/9/EG) den
Zugang von Asylsuchenden zu einer angemessenen medizinischen
Versorgung sicherstelle, derzufolge diesen nicht nur die unbedingt
notwendige Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen
Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten
werde,
dass die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte vermuteten,
dass bei einer Wegweisung aus der Schweiz und der damit ver-
bundenen Verunsicherung mit einer psychischen Destabilisierung der
Patientin zu rechnen sei,
dass bekanntermassen die mit einem Nichteintretensentscheid in der
Regel verbundene Pflicht zum Verlassen der Schweiz von Betroffenen
nicht reaktionslos zur Kenntnis genommen würde und nicht auszu-
schliessen sei, dass in diesem Zusammenhang bei einem ent-
sprechenden Persönlichkeitsprofil psychische Beeinträchtigungen
entstehen könnten beziehungsweise verstärkt würden,
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dass dieser Belastung indes im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zukomme, weil eine geltend gemachte
Gefährdung konkrete Formen aufweisen müsse, um zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) führen zu können, dies jedoch gemäss den
vorliegenden Erkenntnissen in casu nicht der Fall sei,
dass im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Weg-
weisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende
psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der
Zumutbarkeit relevant sein könnte,
dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise nach
Spanien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychi-
schen und allenfalls physischen Zustandes der Beschwerdeführerin
medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung
begegnet werden könnte,
dass mithin vorliegend – ohne die damit verbundene Beeinträchtigung
der Lebensqualität zu verkennen – in Bezug auf die bei der Be-
schwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ins-
gesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizini-
schen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
schliessen sei,
dass zudem ihre psychischen Beschwerden auch in Spanien be-
handelbar seien, sie sich an die dort dafür zuständigen Behörden und
Stellen wenden könne und das BFM vorliegend die spanischen Be-
hörden über die bestehenden medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführerin informieren werde,
dass ausserdem sowohl die Rechtsvertreterin als auch die be-
handelnden Ärzte darauf verwiesen, dass der Zugang zu ihrer (...)
Glaubensgemeinschaft der Beschwerdeführerin Sicherheit vermittle,
indes dieser in Spanien nicht möglich sei, da es dort keine (...) geben
würde,
dass indes – so das BFM weiter – auch in Spanien (...) angesiedelt
seien, die Beschwer-deführenden mit einem spanischen Schengen-
Visum nach Europa gelangt seien und sich bereits von (...) bis (...)
2009 in Spanien aufgehalten hätten, mit ihrem Visa-Antrag an Spanien
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und der Ausstellung der Einreisevisa durch Spanien sowie durch ihren
(...) Aufenthalt in diesem Land eine besondere persönliche Beziehung
zu Spanien geschaffen hätten, weshalb keine Gründe gegen eine
Rückführung dorthin sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei, wobei eine entsprechende Zusicherung von Spanien
vorliege,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. März 2010 (...)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 22. April 2010 erheben liessen, worin sie in der Hauptsache
beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das
BFM anzuweisen, sich für die Asylgesuche als zuständig zu erachten,
und auf diese einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es seien ent-
sprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass als Beweismittel (...) eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die zuständigen Behörden mit Telefax vom
(...) anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen (Art. 56
VwVG),
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass die voll-
jährigen Beschwerdeführenden am 15. Januar 2008 in Spanien
daktyloskopisch erfasst worden sind und sie ihren dortigen, 21-
monatigen Aufenthalt im Rahmen der Befragungen auch bestätigt
haben,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht feststellte, Spanien sei für
die Prüfung der am (...) in der Schweiz eingereichten Asylanträge der
Beschwerdeführenden zuständig,
dass die spanischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerde-
führenden zugestimmt haben,
dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat – Spanien –
ausreisen können, der für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertrag-
lich zuständig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe eingewendet wird, die Beschwerde-
führerin sei durch die von ihr geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen in Ägypten schwer traumatisiert worden, befinde sich in der
Schweiz seit (...) in einer therapeutischen Behandlung und habe am
(...) in (...) eingewiesen werden müssen, zumal sie völlig apathisch sei
und nicht mehr reagiere,
dass in diesem Zusammenhang auf (...) verwiesen und ausgeführt
wird, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert und
ein Bericht (...) werde sobald als möglich nachgereicht,
dass die Beschwerdeführerin bereits gemäss dem ärztlichen Bericht
vom (...) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und
gegenüber der Therapeutin äusserst starke Ängste vor einer
Ablehnung ihres Asylantrags in der Schweiz geäussert habe, wobei ihr
damals der Nichteintretensentscheid vom (...) nicht mitgeteilt worden
sei und sie mittlerweile von der Wegweisung nach Spanien erfahren
habe,
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dass ihre Ängste und Reaktionen weitergehen würden als eine all-
gemeine Angst vor einer Rückkehr oder einem negativen Entscheid,
dass eine fachspezifische Behandlung der Beschwerdeführerin
dringend indiziert sei und gemäss dem ärztlichen Bericht vom (...) bei
einer Wegweisung nach Spanien mit einer psychischen Destabilisie-
rung gerechnet werden müsse, zumal dies nicht nur einen Abbruch der
Behandlung, sondern auch der wenigen sozialen Kontakte der
Beschwerdeführerin in der Schweiz bedeuten würde, habe sie doch
hier durch (...) einen gewissen Halt finden können, wogegen ein
solcher in Spanien, wo es keine (...) gebe, nicht möglich sei, während
eine (...) nicht genüge, da (...),
dass gemäss Einschätzung der Ärztin und der Therapeutin eine
Wegweisung nach Ägypten aus ärztlicher Sicht unbedingt zu ver-
meiden sei, da dies eine Retraumatisierung der Beschwerdeführerin
bedeuten würde (...),
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass keine Hinweise vorliegen,
Spanien werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen – insbesondere das Refoulement-Verbot – halten,
dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde-
führenden im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen ist,
dass das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt
hat, sich zur Frage der Wegweisung nach Spanien und der dortigen
Verfolgungssituation zu äussern,
dass sich nach Überprüfung der Akten die Erwägung der an-
gefochtenen Verfügung, wonach keine Gefährdung der Beschwerde-
führenden in Spanien ersichtlich sei, als zutreffend erweist und darauf
verwiesen werden kann,
dass daran die Einwände in der Beschwerde, wonach bei einer
Rückweisung nach Spanien eine grosse Gefahr bestehen würde, dass
die Beschwerdeführenden mit grösster Wahrscheinlichkeit nach
Ägypten zurückgeschafft würden, zumal sie von Spanien eine Weg-
weisung erhalten hätten, ihr Fall dort mit ihrer Ausreise praxisgemäss
abgeschlossen und eine Wiederaufnahme des dortigen Asylverfahrens
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unmöglich sei, da zurückkehrende Asylsuchende in der Regel keine
neuen Gründe hätten, nichts zu ändern vermag,
dass unter Bezugnahme in den Erwägungen der angefochtenen Ver-
fügung auf die eingereichten ärztlichen Berichte vom (...), worin der
Beschwerdeführerin die Diagnose posttraumatische Belastungsstö-
rung (...) gestellt wurde, wobei sie sich seit dem (...) in ambulanter
psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung befinde und die Be-
treuung mittels (...) erfolge, für die Vorinstanz kein Anlass zu weiteren
Abklärungen bestand,
dass die diesbezügliche Feststellung des BFM, die entsprechenden
medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Behandlungsmöglich-
keiten seien in Spanien vorhanden, nicht zu beanstanden ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse für die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Spanien eingetreten
sind,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe in Spanien,
das – wie dargelegt – staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein
werden,
dass sodann die zwischenzeitlich aufgrund des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin – diese habe nicht reagiert und völlig
apathisch und leblos vor sich hingeschaut – erfolgte Einweisung in (...)
durch (...) ebenfalls keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung
darstellt (vgl. die nachfolgenden Erwägungen),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor-
maligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil die Beschwerdeführenden nach Spanien ausreisen können,
wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
den können,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die spanischen Behörden würden sich im Falle
der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) die Ausweisung einer schwer kranken Person unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, mit einer Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung des EGMR),
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dass der Wegweisungsvollzug nach Spanien aufgrund des
psychischen Zustands der Beschwerdeführerin nicht als unmenschlich
beziehungsweise gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden
kann (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004 i.S. D. gegen Deutschland, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1), sondern diesem durch das Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Rückführung nach Spanien Rechnung zu tragen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Spanien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im er-
wähnten Sinn versetzt,
dass eine medizinischen Notlage nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt, wenn eine medizinische Behandlung, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist, im betreffenden Staat nicht zur Verfügung steht, wobei Un-
zumutbarkeit nicht vorliegt, wenn eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.3.2,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente
zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden in Spanien vorhanden sind,
dass einer allfälligen Akzentuierung des psychischen Zustands bei
einem zwangsweisen Wegweisungsvollzugs bei der Festlegung des
Überstellungszeitpunkts (...) durch geeignete Massnahmen – in Form
einer medizinisch begleiteten Ausreise – gebührend Rechnung zu
tragen ist,
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dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Spanien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass dasselbe für (...), welche Unterlagen im vorinstanzlichen
Verfahren als Beweismittel eingereicht wurden, gilt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Spanien auch als möglich erscheint, da die spanischen Behörden
einer Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen, durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von den Beschwerde-
führenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen
ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos
zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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D-3083/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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