B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3083/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie das Kind
C._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Ehemann) kam am 18. April 2014 am Flughafen
D._______ an und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Mit Zuwei-
sungsverfügung des BFM vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der
Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen.
Am 20. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt. Am 23. April 2014 wurde dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG
(SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Für die Dauer des
Verfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) und das Kind kamen am 23. Juni 2014
am Flughafen D._______ an und stellten zwei Tage später Asylgesuche.
Mit Zuweisungsverfügung des BFM vom 25. Juni 2014 wurde ihnen die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal
60 Tagen der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort
zugewiesen. Am 29. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im
EVZ D._______ statt. Am 2. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin und
dem Kind die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG zur Prüfung
ihrer Asylgesuche bewilligt. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie eben-
falls dem Kanton E._______ zugewiesen.
C.
Am 24. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM vertieft
zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche mach-
ten die Beschwerdeführenden anlässlich der beiden Befragungen im We-
sentlichen geltend, sie würden der kurdischen Ethnie angehören. Die Be-
schwerdeführerin sei in F._______ geboren. Der Beschwerdeführer sei in
G._______ geboren und habe von 2001 bis im Jahr 2012 beim Finanzamt
in F._______ gearbeitet, wo er aufgrund der Kriegsgeschehnisse mit der
Arbeit habe aufhören müssen. Ungefähr im Februar 2012 habe er einen
Drohbrief unbekannter Urheberschaft erhalten. In diesem Brief sei ihm an-
gedroht worden, seinen Sohn und seine Frau zu entführen sowie das Haus
anzuzünden, falls er dieses nicht innerhalb von zwei Tagen leerräumen
würde. Anfangs habe er den Drohbrief nicht ernst genommen. Ein Polizist
habe ihm jedoch geraten, die Drohungen ernst zu nehmen. Er habe das
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Haus im Stadtteil A.H. verlassen und sei mit der Familie zu den Schwieger-
eltern im Quartier A.A. umgezogen. Später habe er sein Haus vermietet.
Als er im Juli beziehungsweise August 2012 F._______ habe verlassen
und nach H._______ gehen wollen, sei er auf einem Markt in A.A. gemein-
sam mit seinem Schwager von vier bewaffneten Personen angehalten und
bedroht worden. Man habe sie festgenommen, beschimpft und in einem
Auto zu einem Haus gebracht, wo sie hätten befragt werden sollen. Am
Ankunftsort habe einer der Männer einen Anruf erhalten, in dem ihm mit-
geteilt worden sei, dass es sich bei der Festnahme um eine Verwechslung
handle; man solle sie freilassen. Die sich als Angehörige der Freien Syri-
schen Armee (FSA) zu erkennen gebenden Männer hätten sich daraufhin
entschuldigt und sie (den Beschwerdeführer und seinen Schwager) an je-
nen Ort zurückgebracht, wo sie angehalten worden seien. In der Folge sei
er nach H._______ gegangen. Ferner sei er aufgrund seiner Registrierung
in G._______ bei Identitätskontrollen auf der Strasse in den Verdacht ge-
raten, Alevite und damit Regierungssympathisant zu sein. Er habe dann
erklären müssen, wer er sei und was er vorhabe. Weder habe er der Kur-
dischen Arbeiterpartei (PKK) noch der FSA vertraut. Sodann sei das Leben
in H._______ aufgrund der Kriegshandlungen schwierig geworden und er
habe sich auch vor der Organisation Islamischer Staat gefürchtet. Vor die-
sem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 25. Februar
2013 habe er Syrien ein erstes Mal verlassen. Er habe in der Türkei einen
Schlepper gesucht. Die Überfahrt über das Meer sei ihm jedoch zu gefähr-
lich erschienen, weshalb er nach H._______ zurückgekehrt sei. Ende Feb-
ruar 2014 sei er erneut illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Die Be-
schwerdeführerin berief sich bei den Befragungen hauptsächlich auf die-
selben Gründe wie diejenigen ihres Ehemannes. Für den Inhalt der weite-
ren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zum Nachweis der Identität reichten die Beschwerdeführenden syrische
Reisepässe sowie die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdeführerin ein. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Ankunft am Flughafen D._______ weitere Beweismittel zu den Akten (vgl.
A 27 S. 1 und 8 f. sowie A 38 gemäss Aktenverzeichnis SEM).
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 14. April
2015 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte
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es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Unter Angabe der je-
weiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur Begründung im Wesent-
lichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. So seien
Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit
den Eindruck vermitteln würden, dass Personen das Geschilderte nicht
selbst erlebt hätten (äusserst vage und sich auf Mutmassungen stützende
Angaben im Zusammenhang mit dem erhaltenen Drohbrief im Februar
2012 [u.a. Unkenntnis betreffend genauen Zeitpunkt des Erhalts, Grund für
den Erhalt, Urheberschaft des Drohbriefs, ausweichende Erklärungen des
Beschwerdeführers zur Nichtvorlage des Drohbriefes]). Ferner habe der
Beschwerdeführer – abgesehen von diesem ominösen Drohbrief – nie ir-
gendwelche Drohungen erhalten oder eine konkrete Drohsituation erlebt.
Auch könne seinen Aussagen entnommen werden, dass sie nach dem Um-
zug in den Stadtteil A.A. keine weiteren Probleme mit den unbekannten
Bedrohern gehabt hätten. Sodann habe er F._______ erst im Juli oder Au-
gust 2012 wegen der unsicheren Lage im Zusammenhang mit dem Kriegs-
geschehen verlassen. Letztlich sei nicht auszuschliessen, dass er das
Haus aus wirtschaftlichen Gründen respektive aufgrund der Unsicherheit
im Zusammenhang mit dem Krieg verlassen habe (Aufgabe der Erwerbs-
tätigkeit im Jahre 2012, Vermietung des Hauses an andere Leute). Die
Asylgewährung setze gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungs-
massnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus.
Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Der Vorfall von Juli oder
August 2012 (Festnahme des Beschwerdeführers auf einem Markt in A.A.
gemeinsam mit dem Schwager) sei bestimmt ein einschneidendes Erleb-
nis. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe es sich bei der Fest-
nahme um eine Verwechslung gehandelt und man habe sie gehen lassen,
weshalb man in diesem Zusammenhang nicht von einer gezielten Verfol-
gung gegen seine Person ausgehen könne. Der Vorfall sei vielmehr auf die
allgemeine Situation im Zusammenhang mit dem Krieg zurückzuführen.
Auch seien den übrigen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerde-
führenden keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung asylrelevanter Art
zu entnehmen (weder konkrete Probleme aufgrund der Herkunft aus ale-
witischen Ortschaften noch aufgrund von Antipathien der syrisch-kurdi-
schen Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspar-
tei] beziehungsweise deren bewaffneten Organisation YPG [Yekîneyên Pa-
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rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten] ihnen gegenüber). Da der Voll-
zug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder
einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksich-
tigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, seien
die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh-
renden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2015 wurde
den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 13. April 2015 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die
Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
daher auf die zutreffenden, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen ge-
machten Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen.
6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe
sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu be-
wirken. Der vorinstanzlichen Argumentation werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt, welche deren Feststellungen und Schlussfolge-
rungen entkräften oder gar beseitigen könnten. Eine Auseinandersetzung
mit den ihnen vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen findet
nicht statt. Nähere Hinweise respektive neue, aufschlussreiche oder ent-
scheidende Erkenntnisse, die Klärung in den als unglaubhaft erkannten
Sachvortrag hineinbringen könnten, werden nicht vorgebracht. Die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich grundsätzlich in der
Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts. Zu einer zugunsten der Be-
schwerdeführenden ausfallenden Beurteilung führen auch ihre Ausführun-
gen im Zusammenhang mit einer (asyl-)relevanten Gefährdungssituation
nicht. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend er-
wogen hat, werden von den Beschwerdeführenden keine konkret und ge-
zielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG angeführt. So wird in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammen-
hang unter anderem etwa ausgeführt, sie seien als Kurden immer wieder
sowohl von Arabern als auch vom Regime diskriminiert worden oder in
H._______, dem letzten Aufenthaltsort, sei ihr Dasein aufgrund der Unsi-
cherheitslage und der Gesetzeslosigkeit sehr eingeschränkt gewesen
(man habe sich zurückgezogen und habe sich nicht frei bewegen können)
oder aufgrund der geschilderten Situation habe man sich als Opfer einer
unbekannten Gruppe gefühlt. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die
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Beschwerdeführenden – trotz allen Verständnisses für die geltend ge-
machten und empfundenen Widerwärtigkeiten – mit diesen Ausführungen
noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darlegen
konnten. Die diesbezüglichen Vorkommnisse sind Ausdruck der in Syrien
herrschenden Kriegswirren.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom
13. April 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich somit
weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Wie in den Erwägungen
dargelegt, erscheinen die Beschwerdebegehren – ungeachtet der ausge-
wiesenen Bedürftigkeit – als von vorneherein aussichtslos. Mithin fehlt es
an den kumulativ zu erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht aussichts-
los) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der nämli-
chen gesetzlichen Bestimmung.
Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch
um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuwei-
sen.
10.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG)
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: