B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3083/2018
was
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr
Heimatland gemäss ihren Aussagen im November 2014 und gelangte am
9. August 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch ein-
reichte. Am 13. August 2015 wurde sie dem Testbetrieb zugewiesen. Am
17. August 2015 fand die Befragung zur Person statt, am 24. August 2015
wurde das beratende Vorgespräch durchgeführt und am 31. August 2015
teilte das SEM der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb
mit, dass das Asylverfahren ausserhalb der Testphase weitergeführt
werde. Am 3. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM angehört
und am 9. Januar 2018 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus
B._______ in der Zoba C._______ (Sub-Zoba D._______), wo sie geboren
und aufgewachsen sei sowie – mit einem kurzzeitigen Unterbruch nach
ihrer Heirat im Jahr 2009 im Alter von 14 Jahren – bis zur Ausreise im Fa-
milienverband gelebt habe. In B._______ befänden sich noch ihre Eltern
und ein Teil ihrer Geschwister. Der Vater betreibe Landwirtschaft. Wenige
Monate nach der Heirat habe ihr Ehemann ein militärisches Aufgebot be-
kommen beziehungsweise sei verschwunden und illegal nach Ähtiopien
ausgereist. Die Beschwerdeführerin – wieder bei ihren Eltern – habe wei-
terhin die Schule besucht. Nachdem Soldaten von ihr verlangt hätten, den
Ehemann zurückzubringen oder 50‘000 Nakfa zu bezahlen, habe sie im
Jahr 2014 Eritrea verlassen. Sie sei nie zum Militärdienst aufgeboten wor-
den. Ihr Ehemann und einer ihrer Brüder würden sich in Israel aufhalten,
ein weiterer Bruder lebe in England und eine Schwester sei nach Äthiopien
aufgebrochen.
Die Beschwerdeführerin gab zuerst keine Identitätsdokumente ab. Im Ver-
lauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte sie einen Taufschein und
Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. Den Schülerausweis
habe die Familie nicht mehr finden können und ihren Eheschein habe sie
in Libyen verloren.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch
ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und
5 sowie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde unter-
zeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Be-
schwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll-
macht und eine Fürsorgebestätigung vom 8. Mai 2018 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Ka-
thrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs blieben vorliegend unangefochten; damit ist auch die Wegweisung
als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des
Vollzugs der Wegweisung.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.2 Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. Ap-
ril 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
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deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde – wie
hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Militärdienst in Eritrea
stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, weil er die grund- und men-
schenrechtlich verankerten Freiheitsrechte beschränke, mit einer massi-
ven körperlichen und psychischen Belastung der Betroffenen einhergehe
und in vielen Fällen missbräuchlich sei. Zudem verletze er auch Art. 4
EMRK, weil die verlangte Arbeit gegen den Willen der Betroffenen erfolge,
der Zwang unrecht oder repressiv sei oder die Arbeit unnötiges Leid und
Schmerz erzeuge beziehungsweise schikanierend sei. Da sich die Be-
schwerdeführerin im militärdienstpflichtigen Alter befinde, würde sie in den
Militärdienst eingezogen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der
Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar.
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 6
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-
Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E.
6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen
und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E.
6.2.3) geprüft.
6.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
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kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
6.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
6.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
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selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
6.4.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und ge-
mäss Aktenlage gesunde Frau, die vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern und
Geschwistern gelebt und die Schule besucht hat. Besondere Umstände,
aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Si-
tuation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen
den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich
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überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien
und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern än-
dert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.
6.5.3 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Aufgrund
der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführerin, lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
D-3083/2018
Seite 10
Asylsuchende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Ho-
norar von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: