B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3084/2014
law/bah
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2014 / N (…).
D-3084/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 15. März
2013 und gelangte am 21. März 2013 in die Schweiz, wo sie am selben
Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. April 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gab sie an, sie sei im Alter von 15
Jahren mit einem älteren Mann verheiratet worden. Mit 16 sei sie ge-
schieden worden. Sie habe zwei (uneheliche) Söhne mit ihrem Partner
C._______ gehabt, der verschwunden sei. Ihr älterer, in der Türkei leben-
der Bruder habe sie seit einem Jahr immer wieder mit dem Tod bedroht.
Er habe sie gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiraten wollen
und habe Druck auf sie ausgeübt. Der Grossvater ihrer Kinder habe ihr
angeboten, ihr die Reise ins Ausland zu finanzieren.
A.c Gemäss einem Auszug aus dem Eheregister heiratete die Beschwer-
deführerin am 12. Februar 2014 in D._______ den türkischen Staatsan-
gehörigen C._______.
A.d Am 26. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ih-
ren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe
in der Schweiz den Vater ihrer in der Türkei lebenden Kinder geehelicht.
Er habe von ihren Kindern erfahren, dass sie in die Schweiz gekommen
sei. Ihre Schwiegereltern hätten ihren Mann im Jahr 2000 nach Europa
geschickt, nachdem sie das zweite Kind geboren habe. Sie habe nicht er-
fahren, wo er sich aufgehalten habe. Sie habe weiterhin bei den "Schwie-
gereltern" in der Türkei gelebt. Sie sei geflüchtet, weil sie von ihrem ältes-
ten Bruder unter Druck gesetzt worden sei. Er habe von ihr verlangt, dass
sie einen älteren Mann heirate. Da sie von ihm bereits einmal verheiratet
worden sei und ihren Kindern gegenüber Verpflichtungen habe, habe sie
sich ihrem Bruder widersetzt. Ihr Bruder habe sie jedoch einem älteren
Mann versprochen und sei immer wieder zu ihr gekommen oder habe sie
angerufen. Zuletzt sei er am 5. März 2013 zu ihr gekommen und habe sie
vor ihren Kindern geschlagen. Er habe ihr gesagt, es könne ihr etwas zu-
stossen, falls sie nicht gehorche. Nach ihrer Ausreise habe er sich zwei-
oder dreimal bei ihren Kindern nach ihr erkundigt.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
D-3084/2014
Seite 3
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2014 liess
die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Es sei ihr Asyl zu
gewähren und eventualiter von der Wegweisung abzusehen. Subeven-
tualiter sei die Sache zurückzuweisen.
C.b Mit parallel erfolgter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
5. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechts-
vertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt rechtsgenügend abkläre und
anschliessend einen neuen Entscheid erlasse. Es sei ihr die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Prozessent-
schädigung zuzusprechen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AsylG [SR 142.31] auf,
die Vertretungsverhältnisse zu klären und dem Bundesverwaltungsgericht
bis zum 26. Juni 2014 davon Kenntnis zu geben. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab. Gleichzeitig forder-
te er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Juni 2014 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit,
er ziehe auf ausdrücklichen Wunsch der neuen Rechtsvertretung die von
ihm eingereichte Beschwerde zurück.
F.
Am 25. Juni 2014 wurde der erhobene Kostenvorschuss eingezahlt.
G.
G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 4. Juli 2014 zur Ver-
nehmlassung an das BFM.
D-3084/2014
Seite 4
G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
G.c Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundes-
verwaltungsgericht am 23. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3084/2014
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, bei den Drohungen,
die vom Bruder der Beschwerdeführerin ausgegangen seien, handle es
sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Gemäss Erkenntnissen des
BFM seien die türkischen Behörden in solchen Fällen schutzbereit. Die
türkische Regierung habe mit einer Revision des Strafgesetzbuches
(StGB) die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und die frü-
her bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von "Ehrenmord" und
Vergewaltigung aufgehoben. Gemäss Art. 82 des türkischen StGB gelte
"Ehrenmord" als qualifiziertes Tötungsdelikt, das mit lebenslänglicher Ge-
fängnisstrafe zu ahnden sei. Es sei davon auszugehen, dass die gesetzli-
chen Vorgaben zum Schutz der Frau umgesetzt würden. Zudem existier-
ten in der Türkei zahlreiche Frauenhäuser, in denen bedrohte Frauen
Aufnahme fänden. Es seien auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
um eine Verbesserung der Stellung der Frau und Gewährung von Schutz
an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht, die gut mit den Behörden zu-
sammenarbeiteten. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht,
die türkischen Behörden um Schutz ersucht zu haben. Da diese schutz-
bereit und schutzfähig seien, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Daneben habe sich ihre Situation seit ihrer Flucht aus der
Türkei verändert. Sie habe sich in der Schweiz mit dem Vater ihrer Kinder
verheiratet und habe wieder den Status einer verheirateten Frau, die im
türkisch-kurdischen Kontext unter dem Schutz der Familie des Eheman-
D-3084/2014
Seite 6
nes stehe. Der Einfluss ihrer Familie auf ihr Leben sei damit einge-
schränkt.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) habe in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 anerkannt,
dass sich aus einer Zwangsheirat ein Asylgrund ableiten lasse. Die Be-
schwerdeführerin sei bereits in jungen Jahren Opfer einer Zwangsheirat
geworden. Sie habe die Umstände ihrer erneuten Zwangsverheiratung
sowie die konkrete Gefahr an Leib und Leben schildern können. Mit dem
Gesetz Nr. 6284 hätte die Stellung der Frau in der Türkei verbessert wer-
den sollen, doch werde die Einschätzung des BFM, dieses Gesetz werde
korrekt angewendet, weder von der UNO noch von der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) noch von anderen NGOs geteilt. Gemäss der UNO,
dem Europaparlament und anerkannten NGOs weise die Realität der
Frauen in der Südosttürkei eine erhebliche Diskrepanz zwischen gesetzli-
chem und tatsächlich verfügbarem Schutz auf. Polizeibeamte nähmen
Fälle von häuslicher Gewalt nicht ernst, da sie als Familienangelegenhei-
ten betrachtet würden. Staatsanwälte verfolgten Täter nicht. Behörden-
vertreter forderten Frauen auf, in von Gewalt geprägten Ehen zu bleiben.
Es komme vor, dass Richter mildere Strafen verhängten, weil sie Frauen
dafür verantwortlich machten, die Männer provoziert zu haben. In der
Südosttürkei werde Frauen bei konkreter Gefahr in der Regel seitens der
Behörden somit kein Schutz gewährt. Gemäss Gesetz Nr. 6284 könnten
die Behörden Schutzverfügungen für Frauen erlassen, was auch getan
worden sei. Der Zugang Betroffener dazu sei aber weiterhin erschwert,
die entsprechenden Staatsorgane seien zurückhaltend und arbeiteten
schleppend. Selbst wenn eine Schutzverfügung erlassen worden sei, ga-
rantiere diese den Betroffenen keine Sicherheit, da die Polizei ungenü-
gend tätig werde. Obwohl häusliche Gewalt in der Türkei ein grosses
Problem sei, würden die Behördenvertreter nicht ausreichend geschult,
wie damit umzugehen sei. Betroffene Frauen wendeten sich oft nicht an
Behörden und es sei in einigen Regionen der Türkei aussichtslos, um
Schutz nachzusuchen, wenn man psychischer oder ökonomischer Gewalt
ausgesetzt sei. Studien hätten gezeigt, dass sich nur ein Bruchteil der
von Gewalt betroffenen Frauen an die Behörden wendeten. Das BFM ha-
be die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder ernst genommen noch
rechtskonform abgeklärt. Folglich habe es den Untersuchungsgrundsatz
und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich des Hinwei-
ses des BFM auf die in der Türkei bestehenden Frauenhäuser sei zu ent-
gegnen, dass 90% der Frauen, die dort Schutz gesucht hätten, hätten
D-3084/2014
Seite 7
abgewiesen werden müssen. Auch die Sicherheit der Frauenhäuser wer-
de vom Staat nicht genügend gewährleistet. Der türkische Staat zeige
keine Bereitschaft, gewaltbetroffenen Frauen wirksamen Schutz zu bie-
ten. In der Region B._______ sei kein Frauenhaus im Sinne des Geset-
zes Nr. 6284 verfügbar, womit der Staat der Beschwerdeführerin keinen
Schutz bieten könne. Das BFM habe es unterlassen, abzuklären, ob die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion Zugang zu einem Frauenhaus
hätte, das ihr Schutz vor einer zweiten Zwangsehe bieten könnte.
Zwangsehen kämen in der Türkei auch heute noch in hoher Anzahl vor.
Nach einer Studie von 2011 sei in der Türkei jede dritte Frau in der Türkei
als Kind verheiratet worden. Auch "Ehrenmorde" kämen in der Türkei
noch häufig vor. Verschiedene Quellen gingen davon aus, dass Frauen,
die sich weigerten, eine arrangierte Ehe einzugehen, Opfer eines "Eh-
renmords" werden könnten. Sie sei denn auch von ihrem Bruder mit dem
Tod bedroht worden.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf
den Standpunkt, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit ihrer
Ausreise aus der Türkei im März 2013 wesentlich verändert hat. Lebte sie
vorher seit Jahren als unverheiratete Mutter zweier Kinder bei der Familie
des Vaters der Kinder, was im Südosten der Türkei auf wenig Verständnis
gestossen sein dürfte, in einer eher schwachen sozialen Position, wird sie
sich nunmehr als Ehefrau des Vaters ihrer Kinder in einer weit besseren
Lage befinden. Ihrer eigenen Familie dürfte vor allem die Tatsache, dass
sie nicht verheiratet war und trotzdem zwei Kinder hatte, ein Dorn im Au-
ge gewesen sein. Dieses "Problem" ist mit der in der Schweiz erfolgten
Heirat gelöst. Zudem steht die Beschwerdeführerin seit ihrer zivilrechtli-
chen Heirat mit C._______ unter dem Schutz seiner Familie, die ihren äl-
D-3084/2014
Seite 8
teren Bruder bei erneuten Drohungen in die Schranken weisen wird. Es
ist ferner davon auszugehen, dass die türkischen Behörden, die in der
Schweiz eingegangene Ehe der Beschwerdeführerin anerkennen und ei-
nem allfälligen Schutzersuchen der Familie des Ehemannes Folge leisten
werden.
5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Standpunkt des BFM, wonach
die türkischen Behörden gegenüber Frauen, die von häuslicher Gewalt
oder Zwangsverheiratung bedroht sind, grundsätzlich schutzbereit sind,
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.2,
D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5).
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass die in der
Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht rechtskonform abgeklärt und den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt, nicht stichhaltig ist. Da die mittlerweile verhei-
ratete Beschwerdeführerin nicht (mehr) von einer Zwangsehe bedroht ist,
da die türkischen Behörden ihre in der Schweiz eingegangene Ehe aner-
kennen und sie sich unter den Schutz der Familie ihres Ehemannes be-
geben kann, bestand für das BFM auch keine Veranlassung zur Abklä-
rung, ob sie in ihrer Herkunftsregion einen Platz in einem Frauenhaus er-
halten könnte. Der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann,
weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
D-3084/2014
Seite 9
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-3084/2014
Seite 10
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführ-
erin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Für den nicht als überwiegend wahrscheinlich
zu erachtenden Fall, dass ihr Bruder versuchen sollte, sie unter Druck zu
setzen oder gar Drohungen gegen sie ausstossen würde, können sie und
die Familie ihres Ehemannes sich an die schutzfähigen türkischen Be-
hörden wenden. Da sie mittlerweile verheiratet ist und die in der Schweiz
eingegangene Ehe in der Türkei anerkannt wird, bestehen keine ernsthaf-
ten Zweifel daran, dass die türkischen Behörden auch schutzwillig sind.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in
der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl.
BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt aus-
zugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer
Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und
D-3084/2014
Seite 11
D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Da die Beschwerdeführerin
vor ihrer Ausreise in B._______ lebte (act. A4/11 S. 4), sprechen weder
die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen
die Zumutbarkeit einer Rückführung in ihren Heimatstaat.
7.4.2 Sodann sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hin-
deuten würden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland aus persön-
lichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein
könnte. Gemäss den Akten lebte sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausrei-
se im Jahre 2013 im Alter von 36 Jahren in B._______ (act. A4/11 S. 3 f.),
weshalb davon auszugehen ist, sie sei mit diesem Umfeld nach wie vor
vertraut. Sie wird – mit oder ohne ihrem mit einer Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz lebenden Ehemann – zur Familie ihres Ehemannes zu-
rückkehren können, wo ihre beiden Kinder leben und wo sie den notwen-
digen Schutz und Unterstützung erhalten wird. Auch der Tod ihres
Schwiegervaters (act. A25/13 S. 4) ändert daran nichts. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. Da ihr Ehemann in
der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, steht es der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann im Übrigen frei, bei den zuständi-
gen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.
7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben gemäss über einen
türkischen Reisepass (act. A25/13 S. 9), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-3084/2014
Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss entnommen.
9.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) fällt
angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3084/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: