B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3084/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
D-3084/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehö-
rige von China tibetischer Ethnie, welche bis (…) 2012 stets in Tibet gelebt
haben will – ersuchte am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum des BFM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf sie vom Bundesamt zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer
Reise- und Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren
Gesuchsgründen befragt wurde (act. A4: Protokoll der Befragung zur Per-
son vom 13. Dezember 2012). Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchs-
gründen fand anderthalb Jahre später in Bern-Wabern statt (act. A12: Pro-
tokoll der Anhörung vom 5. Juni 2014). Vor dem Hintergrund der nachfol-
genden Erwägungen kann für die Angaben und Ausführung der Beschwer-
deführerin anlässlich der Befragung zur Person und im Rahmen der Anhö-
rung auf die Akten verwiesen werden.
B.
Im Nachgang zur Anhörung wurde vom BFM amtsintern die Durchführung
einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung der Fra-
ge, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei oder ob es
sich bei ihr um eine Exiltibeterin handle (act. A13: interner Auftrag vom
10. Juni 2014). Die Beschwerdeführerin wurde als Folge davon zu einen
telefonischen Interview vorgeladen, welches am 16. Dezember 2014 in
Bern-Wabern durchgeführt wurde. Gestützt auf eine Aufzeichnung dieses
Gesprächs (von 60 Minuten Dauer) verfasste ein sogenannter "Alltagsspe-
zialist" respektive eine sogenannte "Alltagsspezialistin" des BFM einen Be-
richt. In diesem Bericht, welcher vom 22. Dezember 2014 datiert und den
Titel "Evaluation des Alltagswissens" trägt, gelangte die vom Bundesamt
beauftrage Person zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des
Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die
Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt
haben könnte, klein. Auf diesen Bericht – ein sogenanntes Lingua-Gutach-
ten – wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.
C.
Nach Prüfung des Lingua-Gutachtes teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 mit, aufgrund einer erkennungs-
dienstlichen Behandlung müsse davon ausgegangen werden, dass sie
über ihre Identität getäuscht habe. So habe die Auswertung des Gesprächs
vom 16. Dezember 2014 erbracht, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit
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nicht in der von ihr angegebenen Region gelebt habe. In seinen diesbe-
züglichen Ausführungen hielt das Staatssekretariat unter anderem fest,
dieser Schluss werde durch eine linguistischen Analyse und ein Evaluation
der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse durch eine sachverständige Per-
son bestätigt. Auf den Inhalt des Schreibens wird in den nachfolgenden
Erwägungen zurückgekommen.
D.
Am 22. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme
zu den Akten, in welcher sie an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet
festhielt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für
den Inhalt dieser Eingabe auf die Akten verwiesen werden.
E.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 (eröffnet am 15. April 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter aus-
drücklichem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik
China. Im Rahmen seines Entscheides erklärte das SEM die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Tibet als unglaubhaft,
wobei das Staatssekretariat zur Hauptsache auf ein ungenügendes Län-
derwissen der Beschwerdeführerin verwies, welches im Rahmen des
durchgeführten Lingua-Interviews festgestellt worden sei. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin keine Reise- und Identitätspapiere vorgelegt
habe, erhärte schliesslich die Annahme, dass sie ihre tatsächliche Herkunft
bewusst verschleiere. Daneben wurde vom Staatssekretariat angemerkt,
die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien ru-
dimentär, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Auf die vorins-
tanzlichen Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
zurückgekommen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingaben
vom 11. Mai 2015 (gerichtet ans SEM) und vom 13. Mai 2015 (gerichtet
ans dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde, wobei sie
in den zwei weitgehend gleichlautenden Eingaben dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Im Rahmen ihrer Eingaben
hielt die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet
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und damit aus der Volksrepublik China fest. Gleichzeitig bekräftigte sie ihre
Gesuchsvorbringen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen
kann für den Inhalt dieser Eingaben auf die Akten verwiesen werden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
(Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf das Kos-
tenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (Art. 63 Abs. 1 VwVG) auf
das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
H.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 hielt das SEM an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei führte das Staatssekretariat namentlich aus, die Herkunft
der Beschwerdeführerin aus der Volksrepublik China werde als unglaub-
haft erachtet, wobei sich das SEM auf die Lingua-Gutachten vom 22. De-
zember 2014 stütze, welches von einer unabhängigen sachverständigen
Person erstellt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom
19. Januar 2015 vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gege-
ben worden, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Für den weiteren In-
halt der Vernehmlassung wird auf die Akten verwiesen.
I.
Am 21. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin über ihre neu manda-
tierte Rechtsvertreterin um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersu-
chen, worauf der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 27. Okto-
ber 2016 einerseits die Anzeige der Mandatsübernahme bestätigt und an-
derseits in Kopie die bisherigen Beschwerdeakten zugestellt wurden.
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, betreffend die vor-
instanzliche Vernehmlassung innert Frist eine Stellungnahme (Replik) ein-
zureichen.
J.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 2. und 3. November 2016 liess
die Beschwerdeführerin das SEM um Gewährung von Akteneinsicht und
das Gericht um eine Erstreckung der angesetzten Frist zur Stellungnahme
ersuchen. Die ersuchte Fristerstreckung wurde vom Gericht am 8. Novem-
ber 2016 gewährt. Nach einem zweiten Akteneinsichtsgesuch vom 11. No-
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vember 2016, in welchem explizit auch um Einsicht in die Lingua-Gutach-
ten ersucht wurde, stellte das SEM der Beschwerdeführerin die gemäss
Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zu. Dabei wurde vom SEM unter
anderem das Lingua-Gutachten vom 22. Dezember 2014 (act. A15) von
einer Einsichtnahme ausgeschlossen, wozu vom Staatssekretariat unter
Verweis auf die Bestimmung von Art. 27 VwVG vermerkt wurde, in dieses
Aktenstück könne keine Einsicht gewährt werden, da wesentliche öffentli-
che oder private Interessen eine Geheimhaltung erforderten.
K.
Am 30. November 2016 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsver-
treterin die Anträge betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges bekräftigen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung
ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (nach Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG). Im Rahmen ihrer Eingabe machte sie namentlich gel-
tend, in das Lingua-Gutachten, auf welches sich die angefochtene Verfü-
gung massgeblich stütze, sei ihr keine Einsicht gewährt worden. In den
Akten befänden sich weder ein ausführliches Protokoll dazu noch ein Aus-
zug oder eine Zusammenfassung. Auf dieser Grundlage sei ihr eine Ausei-
nandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen nicht möglich, wo-
mit eine Gehörsrechtsverletzung vorliege. Im Rahmen ihrer weiteren Aus-
führungen erklärte sie ihre Gesuchsvorbringen als überwiegend glaubhaft
gemacht und als asylrelevant. Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit
für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen zurückgekommen.
L.
Mit Eingabe ebenfalls vom 30. November 2016 liess die Beschwerdefüh-
rerin das SEM über ihre Rechtsvertreterin um Zustellung einer Kopie der
angefochtenen Verfügung sowie einer detaillierten Darlegung des Inhalts
des Lingua-Gutachtens ersuchen, da aufgrund der spärlichen Darlegung
aus dem rechtlichen Gehör keine Möglichkeit der Überprüfung des Gutach-
tens möglich sei. Diese Eingabe wurde vom SEM soweit ersichtlich nicht
beantwortet, zumal die Eingabe vom Staatsekretariat kommentarlos
zwecks Ablage in den Akten ans Gericht weitergeleitet wurde.
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Seite 6
M.
Am 9. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Ordnung halber
vom Gericht eine Kopie der angefochtenen Verfügung zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und ihre
Eingaben vom 11. und 13. Mai 2015 sind als frist- und formgerecht zu er-
kennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Aufgrund der Aktenlage ist vorab zu prüfen, ob das SEM mit der ange-
fochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das recht-
liche Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann.
2.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevan-
ter Hinsicht zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Herkunft aus Tibet und damit aus der Volksrepublik China sei un-
glaubhaft. Diesen Schluss stützt das SEM zur Hauptsache auf das Ergeb-
nis des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014, was vom Staatssek-
retariat im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 ausdrücklich
bestätigt wird. Dort hält das SEM fest, zwar mache die Beschwerdeführerin
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erneut geltend, aus China zu stammen, dies werde jedoch als unglaubhaft
erachtet und diese Annahme stütze sich auf das Linga-Gutachten vom 22.
Dezember 2014, welches von einer unabhängigen sachverständigen Per-
son erstellt worden sei. Gleichzeitig hält das SEM an dieser Stelle dafür,
der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 19. Januar 2015 vom we-
sentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben worden, womit das
rechtliche Gehör gewahrt sei. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber
an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet fest. Dabei macht sie na-
mentlich geltend, da ihr der Inhalt des Lingua-Gutachtens bloss in einer
sehr rudimentären Form offengelegt worden sei, sei für sie nicht nachvoll-
ziehbar, ob die Vorhalte des SEM tatsächlich zutreffend seien oder nicht.
Da ihr weder ein ausführliches Protokoll des Gutachtens noch ein Auszug
oder eine Zusammenfassung zugänglich gemacht worden sei, sei eine
rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit diesem entscheidrelevanten
Beweismittel nicht möglich. Damit werde ihr Anspruch auf das rechtliche
Gehör verletzt.
2.3
2.3.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der An-
spruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.1).
2.3.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch
auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können
sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind
demgegenüber verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des
Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten
Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche
Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels
durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen
Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und
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Seite 8
Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus
resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und
Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und auf-
zubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Das Recht auf Akteneinsicht kann
jedoch eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren
Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten,
sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interes-
sen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
achten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der
Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Do-
kument bei der Entscheidfindung zum Nachteil der Betroffenen abgestellt
wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen
(Art. 27 und 28 VwVG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt
sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen er-
möglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/37 E. 5.4.1. m.w.H.).
2.3.3 Soweit es den Gegenstand der sogenannten Lingua-Gutachten be-
trifft, welche zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftli-
che Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG) gelten, welchen jedoch ein erhöhter Beweiswert zugemes-
sen wird, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind,
hat bereits die vormalige Asylrekurskommission ein berechtigtes öffentli-
ches und privates Geheimhaltungsinteresse anerkannt, welches die Ver-
weigerung der vollumfänglichen Offenlegung eines Lingua-Gutachtens an
die Asylsuchenden rechtfertigt. Um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantier-
ten Grundsatz des fairen Prozesses zu genügen und den Kerngehalt des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu verletzen, muss der
asylsuchenden Person jedoch vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens
Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und
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Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Dazu muss die Be-
hörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von
der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf
erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Bewei-
selemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenle-
gen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden
mündlichen Anhörung (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1, mit Verwei-
sen auf die Praxis nach EMARK 1998 Nr. 34 und 2003 Nr. 14 E. 9).
2.4
2.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass das BFM am 10. Juni 2014 der
amtsinternen Fachstelle LINGUA einen Auftrag zur Herkunftsabklärung er-
teilte. Aus dem bei dem Akten liegenden Bericht vom 22. Dezember 2014
mit Titel "Evaluation des Alltagswissens" geht hervor, dass dieses Lingua-
Gutachten von der gleichen Person verfasst wurde, welche mit der Be-
schwerdeführerin am 16. Dezember 2016 das telefonische Interview ge-
führt hatte. Das Lingua-Gutachten umfasst jedoch nur eine Analyse der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und keine
Analyse ihrer sprachlichen Eigenschaften. Das SEM ist daher klar fehl ge-
gangen, soweit es im Schreiben vom 19. Januar 2015 ausgeführt hat, die
Täuschung über die Herkunft werde sowohl durch eine linguistische Ana-
lyse als auch durch eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin wurde
demnach zumindest in einem Punkt von der Vorinstanz mit einem unzu-
treffenden Vorhalt konfrontiert. Der Punkt ist durchaus massgeblich, da Lin-
gua-Gutachten, welche sich nicht nur auf eine Evaluation des Alltagswis-
sens, sondern darüber hinaus auch auf eine linguistische Analyse stützen
können, regelmässig ein sehr grosses Gewicht beigemessen wird. In ent-
scheidrelevanter Hinsicht ist jedoch nicht allein dieser Punkt ausschlagge-
bend, sondern auch der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin
den tatsächlichen Gehalt des Lingua-Gutachtes vom 22. Dezember 2014,
welches immerhin einen Umfang von mehr als vier dicht beschriebene Sei-
ten aufweist und in welchem eine detaillierte Auslegeordnung der Angaben
und Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der diesbezüglichen Ein-
schätzungen der von der Vorinstanz konsultierten Person vorgenommen
wird, bloss unzureichend wiedergegeben hat. So hat das Staatssekretariat
in seinem Schreiben vom 19. Januar 2015 lediglich ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe, ausgenommen zur administrativen Gliederung ih-
res angeblichen Wohnortes, zu keinem der befragten Bereiche hinrei-
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Seite 10
chende Angaben gemacht. Auf elementare Fragen zu den Schulen, Ange-
boten und Preisen in Restaurants sowie den täglichen Bedarf in der Küche
seien ihre Angaben mehrheitlich falsch oder nicht nachvollziehbar gewe-
sen. Als man sie danach befragt habe, wie sie ihren Personalausweis er-
halten habe, habe sie Antworten gegeben, welche nicht mit den gesicher-
ten Erkenntnissen des SEM übereinstimmten. Schliesslich hätten auch ihre
Chinesisch-Kenntnisse nicht dem entsprochen, was man von einer Bewoh-
nerin Tibets mit dem Profil der Beschwerdeführerin erwarten könne. Diese
Zusammenstellung – welche vom SEM ähnlich lautend auch in der ange-
fochtenen Verfügung aufgenommen wurde – gibt auch nicht ansatzweise
eine hinreichende Übersicht über den tatsächlichen Aussagegehalt des
Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014.
2.4.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im Falle der Be-
schwerdeführerin seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs nicht hinreichend nachgekommen ist. Weder das Schreiben vom
19. Januar 2015 noch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
geben den Inhalt des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014 in einer
nachvollziehbaren Form wieder. Durch diese ungenügende Offenlegung
wurden der Beschwerdeführerin wesentliche Informationen vorenthalten
und ihr damit eine diesbezügliche Auseinandersetzung verunmöglicht. Das
Beschwerdevorbringen betreffend das Vorliegen einer Gehörsrechtsverlet-
zung erweist sich daher als begründet.
3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökono-
mischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und
2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwer-
wiegend zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist es auch nicht Sache des Ge-
richts, das offenkundige Versäumnis einer genügenden Offenlegung nach-
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Seite 11
zuholen, zumal der Beschwerdeführerin dadurch auch eine Instanz verlo-
ren ginge. Da damit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Nach dem Gesagten hat das SEM der Beschwerdeführerin den we-
sentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014 transpa-
rent und nachvollziehbar darzulegen (BVGE 2015/10 E. 5.1), wenn es sich
auf dieses Beweismittel stützen will. Der Beschwerdeführerin ist demnach
vom Staatssekretariat eine hinreichende Grundlage zu bieten, damit sie
sich zum Inhalt des Lingua-Gutachtens umfassend äussern kann. Nach
vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat das
SEM sodann eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung vom 8. April 2015 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich schliesslich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend
gemachten Begründetheit ihres Asylgesuches einzugehen.
5.
5.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das nachträgliche Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Ur-
teilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist – wie in der Eingabe vom 30. November
2016 beantragt – eine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mit ihrer
Beschwerde durchgedrungen ist und sie am Verfahren auch mindestens
teilweise durch ihre Rechtsvertreterin teilgenommen hat, woraus ihr Kosten
erwachsen sein dürften (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Damit erweist sich im Ur-
teilszeitpunkt auch das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin (gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG) als gegenstandslos. Von der Rechtsvertreterin wurde keine Kosten-
note eingereicht; auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzich-
tet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Auf-
wand der Mandatsführung seit dem 21. Oktober 2016 abschätzen lässt.
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Seite 12
Die Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin vom SEM zu
entrichten ist, ist daher aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 800.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu-
gesprochen, welche ihr durch das SEM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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