Abtei lung IV
D-3085/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. März 2010/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3085/2010
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im November 2008 und gelangte am 2. November 2009
nach mehrmonatigen Aufenthalten in Polen und in Österreich illegal in
die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der
Befragung vom 13. November 2009 zur Person (BzP) im EVZ
B._______ machte er insbesondere geltend, er sei im November 2008
via Weissrussland und Polen nach Österreich gelangt, wo er um Asyl
nachgesucht habe. Nach zwei negativen Entscheiden in Österreich sei
er im Frühling 2009 nach Polen zurückgeschafft worden, wo er sich bis
zu seiner Ausreise in die Schweiz ebenfalls als Asylbewerber auf-
gehalten habe.
A.b Gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 11. November 2008 in
C._______, Polen sowie vom 25. November 2008 in D._______, Öster-
reich ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise
nach Österreich bereits in Polen um Asyl nachgesucht hatte. Am
8. Dezember 2009 stellte das BFM an Polen ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers (vgl. Akte A21/5). Am 10. Dezember
2009 ging beim BFM die Bestätigung der Übernahme durch Polen ein.
A.c Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. November
2009 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durch-
führung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er
habe bereits zwei negative Entscheide erhalten und die Einheimischen
seien dort sehr gegen Ausländer (vgl. A1/S. 6).
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2010 – eröffnet am 19. April 2010 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 2. November 2009 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Polen an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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C.
Mit undatierter Eingabe an das BFM (Eingangsstempel vom 26. April
2010), welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weiterleitete, beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig
zu erachten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Telefax vom 30. April 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
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5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Polen sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Polen habe am
10. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu-
gestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung
(Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) - bis spätestens zum 9. Juni 2010
zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 13. November 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden. In diesem Zusammenhang habe er erklärt, er
habe in Polen bereits zwei negative (Asyl-)Entscheide erhalten und die
Einheimischen dort seien sehr gegen Ausländer. Diese Vorbringen
vermöchten weder die Zuständigkeit Polens noch die Zulässigkeit und
die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land
in Frage stellen. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen. Weder die in Polen
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Eine entsprechende Zustimmung Polens liege vor. Schliesslich hätten
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2
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Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung.
5.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend,
bei einer Rückkehr nach Polen habe er grosse Probleme. Denn dort
gebe es keine Versorgung und kein Geld für Nahrungsmittel.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
11. November 2008 in C._______, Polen, und am 25. November 2008
in D._______, Österreich, daktyloskopiert wurde, und er vor seiner
Weiterreise nach Österreich in Polen bereits um Asyl nachgesucht
hatte. Die polnischen Behörden haben am 10. Dezember 2009 einer
Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Der Beschwerde-
führer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Polen) aus-
reisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich
zuständig ist.
5.4.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim BFM
machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe in Polen be-
reist zwei Asylverfahren durchlaufen und man sei dort sehr gegen
Ausländer (vgl. A1/S.6). Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzu-
halten, dass Polen unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen
keine Hinweise darauf, dass Polen sich nicht an die daraus
resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an die einschlägigen Normen der EMRK oder an das
Rückschiebungsverbot, halten würde.
Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen Be-
fürchtungen, in Polen nicht versorgt zu werden, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er in
Polen nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den polnischen
Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich
um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem in Polen verbrachten
rund achtmonatigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in
diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Schliesslich spricht auch
der Umstand, in Polen weniger gut versorgt zu werden als in der
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Schweiz, nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal ein allenfalls
niedrigerer Lebensstandard als in der Schweiz kein Wegweisungs-
hindernis darstellt. Bei Mittellosigkeit steht es dem Beschwerdeführer –
in Übereinstimmung mit dem BFM – offen, sich an die dafür zu-
ständigen Behörden beziehungsweise Organisationen zu wenden. Der
Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich in Berücksichtigung
sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK infolgedessen als
zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
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Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
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Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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