B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3085/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
D-3085/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Dohuk
und Mosul stammender sunnitischer Kurde, seinen Heimatstaat am 25. De-
zember 2002, reiste am 10. Januar 2003 in die Schweiz ein und reichte am
nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asyl-
gesuch ein. Am 22. Januar 2003 fand die Befragung zur Person statt. Am
3. März 2003 führte ein vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM,
heute SEM) beauftragter Sachverständiger ein Herkunftsgutachten durch.
Am 14. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt
des Kantons C._______ vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2005 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das
BFM aus, es stehe aufgrund des durchgeführten Herkunftsgutachtens
nicht zweifelsfrei fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie angegeben
aus Mosul stamme, verzichtete jedoch angesichts der offensichtlich fehlen-
den Asylrelevanz der Vorbringen darauf, diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu
prüfen.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommision (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Ent-
scheid vom 24. Januar 2006 abgewiesen wurde.
D.
Mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim
BFM eine Namensänderung und führte aus, sich bei seiner Einreise in die
Schweiz im Jahr 2003 unter falschem Namen registriert zu haben, weil er
damals grosse Angst vor dem Saddam-Regime gehabt habe. Er habe be-
fürchtet, dass das Regime von seiner Anwesenheit in der Schweiz erfahren
würde und er damit seine in Mosul lebende Familie in Gefahr bringen
könnte. Als Beweismittel für seine Identität reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seiner irakischen Einbürgerungsurkunde mit Übersetzung zu
den Akten. Mit Schreiben vom 8. April 2013 reichte er seinen Identitätsaus-
weis im Original mit Übersetzung nach.
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Seite 3
E.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2013
mit, dass eine Prüfung der eingereichten Identitätsdokumente ergeben
habe, dass er nicht wie angegeben in Mosul, sondern in D._______, Pro-
vinz Dohuk, Nordirak, geboren sei. Auch sei sein Identitätsausweis in
D._______ ausgestellt worden. Aus diesem Grund gehe das SEM davon
aus, dass er nicht wie angegeben aus Mosul stamme, sondern längere Zeit
in Dohuk gelebt habe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia
herrsche aufgrund der Menschenrechts- und Sicherheitslage keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, weswegen der Wegweisungsvollzug dorthin
grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für Männer, welche
aus dieser Region stammten und dort über ein Beziehungsnetz verfügten.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme in Aussicht und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen.
F.
Der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2013
ein, in Dohuk geboren zu sein, betonte jedoch, nicht für längere Zeit, son-
dern lediglich von seiner Geburt bis im Jahr 1985 dort gelebt zu haben. In
diesem Jahr sei er mit seiner Familie nach Mosul umgezogen, wo er bis zu
seiner Ausreise gelebt habe. Seine Schwester lebe immer noch in Mosul.
Zu der Provinz Dohuk habe er keinen Bezug mehr, da er dort weder über
Verwandte noch über Freunde verfüge. In der Schweiz hingegen fühle er
sich zuhause, habe viele Freunde und kenne die hiesigen Regeln und Ge-
setze.
G.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, Beweise für seinen langjährigen Aufenthalt in Mosul zu erbrin-
gen und mehr Informationen über die Umstände des Umzugs seiner Fami-
lie nach Mosul sowie seine sozialen Kontakte in Dohuk zu liefern.
H.
Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 1. September 2013 aus,
dass sein Vater im Militär gewesen sei und aufgrund eines Transfers seinen
Wohnsitz habe wechseln müssen. In Dohuk habe er weder Freunde noch
Familie, weil alle seine Verwandten Dohuk zwischenzeitlich verlassen hät-
ten. Viele Kurden würden heute in Mosul leben, da es damals in den kur-
dischen Städten keine Arbeit gegeben habe. Als Beweismittel für seinen
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Seite 4
Aufenthalt in Mosul reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Wohn-
sitzbestätigung aus Mosul mit Übersetzung zu den Akten.
I.
Das BFM verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2014 auf eine Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und forderte den Beschwerdeführer dazu
auf, Beweise für seine beruflichen Integrationsbemühungen zu den Akten
zu reichen.
J.
Am 9. Februar 2015 wandte sich das SEM erneut schriftlich an den Be-
schwerdeführer, stellte fest, keine Nachweise für seine berufliche Integra-
tion erhalten zu haben, teilte ihm mit, dass es die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzug erneut in Erwä-
gung ziehe, und setzte ihm wiederum Frist, sich hierzu zu äussern.
K.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, die politische Situation und die Sicherheitslage in Nordirak seien in-
stabil. Der Islamische Staat (auch Islamischer Staat im Irak und in der Le-
vante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfol-
gend: IS) habe einen grossen Teil des Iraks erobert und sei in den Norden
Iraks vorgerückt, habe dort viele Gebiete eingenommen und Massaker an
Zivilisten verübt. Viele Menschen seien in den Nordirak beziehungsweise
von dort geflohen. Die Sicherheitslage sei instabil geworden im Norden, da
die dortigen Behörden mit der Situation überfordert seien. Er suche seit
langem in der Schweiz eine Arbeitsstelle, was sich jedoch aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme als schwierig erweise. Ebenfalls sei es ihm we-
gen seines Status als vorläufig aufgenommener Person nicht gelungen,
eine Stelle zu finden, da viele Firmen von ihren Bewerbern eine B-Aufent-
haltsbewilligung verlangt hätten. Er lebe seit über zwölf Jahren in der
Schweiz und habe keinen Bezug mehr zum Irak. Eine Rückkehr dorthin
würde sein Leben in Gefahr bringen. Zum Nachweis seiner Arbeitsbemü-
hungen reichte der Beschwerdeführer einen befristeten Arbeitsvertrag zwi-
schen ihm und der Stadt C._______ vom 26. Februar 2015 zu den Akten.
L.
Auf entsprechende Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer
zwei ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ vom 1. April 2015 sowie
von Dr. med. F._______ vom 7. April 2015 ein.
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Seite 5
M.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 hob das SEM die mit Verfügung vom
22. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen an, dass aufgrund der Aktenlage feststehe, dass
der Beschwerdeführer aus einer der vier nordirakischen Provinzen
stamme. Aufgrund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seiner Identität sowie der falschen eingereichten Beweismittel be-
stünden erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Insbesondere sei
unglaubhaft, dass er an seinem Herkunftsort in der Provinz Dohuk über
kein soziales Netzwerk verfüge, nachdem er einen grossen Teil seiner
Kindheit, seiner Jugend und die jungen Erwachsenenjahre dort verbracht
habe. In der Nordprovinz herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt
mehr, weswegen die Wegweisung in den Nordirak zwischenzeitlich nicht
mehr unzulässig sei. Die Gewalt im Irak konzentriere sich vor allem auf den
Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan kaum da-
von betroffen sei. Von Angriffen des IS seien diese Provinzen nicht bedroht.
Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich auch zumutbar. Hinsicht-
lich der individuellen Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich der Be-
schwerdeführer zwar zweifellos lange in der Schweiz aufgehalten habe,
sich diesen langen Aufenthalt jedoch mit der Angabe von falschen Tatsa-
chen erschlichen habe. Somit könne der Beschwerdeführer aus der langen
Aufenthaltsdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sei aus den Ak-
ten nicht ersichtlich, dass er sich in der Schweiz gut integriert habe. Zwar
behaupte er, über viele Freunde zu verfügen, habe jedoch keine diesbe-
züglichen Nachweise erbracht. Weiter mache er weder eine Vereinsmit-
gliedschaft noch andere soziale Aktivitäten geltend. Aufgrund seiner man-
gelnden Glaubwürdigkeit und mangels Belegen bestünden Zweifel an sei-
ner erfolgten Integration, auch wenn er in im Jahr 2004 kurz einer Erwerbs-
tätigkeit nachgegangen und kürzlich in ein Beschäftigungsprogramm der
Stadt C._______ aufgenommen worden sei. Schliesslich würden auch die
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs begründen, da in seinem Heimatstaat
eine entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich sei und eine Rück-
kehr nicht zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund-
heitszustandes führen würde. Somit sei der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers in die Nordprovinzen des Iraks zulässig, zumutbar und
auch möglich.
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Seite 6
N.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Mai 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Wiederanord-
nung der vorläufigen Aufnahme, die Feststellung der Undurchführbarkeit
einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat sowie die Erlaubnis,
den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Stadt C._______ vom
5. Mai 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die
Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters.
Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Ausführungen gegenüber dem SEM und machte ins-
besondere geltend, aufgrund seiner verschwiegenen Identität wie gelähmt
gewesen zu sein, was teilweise auch seine Gesundheit geschädigt habe.
Dies habe sich wiederum auf seine Arbeitsintegration ausgewirkt. Bis im
Jahr 2010 habe er immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern gearbei-
tet, danach habe er aufgrund seiner physischen und psychischen Be-
schwerden nicht mehr arbeiten können. Nachdem er seinen Namen geän-
dert habe, sei er wie befreit gewesen und habe angefangen, Stellen zu
suchen. Dies habe sich jedoch auch nach seiner Namensänderung als
schwierig herausgestellt, da er aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung F
Schwierigkeiten gehabt habe, eine Stelle zu finden. Schliesslich hätte er
eine Stelle im Stundenlohn antreten können, jedoch sei ihm vom Amt für
Migration die Arbeitsbewilligung verweigert worden. Hinsichtlich der Situa-
tion im Irak führte der Beschwerdeführer aus, dass es seit dem Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2008 viele Änderungen im
Nordirak gegeben habe und sich die Sicherheitslage nach dem Einmarsch
der IS massiv verschlechtert habe.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 stellte der damalige Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe und somit sein Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung als auch auf Feststellung der Undurchführ-
barkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat gegenstandlos
sei. Weiter hiess er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut, entband den Beschwer-
deführer von der Kostenvorschusspflicht und forderte ihn auf, innert Frist
einen amtlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.
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Seite 7
P.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter über dessen Mandatierung
informieren.
Q.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein und wiederholte im Wesentlichen seine Ausfüh-
rungen aus der ursprünglichen Beschwerde und den vorherigen Eingaben.
Als Beweis für seine nicht erhaltene Stelle reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes des Kantons C._______
vom 21. Mai 2015 zu den Akten, welches er erst nach Einreichen der Be-
schwerde erhalten habe und mit welchem ihm der Erhalt einer Arbeitsbe-
willigung verweigert wurde. Er monierte, dass seine vorläufige Aufnahme
unter anderem wegen mangelnder beruflicher Integration aufgehoben
werde, ihm faktisch jedoch ein Stellenantritt vom kantonalen Migrationsamt
verweigert werde.
R.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen
Ausführungen vollumfänglich fest, ohne sich mit der Beschwerde inhaltlich
auseinanderzusetzen. Die Vernehmlassung wurden dem Beschwerdefüh-
rer am 24. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zustellt.
S.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen
einer zweiten Beschwerdeergänzung insgesamt 31 Absageschreiben auf
Bewerbungen bei verschiedenen Firmen sowie sechs Schreiben von Per-
sonen aus seinem sozialen Umfeld, welche bestätigten, dass er in der
Schweiz gut integriert sei, zu den Akten. Mit Schreiben vom 16. Oktober
2015 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht er-
neut über die Zusage für eine Arbeitsstelle, deren Antritt wiederum von der
Arbeitsbewilligung des kantonalen Migrationsamtes abhänge.
T.
Am 15. Dezember 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 AuG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist am 22. November 2005 gestützt auf die einschlä-
gigen Bestimmungen des damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vor-
läufig aufgenommen worden. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG aufgehoben
worden und das AuG in Kraft getreten (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang 2 Ziff. I
AuG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt
für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asyl-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 (1. Januar 2008) vorläufig aufgenom-
men waren, neues Recht. Vorliegend sind für die Frage der Aufhebung der
am 22. November 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme somit die Bestim-
mungen des AuG anwendbar.
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Seite 9
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das SEM überprüft nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Vorausset-
zungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs.
2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gege-
ben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu be-
geben.
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, im
Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Dohuk
geprüft. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai
2013 selber ein, was bereits in den von ihm anlässlich der Namensände-
rung eingereichten Identitätsdokumenten ersichtlich war. So ist unbestrit-
ten, dass er vom Jahr 1970 bis (mindestens) 1985, d.h. von seiner Geburt
bis zu seinem 15. Lebensjahr, in Dohuk gelebt hat. Die Vorinstanz ist daher
zutreffend von falschen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Her-
kunftsort und einer tatsächlichen Sozialisierung in der Region Dohuk aus-
gegangen. Eine Rückkehr nach Mosul ist zum jetzigen Zeitpunkt gemäss
bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nach wie vor unzumutbar
(vgl. BVGE 2013/1). Somit ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten ist, nach Dohuk zurückzukehren.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 10
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer nicht als Flüchtling anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenom-
men wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts erweist sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in den kurdisch kontrollierten Nordirak
(Autonome Kurdischen Region; KRG-Gebiet), das heisst in die vier Provin-
zen Dohuk, Erbil, Sulaymania und Halabja, mit Blick auf die dort herr-
schende allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich
als zulässig (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbesondere E. 6.2 ff. und 6.6, Urteil
E-847/2014 des BVGer vom 13. April 2015). Nach dem Gesagten ist der
D-3085/2015
Seite 11
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in den kurdisch verwalteten Nordirak im
Grundsatzurteil BVGE 2008/5 befasst und ist dabei zum Schluss gelangt,
dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als un-
zumutbar qualifiziert werden müsste. Die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge
jedoch grundsätzlich in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene
Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt
oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein
soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver-
fügt. Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht bei Personen, welche einer
Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende
Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Her-
kunft ausserhalb der nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulayma-
nia, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts demnach namentlich zumutbar für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordiraki-
schen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen. Diese Praxis wurde in den folgenden
Jahren in zahllosen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt
und bekräftigt. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 wurde die Situation im Nordirak erneut überprüft.
Das Gericht stellte fest, dass in den vier nordirakischen Provinzen (der
Nordirak wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleima-
niya sowie der von der Provinz Suleimaniya abgespalteten Provinz Halabja
gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
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Seite 12
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten An-
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit
massgeblich verändern. Angesichts der Belastung der behördlichen Infra-
strukturen aufgrund der in der letzten Zeit erfolgten Flüchtlingswelle ist al-
lerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht bei-
zumessen. Insbesondere befasste sich das Gericht in diesem Entscheid
auch mit dem Vorstoss des IS in die Nordprovinzen (vgl. E-3737/2015
E. 7.4.2). Es stellte diesbezüglich fest, dass bis zum Zeitpunkt des Ent-
scheides keine eigentlichen militärischen Auseinandersetzungen mit dem
IS innerhalb der KRG-Region zu verzeichnen gewesen sind und die kurdi-
sche Peschmerga (Streitkräfte der KRG-Region) ihr Herrschaftsgebiet im
Herbst 2014 sogar faktisch erweitern konnte. Mitte November 2015 ist der
IS aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertrieben
worden.
6.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Dohuk (vgl. oben
E. 4.3) und hat dort über einen langen Zeitraum gelebt. Aus den Akten ist
zwar nicht ersichtlich und es lässt sich nicht abschliessend klären, inwie-
fern er dort über ein soziales Umfeld verfügt. Gemäss seinen eigenen An-
gaben haben alle seine Verwandten und Freunde den Nordirak verlassen.
Wie jedoch bereits erwähnt, ist es die Pflicht der asylsuchenden Person,
im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substantiieren (vgl. Art. 7
und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer – wie sich
aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt – vorliegend nicht in genü-
gender Weise nachgekommen; im Gegenteil hat er die Behörden vorsätz-
lich über seine Herkunft getäuscht und sich seine vorläufige Aufnahme
durch falsche Angaben erschlichen. Zwar ist gemäss bundesverwaltungs-
gerichtlicher Rechtsprechung bei der Überprüfung der Zumutbarkeit in den
Nordirak besonderer Wert auf das Vorliegen von familiären Beziehungen
zu legen. Jedoch ist es bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsu-
chenden Person nicht Sache der Behörden, nach hypothetischen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.).
Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf seinen Herkunftsort Dohuk
vorliegen; dies betrifft insbesondere die Frage eines bestehenden Bezie-
hungsnetzes. Angesichts seiner Täuschung hinsichtlich seiner Identität
D-3085/2015
Seite 13
kann ihm mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht geglaubt werden, in
Dohuk weder über Verwandte noch über Freunde zu verfügen.
6.4
6.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer not-
wendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E.
8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Allerdings ist ein entsprechend guter Ge-
sundheitszustand gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre-
chung bereits Voraussetzung dafür, dass es einem jungen alleinstehenden
Mann zugemutet werden kann, in den Nordirak zurückzukehren, womit die-
sem Punkt besondere Beachtung geschenkt werden muss.
6.4.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
nicht für seinen Unterhalt sorgen könnte. Zwar macht er in seinen Ausfüh-
rungen gegenüber der Vorinstanz und in seiner Beschwerde geltend, er
habe sich aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigun-
gen nicht genügend um Arbeit kümmern können, brachte aber ebenso vor,
dass ihn ebenfalls der Druck seiner falschen Identität gelähmt habe und er
nach der Offenlegung seiner Identität wie befreit gewesen sei. Dieser Um-
stand dürfte sich also positiv auf seine Gesundheit im Hinblick auf seine
Arbeitsbemühungen ausgewirkt haben. Bei den geltend gemachten Be-
schwerden handelt es sich gemäss den ärztlichen Berichten einerseits um
Schulter - und Magenbeschwerden, andererseits um eine Depression. Dr.
med. F._______, bei welchem sich der Beschwerdeführer gemäss ärztli-
chem Bericht von Dr. med. E._______ in psychotherapeutischer Behand-
lung befindet, führt in seinem ärztlichen Bericht vom 7. April 2015 aus, dass
es sich bei den körperlichen Beschwerden um psychosomatische Be-
schwerden aufgrund der psychosozialen Belastungssituation handle, und
verschrieb dem Beschwerdeführer zur Förderung der Integration einen
Deutschkurs. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sich diese Be-
schwerden bei einer Rückkehr in den Irak – sollten sie wirklich der sozialen
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Situation beziehungsweise mangelnden Integration des Beschwerdefüh-
rers geschuldet sein – verbessern werden. Aufgrund der Aktenlage und der
Ausführungen des Beschwerdeführers sind die geltend gemachten Be-
schwerden zudem nicht derart gravierend, dass davon auszugehen wäre,
sie würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in eine lebensgefährdende Notlage stürzen. Ebenfalls handelt es sich
dabei nicht um derart spezifische oder seltene Krankheiten, welche eine
spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz erfordern würden.
Die Vorinstanz ging deshalb zutreffend davon aus, dass der Beschwerde-
führer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, die Si-
cherung seiner Existenz trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
selbständig in die Hand zu nehmen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, sollte die
Fortführung der Behandlung seiner Beschwerden nach einer Rückkehr in
den Heimatstaat weiterhin angezeigt sein, zwar auf keine dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Versorgung wird zurückgrei-
fen können. Insbesondere ist davon auszugehen, dass das medizinische
Versorgungssystem in den nordirakischen Provinzen aufgrund der zahlrei-
chen innerstaatlichen Flüchtlinge geschwächt ist (vgl. Devi, Sharmila,
Iraq’s health services curtailed by funding shortfall, in: The Lancet, Vol 286,
29.08.2015,
(15)00005-7.pdf, abgerufen am 14. März 2017). Wie aber bereits festge-
halten (siehe oben E. 6.4.1) liegt eine medizinische Notlage gemäss Praxis
nur dann vor, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre
Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung überhaupt nicht erhält-
lich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Dies ist
vorliegend jedoch klar nicht der Fall, womit die angeschlagene Gesundheit
des Beschwerdeführers der Annahme begünstigender Faktoren nicht ent-
gegensteht.
6.5 Den Akten sind sodann weitere individuelle begünstigende Faktoren für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entnehmen. Der Be-
schwerdeführer zählt zum heutigen Zeitpunkt (…) Jahre und hat keine fa-
miliären Verpflichtungen. Bis zu seiner Ausreise hat er mit einem eigenen
Geschäft durch den Verkauf von (…) ein Einkommen erzielt (vgl. SEM-Akte
A8), womit davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird, sich durch
die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit den Lebensunterhalt zu verdie-
nen. Im Alter von (…) Jahren reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz
ein. Er hat den grössten Teil seines Lebens und die prägenden Jahre im
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Irak verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen kul-
turellen und sozialen Gegebenheiten – trotz des langen Aufenthalts in der
Schweiz – nach wie vor vertraut ist. Dem Schreiben seines Rechtsvertre-
ters vom 15. Juni 2015, in welchem dieser das Bundesverwaltungsgericht
über seine Mandatierung informiert, ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer nach einem zu diesem Zeitpunkt bereits über zwölfjährigen Auf-
enthalt in der Schweiz nicht in der Lage war, sich ohne einen Übersetzer
mit seinem Anwalt zu unterhalten. Weiter ist dem ärztlichen Bericht von
Dr. med. F._______ vom 7. April 2015 zu entnehmen, dass die psychoso-
matischen Schmerzen des Beschwerdeführers der psychosozialen Belas-
tungssituation und mangelnden Integration geschuldet sind (vgl. SEM-Akte
A47). Schliesslich hat der Beschwerdeführer – abgesehen von einigen kur-
zen Phasen – nie über einen längeren Zeitraum gearbeitet. Insgesamt ist
nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz derart
integriert hätte, dass die kurdische Kultur für ihn fremd geworden wäre und
er aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Nordirak Schwierigkeiten mit
der Reintegration haben könnte.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorläufige Aufnahme sei
aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und fortgeschrittenen Integration
nicht aufzuheben, und damit das Vorliegen eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls geltend macht, ist festzuhalten, dass es nach gelten-
dem Recht den Kantonen vorbehalten ist, mit Zustimmung des SEM einer
ihnen nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Somit ver-
mögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zahlreichen
Arbeitsbemühungen sowie seine im Rahmen der Beschwerdeergänzung
eingereichten Bestätigungen für seine soziale Integration in der Schweiz
an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern.
6.7 Insgesamt liegen genügend begünstigende individuelle Faktoren vor,
gemäss welchen sich der Vollzug der Wegweisung nach Nordirak unter
den gesamten Umständen auch als zumutbar erweist.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die
vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG) und an-
gemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom
19. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor be-
dürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 In derselben Zwischenverfügung hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Bundesver-
waltungsgericht einen Rechtsvertreter zu nennen. Mit Schreiben vom
27. Mai 2015 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsge-
richt über seine Mandatierung. Er ist somit als amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen und ihm ist ein entsprechendes Honorar auszurichten. Der
Rechtsbeistand reichte am 15. Dezember 2015 eine Kostennote ein und
machte einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2‘732.40 geltend, wo-
bei er einen zeitlichen Aufwand von 9,8 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 240.– auswies. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, je-
doch geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer amtlichen Verbeistän-
dung durch eine anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem-
nach ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 2‘156.– (9,8 Stunden à Fr.
220.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Rechtsanwalt
Thomas Wüthrich, G._______, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar von Fr. 2‘156.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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