B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3086/2015/plo
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 8. oder 10. August 2012 in Richtung Sudan, wo er sich während etwas
mehr als sechs Monaten aufgehalten und während vier Monaten gearbeitet
habe. Von dort aus sei er über die Sahara in einem Fahrzeug nach
B._______ in die Stadt C._______ gelangt, wo er weitere fünf Monate ge-
arbeitet habe. Im August 2013 sei er während vier Tagen über das Meer an
einen ihm unbekannten Ort gekommen. Mit der Hilfe eines Schleppers
habe er sich am 1. September 2013 nach D._______ begeben, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2013 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zur Person befragt und am
15. Dezember 2014 führte das BFM eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöri-
ger tigrinischer Volkszugehörigkeit und im Sudan geboren worden, wo er
während seines ersten Lebensjahres beziehungsweise bis 1995 gelebt
habe. Anschliessend sei er mit seiner Familie nach F._______ in Eritrea
gezogen, wo er ab 1998 im Alter von neun Jahren die Schule begonnen
und bis zur achten Klasse besucht habe. Im Jahr 2006 habe er die Schule
abgebrochen, um zum Lebensunterhalt der Familie beitragen zu können.
Wegen der Erkrankung seines Vaters respektive dessen Einzug in die Miliz
habe er während eines Jahres die Tiere der Familie gehütet. Im Jahr 2007
sei er in der 20. Rekrutierungsrunde rekrutiert worden und nach
G._______ eingerückt. Zuerst sei er in H._______, dann in I._______ sta-
tioniert gewesen. Anschliessend habe er in J._______ eine militärische
Ausbildung absolviert, worauf er in der K._______, nämlich in L._______
beziehungsweise in I._______ stationiert gewesen sei. Während des Mili-
tärdienstes sei es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetz-
ten gekommen, worauf er im Februar 2009 zuerst in M._______ und dann
in N._______ und schliesslich in G._______ inhaftiert worden sei. Im Au-
gust 2012 sei ihm die Flucht aus der Haft in G._______ gelungen, worauf
er in den Sudan geflohen sei.
Der Beschwerdeführer reichte anfänglich keine Identitätsdokumente oder
Beweismittel zu den Akten. Am 15. November 2013 gab er Kopien von zwei
Identitätskarten zu den Akten (vgl. A9/5), wobei es sich möglicherweise um
Identitätspapiere seiner Eltern handelt.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 23. April 2015 – stellte das
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SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die
vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Mai 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventuell der vorläu-
figen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung
eines amtlichen Beistandes in der Person des die Beschwerde unterzeich-
nenden juristischen Mitarbeiters der Caritas Luzern. Auf die Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Be-
schwerde lagen eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 7. Mai
2015, die Kopie der angefochtenen Verfügung und Kopien aus dem Inter-
net bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der die Beschwerde Unter-
zeichnende als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das SEM wurde zur
Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 stellte das SEM fest, dass keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen könnten, vorlägen, und es hielt vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten der Vernehmlassung
wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer
ein Repklikrecht eingeräumt.
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G.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanz-
lichen Vernehmlassung Stellung. Zu den Einzelheiten wird nachfolgend nä-
her Stellung bezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
wie folgt: Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in zahlreichen Be-
reichen widersprüchlich und somit nicht glaubhaft dargestellt worden. So
habe er unterschiedlich angegeben, wie lange er wo gelebt habe, weshalb
er die Schule abgebrochen habe, wann und in welcher Reihenfolge er wo
im Militär stationiert gewesen sei, wann, warum und unter welchen Um-
ständen er in Militärhaft gekommen sei, sowie die genaueren Umstände
der Handgreiflichkeiten mit dem Vorgesetzten und der Flucht aus der Ge-
fangenschaft. Des Weiteren seien die von ihm geschilderten Umstände der
Flucht auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere erscheine es nicht plausi-
bel, dass er das Loch im Zaun, von welchem er gesagt habe, es selber
gemacht zu haben, nicht selber gefunden habe, sondern darüber von Mit-
insassen in Kenntnis gesetzt worden sei. Demgegenüber sei es nicht nach-
vollziehbar, dass er das Loch im Zaun unter der Angabe, dieses nicht sel-
ber gemacht zu haben, innert kürzester Zeit gefunden haben wolle. Ebenso
wenig könne nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer über das
Loch von Mitgefangenen informiert worden sei und diese ihn zuerst hätten
fliehen lassen. Auch die übrigen, die Flucht betreffenden Umstände seien
vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar geschildert worden, wobei
insbesondere die Flucht durch eine Gegend, in welcher es keine Zivilisten,
sondern nur Militärangehörige gegeben habe, nicht zu überzeugen ver-
möge. Angesichts der zahlreich stationierten militärischen Angehörigen sei
es nicht logisch und nachvollziehbar, dass er ohne Schwierigkeiten vom
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militärischen Gelände in G._______ bis in den Sudan habe gelangen kön-
nen. Im Übrigen seien seine Aussagen darüber, wie er in den Sudan ge-
langt sei, auch unsubstanziiert und damit unglaubhaft. Insgesamt seien
seine Angaben über die Haftgründe und die Umstände der Flucht aus der
Haft in G._______ nicht glaubhaft ausgefallen. Dem Beschwerdeführer
könne zudem die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea auch nicht
geglaubt werden, weil das Ausmass der Unstimmigkeiten in seinen Aussa-
gen ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit wecke und da-
rauf schliessen lasse, dass er die wahren Umstände der Ausreise aus Erit-
rea verheimliche. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea
bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe, wobei in die-
sem Zusammenhang zu erwähnen sei, dass sich in den Nachbarstaaten
Äthiopien und Sudan sowie in weiteren afrikanischen Staaten wie Kenia,
Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische
Diaspora gebildet habe. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzustellen, sei mit Verweis auf die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar
2014 und
D-4787/2013 vom 20. November 2014 davon auszugehen, dass er Eritrea
auf legale Weise verlassen habe.
5.2 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass die ver-
meintlichen Widersprüche zur Ausreise aus dem Sudan im Alter von einem
Jahr und zum Schulabbruch im Jahr 2006 nur Ungenauigkeiten in den An-
hörungen darstellen würden. Auch die Angaben zum Militärdienst seien
nicht widersprüchlich ausgefallen. Vielmehr habe er übereinstimmend aus-
gesagt, nach G._______ rekrutiert worden zu sein. Während seine Einheit
in I._______ stationiert gewesen sei, habe man ihn an die Front zum Dienst
eingeteilt. Zwar habe er tatsächlich ausgesagt, von L._______ geflohen zu
sein. Dass diese Angabe aber so nicht stimmen könne, sei seinen weiteren
Aussagen zu entnehmen, wonach er aus G._______ geflohen sei. Die an-
geblich widersprüchlichen Gründe für die Auseinandersetzung mit dem
Vorgesetzten seien damit zu erklären, dass sich die Situation über lange
Zeit hin zugespitzt und der Beschwerdeführer mehrere Probleme geltend
gemacht habe. Bei den zeitlichen Angaben über die Haft bestehe indessen
ein Widerspruch; jedoch habe er den Ausreisetermin übereinstimmend an-
gegeben. Dabei sei indessen zu beachten, dass er während dreier Jahre
die schlimmste Haft erlebt habe und anschliessend durch halb Afrika in die
Schweiz geflohen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er nicht in sei-
ner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinya angehört worden sei. Zudem
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seien Widersprüche per se kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit von Vorbrin-
gen. Die Asylbehörden müssten alle Faktoren gewichten und gegeneinan-
der abwägen. Insbesondere müsse Asyl gewährt werden, wenn gewichtige
Indizien und eine von Detailfragen losgelöste Gesamtbetrachtung vor dem
kulturellen und individuellen Hintergrund der betroffenen Person eine asyl-
relevante Gefährdung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.
Hinsichtlich der handgreiflichen Auseinandersetzung sei die Argumentation
des SEM falsch, weil in der Befragung nicht alles protokolliert worden sei.
Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten
habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zuerst gesagt, es
seien Waffen gezogen worden, während er später anlässlich der Anhörung
die Ereignisse detailliert geschildert und vorgebracht habe, er sei mit der
Waffe wiedergekommen, festgehalten und zusammengeschlagen worden,
als er auf den Vorgesetzten habe schiessen wollen. Jedoch sei nicht pro-
tokolliert worden, dass er eine Waffe mitgeführt habe, als er zur Auseinan-
dersetzung gekommen sei. Der Befragung könne indessen aufgrund des
stark zusammengefassten Sachverhalts nicht entnommen werden, ob die
Waffen während oder nach der Schlägerei ins Spiel gekommen seien. So-
mit könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die
Situation widersprüchlich geschildert. Aus dem Protokoll der Befragung sei
zudem ersichtlich, dass die Schilderung der Ereignisse durcheinander ge-
raten sei, weil der Beschwerdeführer zeitliche Sprünge vorgenommen
habe. So sei er nach der Aussage, sie hätten die Waffen gezogen, zeitlich
nochmals zurück zum Grund der Auseinandersetzung gegangen und habe
erwähnt, dass ihm während zweier Jahre verweigert worden sei, seine Fa-
milie zu sehen, während die Kollegen in den Urlaub geschickt worden
seien, was ihn sehr verärgert habe; anschliessend sei er in seiner Schilde-
rung wieder zur Situation zurückgekehrt und habe von der Auseinander-
setzung mit dem Vorgesetzten weiter berichtet, indem er vorgebracht habe,
man habe ihn geschlagen, sie hätten sich geschlagen, sie hätten die Waf-
fen gezogen, und er sei inhaftiert worden. Diese knappe Zusammenfas-
sung habe er anlässlich der Anhörung mit vielen Details ergänzt. Somit
habe er insgesamt den Sachverhalt gleich wie in der Anhörung dargelegt.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das BFM den Beschwer-
deführer aufgefordert habe, sich anlässlich der Befragung kurz zu fassen,
weshalb der Sachverhalt vereinfacht worden sei. Es komme jedoch bei
zeitlich verkürzten Zusammenfassungen unweigerlich zu Unklarheiten der
erwähnten Art. Nach Lehre und Rechtsprechung (mit Verweis auf das in
den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] publizierte Urteil 1993 Nr. 3 S. 13) komme deshalb
den Aussagen der Befragung nur ein verminderter Beweiswert zu; diese
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müssten den späteren Angaben diametral entgegenstehen, um als wider-
sprüchlich gelten zu können, was vorliegend nicht der Fall sei. Dasselbe
gelte für die Angaben im Zusammenhang mit der Flucht aus G._______.
Diese habe der Beschwerdeführer überaus glaubhaft und genau dargelegt,
wie sich aus den Antworten (…) des Anhörungsprotokolls ergebe. Er habe
sogar eine detaillierte Skizze angefertigt, auf welcher das Silo, in welchem
er gefangen gehalten worden sei, die Plantage, der Bereich der Notdurft,
der Eingang zum Areal, der Zaun, der Militärstützpunkt, der Fluss
O._______ und die undichte Stelle im Zaun eingezeichnet worden seien.
Die Lücke im Zaun sei damit zu erklären, dass dort der aus Ästen und Bü-
schen bestehende Zaun nicht sehr dicht gewesen sei und zur Seite habe
geschoben werden können, um durchzukriechen, was er von anderen Ge-
fangenen mitbekommen habe. Bei der undichten Stelle habe es sich somit
nicht – wie vom SEM angenommen – um ein Loch gehandelt. Diese Infor-
mation sei ihm indessen nicht zugetragen worden, sondern er habe sie aus
Gesprächen unter Mitgefangenen aufgenommen und als erstbeste Mög-
lichkeit für seine Flucht benutzt. Aufgrund der Beschreibung durch die an-
deren habe er die Stelle des undichten Zauns gefunden, da ihm als Folge
der langen Haft das Lager gut bekannt gewesen sei. Dieses Vorgehen er-
scheine nachvollziehbar. Ausserhalb des Gefängnisareals habe er sich von
Hirten helfen lassen. Seine Schilderungen seien nachvollziehbar. Die Aus-
sage, er sei entlang des Flusses immer weiter gegangen, bis er im Sudan
angekommen sei, müsse falsch protokolliert worden sei, da der Fluss nach
P._______ führe und nicht in den Sudan und der Beschwerdeführer an an-
derer Stelle ausgeführt habe, dass der Fluss in Richtung P._______ fliesse
(vgl. Antwort 146 des Anhörungsprotokolls). Die Ungereimtheit sei auch da-
mit zu erklären, dass er nicht in seiner Muttersprache (Tigre), sondern in
Tigrinya angehört worden sei und erklärt habe, diese Sprache nicht perfekt
zu sprechen. Dass er den Fluss O._______ erst in der Anhörung erwähnt
habe, sei schliesslich auf den summarischen Charakter der Befragung zu-
rückzuführen. Im Übrigen würden keine Widersprüche vorliegen und der
Beschwerdeführer habe die Ortschaften korrekt genannt. Insgesamt sei die
Würdigung des SEM zu einseitig erfolgt. Der reduzierte Beweismassstab
des Glaubhaftmachens lasse gewisse Zweifel an der Richtigkeit von Aus-
sagen zu und verlange eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente. Das SEM habe indessen die
glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
gewürdigt. Er habe Detailkenntnisse über die Rekrutierung und seine Mili-
täreinheit zu Protokoll gegeben, habe die Gefängnisse genau beschrieben,
habe seine schlechte psychische Verfassung im Gefängnis dargelegt, aus
welcher seine Verzweiflung und die Aussichtslosigkeit hervorgingen, was
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vom SEM nicht gewürdigt worden sei. Das SEM habe somit die Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs verletzt. Der Sachverhalt sei indessen ausreichend erstellt, weshalb
eine erneute Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufgrund der
bestehenden Sachlage erfolgen könne. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien glaubhaft und asylrelevant. Da seine Ehefrau nach seiner
Flucht verhaftet und zwangsrekrutiert und damit einer Reflexverfolgung
ausgesetzt worden sei, müsse von einem weiterhin bestehenden Interesse
der Behörden an einer Bestrafung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden. Dies führe – mit Verweis auf EMARK 1994/17 S. 132 ff. – vorlie-
gend zu objektiven Nachfluchtgründen für den Beschwerdeführer. Im Übri-
gen sei der Beschwerdeführer illegal aus seinem Heimatland ausgereist,
weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 stellte das SEM fest, dass
angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten und logischen Lücken in den
Ausführungen des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen und an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestünden.
Die geltend gemachten sprachlichen Probleme könnten nicht gehört wer-
den, weil der Beschwerdeführer zwei Mal zu Protokoll gegeben habe, die
dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. Akte A4/14 S. 3 und Akte
A11/22 S. 1). Der Vorwurf der falschen Protokollierung sei angesichts der
Bestätigung der Richtigkeit der Aussagen in den Protokollen durch den Be-
schwerdeführer ebenfalls nicht zutreffend. Auch der Hinweis auf den sum-
marischen Charakter der Befragung, welche die Unstimmigkeiten erklären
sollten, vermöge nicht zu überzeugen, weil sich unvereinbare Darstellun-
gen damit nicht erklären liessen. Bezüglich der Umzäunung des Gefäng-
nisses, aus welchem der Beschwerdeführer geflohen sein wolle, sei fest-
zuhalten, dass angesichts der beschriebenen Funktion und Grösse der An-
lage die geltend gemachte Umzäunung aus Ästen und Büschen nicht nach-
vollziehbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt,
sie hätten eine Öffnung gemacht und seien geflohen, während er an ande-
rerseits von einer undichten Stelle zur Flucht berichtet habe. Es sei nicht
logisch, dass Mithäftlinge, welche die undichte Stelle gekannt hätten, nicht
selber geflohen seien, sondern dies dem Beschwerdeführer erzählt hätten.
Auch wenn aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auf eine legale
Ausreise geschlossen werden könne, müsse die gesuchstellende Person
aufgrund der ihr obliegenden Beweis- und Substanziierungslast gemäss
Art. 7 und 8 AsylG glaubhaft machen, dass subjektive Nachfluchtgründe
vorlägen, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Somit sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf legale
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Weise verlassen habe. Allein der Verweis auf die allgemein schwierige Aus-
reise genüge nicht, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Bezüglich
der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe infolge der geltend
gemachten Reflexverfolgung der Ehefrau des Beschwerdeführers sei fest-
zuhalten, dass das zitierte Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) ein regimekritisches Verhalten eines Familienmit-
gliedes beinhaltet habe, weshalb es sich vorliegend um eine völlig andere
Konstellation handle. Das SEM verwies im Übrigen auf seine Erwägungen,
an welchen es vollumfänglich festhalte.
5.4 In seiner Replik vom 1. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen dar, dass entgegen der Ansicht des SEM weder zahlreiche Un-
stimmigkeiten noch Lücken in den Ausführungen des Beschwerdeführers
bestünden. Ein einziger Widerspruch – betreffend den Zeitpunkt der Ver-
haftung – bleibe bestehen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass das Ereig-
nis im Zeitpunkt der Befragung etwa viereinhalb Jahre und im Zeitpunkt der
Anhörung etwa fünfeinhalb Jahre zurückliege, was zu berücksichtigen sei
und nicht zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führen könne. Zudem habe
die Vorinstanz eine zu einseitige Wertung vorgenommen. Gemäss Lehre
und Praxis müsse die asylsuchende Person den behaupteten Sachverhalt
nur plausibel darlegen, auch wenn die Möglichkeit nicht völlig auszu-
schliessen sei, dass der tatsächliche Sachverhalt in Wahrheit ein anderer
sei. Im Zweifel sei für die asylsuchende Person zu entscheiden. Vorbrin-
gen, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen sprechen wür-
den, müssten gewichtet werden. Zweifel am Wahrheitsgehalt einzelner
Elemente müssten nicht unweigerlich zum Schluss führen, dass die Vor-
bringen insgesamt nicht glaubhaft seien. Vielmehr sei eine Gesamtwürdi-
gung vorzunehmen. Die in Lehre und Praxis geltenden Massstäbe seien
von der Vorinstanz verletzt worden, indem sie zahlreiche glaubhafte Sach-
verhaltselemente mit keinem Wort gewürdigt habe. Aufgrund der glaubhaf-
ten Darstellungen des Beschwerdeführers sei auch die geltend gemachte
illegale Ausreise als glaubhaft zu betrachten. Schliesslich sei die Reflexver-
folgung der Ehefrau als Indiz für die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers heranzuziehen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Seite 11
6.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
6.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG
umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird
aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde somit im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die be-
troffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Be-
hörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung aus-
einandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Ent-
scheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die
Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bei der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere liegt es gemäss dieser
Norm an ihm, allfällige Beweismittel von sich aus unaufgefordert einzu-
reichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) und seine Asylgründe anzugeben
(Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
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Seite 12
6.4 Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt bezie-
hungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwä-
gungen nicht gewürdigt hat. Indessen ist – wie den vorangehenden Erwä-
gungen entnommen werden kann – nicht gefordert, dass sich das SEM mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen und sämtliche
möglichen Argumente darlegen muss; vielmehr ist einer rechtsgenüglichen
Begründung Genüge getan, wenn sich das SEM auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, was vorliegend der Fall ist, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. So hat sich das SEM in
der angefochtenen Verfügung eingehend mit der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers befasst und hinreichend begründet, wes-
halb es die Aussagen als unglaubhaft bewertet. Indem das SEM nach Prü-
fung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen
zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt nicht
glaubhaft, konnte es darauf verzichten, weitere Sachverhaltselemente
ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich
aufzuführen beziehungsweise Sachverhaltselemente darzulegen, welche
– trotz der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – für deren
Glaubhaftigkeit gesprochen hätten. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im
heutigen Zeitpunkt als ausreichend festgestellt zu erachten, was schliess-
lich auch in der Beschwerde anerkannt wird einerseits mit der Bemerkung,
der Sachverhalt sei trotzdem ausreichend erstellt worden, weshalb eine
erneute Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufgrund der beste-
henden Sachlage erfolgen könne, sowie andererseits mit den gestellten
Rechtsbegehren, unter welchen sich kein Antrag auf Rückweisung an die
Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts befindet.
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall
die Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht und das rechtliche Ge-
hör verletzt habe, unbegründet ist. Damit besteht kein Anlass, die ange-
fochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
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Seite 13
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen
insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschie-
denen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den einge-
reichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Hei-
mat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit,
der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Origi-
nalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität
nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/
Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der Behör-
den nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen.
7.2 Im Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien teilweise falsch oder nicht korrekt protokolliert wor-
den, und es hätten sich sprachliche Schwierigkeiten ergeben, weil der Be-
schwerdeführer nicht in seiner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinya an-
gehört worden sei. Unter diesen Umständen dürften die protokollierten
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Stellen nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen benützt wer-
den. Der Beschwerdeführer gab in beiden Protokollen an, die dolmet-
schende Person gut zu verstehen (vgl. Akte A4/14 S. 2 und 10 sowie Akte
A11/22 S. 1). Anlässlich der Rückübersetzungen hatte er keine Einwände
gegen die Protokollierung vorzubringen, und auch die der Anhörung anwe-
sende Hilfswerksvertretung brachte keine Bemerkungen an. Die beiden
Protokolle wurden von ihm vorbehaltlos unterzeichnet, womit er zum Aus-
druck brachte, dass die darin enthaltenen Angaben seinen Aussagen ent-
sprechen. Unter diesen Umständen hat sich der Beschwerdeführer die in
den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu
lassen. Insbesondere kann weder der Rüge im Beschwerdeverfahren, es
sei falsch oder nicht korrekt protokolliert worden, noch der Argumentation,
diverse vom SEM festgestellte Ungereimtheiten und Widersprüche seien
darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Mutter-
sprache angehört worden sei, gefolgt werden. Es ist vorliegend nicht davon
auszugehen, dass es aufgrund der nicht in der Muttersprache des Be-
schwerdeführers stattgefundenen Befragung und Anhörung zu wesentli-
chen Verständigungsproblemen oder falsch beziehungsweise nicht proto-
kollierten Aussagen des Beschwerdeführers gekommen sein kann. An-
dernfalls wäre dies auch in den Protokollen selber zum Ausdruck gekom-
men, was jedoch nicht der Fall ist. Im Übrigen ist die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache, sondern in Tigrinya ange-
hört wurde, zu relativieren, zumal er auch angab, während fünf Jahren in
der Schule in Tigrinya unterrichtet worden zu sein (vgl. Akte A11/22 S. 4),
womit anzunehmen ist, dass er auch diese Sprache hinreichend be-
herrscht. Schliesslich ergeben sich aus den beiden Protokollen keine An-
haltspunkte dafür, dass die wesentlichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nicht klar und unmissverständlich protokolliert worden seien.
7.3 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
insgesamt zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Argumentation im We-
sentlichen zuzustimmen ist, wie den nachfolgenden Erwägungen entnom-
men werden kann. Zwar kann die Argumentation in der Beschwerde dahin-
gehend geteilt werden, als der Beschwerdeführer seine Einheit und einige
Einzelheiten zu seiner Ausbildung an der Waffe und deren Wirkungsweise
zutreffend sowie teilweise die örtlichen Gegebenheiten des Haftzentrums
mit gewissen Details darstellte, was für die Glaubhaftigkeit der Angaben,
er sei in den Militärdienst eingezogen und ausgebildet worden sowie er sei
inhaftiert worden, spricht (vgl. Akte A11/22 S. 7). Indessen ergeben sich
aus seinem Sachvortrag zahlreiche Ungereimtheiten, welche – im Sinne
einer Gesamtbetrachtung seiner Vorbringen – dennoch gegen deren
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Seite 15
Glaubhaftigkeit sprechen. Zudem können Fakten über militärische Einhei-
ten und Waffen oder Einzelheiten über Örtlichkeiten auch von anderen erit-
reischen Personen oder aus den Medien übernommen und gelernt worden
sein. Das diesbezügliche Wissen des Beschwerdeführers vermag deshalb
nicht als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu sprechen.
Aussagekräftiger wären in seinem Fall in den wesentlichen Punkten über-
einstimmende, nachvollziehbare und substanzielle Aussagen, in welchen
auch eine persönliche innere Beteiligung zum Ausdruck kommt und welche
zahlreiche Realkennzeichen enthalten.
7.4 Die Beschreibung der Gefängnisaufenthalte und der Flucht aus dem
letzten Gefängnis durch den Beschwerdeführer enthält einerseits solche
Elemente, welche auf den ersten Blick für die Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen sprechen, ist andererseits gleichzeitig geprägt durch eine fehlende
Substanz in wesentlichen Bereichen und widersprüchliche Aussagen, was
nicht mit glaubhaften Angaben zu vereinbaren ist:
7.4.1 So wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie das Gefängnis
Q._______ in M._______ aussen und innen aussehe. Dabei gab er an, es
gebe von aussen nichts zu sehen, auch wenn eine Strasse daran vorbei-
führe. Innen sei weiter nichts, es sei stockdunkel, man könne keine Leute
sehen (vgl. Akte A11/22 S. 11 f.). Es ist mit der Realität nicht zu vereinba-
ren, dass man ein Gefängnis von aussen nicht beziehungsweise dass man
"nichts" sieht, zumal davon auszugehen ist, dass dort, wo sich ein Gefäng-
nis befindet, irgendetwas sichtbar ist, das auf ein Gefängnis hinweist. Je-
mand, der dort gewesen ist, könnte das – was auch immer es ist – be-
schreiben. Die Aussage, man sehe "nichts", ist als substanzlose Aussage
zu werten, was gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen
spricht. Ferner sind auch in stockdunklen Räumen Einzelheiten wahrnehm-
bar, selbst wenn mit den Augen nichts erkennbar ist, da der Mensch auch
mit anderen als dem Sehsinn etwas wahrnehmen kann. Indessen ist die
Vorstellung über etwas, das nicht mit dem Sehsinn erkannt werden kann,
für die meisten Menschen schwieriger, weshalb Eindrücke dieser Art weni-
ger gut erlernbar sind. Hätte sich der Beschwerdeführer – wie von ihm dar-
gelegt – in der Tat während mehrerer Monate in einem stockdunklen Raum
befunden, hätte er preisgeben können, was er dort mit all seinen Sinnen
wahrgenommen hat. Er hätte den Raum trotz fehlenden Lichts beschreiben
können. Das gänzliche Fehlen von Sinneseindrücken im vorliegenden Fall
spricht somit dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im von ihm
erwähnten Gefängnis war.
D-3086/2015
Seite 16
7.4.2 Die Substanzlosigkeit seiner Aussagen über die geltend gemachten
Gefängnisaufenthalte zieht sich im Übrigen wie ein roter Faden durch das
Anhörungsprotokoll. Auch über seinen Aufenthalt im zweiten Gefängnis
(N._______), in welchem er während zehn Monaten inhaftiert gewesen
sein soll, folgen nur wenig detaillierte Aussagen. Dabei erschöpfen sich die
von ihm zu Protokoll gegebenen Details in wenigen Aussagen darüber,
dass er aufgrund der Inhaftierung psychische Probleme gehabt habe, weil
er von seiner Ehefrau und seinen Angehörigen getrennt gewesen sei, dass
er die Hoffnung verloren habe, sowie dass er daran gedacht habe zu gra-
ben und mit den Mitgefangenen darüber diskutiert habe (vgl. Akte A11/22
S. 13). Diese Aussagen stellen im Wesentlichen Allgemeinplätze dar, wel-
che von anderen Personen übernommen worden sein können, und gelten
somit entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht als substanzi-
ierte Aussagen. Ihnen fehlt der persönliche Bezug. Der Beschwerdeführer
sagte nichts konkret darüber, wie bei ihm die Hoffnungslosigkeit oder die
psychischen Probleme zum Ausdruck gekommen sind beziehungsweise
über welche Einzelheiten er mit den Mitgefangenen in Bezug auf einen Ge-
fängnisausbruch konkret gesprochen haben will. Seine Ausführungen sind
folglich auch in diesem Bereich allgemein, detailarm und wirken erlernt,
weshalb sie nicht glaubhaft sind.
7.4.3 Auch die Beschreibung des Aufenthaltes im dritten Gefängnis
(Q._______ G._______) kann nicht als substanziell betrachtet werden. An
dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer erwähnten Ein-
zelheiten wie die Hitze, die Luftnot, der Wassermangel und Hautkrankhei-
ten nichts zu ändern, auch wenn sie auf den ersten Blick den Eindruck
eines gewissen Detailreichtums entstehen lassen. Indessen hat er nichts
preisgegeben, das beschreiben würde, wie es konkret in seinem Inneren
während dieser Haftzeit ausgesehen hat, wie er persönlich diese harten
Bedingungen erlebt und überstanden hat oder was bei ihm persönlich die
Hitze, die Luftnot und der Wassermangel ausgelöst haben. Auch hier fehlt
ein persönlicher Bezug, weshalb die aufgeführten Details erscheinen, als
wären sie von anderen Personen vorgebracht worden. Angesichts seiner
Aussage, es hätten sich 250 Personen in einem Wassersilo unter schreck-
licher Hitze befunden, wobei einige auch gestorben seien, wäre zu erwar-
ten, dass er persönliche Einzelheiten und Eindrücke erwähnen würde oder
dass aus seinen Aussagen eine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck
kommen würde, was aber nicht der Fall ist. Weder gab er an, wie er selber
mit diesen Bedingungen während der Haft fertig geworden ist, noch legte
er dar, was sich angesichts des unter diesen Verhältnissen offensichtlichen
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Seite 17
Stresses für alle Häftlinge so alles abgespielt haben muss. Seine Aussa-
gen beschränken sich auf das, was man auch vom Hörensagen her erfah-
ren haben kann, weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen, auch wenn
er alltägliche Details wie die Hitze und anderes erwähnt. Substanzielle Aus-
sagen erschöpfen sich nicht in einer Aufzählung von wenigen Details, son-
dern beinhalten auch unerwartete oder banale Elemente der persönlichen
Betroffenheit, was vorliegend fehlt und somit gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers spricht.
7.5 Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer auch in zahlreiche Wider-
sprüche verstrickt. Dabei ist festzuhalten, dass es sich – entgegen der Dar-
stellung im Beschwerdeverfahren – nicht um unwesentliche und vernach-
lässigbare Kleinigkeiten handelt; vielmehr hat er wesentliche Teile seines
Sachvortrags unterschiedlich dargestellt:
7.5.1 So sagte er zunächst widersprüchlich aus, von wo aus er geflohen
sein will. Während dies gemäss der ersten Version aus L._______ gewe-
sen sei (vgl. Akte A4/14 S. 5, an zwei Stellen), soll er gemäss der späteren
Variante aus dem Gefängnis in G._______ ausgebrochen sein (vgl. Akte
A11/22 S. 14 ff.), was sich miteinander nicht in Einklang bringen lässt. Da-
bei handelt es sich um ein zentrales Vorbringen, zumal diese Flucht ge-
stützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht in die Schweiz
geführt haben soll. Unter diesen Umständen ist die Angabe, von wo aus
der Beschwerdeführer geflohen sein will, widerspruchsfrei vorzubringen,
um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, was
gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht.
7.5.2 Sodan brachte er anlässlich der Befragung auf die Frage, wie er ge-
flohen sei, aus, man habe ihn und andere zur Arbeit auf einer staatlichen
Plantage aus der Haft herausgeholt. Die Landwirtschaft sei indessen um-
zäunt gewesen, weshalb sie den Zaun geöffnet und geflohen seien (vgl.
Akte A4/14 S. 9 f.). Demgegenüber verneinte er die anlässlich der Anhö-
rung gestellte Frage, ob er während seiner Zeit im Gefängnis von
G._______ zu Zwangsarbeit benutzt worden sei, und begründete seine
Antwort damit, dass dies Leuten vorbehalten sei, welchen leichtere Verge-
hen vorgeworfen würden (vgl. Akte 11/22 S. 14), was mit den vorangehen-
den Ausführungen nicht übereinstimmt. Im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu dieser unterschiedlichen Darstellung erklärte er, das
Gefängnis, der Ort der Toilette und die Plantage seien alle an einem Ort
und umzäunt. Er habe nicht zu denen gehört, welche hätten Arbeiten ver-
richten müssen (vgl. Akte A11/22 S. 14). Diese Ausführungen vermögen
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Seite 18
indessen die widersprüchlichen Aussagen nicht zu bereinigen und wider-
sprechen insbesondere der anfänglich erwähnten Aussage, man habe ihn
und andere zur Arbeit auf einer staatlichen Plantage aus der Haft heraus-
geholt. Somit sind die Aussagen des Beschwerdeführers über den Beginn
seiner Flucht bereits mehrfach widersprüchlich ausgefallen, was gegen die
Glaubhaftigkeit spricht. An dieser Einschätzung vermögen die nachträgli-
chen Aussagen, wonach er mit andern Häftlingen zusammen morgens zum
Toilettengang herausgeholt worden sei, die Soldaten auf einzelne Perso-
nen gezeigt hätten, welche hätten arbeiten müssen, diese Gruppe gezählt
worden sei, während der Beschwerdeführer bei der andern Gruppe gewe-
sen sei, welche man noch nicht durchgezählt habe und welche später wie-
der in die Zelle gesperrt worden sei, er sich aber zum Zweck der Flucht zur
Arbeitsgruppe gemischt habe (vgl. Akte A11/22 S. 16), nichts zu ändern.
Sie stellen vielmehr eine Anpassung an den bisherigen Sachverhalt dar,
nachdem ihm das rechtliche Gehör zur Unvereinbarkeit seiner Aussagen
gewährt worden ist. Unter diesen Umständen überzeugt auch der Einwand
in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe überzeugend vorgebracht,
dass er sich am Tag der Flucht beim Toilettengang unter die Zwangsarbei-
ter gemischt habe und ihm so die Flucht gelungen sei, nicht.
7.5.3 Des Weiteren stellte das SEM auch zu Recht fest, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Überwindung der Um-
zäunung der Haftanlage nicht übereinstimmend und nicht nachvollziehbar
ausgefallen sind. So sagte der Beschwerdeführer zunächst – wie vorange-
hend bereits erwähnt – aus, sie hätten eine Öffnung in den Zaun gemacht
und seien geflohen (vgl. Akte A4/14 S. 10), wobei er nicht näher ausführte,
wen er damit alles meinte. Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung
dar, an einer Stelle sei die Umzäunung nicht so dicht gewesen, weshalb
sie hätten sehen können, das man sie überwinden beziehungsweise dass
man sich durchzwängen könne (vgl. Akte A11/22 S. 15 f.). Abgesehen da-
von, dass er gemäss der einen Variante die undichte Stelle im Zaun selber
hergestellt haben will, während er davon gemäss einer anderen Variante
von Mitgefangenen gehört habe, erscheint seine Aussage, die Haftanstalt
sei nur mit Ästen umzäunt gewesen, nicht realistisch. Nicht nachvollziehbar
ist schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers, es seien ihm 15 Mi-
nuten zur Flucht geblieben (vgl. Akte A11/22 S. 16 und 17), zumal davon
auszugehen ist, dass die Häftlinge ohne Unterbrechung von ihren Aufse-
hern überwacht worden sind. Die zeitliche Angabe ergibt somit keinen
Sinn. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis kann infolge
der zahlreichen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. An dieser Ein-
schätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.
D-3086/2015
Seite 19
7.5.4 Überdies erscheint die Flucht des Beschwerdeführers durch ein Ge-
biet, das eine Militärbasis darstellt, in welchem sich eine grosse Anzahl
Soldaten befindet, nicht realistisch. Dies ist umso mehr der Fall, als der
Beschwerdeführer angab, er habe nach 15 Minuten der Flucht Schüsse
gehört und nehme an, dass "auch andere darauf gekommen seien" (An-
merkung Gericht: Gemeint ist wohl, dass auch andere die undichte Stelle
im Zaun entdeckt und zu fliehen versucht haben), worauf man geschossen
habe (vgl. Akte A11/22 S. 17). Die Schüsse dürften indessen auch im be-
nachbarten Militärgebiet von den Soldaten gehört worden sein und zur er-
höhten Wachsamkeit geführt haben. Eine Flucht durch dieses Gebiet unter
diesen Umständen dürfte somit schon aus diesem Grund nicht erfolgsver-
sprechend und damit nicht realistisch gewesen sein, auch wenn Hirten als
mögliche Fluchthelfer vor Ort gewesen sein sollen und sich der Beschwer-
deführer entlang eines Flusses zwischen Bäumen versteckt fortbewegt ha-
ben will, zumal damit zu rechnen ist, dass die Militärangehörigen ange-
sichts der erfolgten Schüsse aus der Richtung des Gefängnisses auch auf
alles, was sich in ihrem Gebiet bewegt, mithin auch auf allfällig anwesende
Hirten, ein wachsames Auge geworfen haben müssen und ein Suchtrupp
hinter dem Beschwerdeführer her gewesen sein dürfte. Die Angabe des
Beschwerdeführers, er sei entlang des Flusses O._______, der durch mi-
litärisches Gebiet führe, in den Sudan gelangt, erscheint unter diesen Um-
ständen wenig überzeugend. Bezeichnenderweise wird diese Aussage
denn in der Beschwerde auch dementiert mit der Begründung, dieser Fluss
führe gar nicht in den Sudan, sondern nach P._______; der Beschwerde-
führer sei falsch protokolliert worden oder es hätten sich sprachliche Prob-
leme ergeben. Wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist,
kann dieser Einwand indessen nicht gehört werden. Somit hat sich der Be-
schwerdeführer auch in Bezug auf die Strecke, welche er zu Fuss in Rich-
tung Sudan geflohen sein will, widersprochen, was die Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen noch bekräftigt. Im Übrigen ist seine Flucht in den Sudan
auch nicht substanziell geschildert worden, zumal seine diesbezüglichen
Aussagen jeden Detailreichtum vermissen lassen. An dieser Einschätzung
vermögen die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften, deren Na-
men auch gelernt sein können, nichts zu ändern.
7.6 Im Sinne eines Zwischenfazits kann dem Beschwerdeführer aufgrund
der zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten, Substanzlosigkeiten und
nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht geglaubt werden, dass er in sei-
nem Heimatland in der von ihm dargelegten Weise inhaftiert war und aus
dem Gefängnis direkt in den Sudan geflohen ist. An dieser Einschätzung
vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren, wonach die anlässlich
D-3086/2015
Seite 20
der Befragung protokollierten Aussagen nur summarischen Charakter hät-
ten und aufgrund des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftma-
chens auch bei Zweifeln an deren Richtigkeit eine Gesamtwürdigung aller
für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente vorzunehmen
sei, nichts zu ändern. Zwar trifft es gemäss geltender Praxis zu, dass den
Aussagen der ersten Befragung aufgrund des summarischen Charakters
dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indessen ha-
ben die in den vorangehenden Erwägungen aufgeführten Widersprüche
gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei Nebensächlichkeiten wi-
dersprochen hat, sondern dass dies im Kerngehalt und damit in wesentli-
chen Punkten seiner Vorbringen geschehen ist. Unter diesen Umständen
sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen
trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaub-
haftigkeit der Aussagen. Darüber hinaus hat sich die fehlende Glaubhaf-
tigkeit nicht nur aus widersprüchlichen Aussagen ergeben; vielmehr sind
die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch nicht
realistisch und nicht substanziell. An dieser Einschätzung vermag die an-
lässlich der Anhörung angefertigte Skizze des letzten Gefängnisses nichts
zu ändern, auch wenn sie per se ein Element darstellt, das für die Glaub-
haftigkeit der Aussagen sprechen würde.
7.7 Aufgrund der bereits zahlreich erwähnten Ungereimtheiten kann im Üb-
rigen auf die im Resultat zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwie-
sen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Insbesondere
ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung mit hinreichender und über-
wiegend zutreffender Begründung, dass der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Grund seiner Inhaftierung – nämlich die Eskalation eines
Streits mit seinem Vorgesetzten – in der von ihm vorgetragenen Weise
nicht geglaubt werden kann. Ausserdem kann dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf die vorangehenden Erwägungen grundsätzlich nicht geglaubt
werden, dass er inhaftiert war, weshalb es obsolet erscheint, sich über die
Gründe und Umstände des Streits mit seinem Vorgesetzten näher ausei-
nanderzusetzen.
7.8 Auch die erst nachträglich vorgebrachten Nachteile, welche der Ehe-
frau des Beschwerdeführers zugestossen sein sollen, können angesichts
der Unglaubhaftigkeit des Sachvortrages nicht geglaubt werden. Von einer
Reflexverfolgung und einem weiterhin bestehenden Interesse der eritrei-
schen Behörden an der Bestrafung des Beschwerdeführers kann somit
nicht die Rede sein, weshalb objektive Nachfluchtgründe nicht in Betracht
fallen.
D-3086/2015
Seite 21
7.9 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenkundig die wah-
ren Gründe und Umstände seiner Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht
ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch recht-
fertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen
legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise il-
legal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Ge-
richts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit
ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Auch der
Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Sudan geboren.
Diesbezüglich ist auch auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren ob-
liegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuwei-
sen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation
bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen
Ausreise ausgehen zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Eritrea haben sich –
wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist – als unglaubhaft
herausgestellt, weshalb nicht von einem illegalen Verlassen des Heimat-
landes ausgegangen werden kann. Darüber hinaus sind die Aussagen des
Beschwerdeführers über die Rückkehr seiner Familie aus dem Sudan nach
Eritrea während seiner Kindheit ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen, wie
das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Demgegen-
über vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch an dieser Stelle auf
die entsprechenden Stellen in der angefochtenen Verfügung und in der Be-
schwerde zu verweisen. Diese unglaubhaften Aussagen sprechen grund-
sätzlich dagegen, dass der im Sudan geborene Beschwerdeführer jemals
in Eritrea gelebt hat, was die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise aus Eritrea noch
untermauert. Unter diesen Umständen sind den vorliegenden Akten keine
glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers
vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus
Eritrea zu entnehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Mei-
nung war das SEM schliesslich nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen illegalen Grenzübertritt zu gewäh-
ren, zumal das SEM die Argumentation in seiner Verfügung nicht schon
vorab eröffnen muss.
7.10 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten vermögen. Seine Aussagen haben sich als überwiegend
substanzlos, widersprüchlich und unrealistisch herausgestellt. Bei dieser
D-3086/2015
Seite 22
Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des
Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Ap-
ril 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern
Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs – zu
verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige
Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE
2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des
D-3086/2015
Seite 23
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unent-
geltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 sein Rechtsvertreter
als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist
diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stun-
denansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte
und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand
wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Beschwerde wurden ein
Stundenhonorar von Fr. 194.– (inklusive Mehrwertsteuer) und Auslagen in
der Höhe von Fr. 54.– geltend gemacht, so dass sich die Kosten auf
Fr. 2'188.– belaufen würden. In der Eingabe vom 1. Juli 2016 wurde gel-
tend gemacht, für das Vernehmlassungsverfahren seien zwei weitere Stun-
den nötig gewesen, weshalb der Gesamtbetrag nun Fr. 2'576.– betrage.
Weder wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht noch wurde die ge-
naue Anzahl Arbeitsstunden aufgelistet. Aufgrund der Akten lässt sich in-
dessen der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VKGE). Die insgesamt geltend gemachten Kosten von
Fr. 2'576.– scheinen zu hoch berechnet zu sein und sind somit zu kürzen.
Zudem handelt es sich beim amtlich eingesetzten Rechtsvertreter nicht um
einen ausgewiesenen Rechtsanwalt, weshalb der Stundenansatz auf
Fr. 150.– zu begrenzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen sowie angesichts des geringen Dossierumfangs und des ver-
hältnismässig einfachen Sachverhalts ist folglich von einem Arbeitsauf-
wand in der Höhe von zehn Stunden à Fr. 150.– zuzüglich der geltend ge-
machten Auslagen in der Höhe von Fr. 54.– auszugehen, was einen Ge-
samtbetrag von Fr. 1'554.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt,
so dass schliesslich anstelle der geltend gemachten Gesamtkosten von
Fr. 2'576.– Fr. 1'554.– zuzusprechen sind. Dem Rechtsvertreter ist für
seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'554.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) auszurichten.
D-3086/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Ass. iur. Urs Jehle, Cari-
tas, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 1'554.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: