Abtei lung IV
D-3087/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa) und Kamerun,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3087/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsange-
höriger von Kongo (Kinshasa) und Kamerun mit letztem Wohnsitz in
Douala (Kamerun), am 1. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 8. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte und ihn am 24. April 2009 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2009 – eröffnet am 6. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache mit der verbindlichen Anweisung an das BFM
zurückzuweisen, einen ordentlichen Entscheid zu fällen respektive es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er
sei vorläufig aufzunehmen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 5. Mai 2009 berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der
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diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch kaum darlegte,
weshalb es die Darstellung des Beschwerdeführers, er könne keine
Dokumente zu seiner Identifizierung vorlegen, weil er weder einen
Pass noch eine Identitätskarte habe und die Geburtsurkunde seine in
der Schweiz verschwundene Schwester auf sich getragen habe, als
unglaubhaft beurteilte,
dass der Beschwerdeführer zudem entgegen den Ausführungen in der
Verfügung gemäss dem Protokoll der Befragung im EVZ sowie der An-
hörung wusste, dass er und seine Schwester vom Onkel nach Europa
geschickt worden und in Italien vom Schiff gestiegen seien,
dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die nachträgliche Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätsauswei-
se aus dem Heimatland geht,
dass somit das vom BFM einzig zutreffende Argument, die unkontrol-
lierte Reise sei erfahrungswidrig, nicht bereits zur Ansicht führen kann,
der Beschwerdeführer habe keine entschuldbare Gründe für die Pa-
pierlosigkeit glaubhaft machen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Ent-
scheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Be-
schwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/
SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677),
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
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dass als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht
(Art. 18 AsylG), wobei von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG um-
fasst, sondern sämtliche von Menschenhand erlittenen oder befürchte-
te Nachteile, die ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
darstellen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.;
EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Alter von acht
Jahren mit seiner kamerunischen Mutter und der Schwester die Demo-
kratische Republik Kongo wegen des Krieges verlassen und sie fortan
in Kamerun gelebt hätten,
dass er ebenfalls kamerunischer Staatsangehöriger sei,
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden vor seiner Reise
in die Schweiz nicht in Probleme mit den Behörden Kameruns verwi-
ckelt war und auch keine dahin gehenden Befürchtungen für die Zu-
kunft äusserte (vgl. act. A1/10 S. 6; A16/9 S. 6),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern vielmehr einzig vorbrachte, seine Mutter arbeite nicht, er und sei-
ne Schwester hätten die Schule in Kamerun nicht mehr besuchen kön-
nen, keine Arbeit gefunden und der Onkel habe nicht für sie aufkom-
men können (vgl. act. A1/10 S. 5 f.; A16/9 S. 5),
dass er demzufolge einzig aus wirtschaftlichen Gründen in die
Schweiz gekommen ist und gar keine Verfolgung im Sinne des weiten
Verfolgungsbegriffs gemäss Art. 18 AsylG geltend machte,
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe darauf
beschränkte, seine bisherigen Angaben, in verkürzter Weise nochmals
zu wiederholen, darüber hinaus aber ebenfalls nichts vorbringt, was
auf eine Verfolgung in Kamerun im Sinne des weiten Begriffs schlie-
ssen liesse,
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dass demnach die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 AsylG vorlie-
gen, weshalb das BFM im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer gar keine Verfolgung im Sinne von
Art. 18 AsylG geltend machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Kame-
run droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der bald 20-jährige Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund
ist, er gemäss eigenen Angaben in Kamerun über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, die Schule besucht und gelegentlich auf Baustellen
gearbeitet hat (vgl. act. A1/10 S. 3), weshalb es ihm möglich sein soll-
te, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kame-
run auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines
Kostenvorschusses zu erlassen, aufgrund des direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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