B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3087/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin,
Advokaturbüro Bodenmann,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
(letztmals) am 28. März 2015 verliess und über Ungarn sowie Deutschland
am 30. März 2015 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass am 9. April 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und die
Beschwerdeführerin dabei unter anderem vorbrachte, sie habe das erste
Mal am 28. Dezember 2014 versucht, in die Schweiz zu reisen, wo ihr Ver-
lobter B._______ (ZEMIS-Nr. […]) wohne, mit welchem sie schon seit fünf
Jahren eine Beziehung führe,
dass sie jedoch in Ungarn aufgegriffen und dazu gezwungen worden sei,
etwas (vermutlich ein Asylgesuch; Anmerkung des Gerichts) zu unter-
schreiben,
dass sie in Ungarn eine Nacht in einem Gefängnis respektive einem Heim
festgehalten worden sei,
dass sie nach ihrer Freilassung nach Kosovo zurückgekehrt sei, weil sie
kein Geld mehr gehabt habe, um in die Schweiz zu fahren,
dass es in Ungarn "sehr schlecht" gewesen sei,
dass es dort kalt gewesen sei, sie sehr wenig zu essen bekommen habe
und die Frauen zusammen mit den Männern in einem Raum untergebracht
gewesen seien,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör in
Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Ungarn gewährt wurde und sie
dabei hauptsächlich geltend machte, sie habe in Ungarn nichts zu suchen
und sie sei in die Schweiz gekommen, um ihren Verlobten zu heiraten,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätes-
tens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das
SEM sei zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeschrift ein Schreiben des Zivilstandsamtes
C._______ vom 23. April 2015 mit dem Betreff "Vorbereitung der Ehe-
schliessung" beilag,
dass auf die Beschwerdevorbringen und das eingereichte Schreiben – so-
weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 29. Dezember 2014 in Ungarn
aufgegriffen worden war und in diesem Mitgliedstaat einen Tag später um
Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 17. April 2015 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. April
2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin an der BzP zwar vorbrachte, in Ungarn kein
Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. Akten SEM A 5/13 S. 7), dieser Behaup-
tung allerdings der daktyloskopisch erhärtete Nachweis des Eurodac-Sys-
tems entgegensteht,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, Ende Dezember
2014 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden zu sein (vgl. dazu Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass somit die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Anwesenheit des Verlobten
der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts an der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Ungarns ändert, zumal weder Art. 9 noch Art. 10 Dublin-III-VO
vorliegend anwendbar ist,
dass der Verlobte der Beschwerdeführerin gemäss ZEMIS nämlich nicht
Begünstigter internationalen Schutzes ist und (aktuell) auch nicht interna-
tionalen Schutz in der Schweiz beantragt hat,
dass er darüber hinaus nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2
Bst. g erstes Aufzählungszeichen Dublin-III-VO gilt, da keine dauerhafte
Beziehung vorliegt, die bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das SEM bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin anläss-
lich der BzP zu den Aufnahmebedingungen in Ungarn in der angefochte-
nen Verfügung sodann – nach ausführlichen Erwägungen – zu Recht zum
Schluss gekommen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei
darzutun, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret
gefährdet sei, aufgrund der dortigen Mängel der Aufnahmebedingungen
eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass in der Beschwerde den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen denn auch nichts entgegengehalten wird,
dass die Beschwerdeschrift lediglich Ausführungen zur Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten enthält,
dass im Zusammenhang mit der Rüge, die Vorinstanz habe offensichtlich
willkürlich und rechtswidrig gehandelt, indem sie verkannt habe, dass vor-
liegend von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK aus-
zugehen sei, zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen hat (vgl. zur zwingenden Ausübung des Selbstein-
trittsrechts: FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K2 zu
Art. 17),
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA-
BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999,
S. 365; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], K. und T.
gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
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dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Verlobten vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter – angeblich wegen des Wi-
derstandes ihres Vaters, der ihr im Falle einer Heirat mit dem Tod gedroht
haben soll – noch nie gemeinsam gewohnt respektive einen gemeinsamen
Haushalt geführt haben,
dass es sich sodann bei den teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend gemachten Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin
führe trotz des Widerstandes ihrer Familie schon seit mehr als fünf Jahren
eine Beziehung mit ihrem Verlobten, dieser habe sie "wenn immer möglich"
in der Heimat besucht und habe telefonisch Kontakt zu ihr gehabt, um un-
substanziierte und unbelegte Behauptungen handelt,
dass nach dem Gesagten nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere die Be-
hauptung, ihr Verlobter sei bereit, für sie zu sorgen, sowie das Vorbringen,
sie hätten bereits auf dem zuständigen Zivilstandsamt vorgesprochen (vgl.
auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben) – nicht geeignet
sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Dauer und Ausgang
des Ehevorbereitungsverfahrens ungewiss sind, selbst wenn die Be-
schwerdeführerin und ihr Verlobter – wie in der Beschwerde behauptet –
bereits diese Woche die für die Eheschliessung erforderlichen Papiere
beim zuständigen Zivilstandsamt einreichen können,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass das Recht auf Eheschliessung
nach Art. 12 EMRK bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf
die innerstaatlichen Gesetze verweist und diesbezüglich anzumerken ist,
dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch
möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff.
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), so-
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang ihres Ehevorbereitungsverfah-
rens auch im Ausland abwarten kann,
dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechen-
des Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV
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Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufent-
haltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE
137 I 351 E. 3.7) und es eben nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen
eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten
können,
dass deshalb allein die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn
keine Verletzung von Art. 12 EMRK zur Folge hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – das SEM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sandra Sturzenegger
Versand: