B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3088/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
(…) verliess, über B._______, C._______, D._______ sowie E._______
nach F._______ gelangte und sich dort während ungefähr (…) Jahren il-
legal aufhielt, bis er am 9. März 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo
er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) G._______ (Befragung zur Person, BzP) vom 16. März 2010
sowie der Anhörung vom 10. Juni 2010 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, mit einer zerbrochenen Geträn-
keflasche einem zahlungsunwilligen Kunden seines Vaters schwere Ver-
letzungen am H._______ zugefügt zu haben, da jener zuvor seinem Vater
eine Ohrfeige verpasst und ihn übel beschimpft sowie beleidigt habe,
dass er vor der ihm drohenden Freiheitsstrafe geflüchtet sei, die Familie
des Opfers ihn hinter Gitter bringen wolle, der Bruder des Opfers zudem
I._______ bei der Polizei sei und seine Macht ausspielen werde und sei-
ne Familie bedrängt worden sei, um herauszufinden, wo er sich aufhalte,
dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, worauf ihn die Poli-
zei Tag und Nacht gesucht und er sich entschlossen habe, das Land zu
verlassen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie des gegen ihn
ergangenen Urteils vom (…) sowie einen ärztlichen Bericht vom (…) ein-
reichte, welcher die durch den Beschwerdeführer zugefügten Verletzun-
gen am H._______ von J._______ dokumentiert,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2013 – eröffnet am 6. Mai
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. März 2010 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die dem
Beschwerdeführer drohenden staatlichen Massnahmen strafrechtlich mo-
tiviert seien und nicht aus einer der von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten Eigenschaften erfolge,
weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Be-
deutung zukomme,
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dass die ägyptischen Behörden gemäss Kenntnissen des BFM Schutz
vor Übergriffen seitens privater Dritter bieten würden und es zu bedenken
gelte, dass die Tat mittlerweile über (…) Jahre zurückliege, wobei keine
Hinweise vorliegen würden, wonach die Angehörigen des Opfers die Fa-
milie des Beschwerdeführers weitergehend unter Druck gesetzt hätten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhielten,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig sowie unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sei zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten,
dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis am 24. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde
werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert der angesetzten
Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 eine Bestätigung der Ge-
meinde K._______ bezüglich seiner Erwerbslosigkeit und ein Schreiben,
worin er um Erlass des Kostenvorschusses bittet, einreichte,
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dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 telefonisch seine finanzielle
Situation schilderte und um Erlass des Kostenvorschusses bat, worauf
ihm der Inhalt der Verfügung vom 7. Juni 2013 erläutert wurde (vgl. Ak-
ten),
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juni 2013 fristgerecht geleis-
tet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Poststempel)
auf die aktuellen Ereignisse in Ägypten hinwies und festhielt, er könne
dort aufgrund des Fehlens einer zentralen Staatsmacht nicht auf den
Schutz der Polizei vor einer allfälligen Blutrache seitens der Familie des
Opfers zählen und eine Rückkehr an seinen Heimatort würde dort sofort
bekannt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss am 24. Juni 2013 innert angesetzter
Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei vor der ihm drohenden Frei-
heitsstrafe geflüchtet und in der Folge während seiner Abwesenheit zu
einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Flucht vor Straf-
verfolgung wegen eines dem Beschwerdeführer zur Last gelegten ge-
meinrechtlichen Delikts grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung
als Flüchtling darstellt, soweit diese nicht aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Grundes erfolgt oder zu erwarten ist, es würden im
konkreten Fall fundamentale Menschenrechte verletzt oder das Strafver-
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fahren vermöge den rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu
genügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-230/2008 vom
18. September 2012 mit weiteren Hinweisen),
dass es sich vorliegend – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfü-
gung zu Recht festgestellt hat – um ein gemeinrechtliches Delikt und so-
mit um eine legitime Strafverfolgungsmassnahme seitens der ägyptischen
Behörden handelt – was insbesondere auch die verhängte Dauer der
Freiheitsstrafe indiziert – und somit nicht unter Art. 3 Abs. 1 AsylG fällt,
dass der Beschwerdeführer zwar erwähnte, seine Familie sei nach dem
Vorfall bedrängt worden und der Bruder des Verletzten habe gedroht, es
sei ein grosser Fehler, würde er wieder nach Ägypten zurückkehren,
dass im Weiteren dieser Bruder des Verletzten ein I._______ sei, unbe-
schränkte Macht habe, dies auch bei der Polizei ausnutzen werde und
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten unweigerlich
verhaftet würde,
dass die Polizei in Ägypten viel Macht habe und ungesetzliche Sachen
ausüben könne,
dass aus diesen Aussagen jedoch nicht der Schluss gezogen werden
kann, es handle sich dabei um die Androhung einer Blutrache, zumal die
Vorbringen als detailarm und substanzlos erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge im Heimatland
geblieben wäre, hätte er gewusst, dass seine zu verbüssende Freiheits-
strafe lediglich (...) Jahre betrage (vgl. act. A18/13 S. 8, F59 und F61), er
auf Beschwerdeebene indessen geltend macht, er hätte nicht in Ägypten
bleiben können, da sich die Familie des Verletzten auch trotz einer Frei-
heitsstrafe an ihm rächen würde (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 3),
dass ergänzend dazu anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung aussagte, dass der Bruder des Opfers, welcher
I._______ sei, seinen Bruder gewarnt habe, es wäre besser für ihn, nicht
zurückzukehren, und nun auf Beschwerdeebene dies ein dritter Bruder
des Opfers gewesen sein soll, der gedroht habe (vgl. act. A18/13 S. 8;
Beschwerdeeingabe S. 3),
dass daher die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Blutra-
che – entgegen der in der Eingabe vom 17. Juli 2013 vertretenen Ansicht
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des Beschwerdeführers, er habe bereits bei der Anhörung darauf hinge-
wiesen – als nachgeschoben betrachtet werden und festzustellen ist,
dass die diesbezüglichen Ausführungen sehr oberflächlich, konstruiert,
unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass aus der in der Eingabe
vom 17. Juli 2013 angegebenen Textstelle der Anhörung (vgl. act. A18/13
S. 9 F65) nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass damit eine Blutrache gemeint
ist, wird darin doch lediglich festgehalten, der I._______ habe den Bruder
des Beschwerdeführers bedroht und gesagt, falls der Beschwerdeführer
zurückkehre, würde dieser es sehr bereuen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht, zumal eine Blutrache nicht glaubhaft ge-
macht wurde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ägypten – trotz der herrschenden politischen Spannungen – kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt auf dem ganzen Staatsgebiet herrscht,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März
2013 m.w.H.),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerde-
führer um einen heute (…)-jährigen Mann handelt, dessen Familie und
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Verwandte sich nach wie vor in Ägypten befinden und ihn bei einer Rück-
kehr unterstützen können (vgl. act. A1/10 S. 3; act. A18/13 S. 3),
dass er über einen Universitätsabschluss (…) verfügt und Berufserfah-
rung im L._______- und M._______bereich sowie als N._______ und
O._______ vorweist (vgl. act. A1/10 S. 2 f.; act. A18/13 S. 10),
dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich erneut in Ägypten nie-
derzulassen und dort eine Existenz aufzubauen, und daher auch in Wür-
digung seiner geltend gemachten langen Landesabwesenheit nicht davon
ausgegangen werden kann, er gerate nach der Rückkehr in seinem Hei-
matland in eine existenzielle Notlage,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerde-
führer nicht verpflichtet ist, sich an seinem Heimatort aufzuhalten, falls er
befürchtet, seine Rückkehr werde dort sofort bekannt,
dass in Bezug auf die geltend gemachte P._______ und die Probleme mit
Q._______ mit dem BFM übereinstimmend festzustellen ist, dass sich der
Beschwerdeführer diesbezüglich auch in seinem Heimatland behandeln
lassen kann,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gel-
tend gemachten schwierigen psychischen Situation festzuhalten ist, dass
diese Probleme eigenen Aussagen zufolge insbesondere aufgrund der
langen Trennung von seiner Familie herrühren (vgl. act. A18/13 S. 11),
und deshalb davon auszugehen ist, dass diese Probleme bei einer Rück-
kehr zu seiner Familie nicht mehr anhalten werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: