B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3088/2014/plo
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (…).
D-3088/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 19. April
2011 (Eingangsdatum Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit
Schreiben des BFM vom 3. Juli 2013 (zugestellt über die Botschaft am
9. Oktober 2013) wurde ihm mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchs-
gründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht
möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von
Fragen zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu allfälli-
gen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgrün-
den, zu den Umständen seines derzeitigen Aufenthalts im Sudan und zu
seinem früheren Aufenthalt in Ägypten zu beantworten. Mit Eingabe an
die Botschaft (Eingangsdatum von der Botschaft nicht erfasst) nahm er in
der Folge zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
Der Beschwerdeführer brachte in seinen Eingaben – und zwar namentlich
in seiner zweiten Eingabe – das Folgende vor: Er sei ein Staatsangehöri-
ger von Eritrea und er stamme aus X._______, wo er im Februar 2006
zusammen mit seinen Mitstudenten von den Militärbehörden aus der
Schule geholt und direkt in den Militärdienst eingezogen worden sei.
Nach einem Monat in Sammelhaft habe er von April 2006 bis zum Febru-
ar 2007 seine militärische Grundausbildung absolviert, dann sei er als
Soldat in die Gash-Barka-Region geschickt worden. Aufgrund der dort
herrschenden Bedingungen sei er (…) 2008 von dort in den Sudan ge-
flüchtet, wo er vom UNHCR registriert und dem Shegerab-Flüchtlings-
lager im Ostsudan zugewiesen worden sei. (…) 2008 habe er versucht
vom Sudan nach Ägypten weiterzureisen. Er sei jedoch von den ägypti-
schen Grenzbehörden erwischt und inhaftiert worden. (…) 2009 sei er
von Ägypten als illegaler Immigrant nach Eritrea deportiert worden, wo er
in der Folge in ein Untergrundgefängnis gesteckt worden sei. Aufgrund
seines schlechten Gesundheitszustandes sei er (…[nach einem Monat])
von dort (… [in ein Militärspital]) überstellt worden, von wo ihm (… [nach
einem Monat]) eine erneute Flucht aus Eritrea gelungen sei. Er sei da-
nach (…) ein zweites Mal in den Sudan eingereist und in der Folge vom
UNHCR wiederum dem Shegerab-Flüchtlingslager zugewiesen worden.
Das Lager liege jedoch nahe der eritreischen Grenze und sei nicht sicher,
weshalb er dieses schon (…) 2009 verlassen habe und nach Khartum
gegangen sei. Dort lebe er zusammen mit einer Gruppe von Landsleuten,
D-3088/2014
Seite 3
wobei er seine Lebenshaltungskosten mit seinen täglichen Aktivitäten ge-
rade so decken könne. Freunde oder Verwandte habe er keine in Sudan.
Ein weiterer Verbleib in Khartum sei für ihn unzumutbar, da dort seine
Bewegungsfreiheit und Erwerbsmöglichkeiten stark eingeschränkt seien,
er unter schlechten Bedingungen zu leben habe und Eritreer in Khartum
in ständiger Gefahr seien, von eritreischen Spionen verschleppt zu wer-
den.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 15. November 2013 – zugestellt über die
Botschaft am 27. April 2014 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abge-
lehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn
sei es jedoch möglich und zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er auf-
grund der Aktenlage faktisch Schutz geniesse und wo er sich im Bedarfs-
fall auch jederzeit an das UNHCR wenden könne. Zwar seien die Bedin-
gungen für eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan schwierig,
dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein weite-
rer Verbleib im Land für ihn nicht zumutbar wäre, zumal er sich bei Bedarf
wieder in den Schutz eines UNHCR-Flüchtlingslagers begeben könne, wo
er weder vor einer Deportation noch einer Verschleppung nach Eritrea
bedroht sei. Nachdem er sich jedoch schon seit (…) 2009 in Khartum
aufhalte, sei davon auszugehen, dass er sich dort mittlerweile ein Bezie-
hungsnetz gegenseitiger Unterstützung mit anderen Landsleuten aufge-
baut habe. Der Beschwerdeführer, welcher keine besondere Beziehungs-
nähe zur Schweiz erkennen lasse, sei damit nicht auf eine subsidiäre
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb das Asylge-
such (aus dem Ausland) und der Einreiseantrag abzulehnen seien.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 18. Mai 2014 (Eingangsdatum Bot-
schaft) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid
Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM wei-
tergeleitet, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit am
5. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht überwies.
In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer dem wesentlichen
Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
D-3088/2014
Seite 4
rens. Dabei verwies er vorab auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen
Verfahren, anschliessend erklärte er einen weiteren Verbleib im Sudan
aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse als nicht zumutbar. Zwar
stelle das UNHCR im Sudan Unterstützungsmittel zur Verfügung, diese
würden jedoch von den Sudanesen zum Nachteil der Flüchtlinge abge-
zweigt. Das Problem beginne zudem bereits bei der sudanesischen Re-
gierung, welche alle Flüchtlinge als illegale Immigranten betrachte.
Flüchtlinge welche in Spitälern um Hilfe ersuchen würden, würden verhaf-
tet, und eine allfällige Behandlung müssten sie auch selber bezahlen,
was ihnen aber unmöglich sei. Vonseiten der Polizei komme es zudem
häufig zu Verhaftungen, wovor man auch durch die Vorlage des UNHCR-
Ausweises nicht bewahrt werde. Nach seinen Erlebnissen in Eritrea und
vor dem Hintergrund der im Sudan herrschenden Gefahr seien die Ein-
schätzungen des BFM letztlich falsch und ihm gegenüber unfair.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 f. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat
seine Beschwerde fristgerecht bei der Schweizerischen Botschaft in
Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
D-3088/2014
Seite 5
1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden
sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fas-
sung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG
oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisheri-
ge Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der Schweizerischen Vertretung in Khartum
verzichtet und dem Beschwerdeführer, zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs, ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der
massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Akten-
lage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung
verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den
massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wur-
D-3088/2014
Seite 6
de (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30, insbesondere E. 5.6 f.).
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinwei-
sen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund
der Aktenlage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge an
seinem bisherigen Aufenthaltsort Sudan über eine Schutzalternative im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG, womit er nicht auf eine Schutzgewäh-
rung durch die Schweiz angewiesen sei. In dieser Hinsicht ist anzumer-
ken, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und
Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Per-
son habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung
des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreise-
bewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.).
D-3088/2014
Seite 7
5.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe erklärt der Beschwerdeführer
einen weiteren Verbleib im Sudan im Wesentlichen als nicht zumutbar,
wobei er auf die dort für eritreische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
verweist und er sich sinngemäss auf eine andauernde Gefährdungslage
in diesem Land beruft. Seine Beschwerdevorbringen sind indes – wie
nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellun-
gen und Schlüsse zu entkräften.
5.3 Der Beschwerdeführer lebt bereits seit (…) 2009 und damit seit über
fünf Jahren in Khartum. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM darin
einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich ein junger
und gesunder Mann – nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch
die Schweiz angewiesen ist. Zwar macht er im Rahmen seiner Be-
schwerdeeingabe sinngemäss geltend, er finde im Sudan nicht nur kein
hinreichendes Auskommen und er verfüge dort über keinerlei soziale Ab-
sicherung, sondern er sei in Khartum auch ständig von Behelligungen
vonseiten der Polizei bedroht. Aufgrund der schon langen Verweildauer in
Khartum darf jedoch davon ausgegangen werden, er sei mit den dortigen
Verhältnissen längst gut vertraut und er habe sich dort über die Jahre
auch eine hinreichend tragfähige Existenz aufgebaut. Ebenfalls darf da-
von ausgegangen werden, dass er in Khartum schon seit langem über ein
persönliches Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Diaspora verfügt.
Schliesslich besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass zur An-
nahme, er sei im Sudan ernsthaft vor einer Abschiebung nach Eritrea be-
droht oder ihm würden dort ernsthafte Nachstellungen aufgrund seiner
eritreischen Herkunft drohen. In diesem Zusammenhang bleibt mit dem
BFM festzuhalten, dass er in ein Flüchtlingslager des UNHCR zurückkeh-
ren kann, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum
nicht hinreichend sicher fühlen. Seine im erstinstanzlichen Verfahren ge-
äusserten Vorbehalte gegen die UNHCR-Lager erscheinen aufgrund der
gesamten Aktenlage als vorgeschoben und vermögen im Resultat nicht
zu überzeugen.
5.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem BFM zu schlies-
sen, der Beschwerdeführer, welche in keiner Form eine Beziehungsnähe
zur Schweiz erkennen lässt, verfüge im Sudan über eine zumutbare Auf-
enthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Ein-
reise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.
D-3088/2014
Seite 8
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer
zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3088/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: