Abtei lung IV
D-3089/2007
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Gérald Bovier, Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
X._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. März 2007 i. S. Widerruf des Asyls, Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2006 die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin feststellte und ihr Asyl gewährte,
dass dem _______ im Februar 2007 seitens einer Drittperson mitgeteilt wurde, die
Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Asylverfahrens falsche Angaben gemacht,
dass das _______ diese Informationen in der Folge an das BFM weiterleitete,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 2007
Gelegenheit gab, sich innert Frist zum Vorwurf, wonach sie mittels falscher Angaben im
Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erschlichen habe, sowie zur deshalb vom BFM
beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls zu
äussern,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2007 eine
entsprechende Stellungnahme einreichte,
dass das BFM das seinerzeit gewährte Asyl mit Verfügung vom 29. März 2007 gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
widerrief und der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Mai 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls zu verzichten, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 unter Abweisung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte Kostenvorschuss fristgerecht am
16. Mai 2007 einbezahlt wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2007 weitere
Argumente zur Stützung der Beschwerdebegehren vorbrachte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
3dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
und 3 AsylG),
dass das Bundesamt das Asyl widerruft oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennt,
wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche
Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1
Bst. a AsylG),
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge im Verlaufe des Asylverfahrens falsche
Angaben zu ihrer Identität und zu ihren Ausreisegründen machte,
dass sie damals nicht nur einen falschen Namen angab, sondern auch ein falsches
Geburtsdatum nannte, um den Anschein der Minderjährigkeit zu erwecken,
dass sie überdies Asylgründe vorbrachte, welche gestützt auf den heutigen
Informationsstand als tatsachenwidrig zu qualifizieren sind,
dass der vormals geltend gemachte Aufenthalt in einem Militärcamp ab Mai 2004, die
Vergewaltigungen durch ihren militärischen Vorgesetzten, ihre Flucht nach A._______
im Oktober 2004, die Festnahme und Rückführung ins Militärcamp sowie ihre endgültige
Flucht aus dem Camp Ende Dezember 2004 offensichtlich nicht der Wahrheit
entsprechen, da die Beschwerdeführerin dem heutigen Stand der Akten zufolge ihren
Militärdienst bereits zwischen Mai 1990 und Juli 1993 absolvierte und ab dem Jahr 2001
bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2004 im Hotel _______ in B._______ arbeitete,
dass sie entgegen ihrer diesbezüglichen Aussage im Asylverfahren über einen gültigen
Reisepass verfügt, mit welchem sie aus Eritrea ausgereist ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, im Asylverfahren bewusst die erwähnten
Falschangaben gemacht zu haben, um eine Gutheissung ihres Asylgesuchs
herbeizuführen,
dass es sich bei den fraglichen Angaben offensichtlich um wesentliche Tatsachen
handelt,
dass der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG somit erfüllt ist,
dass auch die Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs und der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft aus den nachfolgenden Gründen im vorliegenden Fall zu bejahen
ist,
dass die im Widerrufs- sowie im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten Flucht-
und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu begründen,
dass gestützt auf ihre Angaben im Widerrufs- und im Beschwerdeverfahren nicht davon
4auszugehen ist, sie sei in Eritrea in asylrelevanter Weise verfolgt worden oder habe
begründete Furcht, in ihrem Heimatland in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise
verfolgt zu werden,
dass insbesondere das Vorbringen, sie habe befürchtet, von den Militärbehörden zum
Militärdienst eingezogen zu werden, und werde nun aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea
durch die eritreischen Behörden als Refraktärin wahrgenommen, nicht überzeugt,
dass sie ihrer Militärdienstpflicht den Akten zufolge bereits nachgekommen ist und auch
ein entsprechendes Dokument vorweisen kann (vgl. B1),
dass ausserdem keine konkreten und glaubhaften Hinweise für eine erneute
Einberufung durch die Militärbehörden vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, ihr sei ein Schreiben der
Militärbehörden zugestellt worden, diese Behauptung jedoch nicht durch die ohne
weiteres zumutbare Einreichung des entsprechenden Dokuments belegt, weshalb
dieses Vorbringen – insbesondere unter Berücksichtigung der herabgesetzten
persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angesichts ihrer falschen
Angaben im Asylverfahren - nicht glaubhaft erscheint,
dass auch das nachträgliche Vorbringen in der Eingabe vom 25. Mai 2007, wonach sie
im Hotel _______ lediglich in der Bäckerei gearbeitet habe, um sich so vor den
Militärbehörden zu verstecken, wenig glaubhaft ist,
dass nämlich den aktenkundigen Schreiben des Hotels _______ vom 5. und 21. Januar
2002 (vgl. B3) zu entnehmen ist, sie habe dort eine umfassende Ausbildung im Food-
und Beverage-Bereich erhalten, was sowohl die Arbeit in der Küche als auch im Service
umfasst,
dass sie diesen Schreiben zufolge zumindest im Januar 2002 nicht als Bäckerin,
sondern als Commis - das heisst als Köchin - tätig war,
dass das Vorbringen, sie habe sich ständig versteckt gehalten, im übrigen auch durch
den Hinweis auf ein Betriebsessen im Restaurant (vgl. Schreiben des Hotels vom
21. Januar 2002, B3, S. 1) entkräftet wird,
dass sich auch aus der angeblichen polizeilichen Vorladung der Mutter der
Beschwerdeführerin im Jahr 2005 keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung
der Beschwerdeführerin durch die Militärbehörden ziehen lassen,
dass gestützt auf die Akten im Weiteren davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
sei entgegen ihrem Vorbringen im Asylverfahren mit kurz vor der Ausreise ausgestellten
Reisedokumenten legal aus Eritrea ausgereist,
dass nämlich die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin den
Reisepass nicht persönlich beantragt habe, sondern dieser durch einen Mittelsmann
und mit Hilfe von Bestechung beschafft worden sei, wenig glaubhaft ist, dies
insbesondere mit Blick auf die tatsachenwidrigen Aussagen der Beschwerdeführerin im
Asylverfahren,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, sie sei seit Februar 2006 Mitglied
einer evangelischen Kirche und habe deswegen in Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
zu befürchten,
5dass dieses Vorbringen indessen wenig glaubhaft ist, zumal sie diesen Umstand im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. März 2007 mit keinem Wort erwähnte,
dass es in Eritrea ausserdem nicht grundsätzlich verboten ist, den evangelischen
Glauben zu praktizieren, und beispielsweise die Evangelical Church of Eritrea zu den
von der Regierung anerkannten Kirchen gehört,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen über einen - vom Widerrufsverfahren nicht
tangierten - fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel verfügt, was für die Prüfung der
Verhältnismässigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist, da der Widerruf des Asyls und die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter diesen Umständen nicht unmittelbar die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
dass die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG verfügte Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls nach dem Gesagten zu Recht
erfolgte und verhältnismässig ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da dies zu keinem
anderen Ergebnis führen würde,
dass ausserdem auf die Prüfung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) verzichtet werden kann, da das
Widerrufsverfahren den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in der Schweiz - wie
bereits erwähnt - nicht berührt und die Frage der Durchführbarkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese Kosten durch den am 16. Mai 2007 in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- das _______ (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller