Abtei lung IV
D-3089/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3089/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 3. April 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 21. April 2009 im Transitzentrum
B._______ sowie anlässlich der am 28. April 2009 ebenda gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei geor-
gischer Staatsangehöriger und stamme aus dem unweit der südosseti-
schen C._______ D._______ gelegenen Dorf E._______,
dass er nach Abschluss der Mittelschule im Landwirtschaftsbetrieb
seiner Eltern gearbeitet habe,
dass er während des Angriffs russischer Truppenverbände auf Südos-
setien im August 2008 nach F._______ geflohen sei, wo er als
Flüchtling in der ehemaligen G._______ H._______ gewohnt habe,
dass er während seines Aufenthaltes in Tiflis erfahren habe, dass die
Russen E._______ verwüstet und sein Elternhaus niedergebrannt
hätten,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, er habe seit De-
zember 2007 mit K. B., der dreiundzwanzigjährigen, bei ihren Eltern in
F._______ wohnhaften Tochter einer Cousine seines Vaters eine
Liebesbeziehung unterhalten,
dass sich der Beschwerdeführer und K. B. aufgrund des Umstandes,
dass Personen, welche eine Liebesbeziehung zu Verwandten pflegten,
in Georgien gesellschaftlich geächtet würden, jeweils heimlich getrof-
fen hätten,
dass K. B. im Herbst 2008 ihren Eltern eröffnet habe, vom Beschwer-
deführer schwanger zu sein, was zu einem Streit zwischen dem Be-
schwerdeführer und K. B. geführt habe,
dass der Beschwerdeführer einige Tage später die Eltern von K. B. zu-
fällig in F._______ auf der Strasse getroffen habe, worauf es zu einer
verbalen Auseinandersetzung mit dem Vater von K. B. gekommen sei,
welche fast in eine Schlägerei ausgeartet sei,
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dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2008 letztmals - per Telefon
- mit K. B. Kontakt gehabt habe, wobei er ihr gesagt habe, er wolle
nichts mehr mit ihr zu tun haben,
dass K. B. anfangs November 2008 von ihren Eltern aus der Wohnung
verstossen worden sei und seither bei einer Freundin in I._______
lebe,
dass am 14. Februar 2009 in einem Spital in I._______ der
gemeinsame Sohn J._______ zur Welt gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Beziehung zu ei-
ner Verwandten auch von seinen eigenen Angehörigen und Freunden
verstossen worden sei,
dass die Familie von K. B. sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt und daher
nach dem Leben des Beschwerdeführers getrachtet habe,
dass insbesondere K. B's Bruder Z. in Tötungsabsicht nach ihm ge-
sucht habe,
dass der Beschwerdeführer daher am 16. Februar 2009 nach
K._______ geflohen sei und von dort aus am 8. März 2009 Georgien
verlassen habe,
dass er - in einem Lastwagen versteckt - auf ihm unbekanntem Weg
bis in die Schweiz gelangt sei,
dass er bei der am 14. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle
erfolgten Einreise keine Kontrollen bemerkt habe,
dass er sich bis zur Stellung des Asylgesuchs am 3. April 2009 in ver-
schiedenen Hotels in der Schweiz aufgehalten habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte,
er habe seinen georgischen Reisepass und seine georgische Identi-
tätskarte in seinem Elternhaus zurückgelassen, wobei das Haus beim
Angriff der russischen Truppen niedergebrannt sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - dem Beschwerdefüh-
rer im Transitzentrum Altstätten gleichentags persönlich eröffnet - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylge-
such vom 3. April 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben und die als Begründung für
die Nichteinreichung der Papiere abgegebenen Erklärungen nicht zu
überzeugen vermöchten,
dass es sodann den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend
die Auseinandersetzungen mit der Familie von K. B. und auch mit K. B.
selber an Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit sowie an
Realkennzeichen mangle, was darauf hinweise, bei den Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um ein Sachver-
haltskonstrukt,
dass überdies die Urheber der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verfolgung private Dritte gewesen wären und der georgische
Staat die vom Beschwerdeführer befürchteten beziehungsweise erleb-
ten Benachteiligungen weder unterstützt noch gebilligt hätte,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, sich an
die georgische Polizei oder auch an eine Menschenrechtsorganisation
wie das "Liberty Institute" oder den "Public Defender" zu wenden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 6. Mai
2009 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beantragte, wobei das BFM anzuweisen sei, ihn vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen,
dass er - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Erklärungen des
Beschwerdeführers betreffend seine georgischen Reise- und Identi-
tätspapiere (sein Pass und seine Identitätskarte seien beim Angriff der
russischen Truppen in seinem Elternhaus in E._______ verbrannt und
die georgischen Behörden würden ohne sein persönliches Erscheinen
keine neuen Ausweispapiere ausstellen beziehungsweise er habe
keine Zeit gehabt, sich bei den georgischen Behörden in F._______
um die Ausstellung neuer Papiere zu bemühen) müssten als Schutz-
behauptungen qualifiziert werden, zumal er gemäss seinen Angaben
von August 2008 bis Februar 2009 als Flüchtling mit zugeteilter Unter-
kunft in F._______ gelebt habe,
dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend be-
merkt wurde - auch die weiteren vom Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der Nichteinreichung von Papieren gemachten Angaben
(etwa die Aussage, seit etwa 2005 keine gültigen Identitätspapiere
mehr gehabt zu haben, oder die Behauptung, er besitze zwar ein Mo-
bile, doch seien alle gespeicherten Nummern verloren gegangen, wes-
halb er mit niemandem in seiner Heimat Kontakt aufnehmen könne)
nicht zu überzeugen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die geltend
gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da es den ent-
sprechenden Äusserungen - wie in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten (insbesondere
hinsichtlich der angeblichen Auseinandersetzungen mit der Familie
von K. B. und auch mit K. B. selber) an Detailreichtum, Konkretisie-
rung, Differenziertheit und auch an weiteren Realkennzeichen
mangelt,
dass schliesslich auch der Auffassng der Vorinstanz, bei den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen handle
es sich Probleme mit privaten Dritten, welche vom georgischen Staat
weder unterstützt noch gebilligt würden und betreffend welche sich der
Beschwerdeführer an die georgische Polizei oder oder auch an eine
Menschenrechtsorganisation wie das "Liberty Institute" oder den "Pub-
lic Defender" hätte wenden können, gefolgt werden kann,
dass schliesslich auch die knappen Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe (nebst Hinweisen auf den anlässlich der Befragungen ge-
schilderten Sachverhalt und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt
desselben die Behauptung, in Georgien bestehe keine Ausweistrage-
pflicht, und es sei auch nicht belegt, dass die georgischen Behörden
dem Beschwerdeführer tatsächlich eine amtliche Bestätigung
ausgestellt hätten), nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
des Sachverhaltes zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
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einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR
142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass auch der Umstand, dass die georgischen Behörden den Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr gegebenenfalls im Zusammen-
hang mit der Vaterschaft des angeblich am 16. Februar 2009 in
K._______ geborenen Sohnes J._______ in Pflicht nehmen werden,
den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Georgien unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aus Südossetien
stammt,
dass der Status der überwiegend von ethnischen Russen bewohnten
Region Südossetien, welche sich bereits im Jahre 1922 für autonom
erklärte, bis heute umstritten ist und sich der Kontrolle durch die geor-
gischen Sicherheitskräfte weitgehend entzieht,
dass es trotz internationaler Friedensbemühungen und Abschluss ei-
nes Waffenstillstandsabkommens im Jahr 1992 in Südossetien immer
wieder zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist,
dass Mitte des Jahres 2008 die Lage in Südossetien erneut eskalierte,
dass anfangs August 2008 georgische Truppen mit der Besetzung von
Südossetien begannen und - als Reaktion auf den georgischen Angriff
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auf D._______ - die russische Armee in den Konflikt eingriff, worauf
Georgien am 8. August 2008 die Generalmobilmachung anordnete,
dass bei den nachfolgenden Kampfhandlungen und Bombenanschlä-
gen zahlreiche Personen getötet und weite Teile der Region rund um
D._______ zerstört wurden,
dass sich die georgischen Truppen am 10. August 2008 wieder aus
Südossetien zurückzogen und der russische Präsident Medwedew am
12. August 2008 den Abschluss der Militäraktion bekanntgab sowie am
26. August 2008 die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannte,
dass die Sicherheitslage in Südossetien weiterhin sehr angespannt ist,
dass es dem Beschwerdeführer georgischer Ethnie jedoch unbenom-
men ist, sich ausserhalb von Südossetien in Georgien niederzulassen,
zumal er vor seiner Ausreise im März 2009 gemäss seinen Angaben
schon während mehr als eines halben Jahres in der C._______
F._______ gelebt hat, wo unter den heute bestehenden Verhältnissen
nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine
Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund
ist, über eine gute Schulbildung und über Berufserfahrung in der Land-
wirtschaft sowie über ein verwandtschaftliches Netz in F._______
(insbesondere die Eltern, welche gemäss Angaben des
Beschwerdeführers dort offiziell als Flüchtlinge registriert sind; vgl. A1
S. 3 und A8 S. 4) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende
Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung al-
lenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) ungeachtet der vom - nicht vertre-
tenen - Beschwerdeführer lediglich behaupteten Bedürftigkeit ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Transitzentrum
B._______
- das BFM, Transitzentrum B._______ (vorab per Telefax; mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Einzahlungsschein)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren (...), Georgien
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-3089/2009 (...), Postfach, CH-3000 Bern 14,
zuzustellen.
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