B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3089/2013/wif
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt beziehungsweise Syrien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (...)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
Anfang März 2013 verliess und am 5. März 2013 in die Schweiz gelangte,
wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 11. März 2013 summarisch befragt wurde,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank zwei Treffer ergab (Ersuchen
des Beschwerdeführers um Asyl in Deutschland am 26. November 2007
sowie 14. Juni 2011),
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit
Deutschlands für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, noch nie in Deutschland gewesen
zu sein und weder dort noch in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
dass das BFM am 17. April 2013 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete,
dass dieses Ersuchen von deutscher Seite vorerst nicht beantwortet wur-
de,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewäh-
rung und die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der
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Vorschusspflicht (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er ferner um Zustellung von Verfahrensakten verbunden mit Fristan-
setzung zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung beziehungs-
weise zur Nachreichung von Beweismitteln ersuchte,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers – vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen – einzutreten
ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die eingereichte Beschwerde rechtsgenüglich begründet wurde und
demzufolge keiner Verbesserung bedarf, weshalb sich der diesbezügliche
Antrag als gegenstandslos erweist,
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dass der nicht konkretisierte Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung
von Beweismitteln im Sinne einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Auflistung auf S. 6 seiner
Verfügung die editionspflichtigen Akten übermittelte und sich diesbezüg-
lich mithin kein Bedarf für eine Nachinstruktion durch das Gericht ergibt
(vgl. auch die Empfangsbestätigung vom 27. Mai 2013),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Deutschland angeordnet hat,
dass auf den Beschwerdeantrag, es sei Asyl zu gewähren, demnach nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer bestreitet, in Deutschland um Asyl nachge-
sucht zu haben,
dass diese Behauptung in Widerspruch steht zur Tatsache, wonach eine
Abfrage der Datenbank die beiden erwähnten Treffer ergab,
dass das BFM zu Recht festhält, die Beweiskraft des Resultats des Fin-
gerabdruckvergleichs sei höher zu werten als diejenige der gegenteiligen
Aussagen des Beschwerdeführers,
dass die Vorinstanz im Wiederaufnahmeersuchen die deutschen Behör-
den auf diese Aussagen aufmerksam machte,
dass die deutschen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 17. April 2013 innert
der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit aner-
kannten,
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dass bei dieser Sachlage entgegen den Beschwerdevorbringen Deutsch-
land für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zustän-
dig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die deutschen Behörden ihre Zustimmung im Übrigen mit nachträgli-
cher Erklärung vom 17. Mai 2013 auch explizit bekundeten,
dass sich der Beschwerdeführer zwar namentlich unter Hinweis auf seine
angeschlagene Gesundheit gegen eine Rückkehr nach Deutschland aus-
spricht,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine kon-
kreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die dar-
aus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenann-
ten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwer-
deführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine ande-
re als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in
Deutschland eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbst-
eintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass allfällig nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme in
Deutschland abgeklärt und behandelt werden können,
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dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Deutschland sprechen,
dass somit auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt
(BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen
Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesu-
ches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E.
8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Be-
stimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Konklusion der Vorinstanz, der Vollzug nach Italien sei zumutbar,
ein für die Sache irrelevantes Kanzleiversehen darstellt,
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit dar-
auf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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