Abtei lung IV
D-3090/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für,
Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 8. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3090/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Chaldäer katholischen Glaubens aus
Bagdad, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 20. Januar
2008 und reiste über die Türkei, versteckt in einem Lkw, am
18. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 25. Februar 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Dabei reichte er je eine Kopie seines
Reisepasses und seiner Identitätskarte, einen Taufschein, zwei Droh-
briefe, zwei Rapporte betreffend einen Zwischenfall vom 5. Juli 2005
mit Fotos, eine Wohnsitzbestätigung seines Vaters und Toten-
bescheinigungen seines Onkels und seiner Tante zu den Akten. Am
12. März 2008 hörte ihn das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen
an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe als Möbel-Lackierer in einem amerikanischen Unter-
nehmen gearbeitet, das Wohnwagen produziere. Drei seiner Onkel, die
auch für die Amerikaner gearbeitet hätten, seien bedroht und am
5. Juli 2005 von Terroristen getötet worden. Seine Familie habe als
einzige christliche Familie ihn Z._______ gewohnt und sei am
15. Dezember 2007 ein erstes Mal telefonisch mit dem Tod bedroht
worden, falls sie nicht zum Islam übertreten würden. Sie seien deshalb
nach Y._______ umgezogen. Weil er und sein Vater weiterhin für die
Amerikaner gearbeitet hätten, seien sie am 10. Januar 2008 von Un-
bekannten telefonisch und mit je einem Drohbrief bedroht und auf-
gefordert worden, die Arbeit zu beenden. Die Familie habe deshalb
den Wohnort gewechselt und sei nach X._______ zu einem Freund
gezogen. Er habe sich einen Schlepper gesucht und den Irak
verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Schwester mit
ihrem Neugeborenen von Terroristen entführt worden sei, weil ihr
Mann für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Die
Terroristen hätten das Kind getötet und seine Schwester schwer ver-
letzt; sie sei jetzt behindert. Nach ihrer Freilassung sei sie mit der
Familie in den Libanon geflüchtet.
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D-3090/2008
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. April 2008 – eröffnet am 9. April
2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
D.
Am 13. März 2008 traf im EVZ ein Couvert für den Beschwerdeführer
aus dem Irak ein, welches seine Identitätskarte, seinen Führerschein,
eine Wohnsitzbescheinigung seines Vaters sowie die bereits ein-
gereichten Drohbriefe enthielt.
E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid des BFM mittels seines Rechts-
vertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
räumte dem BFM gleichentags Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 5. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201
f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38
f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Einzelnen führte es aus, dass die Vorbringen nicht den Eindruck
vermitteln würden, er habe im Zentrum des Geschehens gestanden.
So kenne er diese nur vom Hörensagen. Er selbst habe nie Kontakt mit
den Unbekannten gehabt. Alles habe ihm der Vater lediglich erzählt,
nachdem dieser die Drohungen per Telefon erhalten habe oder Droh-
briefe gefunden worden seien. Seine diesbezüglichen Angaben seien
stets an der Oberfläche geblieben und hätten nicht durch subjektiv
geprägte Wahrnehmungen überzeugen können. So sei festzustellen,
dass die Vorbringen insgesamt durch vage und allgemeine Aussagen
auffallen würden. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass
für den persönlichen Schutz ein Wechsel des Wohnortes nahe liege.
Jedoch würden den Aussagen typische Realitätskennzeichen in den
Schilderungen der Vorkommnisse, wie sie erfahrungsgemäss bei
Personen angetroffen werden könnten, die sich – gerade im länder-
spezifischen Kontext – tatsächlich in ähnlichen Situationen befunden
hätten, fehlen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer nicht sofort die im Irak ansässigen Sicherheits-
behörden um Schutz angegangen sei, sondern weiterhin seiner Arbeit
nachgegangen sei und lediglich seinem Arbeitgeber von den Vor-
kommnissen berichtet habe. Die Begründung, dass er bei einer all-
fälligen Anzeige und Suche nach behördlichem Schutz noch am
selben Tag umgebracht worden wäre, beruhe hierbei einzig auf seinen
persönlichen Einschätzungen und substanziierte Aussagen, die auf
Erlebtes schliessen liessen, würden fehlen. So erscheine es – auch
unter Einbezug der gegenwärtig unsicheren Lage im Zentralirak – als
zumutbar und möglich, genau diese Befürchtungen bei den Sicher-
heitsbehörden geltend zu machen. In diesem Zusammenhang lehre
die Erfahrung, dass Personen, die sich tatsächlich in ernsthafter Ge-
fahr befinden würden, den nächstbesten erhältlichen Schutz auf-
suchen würden. Die Darstellung, als Christ habe er keinen Stamm und
somit keinen Schutz, vermöge in der pauschal zu qualifizierenden
Form der Aussage nicht zu überzeugen. Dass er sich nicht einmal um
einen Schutz bemüht habe, könne er auch nicht mit der Aussage, dass
andere, die sich darum gekümmert hätten, dennoch umgebracht
worden seien, überzeugend begründen, da er selbst nichts unter-
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nommen habe. Somit würden diese Vorbringen erneut und in stereo-
typer Weise lediglich seinen eigenen Bewertungen der Situation ent-
springen und sein geltend gemachtes Verhalten nicht nachvollziehbar
zu begründen vermögen. In der von ihm dargestellten Form könnten
Aussagen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Aufgrund der
fehlenden Realitätsmerkmale subjektiver Prägung sei auf konstruierte
Vorbringen zu schliessen, weshalb diese nicht geglaubt werden
könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Drohbriefe nichts zu ändern, zumal deren Beweiswert als gering
einzustufen sei, da solche leicht nachgemacht oder beschafft werden
könnten. Immerhin sei zu erwähnen, dass er für sich aus der Situation
der drei getöteten Onkel – auch unter Berücksichtigung der
persönlichen Tragweite für den Beschwerdeführer – keine Asylrelevanz
herleiten könne, zumal diese Vorbringen auch in zeitlicher und
kausaler Hinsicht in keinem direkten Zusammenhang zu seiner
Ausreise aus dem Irak am 20. Januar 2008 stünden.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, er
habe an der Anhörung vom 12. März 2008 detailliert das Vorgehen der
Gruppierungen beschrieben, die ihn und seine Familie bedroht hätten.
Dies werde auch bestätigt durch den Bericht der Gesellschaft für be-
drohte Völker vom Juni 2007 "Die grösste Christenverfolgung der
Gegenwart", in welchem stehe, dass Christen auch per SMS Todes-
drohungen erhalten würden und schreckliche Angst hätten. Todes-
drohungen gegen Angehörige der christlichen Minderheit des Irak, der
Assyro-Chaldäer, würden auch auf Flugblätter verbreitet. Islamische
Geistliche würden sie sogar öffentlich zum Verlassen des Landes auf-
fordern. So habe Imam Hatim Al Razak am 17. Mai 2007 von den
Christen in Dora, einem Stadtteil von Bagdad, verlangt, sie sollten zum
Islam übertreten oder sofort gehen. Ihr Hab und Gut sollten sie
zurücklassen. Zuvor wären innerhalb von nur drei Wochen schon
mindestens 150 assyro-chaldäische Familien geflüchtet, weil sie mit
dem Tod bedroht worden seien. Neben tatsächlichen Angriffen auf
Gebäude seien Gewalt- und Todesdrohungen eine weitere
Repressalie, der die christliche Bevölkerung im Irak fortwährend aus-
gesetzt sei. Während bis 2006 Einzelpersonen im Visier der Terroristen
gewesen seien, würden sie nun Drohungen gegen ganze Familien und
Gemeinden ausstossen. Demnach hätten im Oktober 2006 insgesamt
rund 30 Familien einzeln Drohanrufe über Mobilfunk erhalten. Darüber
hinaus würden immer wieder auch einzelne Christen oder Menschen-
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gruppen bedroht, so z.B. in öffentlichen Einrichtungen wie Uni-
versitäten. Männliche Christen würden in Briefen, E-Mails oder mit
Hetz-Graffitis an Hauswänden eingeschüchtert oder auch persönlich
bedroht. So heisse es beispielsweise, wenn sie sich nicht den Bart
nach islamischer Tradition wachsen liessen oder zum Islam übertreten
würden, müssten sie nach der Scharia mit ernsthaften Konsequenzen
rechnen. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) bestätige in der Zusammenfassung der Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers vom August 2007, dass Christen unter
Diskriminierungen, Drohungen, Unterbindung der Religionsausübung,
Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und Gewaltakten leiden
würden. Personen, die für die multinationalen Truppen, ausländische
Botschaften, ausländische Unternehmen, die frühere
Übergangsregierung, die Vereinten Nationen (UN), das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) sowie andere humanitäre oder
Menschenrechtsorganisationen im Irak arbeiten würden, würden von
den Aufständischen als Unterstützer der US-geführten Invasion und
der Besatzung durch die multinationalen Truppen wahrgenommen und
daher angegriffen. Berichten zufolge würden Mitarbeiter und deren
Familien bedroht und Entführungen, körperliche Übergriffe und Morde
seien an solchen Mitarbeitern verübt worden. Weder die UN noch
lokale Arbeitgeber könnten die Sicherheit bieten, die notwendig sei,
und von den irakischen Behörden oder den multinationalen Truppen
sei sie nicht gewährleistet. Des Weiteren erkläre der Beschwerdeführer
detailliert, warum er sich nicht an die Sicherheitskräfte gewandt habe.
Im Anhörungsprotokoll gebe er auf die Frage, warum er nichts anderes
für seinen Schutz unternommen habe, die Antwort: Wenn ein
Polizeiposten sich in einem schiitischen Gebiet befinde, dann seien die
Offiziere dort auch Schiiten, welche gleichzeitig mit der Jaisch al-
Mahdi (Mahdi-Armee) zusammenarbeiten würden. Diese Aussagen
würden durch den erwähnten UNHCR Bericht unterstützt. Aus diesem
sowie auch aus dem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker gehe
klar hervor, dass der irakische Staat einerseits seine BürgerInnen nicht
schützen könne, andererseits teilweise auch an den Drohungen und
Verfolgung gegenüber Minderheiten beteiligt sei. Laut den Berichten
erfolge gegenüber den Christen eine Vertreibung aus dem Zentralirak.
Es lasse sich auch die Frage stellen, ob nicht ein Genozid der
Minderheiten im Zentralirak stattfinde. Es sei erstaunlich, dass das
BFM zu einer anderen Schlussfolgerung komme und behaupte, die
irakischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Der
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Beschwerdeführer, der Christ sei, unterliege ganz klar der
Gruppenverfolgung durch Dritte und der irakische Staat sei auch nicht
in der Lage die religiösen Minderheiten zu schützen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, Terroristen hätten ihn
und seine Familie mit dem Tod bedroht, sofern sie nicht zum Islam
übertreten und die Arbeit beim amerikanischen Unternehmen nieder-
legen würden.
5.2 Tatsache ist, dass nach dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise
Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden in in zu-
nehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden sind. Die
genannten Religionsgruppen werden als Bedrohung für den
islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführten
Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen.
Angehörige dieser Religionsgemeinschaften sind nicht nur Dis-
kriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sie erleiden auch
Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungs-
freiheit (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3, mit weiteren Hinweisen). Ferner
sind Personen, welche für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten und
deshalb von den Aufständischen als Unterstützer der US-geführten
multinationalen Truppen im Irak wahrgenommen werden, potenzielle
Opfer und zum Teil schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt. Zum be-
troffenen Personenkreis zählen vor allem Iraker, die für die multi-
nationalen Truppen und ausländische Unternehmen sowie inter-
nationale und humanitäre Organisationen tätig sind (vgl. BVGE
2008/12 E. 6.4.2).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht von einer Kollektivverfolgung
von Christen im Irak in dem Sinne aus, dass allein aufgrund der Zu-
gehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen
wäre, sondern beurteilt bei Christen aus dem Irak das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung im Rahmen einer Individualprüfung;
dabei berücksichtigt es insbesondere den Grad der Exponiertheit der
betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer
Hinsicht (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
5474/2006 vom 16. April 2009 E. 4.4.2, D-4191/2006 vom 18. August
2008 E. 6.3 und 6.4, E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.5 u. 6.2.6).
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5.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Chaldäer und
katholischen Glaubens ist. Ferner ist aufgrund der Aussagen anläss-
lich der Anhörung vom 12. März 2008 davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seinen Glauben praktizierte (vgl. act. A9/16 S. 7, 8
u. 13). Auch nicht strittig ist, dass er und andere Familienangehörige
für amerikanische Unternehmen gearbeitet haben, und er eine
leitende Funktion innehatte (vgl. act. A9/16 S. 6, 7 u. 10). Gemäss
seinen Aussagen hatte er amerikanische Freunde und seine Familie
lebte in einem gewissen Wohlstand (vgl. act. A9/16 S. 4, 6 u. 12).
Angesichts dieses Profils des Beschwerdeführers fällt er in den
Personenkreis, die von Bedrohungen und Übergriffen insbesondere
seitens (nicht-staatlicher) fundamentalistisch-islamistischer
Gruppierungen betroffen sind.
Das BFM glaubt nicht, dass der Beschwerdeführer bedroht worden ist.
Es hat zwar zu Recht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer
nur allgemein und vage zu den Drohbriefen und Telefonanrufen ge-
äussert hat und keine subjektiven Wahrnehmungen hat in seine
Schilderung einfliessen lassen. Aus dem Anhörungsprotokolls geht
indessen hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur punktuell auf
einzelne Fragen, sondern während der ganzen Anhörung grundsätz-
lich knapp antwortete. Zudem waren die Fragen auf die Erhebung von
Fakten und nicht auf das persönliche Befinden des Beschwerdeführers
ausgerichtet. Der Umstand, dass seine Antworten weitgehend sachlich
und ohne persönliche Prägung geblieben sind, spricht deshalb nicht
ohne weiteres gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Das BFM
erachtet es ferner als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer die Sicherheitsbehörden nicht um Schutz ersucht hat, sondern
weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei und lediglich seinem
Arbeitgeber von den Vorkommnissen berichtet habe. Es ist der
Meinung, dass es dem Beschwerdeführer trotz der unsicheren Lage im
Zentralirak zumutbar und möglich gewesen wäre, seine Befürchtungen
bei den Sicherheitsbehörden geltend zu machen. Diese Argumentation
vermag nicht zu überzeugen. Obwohl sich die Sicherheitslage in der
Region Bagdad verbessert hat und es politisch zögerliche Fortschritte
gibt, ist im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols
und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur auszu-
gehen. Ein ernstzunehmendes Sicherheitsproblem stellt die Unter-
wanderung der staatlichen Sicherheitskräfte durch schiitische und
sunnitische Milizen sowie die Milizen politischer Parteien dar. Auch
Banden und kriminelle Gruppierungen unterhalten Verbindungen zu
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Sicherheitskräften (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.6-6.8). Angesichts dessen
ist nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach den
Drohungen keine Anzeige erstattet hat und seine Erklärung anlässlich
der Anhörung – in einem schiitischen Gebiet seien auch die Offiziere
auf dem Polizeiposten Schiiten, welche gleichzeitig mit der Mahdi-
Armee zusammenarbeiten würden und er als Christ keinem grossen
Stamm angehöre, weshalb eine Anzeige nichts gebracht hätte –
entspringt demnach entgegen der Auffassung des BFM nicht seinen
persönlichen Bewertungen der Situation, sondern spiegelt die Realität
wieder (vgl. act. A9/16 S. 11). Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass dieser
mehrmals den Wohnort wechselte.
5.4 Angesichts der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im
Zentralirak und in Abwägung der vorgebrachten Sachverhaltselemente
davon auszugehen, dass der aus einer wohlhabenden Familie
stammende Beschwerdeführer, als praktizierender Christ und Mit-
arbeiter eines amerikanischen Unternehmens, der einen
amerikanischen Freundeskreis pflegt, im Falle einer Rückkehr nach
Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit zur
Zielscheibe islamistischer Extremisten wird. Im Weiteren ist davon
auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheits-
behörden nicht in der Lage sind, ihm effektiven Schutz vor Übergriffen
seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen
seitens Privater zu gewähren, da es vielenorts an funktionstüchtigen
Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicher-
heitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel
terroristischer Anschläge sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 u. E. 7.2.4).
Der Beschwerdeführer hat demnach begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG.
6.
6.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes er-
füllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f.). Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder
durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten
Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale
Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat
ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person
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effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-
Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie
Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.).
6.2 Die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts deutet darauf
hin, dass Christen im gesamten Zentralirak unter Übergriffen von
islamistischen Fundamentalisten zu leiden haben. Der Beschwerde-
führer unterliegt indessen aufgrund seines Persönlichkeitsprofils (vgl.
vorstehende E. 5.3) auch ausserhalb Bagdads einer erhöhten Ge-
fährdung. Die Behörden sind gemäss den vorausgehenden Er-
wägungen im gesamten Zentralirak nicht in der Lage, adäquaten
Schutz zu gewähren.
6.3 In den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya sind die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in
der Lage und willens, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6). Es kann jedoch nicht
davon ausgegangen werden, dass im Norden – trotz der besseren
Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak – jedermann Zuflucht
finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen
zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen
haben oder über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk in den
kurdischen Provinzen verfügen. Für Araber und andere nicht-kurdische
Iraker (insbesondere für Männer) kann jedoch nicht automatisch auf
das Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der
Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden geschlossen
werden; das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative im Nordirak
bedarf einer Einzelfallprüfung. Gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts bedürfen nicht-kurdische Zuzüger in die nord-
irakischen Provinzen zur Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich
einer Gewährsperson, welche dafür garantiert, dass von der be-
treffenden Person keine Gefahr ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1,
BVGE D-4191/2006 vom 18. August 2008 E. 6.4.4, BVGE E-
7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6).
Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Nord-
irak über ein familiäres oder ein anderes Beziehungsnetz verfügen
würde (vgl. act. A2/9 S. 3, A9/16 S. 3 u. 4). Aufgrund der Aktenlage
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erscheint es unwahrscheinlich, dass er eine Person im kurdischen
Norden finden würde, die sich für ihn als Gewährsperson zur Ver-
fügung stellen könnte. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall
nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer legal in den
Nordirak einreisen könnte, womit das Vorhandensein einer
innerstaatlichen Fluchtalternative im gesamten Irak zu verneinen ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerde-
führers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien
der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und
dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Da sich aus den
Akten keine Hinwiese für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
(Art. 53 AsylG) ergeben, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Ver-
fügung des BFM vom 8. April 2008 aufzuheben und dieses anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine vom 9. Mai 2008
datierende Kostennote eingereicht. Er beziffert darin den Zeitaufwand
auf 7,39 Stunden à Fr. 150.--, total Fr. 1147.50, was angemessen er-
scheint. Die Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der
eingereichten Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE), des für
nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen geltenden
Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1147.50 (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist demnach an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-3090/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2008 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1147.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung vom 8. April 2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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