Abtei lung IV
D-3090/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3090/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – nachdem er am 2. August 2008 von der
Grenzwacht aufgegriffen worden war – am 3. August 2008 in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 12. August 2008 kurz befragt und am 3. April
2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Hauptsache geltend machte, er
stamme aus einem Dorf im Südosten des Landes und er habe Nigeria
verlassen müssen, da ihm von Seiten einer Familie aus seinem Dorf
der Tod drohe, nachdem er an einem Mann aus dieser Familie homo-
sexuelle Handlungen versucht respektive vorgenommen habe,
dass er keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, wobei er auf Fra-
gen hin anführte, er habe seine Reise ohne Papiere absolviert, da er
ausser einem Taufschein noch nie Papiere besessen habe,
dass er zu den Umständen seiner Ausreise angab, es sei alles für ihn
organisiert worden und er sei – ohne je kontrolliert worden zu sein –
auf dem Seeweg von Port Harcourt nach Europa gelangt, wobei er
aber weder den Namen des Schiffes noch jenen des Zielhafens, die
genaue Reisedauer oder den für die Reise bezahlten Preis kenne,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2009 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur
Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die vorgebrachten
Gesuchsgründe seien aufgrund von klaren Widersprüchen unglaubhaft
und im Falle des Beschwerdeführers spräche keine Gründe gegen
eine Rückkehr in dessen Heimatstaat,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
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dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter Aufhebung der Wegwei-
sungsverfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bean-
tragte und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er in seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbrin-
gen festhielt, wobei er die ihm vom BFM vorgehaltenen Widersprüche
teilweise zu erklären respektive zu relativieren versuchte,
dass er ferner das Vorbringen bekräftigte, er habe noch nie über ein
Identitätspapier verfügt, und schliesslich geltend machte, er habe sich
in ganz Nigeria vor Nachstellung zu fürchten, da ihn jene Familie
überall ausfindig machen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers – unter Vorbehalt des nachfolgenden Punktes – ein-
zutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintre-
tensentscheid im Sinne von Art. 32 ff. AsylG ist, womit die Beurteilung
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass daher die Asylgewährung keinen Gegenstand des Verfahrens bil-
det, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht hin-
sichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs demgegen-
über nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vom Beschwerdeführer keine Papiere vorgelegt wurden, womit
die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren
ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass zum einen seine Angaben über seine Reise von Nigeria nach Eu-
ropa jeglicher Substanz entbehren und von daher als haltlos zu be-
zeichnen sind,
dass zum andern seine Ausführungen über den angeblichen Nicht-Be-
sitz von Identitätspapieren – ein blosser Verweis auf Schmiergeldzah-
lungen (vgl. act. A 5, Ziff. 14) – keinen nachvollziehbaren Gehalt auf-
weisen,
dass vor diesem Hintergrund das auf Beschwerdebene bekräftigte Vor-
bringen, er habe sich in der Vergangenheit einmal um die Ausstellung
einer Identitätskarte bemüht, jedoch nie eine erhalten (vgl. act. A5,
Ziff. 13), als blosse Schutzbehauptung zu werten ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf klare Widersprüchen ver-
weist, welche die Gesuchsvorbringen als offenkundig unglaubhaft er-
scheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung
der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, da sich seine Ausführun-
gen – soweit sie sich nicht in einer Repetition seiner Gesuchsvorbrin-
gen erschöpfen – als blosse Anpassung seiner Vorbringen an die vor-
instanzlichen Vorhalte erweisen,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht nur in seinen Aus-
führungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen in Wider-
sprüche verstrickt hat, sondern auch seine Angaben zu seinen familiä-
ren Verhältnissen von massiven Ungereimtheiten durchsetzt sind,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass vom Be-
schwerdeführer ohnehin kein Sachverhalt geltend gemacht wird, wel-
cher ein Eintreten auf sein Asylgesuch zu rechtfertigen vermöchte,
dass er sich im Resultat bloss auf eine rein private Verfolgungssituati-
on beruft, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Motivation er-
kennen lässt und daher – wie etwa kriminelle Akte Dritter oder Abrech-
nungen unter verfeindeten Privatpersonen – nicht asylrelevant ist (vgl.
dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 60 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts,
Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.),
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dass sich die behauptete Verfolgungssituation gleichzeitig auf einen of-
fenkundig lokal eng begrenzten Raum beschränkt (sein Heimatdorf),
womit sich der Beschwerdeführer den angeblichen Nachstellungen von
Seiten einer verfeindeten Familie ohne weiteres durch einen Umzug in-
nerhalb seines Heimatstaates hätte entziehen können, was von ihm
auf Frage hin denn auch bestätigt wurde (vgl. act. A11, F. 123),
dass das Beschwerdevorbringen betreffend eine landesweite Verfol-
gungssituation vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in
Nigeria – das Land weist mehr als 140 Millionen Einwohner auf – als
haltlos zu erkennen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwen-
digkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind und alleine die allgemeine Lage in
Nigeria nicht gegen eine Rückkehr spricht,
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dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesem Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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