B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3090/2012
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Nicolas von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N_______.
D-3090/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______
stammender albanischsprachiger Roma (Majup) kosovarischer Staatszu-
gehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat am 13. Juli 2011 auf dem Land-
weg und reiste über C._______ und D._______ am 14. Juli 2011 illegal in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2011 wurde er ins
EVZ F._______ transferiert und dort am 22. Juli 2011 summarisch be-
fragt. Am 25. April 2012 wurde er vom BFM direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in Kosovo nicht verfolgt worden, habe seine
Heimat jedoch aufgrund medizinischer Probleme und der dortigen
schwierigen Lebensbedingungen verlassen. Er leide an (Nennung Krank-
heit), die in Kosovo nicht behandelt werden könne. Er habe sich deshalb
in die Schweiz begeben und sei am (...) im (...) operiert worden. Gesund-
heitlich gehe es ihm nun besser, er werde aber weiterhin behandelt und
man habe ihm gesagt, dass die Erkrankung erneut auftreten könne. Fer-
ner sei er in seiner Heimat für seine Arbeit – er sei meistens im Sommer
während zwei bis drei Monaten als (...) tätig gewesen – oft nicht bezahlt
worden. Zudem habe er keine sichere Arbeitsstelle gehabt.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse me-
dizinische Unterlagen aus seiner Heimat zu den Akten.
B.
Das BFM verlangte mit Verfügung vom 25. April 2012 vom behandelnden
Arzt einen ergänzenden Bericht, der am 15. Mai 2012 bei der Vorinstanz
einging. Am 16. Mai 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme einzureichen. Dieser liess sich
nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 – eröffnet am 1. Juni 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 14. Juli 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
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D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. Juni
2012 (Datum Faxeingang und Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei-
en die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. Mai 2012 aufzu-
heben, die Sache sei im Wegweisungspunkt zwecks vollständiger Abklä-
rung des Sachverhalts (Einzelfallabklärung) an das BFM zurückzuweisen,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessua-
ler Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass
des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der (...) vom (...) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2012 teilte
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und stellte
gleichzeitig fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand
des Verfahrens bilde. Weiter wurde die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz
in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 29. Juni 2012 eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im
Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an welchen
vollumfänglich festgehalten werde.
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Seite 4
H.
Am 8. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) ein.
J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Februar 2013 – eröffnet
am 26. Februar 2013 – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert
dreissig Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein einlässlicheres ärztliches
Zeugnis einzureichen, da das Arztzeugnis vom (...) für die Beurteilung
seiner Behandlungsbedürftigkeit als zu wenig aussagekräftig erscheine,
und in diesem Zusammenhang insbesondere interessiere, in welcher
Weise er unter zwei Malen nachbehandelt worden sei, was unter den ge-
nannten "weiteren Behandlungen" genau zu verstehen sei und warum
solche wahrscheinlich erscheinen würden respektive warum er als "un-
vollständig behandelt" gelte, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der üb-
rigen Akten entschieden werde.
K.
Mit Eingabe vom 26. März 2013 legte der Beschwerdeführer – nebst ei-
ner Substitutionsvollmacht – (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 3 und
4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012. Die Ziffern 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Nichtein-
treten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung an sich) sind
somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob
entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit anstelle des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818;
BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). Art. 83
Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objekti-
ver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
3.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug
im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine An-
haltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb
der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die im Hei-
matstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo sprechen. In Koso-
vo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert
und sei in vielen Dörfern und Bezirken seit Jahren stabil. Die Verbesse-
rungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für alba-
nischsprachige Roma (Majup), Ashkali und Ägypter positive Auswirkun-
gen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für alba-
nischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dör-
fer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausge-
schlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in
Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizini-
schen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Vorliegend
gehöre der Beschwerdeführer der Minderheit der Majup an und stamme
aus B._______. Eine Rückkehr sei somit als zumutbar zu erachten. Zu-
dem lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Namentlich spreche
aus dem Arztbericht vom (...) auch aus medizinischer Sicht nichts gegen
den Vollzug der Wegweisung. Zudem habe der Beschwerdeführer eine
schulische Ausbildung genossen und verfüge über berufliche Erfahrungen
als (...). Er könne sich auch auf ein bestehendes soziales und familiäres
Beziehungsnetz stützen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
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Seite 7
3.5 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen fest, gemäss der in BVGE 2007/10 aufgezeigten
und geltenden Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung von Ro-
ma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar, sofern
aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen
vor Ort) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo erfüllt seien. Ausnahms-
weise könne auf eine Einzelfallabklärung verzichtet werden, wenn der für
den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt
zu erachten sei. Erweise sich jedoch der Sachverhalt bezüglich der kon-
kreten Lebensumstände nicht als hinreichend erstellt, sei die vorinstanzli-
che Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kas-
sieren. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz
zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die grundsätzlich von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen vor Ort getroffen habe. Vielmehr habe sie
aufgrund der Akten in knapper Weise erwogen, dass seine Rückkehr an-
gesichts der schulischen Ausbildung, der beruflichen Erfahrung als (...)
und des Bestehens eines sozialen und familiären Beziehungsnetzes so-
wie aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Namentlich sei nicht abgeklärt
worden, unter welchen wirtschaftlichen Lebensbedingungen er und seine
Familie in B._______ gelebt hätten (insbesondere Haushaltseinkommen
der Familie, Wohnen, etc.) und ob es ihm gelingen könne, an diese Exis-
tenzgrundlage anzuknüpfen, namentlich – auch unter Berücksichtigung
seiner Erkrankung – innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle zu finden
oder allfällige Unterstützung von seiner Familie zu erhalten, um sich seine
Existenz zu sichern. Weiter habe die Vorinstanz bezüglich der Lage der
Roma in Kosovo lediglich pauschalisierende Feststellungen getroffen.
Wie die Vorinstanz zu ihrer Auffassung gelange, wonach allein aufgrund
seiner ethnischen Zugehörigkeit eine konkrete Gefährdung ausgeschlos-
sen sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil sei allgemein bekannt,
dass die gesellschaftliche Stellung von Roma von wirtschaftlicher und so-
zialer Diskriminierung geprägt sei, wobei sich viele als Bürger zweiter
Klasse ohne Perspektive in Kosovo fühlten. Nebst den Gemeinschaften
der Ashkali und der Ägypter gehörten die Roma zu den verletzlichsten
und marginalisiertesten Minderheiten in Kosovo. Ihre Lebensbedingungen
seien weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und
der Serben in Kosovo. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in BVGE
2009/51 ausführlich zur Lage der Roma in Serbien und in Kosovo geäus-
sert. Dabei habe es unter anderem festgestellt, dass sowohl Roma wie
Ashkali aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit generell unterschiedli-
D-3090/2012
Seite 8
chen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien und ihre Lage in
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht schwierig sei. An dieser im Jahre
2009 vorgenommenen Feststellung habe sich seither nichts geändert.
Zudem liege die Arbeitslosenquote bei diesen Minderheiten heute zwi-
schen 80 und 90% und damit weit über dem im Übrigen auch schon ho-
hen allgemeinen Durchschnitt von 45%. Weiter könne der vorinstanzli-
chen Argumentation, wonach der Zugang zu sozialen und insbesondere
medizinischen Strukturen in der Regel gewährleistet sei, nicht beigepflich-
tet werden. Das Angebot an medizinischer Versorgung könne die Nach-
frage weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht befriedigen. Viele
Patienten mit chronischen oder seltenen Erkrankungen könnten nicht
versorgt werden, es bestehe keine Versorgungssicherheit und Medika-
mente seien teuer, zumal die meisten eigentlich kostenfreien Medikamen-
te in öffentlichen Apotheken nicht vorrätig seien und von privaten Leis-
tungserbringern nur gegen Barzahlung abgegeben würden. Zudem be-
stünden Wartezeiten von teilweise mehreren Monaten für Untersuchun-
gen und Behandlungen in öffentlichen Institutionen. Hinzu komme, dass
ethnische Minderheiten wie die Roma nur einen beschränkten Zugang
zum Gesundheitssystem hätten. Er sei zu Beginn des Jahres (...) an der
selten auftretenden Krankheit (Nennung Krankheit) erkrankt. Nur mit Hilfe
eines albanischstämmigen Freundes seines Vaters sei es ihm gelungen,
sich in G._______ untersuchen zu lassen, wobei ihm der Arzt mitgeteilt
habe, dass seine Erkrankung in Kosovo nicht behandelbar sei. Den not-
wendigen Eingriff und einen Teil der benötigten Nachkontrollen habe er
mittlerweile in der Schweiz durchführen lassen können und seine ge-
sundheitliche Situation habe sich scheinbar stabilisiert. Es bestehe jedoch
die Möglichkeit von Rezidiven, wobei der operative Eingriff in einem sol-
chen Fall wiederholt werden müsste. Alle ein bis zwei Jahre sei bei ihm
eine endoskopische Kontrolle notwendig, die er nur in G._______ durch-
führen lassen könnte und welche für ihn, da er auf eine private Praxis
ausweichen müsste, schlicht unbezahlbar sei. Überdies benötige er auf-
grund seiner (Nennung weitere Krankheit) dauerhaft oder zumindest in-
termittierend verschiedene Medikamente, deren Erhältlichkeit angesichts
der Kosten für ihn in Anbetracht seiner finanziellen Lage längerfristig
kaum möglich sein werde. Er habe weiter keinen Beruf erlernt und ver-
sucht, sich in Kosovo als (...) Geld zu verdienen (meistens während vier
Monaten im Sommer und auf Abruf), wobei er schikaniert und ihm sein
Verdienst gar nicht oder nur teilweise ausbezahlt worden sei. Auch seine
Familie könne ihn kaum finanziell unterstützen, ohne selber in Not zu ge-
raten. Bereits vor seiner Ausreise sei ihre finanzielle Situation schlecht
gewesen und habe sich mittlerweile noch verschlechtert, weil sein Bruder,
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der sich als (...) durchgeschlagen und einen Teil an den Lebensunterhalt
der Familie beigetragen habe, wie sein Vater (Nennung Erkrankung) und
nur noch beschränkt arbeitsfähig sei. Sein Vater sei arbeitslos und die
Mutter müsse mit ihrem geringen Verdienst zur Zeit die gesamte Familie
ernähren. Sie bewohnten ein kleines Haus mit drei Zimmern, worin – im
Falle seiner Rückkehr – insgesamt fünf Personen lebten. Sie hätten auch
keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Zusammenfassend wäre er bei einer all-
fälligen Rückkehr nach Kosovo konkret in seiner Existenz gefährdet. Ein
Wegweisungsvollzug sei daher als nicht zumutbar zu erachten.
3.6 Aus seinen ergänzenden Eingaben vom 17. Januar 2013 und vom
26. März 2013 und den mit diesen eingereichten ärztlichen Unterlagen
wird ersichtlich, dass der (...) beim Beschwerdeführer durchgeführte en-
doskopische Eingriff selbst keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit
habe. Mit dem Eingriff sei er jedoch unvollständig behandelt worden, da
er keine adäquate Symptomreduktion gezeigt habe. Konkret bedeute
dies, dass (konkrete ärztliche Erklärung). Dies stelle jedoch keine
schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensqualität oder der Arbeitsfä-
higkeit dar. (...). Im Anschluss an den initialen Eingriff im (...) seien zwei
endoskopische Behandlungsversuche durchgeführt worden, die nicht zu
einem befriedigenden Ergebnis geführt hätten. Ein dritter Eingriff sei noch
möglich. Sollte sich auch dieser als nicht erfolgreich erweisen, müsse ei-
ne chirurgische Therapie ins Auge gefasst werden. Die Notwendigkeit zu
weiteren Behandlungen scheine insofern erforderlich, als der Beschwer-
deführer von den Symptomen her nicht sehr gut auf die bisherigen Be-
handlungen angesprochen habe und erfahrungsgemäss in solchen Fällen
weitere Behandlungen nötig würden. Die Wahrscheinlichkeit einer sol-
chen Behandlung könne nicht schlüssig beantwortet werden. Vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als (...) tätig
gewesen sei, was zweifelsohne eine Tätigkeit mit hoher Kalorienzufuhr
(recte: hohem Kalorienverbrauch) darstelle, werde er bei einer allfälligen
Rückkehr nach Kosovo wohl keine Arbeitsstelle mehr finden, was seine
Existenz damit in erhöhtem Masse gefährde.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Praxis davon aus, dass
der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute
über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbin-
dungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie beruf-
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liche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE
2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeits-
erklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der
Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Recht-
sprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich
betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen
Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung seit der
Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderhei-
ten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer
von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für Leib und
Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen.
Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannig-
faltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwi-
schen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Reali-
tät. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Ar-
beitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen.
4.3 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung und in der
Vernehmlassung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne eine
Einzelfallabklärung vor Ort vorzunehmen. Auf entsprechende Abklärun-
gen kann zwar verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug
relevante Sachverhalt anderweitig hinreichend erstellt ist (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-588/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1,
E-7359/2008 vom 23. April 2012 E. 6.3.3, E-7635/2008 vom 16. März
2012 E. 7.3). Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Le-
bensumstände nicht als genügend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfü-
gung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG)
zu kassieren.
4.4 Das BFM stützte sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das
vom Beschwerdeführer dargelegte Beziehungsnetz in Form seiner in Ko-
sovo lebenden Familienangehörigen sowie der von ihm absolvierten
schulischen Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung als (...). Zudem
verwies es darauf, dass aus dem Arztbericht vom (...) auch aus medizini-
scher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung spreche und der
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel ge-
währleistet sei (vgl. BFM-Verfügung vom 31. Mai 2012 S. 4, act. A5/10
S. 2 f.). Inwiefern das Beziehungsnetz in finanzieller und sozialer Hinsicht
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Seite 11
als tragbar im Sinne einer vorhandenen Unterstützungsbereitschaft als
auch Unterstützungsfähigkeit der Verwandten zu erachten ist, wurde
durch das BFM vor Ort nicht eruiert und denn auch in der angefochtenen
Verfügung nicht explizit aufgezeigt. Gezielte Fragen dazu wurden durch
das BFM weder in der Befragung noch im Rahmen der einlässlicheren
Anhörung im April 2012 gestellt. Damit wurde vom BFM im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung ein tragfähiges Beziehungsnetz als gegeben er-
achtet und auch auf Vernehmlassungsstufe daran festgehalten. Weder
dem Einwand in der Beschwerde, dass sowohl der Vater des Beschwer-
deführers als auch sein Bruder (Nennung Erkrankung) seien, der Vater
arbeitslos und sein Bruder nur beschränkt arbeitsfähig sei, weshalb seine
Mutter mit einem Einkommen von zirka 150 Euro die ganze Familie er-
nähren müsse, noch dem Umstand, dass nebst den Eltern noch der Bru-
der und seine Frau im kleinen Elternhaus wohnen würden, wurde Beach-
tung geschenkt. Auf das Argument, dass der Beschwerdeführer die infol-
ge seiner gesundheitlichen Situation benötigten medizinischen Mass-
nahmen (Nennung medizinische Massnahmen) längerfristig nicht zu fi-
nanzieren vermöge, da er aufgrund der fehlenden beruflichen Ausbildung
und der hohen Arbeitslosenquote keine Stelle finden könnte, wurde eben-
falls nicht eingegangen. Die familiären und finanziellen Verhältnisse sowie
die Wohnsituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sind indes
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG von zentraler Bedeutung. Ange-
sichts der Einwände in der Beschwerde und der entsprechenden Be-
weismittel lässt sich allein aufgrund der diesbezüglich vorhandenen An-
gaben in den Akten kein aktuell zuverlässiges Bild über die Lebensum-
stände gewinnen, mit welchen der Beschwerdeführer im Falle der Rück-
kehr in Kosovo zu rechnen hätte. Zu klären ist etwa, ob und welcher Ar-
beit die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers derzeit nachgehen
und wie sich die Wohnverhältnisse aktuell präsentieren. Zu klären wäre
zudem, inwiefern der Beschwerdeführer, ohne je einen Beruf erlernt zu
haben, und mit lediglich fünfjähriger Grundschulausbildung im Falle einer
Rückkehr über reelle Aussichten verfügte, (erneut) eine Arbeitsstelle zu
finden und ob er damit zugleich in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt
zu verdienen. Auch würde sich in medizinischer Hinsicht beispielsweise
die Frage stellen, wie es mit der medizinischen Versorgung in der Ge-
meinde B._______ und der Kostentragung stünde.
4.5 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig erstell-
ten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl. E. 4.1)
ausgegangen werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsicht-
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Seite 12
lich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten
Sachverhalt.
4.6 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des
Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur
ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt in-
dessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit in Bezug auf den
angeordneten Vollzug der Wegweisung beantragt wird, es sei die Sache
zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ein-
zelfallabklärung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern
3 und 4 der Verfügung vom 31. Mai 2012 sind demnach aufzuheben und
die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das
BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird demnach
gegenstandslos.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädi-
gung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3090/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Mai 2012 werden aufgeho-
ben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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