B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3090/2013/mel
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Bernadette Gasche, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (…).
D-3090/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 – eröffnet am 23. Mai 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 25. Februar 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte,
die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerde-
führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vor-
liegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
29. Mai 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen lässt, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten und dieses materiell zu beurteilen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die mit dem Vollzug beauftragte
Behörde sei anzuweisen, den Vollzug der Ausreise vorerst auszusetzen,
es sei zwecks Ergänzung der Eingabe eine Nachfrist zu gewähren sowie,
es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei-
ordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als Rechtsvertreterin zu geneh-
migen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
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dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
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der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass, wenn aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in
Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der
Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt
wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen
Grenzübertrittes endet (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 4. März 2013 erklärte, sie sei am
25. Februar 2013 mit ihrem Reisepass von C._______ (Irak) aus nach
D._______ (Türkei) geflogen und habe dort einen Schlepper gefunden,
der ihr ein Ticket sowie ein Dokument, versehen mit ihrem Foto und Per-
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sonalien, für die Weiterreise nach Italien beschafft habe (vgl. act. A5/10
S. 6),
dass sie von D._______ nach E._______ (Italien) geflogen sei, wo die
Behörden bei der Kontrolle einen Blick auf das erwähnte Dokument ge-
worfen hätten, sie habe passieren können und ihr das Dokument danach
von einem Mann, wahrscheinlich einem Schlepper, wieder abgenommen
worden sei (vgl. act. A5/10 a.a.O.),
dass sie vom Flughafen E._______ aus mit dem Taxi zum Bahnhof gefah-
ren und von dort mit dem Zug in die Schweiz weiter gereist sei, wobei sie
während der Zugfahrt von den schweizerischen Grenzbehörden kontrol-
liert worden sei (vgl. act. A5/10 a.a.O.),
dass sie ausserdem angab, nie einen ausländischen Staat um Erteilung
eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung ersucht oder ein Visum
oder eine Aufenthaltsbewilligung durch einen ausländischen Staat erhal-
ten zu haben (vgl. act. A5/10 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin dem BFM ihren irakischen Reisepass über-
reichte, der einen Einreisestempel des Flughafens E._______ vom
25. Februar 2013, hingegen kein Visum für den Schengen-Raum, enthält,
dass demnach davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei zwar
mittels ihres eigenen Reisepasses, jedoch ohne eines für die Einreise von
irakischen Staatsangehörigen nach Italien zwingend benötigten Schen-
gen-Visums, sondern mittels eines ihr von einem Schlepper beschafften
und damit wohl gefälschten Dokuments und somit illegal in Italien einge-
reist,
dass demnach das BFM am 8. März 2013 zu Recht gestützt auf Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO die italienischen Behörden um Rückübernahme
der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. act. A9/6 S. 1 ff.) und diese
Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die italienischen Behörden zunächst mit Antwort vom 29. März 2013
eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie
sei in Italien nicht bekannt und es sei kein Visum auf ihren Namen ausge-
stellt worden, ablehnten (vgl. act. A12/1),
dass, nachdem das BFM mit Schreiben vom 3. April 2013 darauf auf-
merksam machte, dass die Beschwerdeführerin ohne im Besitz eines
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entsprechenden Schengen-Visums zu sein, in E._______ eingereist sei
(vgl. act. A13/2 S. 2), die italienischen Behörden mit Antwort vom 7. Mai
2013 einer Überstellung der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung
deren Asylverfahrens durch Italien zustimmten (vgl. act. A17/1),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
grundsätzlich Italien als für die Durchführung der Asylverfahrens zustän-
dig erachtet hat,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs durch das BFM, sie ziehe eine Prüfung ihres Asylge-
suches durch die Schweiz vor (vgl. act. A5/10 S. 7), nicht geeignet ist, die
Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen,
dass in der Rechtsmittelschrift die Rüge erhoben wird, das BFM habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, da vorliegend nur von einer Durchreise
und nicht wie vom BFM erkannt, von einem vorübergehenden Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in Italien gesprochen werden könne, weshalb die
schweizerische Zuständigkeit zu Unrecht verneint worden sei,
dass sich diese Rüge als offensichtlich unbegründet erweist, da ungeach-
tet der Aufenthaltsdauer nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO einzig massge-
bend ist, ob ein Drittstaatsangehöriger die Grenze eines Mitgliedstaates
illegal überschritten hat,
dass die Beschwerdeführerin – wie besehen – illegal nach Italien einge-
reist ist und Italien ausdrücklich einer Rückübernahme zugestimmt hat,
womit Italien grundsätzlich zur Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig bleibt,
dass sodann argumentiert wird, die italienischen Behörden seien ohnehin
überlastet und der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
"Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 zeige
ausführlich die miserablen Zustände in Italien für Asylsuchende (zu wenig
Kapazitäten zur fristgerechten Behandlung der Gesuche, fehlende Integ-
rationshilfe und Unterbringungsplätze, ungenügender Zugang zur Ge-
sundheitsversorgung etc.) auf,
dass aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge und
Asylsuchende in Italien auch humanitäre Gründe vorliegen würden, wel-
che eine Rückweisung der Beschwerdeführerin nach Italien unzumutbar
erscheinen lassen würden, dies umso mehr, als es sich bei ihr um eine
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junge, alleinstehende Frau handle, die in Italien über keine Bezugsperson
verfüge,
dass diese Einwände ebenfalls nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas
zu ändern respektive einen allfälligen Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) durch die Schweiz zu begründen,
dass festzuhalten ist, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2
der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass
jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und
alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ih-
rer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung
zwar umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorlie-
gen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die rea-
le Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die
Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Wei-
teren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
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1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtli-
nie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführen-
den Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
gründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIE-
SER, SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-
eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi-
ger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtli-
nie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzu-
setzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien
grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das
Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.3 – 7.7 S. 637 ff.),
dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
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völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs.
Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013,
§ 78),
dass gemäss erwähntem Urteil und den darin zitierten Berichten in Italien
für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden
sind, wobei etwa für besonders verletzliche Personen in den Aufnahme-
zentren Plätze reserviert sind, denen gemäss Stellungnahme des italieni-
schen Staates besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (vgl. a.a.O
§ 49, 43, 45),
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin
würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem
fairen Asylverfahren verwehrt und sie würde damit unmenschlicher
Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne
Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgeschafft,
dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin
würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Not-
lage geraten,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offen stehen würde, allfällige
Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren
bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entwe-
der unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hil-
fe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen,
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dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis in der Beschwerde auf
die zwischen der Beschwerdeführerin und dem irakischen Staatsange-
hörigen F._______ am 1. Mai 2013 in der Schweiz erfolgten religiösen
Trauung respektive ihrer Absicht, demnächst zivilrechtlich zu heiraten,
nichts ändert,
dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie dazu noch vor Erlass der
Verfügung vom 8. Mai 2013 nicht nur Gelegenheit gehabt hätte, son-
dern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch verpflich-
tet gewesen wäre, das BFM über die am 1. Mai 2013 eingegangene
religiöse Ehe respektive ihre Heiratsabsichten nicht informierte,
dass das BFM somit im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung von
diesem Umstand keine Kenntnis haben konnte, weshalb auch nicht –
wie dahingehend geltend gemacht – von einem durch das BFM unvoll-
ständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin für erwähnte religiöse Trauung keine Bele-
ge zu den Akten reicht und denn auch nicht verständlich erscheint, wes-
halb sie nicht einmal acht Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz eine
ihr zuvor völlig unbekannte Person religiös ehelicht, zumal sie ihren An-
gaben zufolge aus dem Irak geflüchtet ist, um einer langjährig geplanten
Zwangsheirat mit einem Cousin zu entgehen (vgl. act. A5/10 S. 7),
dass das der Beschwerde beigelegte Gesuch um Vorbereitung der Ehe-
schliessung keinen Nachweis für erwähnte Heiratsabsicht darstellt, da
dieses durch die angeblich künftigen Eheleute nicht unterzeichnet ist,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und erwähntem irakischen
Staatsangehörigen, der gemäss Kenntnis des Gerichts in der Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, bisher keine zivilrechtliche
Ehe geschlossen wurde,
dass ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit des geltend ge-
machten religiösen Eheversprechens, ohnehin nicht von einer Familie
respektive Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK, welchem vor-
liegend unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung
getragen werden könnte, gesprochen werden kann,
dass Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung voraussetzt,
wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Woh-
nen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochten-
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heit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und
die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl.
CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention,
4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar
zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl,
12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K.
und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Verlobter weder zu-
sammenleben, noch angesichts der äusserst kurzen Beziehungsdauer
von einer gefestigten, konstanten und dauerhaften tatsächlich gelebten
Beziehung im soeben umschriebenen Sinn gesprochen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf gel-
tend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfin-
den muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der
Beschwerde (Art. 53 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdesache
weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwie-
rigkeit aufweist, noch durch die angeblichen mangelnden Italienisch-
kenntnisse der Rechtsvertreterin respektive den fehlenden Deutsch-
kenntnissen der Beschwerdeführerin begründet ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass auch der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich –
vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können
als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten
– anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab-
zuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb – ungeach-
tet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3090/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Be-
schwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Claudia Jorns Morgenegg
Versand: